{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-03-01_1_StR_710_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-03-01","aktenzeichen":"1 StR 710/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"d,\n\nIr Jyaren ea Yılaıxas\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Anna verwitwete T ED cseborene\nZB aus NIE, seboren am @. ED EB in\nGEB ei >,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nhat der 1\n\nStrafsenat des Bundesgerichtsho’s in der Sitzung\n\nvom 1. März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nfür Recht\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Mannzen\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsret EEE in der Verhandlung:\nOberstaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nerkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten Anna er\nwird das Urteil des Schwurgerichts in Koblenz\nvom 5. Juli 954, soweit es sie betrifft, im\nStrafaussoruch mit den Feststellungen hierzu\naufgehoben und die Sache insoweit zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, ar das Schwurgericht\nzurückverwi.esen.\n\nIm übrigen wird die Revision verwörfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn...\n\n...\nrn nenn nn EN.\n\nir“\ns\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte Anna Yun\nwegen versuchten Tretschlags zu sechs Monaten Gefängnis\nverurteilt\n\nIhr Rechtsmittel, mit dem sie ohne nähere Ausführungen\ndie Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Straf-\n\nausspruch Erfolg.\n1.) Die Feststellungen tragen den Schuldspruch.\n\nDie Tochter der Angeklagten gebar im Dezember 1952 |\nein uneheliches Kind. Sie stellte sich über einen in der\n<üöche befindlichen, teilweise mit Spülwasser gefüllten\nEimer, in den unmittelbar darauf in einer Sturzgeburt das\nNeugeborene fiel. Die Angeklagte, die ihrer Tochter in die\nKüche gefolgt war, liess das Kind im Eimer liegen. Die\nLeichenöffnung ergab. dass das Neugeborene gelebt hatte\nund seine Iunge weitgehend beatmet war. Die Todesursache\nliess sich nicht eindeutig klären; es besteht die Möglichkeit, dass es bereits durch den Sturz in das kalte Wasser\neinen Reflextod infolge sofortiger Lähmung des Atemzentrums erlitt.\n\nDas Schwurgericht hat festgestellt, die Angeklagte\nAnna NG habe, als sie sich dem Eimer näherte, keinen\nAnhaltspunkt dafür gehabt, dass das Kind, dessen Schrei\nsie soeben gehört hatte, bereits gestorben sei. Sie rechnete nach der Jberzeugung des Schwurgeri.chts in den ersten\nMinuten nach der Geburt zum mindesten damit, dass ein lebendes Kind in dem Eimer liege, und war sich auch bewusst.\ndass es in dieser Lage ohne sofortige Hilfe zugrüunds gehen\nnußte und dass eine sclche insbesondere ein sofcrtiiges Herausrehmen aus dem Eimer. das Kind nach menschlichen iirmessen\n\nFR\n\nui. una.\n\n.\n®\nnum.\n\nPr. PO\n\n1\n\nan Laben erhalten hätte Rechtlich bedenlienrrei hat üas\nSchwurgericht festgestellt. dass die Beschwerdeführerin\nden - wenigstens bedingten - Vorsatz betätigie das Kind\ndurch Unterlassung der ihr obliegenden Hilfeleistung, zu ler\nsie fähig war. zu töten,\n\n2.) Der Strafaussprush kann richt bestehenbleiben.\n\nDas Schwurgericht hat der Angeklagten mildernd= Unmstände zugebilligt und eine Reihe von strafmindernden\nGründen festgestellt. Straferschwerend hat es berücksichtigt, im Hinblick auf die in weiten Kreisen bedenklich\ntief gesunkene Achtung vor dem Menschenleben dürfe der\nStrafzweck der ailgemeinen Abschreckung nicht ausser acht\ngelassen werden. Eine Strafaussetzung zur Bewährung, so\nführt das Schwurgericht aus, komme nicht in Frage, weil\nbei einer gegen das Menschenleben gerichteten vorsätzlichen Tat das öffentliche Interesse, sofern nicht \"ganz\naussergewöhnliche, hier weder in der Tat noch in der Person\nder Täterin ersichtliche Umstände\" vorlägen, die Vollstreckung der Strafe erfordere.\n\nDie Auffassung des Schwurgerichts, daß bei einer gegen\nein Menschenleben gerichteten vorsätzlichen Tat das öffentliche Interesse in der Regel die Strafvollstreckung\nerfordere, ist an sich zu billigen. Da der Tatrichter\njedoch bei der Strafzumessung eine Reihe von erheblich\nzugunsten der nunmehr 68 Jahre alten, bisher gtraffreien\nAngeklagten sprechenden äußeren und inneren Tatsachen angeführt hat, reicht die formelhafte, mit den übrigen Feststellungen nicht 'ohne weiteres vereinbare Begründung im\nvorliegenden Fall. für die Versagung der Strafaussetzung\nnicht aus. Sie ermöglicht dem Revisionsgericht keine Nachprüfung. ob das Schwurgericht bei seiner Entssheidung von\n\nFinn\n3\n\nrechtlich heienkenfreien Erwägungen ausgegangen ist Die\nUrteilsgründe lassen in diesen Zusammenhang das nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderliche Eingehen auf dio besonderen Umstände dcs Einzelfalies völlig\nvermissen (RBGTSt 6, 125. 126; 6, 298).\n\nDieser sachlichrechtliche Mangel führt bei der besonderen Lage des Falls zur Aufhebung des Strafausspruchs\nmit den ihm zugrunde liegenden Feststellen\n\nBei der neuen Entscheidung wird das Schwurgericht\nauch zu § 473 Abs ı Satz 3 StPO Stellung zu nehmen haben.-\n\nDr. Hörchner Mantel. Martin\n\nHübner Bundesrichter Dr. Mannzen f\nist beurlaubt und deshalb\nan der Unterzeichnung verhindert.\n\n\" Dr. Hörchner u\n\nSumme \"m\n\nne\n\n-\n=","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-01/1-str-710-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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