{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-03-01_1_StR_626_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-03-01","aktenzeichen":"1 StR 626/54","doktyp":null,"leitsatz":"Bei Prüfung der Frage, ob die dem freigesprochenen\nAngeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der\nStaatskasse aufzuerlegen sind, ist der Versagungsgrund der \"groben Unredlichkeit\" nicht auf Grund\nrein äußerer Umstände festzustellen, sondern er\numfaßt eine persönliche Schuldseite in dem Sinne,\ndaß die Tat dem — aus welchem Grunde immer - frei-:\ngesprochenen Angeklagten dennoch vom Standpunkt\nrechtlichen Denkens und sittlichen Verhaltens vorwerfbar ist. Diese Vorwerfbarkeit setzt aber nicht\nvoraus, daß bei dem Täter die allgemeinen oder\nbesonderen (§§ 3 JGG) eigentlichen Schuldvoraussetzungen des Strafrechts vorliegen.\n\nR f","text_plain":"PERpen Fr\nFür das Nachschlagewerk! 4 015\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: StPO § 467 Abs 2 Satz 2; § 2 des Ges. betr. die\nEntschädigung für unschuldig erlittene Unter--\nsuchungshaft vom 14.7.1904 :\n\nRechtssatz: Bei Prüfung der Frage, ob die dem freigesprochenen\nAngeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der\nStaatskasse aufzuerlegen sind, ist der Versagungsgrund der \"groben Unredlichkeit\" nicht auf Grund\nrein äußerer Umstände festzustellen, sondern er\numfaßt eine persönliche Schuldseite in dem Sinne,\ndaß die Tat dem — aus welchem Grunde immer - frei-:\ngesprochenen Angeklagten dennoch vom Standpunkt\nrechtlichen Denkens und sittlichen Verhaltens vorwerfbar ist. Diese Vorwerfbarkeit setzt aber nicht\nvoraus, daß bei dem Täter die allgemeinen oder\nbesonderen (§§ 3 JGG) eigentlichen Schuldvoraussetzungen des Strafrechts vorliegen.\n\nR f\nAktenzeichen: 1 StR 626/54 .\nUrteil des BGH vom 1. März 1955 14 Nürnberg-Fürth\n\n5”\n\nIm Namen des Yolkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Lehrling Ursula Sp au um:\n\ndort geboren am WB. ED ED,\n\n- Sachbezeichnung: IWW u.A.. -\nwegen Hehlerei\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1. März 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Mannzen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. END\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. Juli\n1954 wird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2.\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte ist durch das Urteil, gegen das sich\nihre Revision richtet, von der Anklage der Hehlerei freigesprochen worden. In den Gründen des Urteils wird ausgeführt, die Angeklagte habe den Tatbestand der Henlerei nach\nder äußeren Tatseite dadurch erfüllt, daß sie sich am Verbrauch des von dem Mitangeklagten Jentsch durch Betrug erlangten Geldes beteiligte, um so ihren Lebensunterhalt während der gemeinsamen Reise zu bestreiten. Das Landgericht\nsieht darin eine Mitwirkung beim Absatz der durch strafbare Handlungen erlangten Geldbeträge. Die Herkunft des\nGeldes sei der NW bekannt gewesen; sie habe auch ihres\nVorteils wegen gehandelt; es sei aber zweifelhaft, ob die\ndamals 14 1/2-jährige Angeklagte nach ihrer sittlichen und\ngeistigen Entwicklung reif genug gewesen sei, das Unrecht\nihrer Tat einzusehen. Wegen dieser Zweifel sei sie freizusprechen gewesen. Dem Antrag der Verteidigung, der Staatskasse - außer den gerichtlichen Verfahrenskosten - auch die\nder Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen, hat das Gericht nicht entsprochen, da die Freisprechung der Angeklagten nur \"mangels Beweises\" erfolgt sei.\n\nDie Revision rügt Verletzung des sachlichen und des\nVerfahrensrechts. Sie macht geltend, die Angeklagte hätte,\nda der vom Gericht festgestellte Sachverhalt den Tatbestand\ndes § 259 StGB nicht erfülle, wegen erwiesener Unschuld\nfreigesprochen werden müssen und demgemäss seien die der\nAngeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen nach § 467\nAbs 2 Satz 2 StPO der Staatskasse aufzuerlegen gewesen.\n\nDer Revision ist der Erfolg zu versagen.\n\nSie ist auf jeden Fall insoweit unbegrindet, als die\nBeschwerdefihrerin erstrebt, \"wegen erwiesener Inschulä\"\nfreigesprochen zu werden. Der entscheidende Teil des Jrteils lautet dahin, dass sie freigesprochen ist. &s kann\nnicht anerkannt werden, dass eine zur Begründung der Revision geeignete Beschwer darin liege, dass nach den Gründen\ndes Urteils das Gericht zur Freisprechung mangels Beweises\nstatt wegen erwiesener Unschuld gekommen ist. Zu einer Verurteilung bedarf es der vollen Überzeugung des Gerichts\ndavon, dass sämtliche Tatbestandsmerkmale gegeben sind. Gelangt das Gericht nicht zu dieser Überzeugung, so hat es\nfreizusprechen. Sehr gewichtige Gründe haben die bisherige\nRechtsprechung (vgl RG LZ 1914, 874 Nr 22; RGSt 4, 355; 67,\n317; KG HRR 1955 Nr 264; OLG Braunschweig MDR 1950, 629;\nOLG Hamm NJW 1953, 1484 Nr 31; BGH 1 StR 549,’53 vom 9.\nFebruar 1954; 5 StR 499/54 vom 18. Januar 1955) in Übereinstimmung mit der überwiegenden Meinung im neueren Schrifttumg (vgl Löwe-Rosenberg StPO § 296 Anm 2 b; KMR StPO Vorbem\n3 vor, § 296; Schwarz StPO § 296 Anm 2 B; Peters Strafprozeß\nS 495 - 498; Henkel Strafverfahrensrecht S 422; Gage-Sarstedt\nRevision in Strafsachen S 25) davon abgehalten, den Unterschied zwischen den Arten der Freisprechung zu vertiefen und\ndie Freisprechung wegen nicht erwiesener Schuld dadurch zu\nentwerten, dass eine Revision mit dem Ziele zugelassen wirö,\nanstatt einer Freisprechung, die nach den Urteilsgründen mangel\nBeweises erfolgt ist, eine Freisprechung wegen erwiesener\nUnschuld zu erlangen. Der Senat hält an dieser Rechtsprechung\nfest.\n\n#-\n\n. Für die weitere Frage, ob die dem Angeklagten erwachsenen\nnotwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen sind, ist\nes allerdings auf Grund der ausdrücklichen Vorschrift des\n§ 467 Abs 2 Satz 2 StPO von Bedeutung, ob das Verfahren die\nUnschuld des Angeschuldigten dargetan hat, da in diesem Fall\n\ndie ikm erwachsenen notwendigen Auslagen grundsätzlich der\nStaatszasse aufzuerlegen gind. Dennoch kann diese Trage\n\nim vorliegenden Falle dahingestellt bleiben, da die Mmt-\n\n“ scheidung des Landgerichts, die der Angeklagten erwachsenen\nnotwendigen Auslagen nicht der Staatskasse aufzuerlegen,\nauf jeden Fell nach § 2 Abs 2 des Gesetzes betreffend die\nEntschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft\nvom 14. Juli 1904 gesetzlich begründet ist. Nach dieser\nVorschrift, die hier gemäß § 467 Abs 2 Satz 2 StPO ent-\n\nsprechend anzuwenden ist, kann der Anspruch auf Entschädigung\n\nu.a. ausgeschlossen und demgemäss hier die Jberbürdung der\n\nder Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen auf die\n\nStaatskasse versagt werden, wenn die zur Untersuchung ge-\n\nzogene Tat eine grobe Unredlichkeit in sich geschlossen\n\nhat. Das ist bei der Angeklagten VW die während der\n\ngemeinschaftlichen Reise tagelang ihren Lebensunterhalt\n\ndurch ihren Reisegefährten IB von den Beträgen hat\n\n. bezahlen lassen, die dieser, wie sie wusste, sich durch\n\nBetrügereien verschafft hatte, zweifellos der Fall. Zwar\n\nist der Versagungsgrund der \"groben Unredlichkeit\" nicht\n\nallein auf Grund rein äusserer Umstände festzustellen, sondern\n\n'er umfaßt auch eine persönliche Schuldseite in dem Sinne,\n\ndass die Tat dem - aus welchem Grunde immer - freigesprochenen\n\nAngeklagten dennoch vom Standpunkt rechtlichen Denkens\n\nund sittlichen Verhaltens yorwerfbar sein muß. Diese Vor-\n\nwerfbarkeit setzt aber nicht voraus, dass beim Täter. die\n\nallgemeinen oder besonderen (§ 3 JGG) eigentlichen Schuld-\n\nvoraussetzungen des Strafrechts vorliegen. Das legt schon\n\nder Zusammenhang der Vorschriften des erwähnten Gesetzes nahe,\n\ndas es zulässt, den Ersatzanspruch aus dem Grunde, dass die\n\nzur Untersuchung gezogene Tat \"eine grobe Unredlichkeit in\nsich geschlossen\" 'hat, einem Täter zu versagen, dessen\n\nUnschuld das Verfahren ergeben hat. Auch der Wortlaut des -\n\n§ 2 Abs 2 aa0.der von \"grober Unredlichkeit\" und \"Unsitt--\nichkeit\" spricht und jede Bezugnahme auf die gesetz-\n\nPe Zw\n\nlichen Schuläformen oder auch nur Anlehnung an sie verneidet, spricht dafür. Diese Auslegung des Gesetzes wird aıch\ndurch die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung sinüsutig .\ngestützt. Die Regierung führte seinerzeit zur Begründung\ndes Entwurfs, nach dem der Versagungsgruand dahin umrissen\nwar, dass das zur Untersuchung gezogene Verhalten des Verhafteten \"gegen die guten Sitten verstossen\" hat, etwa\nFolgendes aus (Mot. S 9 ff): Die vorgeschlagene Bestimmung habe den Zweck, dem Gericht zu ermöglichen, eine £ntschädigung auszuschliessen, wenn sie mit dem Rechtsbewußt-\n„ sein in offenbaren Widerspruch treten würde; es sei nicht\nausgeschlossen, dass ein Angeklagter im Rechtssinne unschuidig sei, dass aber dennoch, weil sein Verhalten gegen die\nguten Sitten verstosse, ein solcher Makel an ihm haften\nbleibe, daß es das Rechtsgefühl schwer verletzen würde,\nwenn ihm für die erlittene Untersuchungshaft auch noch aus\nöffentlichen Mitteln eine Entschädigung gezahlt werden\nmüßte. Wenn auch die Gesetz gewordene Fassung den — dem\nstrafrechtlichen Sprachgebrauch fremden - zusammenfassenden\nBegriff der \"guten Sitten\" nicht mehr enthält, so sollte\ndoch die getroffene aufgliedernde Regelung denselben Rechtsgedanken zum Ausdruck bringen. Dass auch 'eine Freisprechung\nwegen fehlender Schuld im strafrechtlichen Sinne einer Versagung der Entschädigung wegen des dennoch yom allgemeinen\nsittlichen Standpunkt aus verurteilenswerten Verhaltens des\n\"Mäters\" nicht entgegenstehen sollte, zeigt der in die gesetzliche Xegelung aufgenommene inzwischen durch § 330 a StGB\nfür den Regelfall 'gegenstandslos gewordene Fall, dass die\nzur Untersuchung gezogene Tat in einem die 2 echnungsfähigxeit ausschliessenden Rausch begangen worden ist.\n\nDie damals 14 1/2-jährige Angeklagte NP trieb sich,\nnachdem sie ihren Stiefvater bestohlen und ein georädnetes\n\nslternhaus verlassen hatte, mit zwei jungen Burschen herui;\nsie kannte die beschämenden Umstände, unter denen der eine\nvon ihnen sich die Geldbeträge erschwindelte, mit denen\n\ndie Reisekasse gefüllt wurde, und liess diesen dennoch\n\nihre Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten aus dieser\nReisekasse bestreiten. Mag auch der Nachweis der strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des § 3 JGG mit der zur\nVerurteilung erforderlichen Gewißheit nicht geführt sein,\nmögen selbst die einzelnen Tatbestanäsmerkmale der Hehlerei\nso, wie sie von der herrschenden Rechtsprechung aufgefasst\nwerden. nicht in jeder Hinsicht gegeben sein, so genügen\nauf.jeden Fall die getroffenen Feststellungen, um den Vorwurf der \"groben Unredlichkeit\" gegen die Angeklagte zu\nrechtfertigen, durch den die vom Landgericht hinsichtlich\nder notwendigen Auslagen getroffene Entscheidung getragen\nwird. Die Revision ist also auch insoweit unbegründet.\n\nDr. Hörchner Mantel Martin\nHübner Dr. Mannzen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-01/1-str-626-54","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-01/1-str-626-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:54.348865+00:00"}}