{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-03-01_1_StR_526_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-03-01","aktenzeichen":"1 StR 526/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2254 081\n\nı StR 526,54\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. die Mittelschullehrerin Edith _G eb. PD\naus MB, geboren an @. ED EB in ;\n\n2. den Kaufmann Alois G er aus MED, geboren\nan 9. EEE GE in 5 :\n\nwegen Meineids u.a.\n\nhat der 1.. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1. März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Mannzen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Hartinger in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Alois CB\ngegen das Urteil des Landgerichts in Mainz\nvom 4. Mai 1954 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nAuf die Revision der Angexlagten Edith CD\nwird das Urteil. soweit es sie betrifft, im\n\nStrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten dieses Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen\nwird die Revision der Angeklagten Edith\n\nCD verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nJ\n\nlv\n\n“\n\nGründe:\n\nDie angeklagten Eheleute sind, Edith CM wegen\nZeugenmeineids, Alois CB wesen Beihilfe dazu, zu je\neinem Jahr Zuchthaus verurteilt worden. Nur die Revision\nder Angeklagten Edith CB hat zum Strafausspruch Erfolg.\n\nI. Verfahrensrüge,\n\nZur Hauptverhandlung war als Zeugin die Rechtsanwältin\nFrau PU@D-FrD geladen worden. Sie hatte den Angeklagten\nAlois CE in dessen Rechtsstreit gegen die Firma DE-GEB vor dem Landesarbeitsgericht in Mainz in dem Verhandlungstermin vom 28, Januar 1953 vertreten, in dem die\nAngeklagte Edith CO, damals noch nicht seine Ehefrau,\nals Zeugin eidlich vernomnen wurde. Frau PiD-Tw> war\nder Hauptverhandlung entschuldigt ferngeblieben, Die Rüge,\nihre Vernehmung habe nicht unterbleiben dürfen, weil sie\n\"zweifellos einen wichtigen Beitrag zur Wahrheitsfindung\"\nhätte leisten können, ist unbeachtlich, Die Revision legt\nnicht dar, welche Umstände das Gericht von seinem Rechtsstandpunkt aus zu weiterer Aufklärung hätten drängen müssen,\nnachdem auf die Vernehmung der Zeugin allseits verzichtet\nworden war, Ob sie den Beweisgegenstand hinreichend genau\n‚bezeichnet (§ 344 Abs 2 Satz 2. StPO), kann daher dahinstehen.\n\nII. Sachräüge.\n\n1. Die Revision der Angeklagten Edith Cm.\n\na) Die Feststellungen des Landgerichts tragen den\nSchuläspruch. Sie enthalten nach der äußeren wie nach der\n\ninneren Tatseite alle gesetzlichen Merkmale des Meineids\nund sind frei von Widersprüchen und Denkfehlern. Insbesondere ist einwandfrei festgestellt, daß die früheren\nBeziehungen der Angeklagten zu ihren jetzigen Ehemann\ndurch eine Frage des Vorsitzenden des Landesarbeitsgerichts in die Vernehmung einbezogen wurden (§ 64 Abs\n\n2 und 3, § 53 Abs 2 ArbGG des Landes Rheinland-Pfalz vom\n6. November 1947 - GVBl 1948 I 105 - in Verbindung mit\n88 523, 395 Abs 2 Satz 2 ZPO), daß sie dies erkannte und\ngleichwohl unter ihrem Eide die Unwahrheit sagte. Daher\ngehen die Ausführungen der Revision fehl, die Angeklagte\nhabe ihr Zeugnis darüber verweigern dürfen (§ 384 Nr 2\nZPO), tatsächlich auch verweigert und somit nicht falsch\ngeschworen, wenn sie darüber nicht näher ausgesagt habe.\nNicht darauf, daß sie entgegen ihrem Eid etwas verschwieg,\nsondern darauf, daß sie etwas Falsches aussagte und beschwor,ist ihre Verurteilung wegen Meineids gegründet.\nUnerheblich ist, ob bei Aufnahme ihrer Zeugenaussage in\ndie Sitzungsniederschrift vom Landesarbeitsgericht nicht\nformgerecht verfahren, insbesondere die in Kurzschrift\naufgenommene Aussage ihr nicht nochmals vorgelesen worden\nist (§ 160 Abs 2 Nr 3, §§ 162, 163 a ZPO). Das Landgericht war dadurch weder gehindert, den Beweiswert der\nBeurkundung frei zu würdigen, noch den Inhalt der Aussage auf andere Weise, durch Vernehmung von Zeugen, festzustellen. Den Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten des\nAngeklagten zu entscheiden ist, hat der Tatrichter nicht\nverletzt. Er ist von der Schuld der Beschwgrdeführerin\nüberzeugt. Die von der Revision dagegen gerichteten Angriffe bewegen sich auf tatsächlichem Gebiet und betreffen die Beweiswürdigung des Tatrichters, sind somit\nunzulässig (§ 337 StPO).\n\nun\n\nb) Im Strafausspruch führt die auf die Sachrige hin\nsebotene allsgsmeine Nachprüfung richtizser kechtsanwendung\nzur Aufbkebung des Urteils. Diesem ist nichts zur Frage\nder Anwendbarkeit des § 157 StGB zu entnehmen Das Landgericht hätte sich diese Frage aber vorlegen müssen,\nweil nach den Feststellungen nicht ausgeschlossen ist,\ndaß die Angeklagte aus Furcht davor falsch geschworen\n. hat, sonst wegen Ehebruchs (§ 172 StGB), wegen Abgabe\neiner falschen eidesstattlichen Versicherung (§ 156 a.F.\nStGB) oder wegen Beihilfe zu einem Betrugsversuch ihres\njetzigen Ehemannes (§§ 263, 43, 49 StGB) gerichtlich bestraft zu werden.\n\nAllerdings war dessen erste Ehe schon geschieden,\nals sie die falsche Aussage machte, die ihr früheres\nlangjähriges ehebrecherisches Verhältnis zu ihm hätte\naufdecken können. Aber für § 157 StGB kommt es nicht darauf\nan, ob tatsächlich, sondern ob nach der Vorstellung\ndes Zeugen die Gefahr gerichtlicher Bestrafung besteht\n(Rest 77, 219, 222).\n\nOb zwischen Alois CE und der Firma DEEEEEED\nein Anstellungsvertrag zustandegekommen war, 1äßt der Tatrichter offen. Bei der Frage der Anwendbarkeit des § 157\nStGB mußte er von der der angeklagten Ehefrau insoweit\ngünstigeren Annahme ausgehen, daß ein solcher Vertrag\nnicht geschlossen worden war, und von dieser Grundlage\naus prüfen, ob sie — nach ihrer Meinung - eine falsche\neidesstattliche Versicherung abgegeben hatte (vgl BGHSt\n1, 13, 15 ££, 7. 15 N9W 1953, 994 Nr 21).\n\nDas Landgericht stellt weiter fest, daß Alois\nCE in üem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit sich\nzu Unrecht als Spätheimkehrer ausgegeben hatte; mit der\n\n!\npr}\nl\n\nKlage erstrebte er sonach einen Vermögensvorteil, auf den\ner <einen Anspruch hatte, selbst wenn er vor seiner üefangennahne bei der Firma DERERED im Arbeitsverhältnis\ngestanden hatte ($$ i. 7 des Heimkehrergesetzes vom 19.\nJuni 1950, BGBl S. 221). Die Angeklagte wußte nach der\nFeststellung der Strafkammer von der unrichtigen Angabe\nihres jetzigen Ehemannes über den Zeitpunkt seiner Heimkehr und hatte auch erkannt, daß hiernach die von ihm erhobene arbeitsgerichtliche Klage in jedem Falle rechtlich\nunbegründet war. Sie könnte sich daher der Beihilfe zu\neinem von ihm begangenen Betrugsversuch schuldig gemacht\nhaben. Ob sie sich der Straflosigkeit des Versuchs bei\nfreiwilligem Rücktritt (§ 46 StGB) bewußt war, wird der\nTatrichter zu prüfen haben. j\n\nDas Landgericht hätte feststellen müssen, welche\nVorstellung die Angeklagte von der Strafbarkeit ihres vorhergegangenen Verhaltens hatte, und ob sie den Meineid geleistet hat, um anderweitiger gerichtlicher Bestrafung\nzu entgehen. Da mangels solcher Feststellungen nicht\nerkennbar ist, ob das Landgericht von zutreffenden Strafzumessungserwägungen ausgegangen ist, muß das Urteil im\nStrafausspruch aufgehoben werden (vgl BGHSt 4, 172, 175;\n\nIn der neuen Verhandlung wird die Strafkammer zu\nprüfen haben, ob es den Unrechtsgehalt der Tat der Angeklagten mindert, daß sie über ihr Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 384 Nr. 2 ZPO nicht belehrt worden ist,\nmag auch hierzu für den Vorsitzenden des Landesarbeitsgerichtes keine Rechtspflicht bestanden haben (BGH 4 StR\n274/53 vom 6. August 1953). Auch hat die Angeklagte dann\nGelegenheit vorzutragen, was sie jetzt mit der Revision\nzur Frage der Strafzumessung vorbringt.\n\n2. Die Revision des Angeklagten Alois GC\n\nnat keinen Arfolg. Mit “echt nimıt das Landgericht an, daß\ner verpflichtet war. seine jetzige ihefrau von falscher\neidlicher Aussage abzunalten. Zwar hatte er sie in dem\nRechtsstreit gegen die Firma DB nicht zu den\nPunkten als Zeugin benannt, in denen die Strafkammer sie\nder Unwahrheit für überführt erachtet hat. Aber der von\nihm geführte Rechtsstreit war betrigerisch. är hatte sie\nvon der unrichtigen Prozeßbehauptung über den Zeitpunkt\nseiner Heimkehr unterrichtet und durch die Zeugenbenennung als angebliche Mitwisserin in sein betrügerisches\nVorhaben hineingezogen. Dadurch begründete er für sie,\n\nda die unrichtige Prozeßbehauptung gerade Umstände berührte.\nderen Aufkommen sie zu fürchten hatte, die Gefahr, darüber\nfalsch auszusagen, falls bei ihrer Vernehmung in einem\nsich ergebenden Sachzusammenhang die Sprache darauf kam.\nEr hatte daher die Rechtspflicht, diese Gefahr von ihr\nabzuwenden(vgl. BGHSt 3,18). Diese Verpflichtung ergibt\nsich weiter daraus, daß der Angeklagte die Zeugin, zu der\ner jahrelang in engsten Liebesbeziehungen gestanden und\nnach kurzer Trennung die Verbindung alsbald wieder hergestellt hatte, auch durch die so begründete und von ihm\nbenutzte Abhängigkeit in die Gefahr brachte, zu seinen\nGunsten Falsches auszusagen und zu beschwören, damit nicht\nihr Liebesverhältnis entdeckt werde (BGHSt 2, 129, 133 £;\n\n4, 172, 178; 6, 322 f).\n\n[9]\n\nDa auch im Strafausspruch kein Kechtsirrtua erkennbar ist. insbesondere auch nicht bei der Aberkennung der\nbürgerlichen Ehrenrechte und der Eidesfähigkeit (BGHSt 1,\n156; 6, 373), ist die Revision dieses Angeklagten zu ver-\n\nwerfen.\n\nDr. Hörchner Mantel Martin\nHübner Dr. Mannzen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-01/1-str-526-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 384","ref_norm":"384","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-01/1-str-526-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:54.324885+00:00"}}