{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-03-01_1_StR_441_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-03-01","aktenzeichen":"1 StR 441/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"VUN\nn.J\n\n„24 01E -\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Sätrafsache\n\ngegen\n\nden Schreinermeister Hermann S EEEEED zu: ol\n(Kreis DEE), dort geboren an B-. iD iD.\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1. März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Mannzen\nais beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 2, Juni 1954 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen-\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDar Angeklagte ist wegen fortgesctzter Unzucht mit\neiner Abuängigen zur Gefängnisstrafe von einem Jahr vier\n\"Moneten verurteilt worden, weil er in der Zeit von August\nbis November 1953 insgesamt dreimal mit seiner damals 14\nJahre alten Tochter Helene grob unztichtige Handlungen vorgenommen hat. Seine Revision greift das Urteil in verfahrensund sachlichrechtlicher Hinsicht an. Sie kann keinen Erfolg\nhaben.\n\nl. Mit der Verfahrensrüge beanstandet der Angeklagte,\ndass ein schriftliches Gutachten des Gesundheitsamtes BEB-EB üver seinen körperlichen und geistigen Zustand in der\nHauptverhandlung verlesen und bei der Urteilsfindung verwertet worden -ist. Damit habe das Landgericht, so führt er aus,\ngegen die allgemeinen Regeln über das Beweisverfahren, insbesondere gegen die Vorschriften der §§ 48 bis 93 StPO und\ngegen den Grundsatz der Unmitielbarkeit der Beweisaufnahnme\n(§ 250 StPO) verstossen. Die Küge ist unbegründet.\n\nEine Verletzung der §§ 48 bis 93 StPO über die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen liegt offensichtlich\nnicht vor. Dass das bezeichnete Gutachten des Gesundheitsamtes in der Anklageschrift nicht erwähnt sei - wie die\nRevision in diesem Zusammenhang behauptet -. trifft nicht\nzu; bei der Wiedergabe des wesentlichen Ergebnisses der Ermittelungen ist wegen der ärztlichen Beurteilung des Angeklagten ausdrücklich auf dieses Gutachten Bezug genommen. Im Er-\n\nöffnungsbeschluss war es nicht anzuführen (§ 207 StPO).\n\nIn Abweichung von dem sonst üas Strafverfahren beherrschenden Grundsatz der “ündlicrkeit und Unmittelbarkeit\n\nder Beweisaufnahme durfte das Gutachten, da es von einer\nöffentlichen Behörde stammt, nach § 256 StPO verlesen und\nim Wege des Urxundenbeweises bei der Urteilsfindung verwertet werden (BGHSt 1, 94. BGH 2 StR 755/51 vom 14. März 1952),\nDas galt allerdings nur insoweit, als sich das Schriftstück\nmit der gutachtlichen Beurteilung des Angeklarten und dem\ndieser zugrunde liegenden. ärztlichen Befunde befasst, nicht\nauch insoweit, als es Vorgänge tatsächlicher Art bekundet.\ndie mit der gutachtlichen Äusserung nicht unmittelbar zusammenhängen und die der Amtsarzt nicht auf Grund seiner besonderen Sachkunde festgestellt hat. Hierher. gehört die\nÄusserung des Angeklagten gegenüber dem Amtsarzt, dass er bei '\nseiner polizeilichen Vernehmung nicht vorgefallene Dinge zugegeben habe, weil er zu aufgeregt gewesen sei. Diese Äusserung hätte daher das Landgericht bei der Beweiswürdigung\nnur dann verwerten dürfen, wenn hierüber der Amtsarzt als\nZeuge vernommen und die Äusserung von ihm bestätigt worden\nwäre. Da das nicht geschehen ist, liegt ein Verstoss gegen\näie Vorschrift des § 250 StPO vor, nach der die Vernehmung\neiner Person, die die Wahrnehmung einer beweiserheblichen\nTatsache bekunden soll, nicht durch Verlesen einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden darf, sofern nicht die Voraussetzungen des § 251 Abs 2 StPO vorliegen.\n\nDer Verfahrensverstoss gefährdet indes den Bestand\n\n“ des Urteils nicht. Der Angeklagte hat nämlich auch schon\n\nin seinem an das Amtsgericht Schwäbisch-Hall erichteten\nSchreiben vom 29. Dezember 1953, in dem er das bei der Polizei und vor dem Ermittlungsrichter abgelegte Geständnis\nteilweise widerrufen hat, vorgebracht, dass er die damaligen\nAngaben gemacht habe, ohne in der Aufregung zu wissen, ob\nsie wahr oder unwahr seien. Die vom Landgericht in dem engefochtenen Urteil angestellte Erwägung, die Einlassung des\nAngeklagten, er sei bei der polizeilichen Vernehmung zur Ab-\n\nIr\n\ngabe wahrheitsgemässer Erklärungen zu aufgerest gewesen\nstehe mit seiner jetzigen Behauptung. er habe sich bei der\nPolizei nur belastet, um nicht in Untersuchungshaft geromnen zu werden. in Widerspruch, wird daher auch von diesen\nSchreiben, das in der Hauptverhandlung verlesen worden ist,\nund damit Gegenstand der 3eweisaufnahme war, getragen-\n\nSoweit die Strafkammner dem Gutachten des Gesundheitsamtes entnommen hat, dass der spätere Widerruf des Geständnisses durch den Angeklagten als eine \"Abwehrreaktion\" aufzufassen sei und nicht etwa auf geistigen Mängeln des Angeklagten beruhe, ist die Verfahrensrüge deshalb unbegründet,\nweil diese Erklärung des Amtsarztes in den Rahmen seines\nnach §§ 256 StPO verlesbaren Gutachtens fiel.\n\n2. In sachlichrechtlicher Hinsicht lässt das ange-\n-fochtene Urteil weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsirrtum erkennen.\n\nDie Einwendungen der Revision gegen den Schuldspruch be-\n\nschränken sich auf unzulässige Angriffe gegen die Beweiswür-\n\ndigung des Tatrichters. Sie enthält keinen Verstoss gegen an-\n\nerkannte Beweisregeln, Denkgesetze oder .Erfahrungssätze., Es\n\nist aus Rechtsgründen auch nicht zu bemängeln, dass die Straf-\n\nkammer die Feststellung der Schuld des Angeklagten nur auf\n‚ sein poligeiliches Geständnis gestützt hat; denn nachdem sie\n\ndie Glaubwürdigkeit des Geständnisses bejaht hatte, durfte sie\n\ndieses wie jeden anderen Beweisumstand dem Schuldspruch\nzugrunde legen. Ob das Landgericht nicht auch das Geständnis\n\ndes Angeklagten zu richterlicher Niederschrift vom 5, Dezember\n1953 hätte verwerten dürfen, weil der Angeklagte die ihm zuvor\n\nwörtlich vorgelesenen Angaben bei der Polizei bestätigt und\n\ndurch weitere Erklärungen zur Sache ergänzt hat. bedarf keiner\nErörterung, weil dieses Geständnis im Urteil nicht erwäknt AST\n\n(vgi dazu BGH NIW 1952, 1027 Nr 22, BGHST 6, 279).\n\n..n . Pa .:\nED er eu ee en un\n\nDee 7 HPEE VERERN\n\nAuch der Strafausspruch hält der rechtlichen Kachprürung\nstand- Die Revision bezeichnet die ausgesprochene Strafe von\neinem Jahr vier lHonaten Gefängnis als unverhältrismässig hoch,\nSie meint, diese Strafe verstosse gegen üsn üblichen Strafrahr\nund das übliche Strafmass. Das Landgericht hat jedoch die für\nund gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sorgfältig gegeneinander abgewogen und dem Beschwerdeführer wegen der zu\nseinen Gunsten sprechenden Tatsachen mildernde Umstände zugepilligt, Innerhalb des danach zur Anwendung kommenden Strafrahmens hat es die Strafe unter Hervorhebung mehrerer gegen\nden Angeklagten sprechenden Gründe festgesetzt; dass es dabei\ndas ihm vom Gesetz eingeräumte Ermessen missbraucht habe, ist\nnicht ersichtlich.\n\nDr. Hörchner Mentel Martin\n\nHübner Bundesrichter Dr, Mannzen\nist beurlaubt und deshalb\nan der Unterzeichnung verhinert.\n\nDr. Hörchner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-01/1-str-441-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-01/1-str-441-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:54.303208+00:00"}}