{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-03-01_1_StR_404_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-03-01","aktenzeichen":"1 StR 404/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In\n\nı HR 404_64 2254 098\n\nInNanen dena Veolkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen net Willi Syrast A =\naus NEED, geboren am EEE»\nGEEEEEEED (Kreis Ni dei 7\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde u.a.\n\nhat der 1. >»trafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 1. März 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr:Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\n\npundesrichter Martin er\nBSundesrichter Dr janez,\n\nals beisitzende Riohter,\n\nAmtsgerichtsrat in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr, bei der Verkündung\nais Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nels Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n3. Mai 1954 wird verworfen mit der Massgabe,\ndass der Angeklagte wegen vollendeter Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit versuchter Verführung eines männlichen Minderjährigen verurteilt ist.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtemittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n— din\n\nBet a Bee mtr ne\n\net net\n\nGründe,\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchter Unzucht mit einem\nKınrd«e in Tateinheit mit versuchter Verführung eines männiichen MHınderjährigen zur Unzucht zu acht Monaten Gefängnis - unter Aussetzung der Vollstreckung gemäss § 23\nStuB - verurteilt worden. Er rügt die Verletzung des\nsachlichen Rechts-\n\nDas Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpft sich\nin Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.\nAuch der Hinweis auf den Grundsatz \"in dubio pro reo\",\nder verletzt sein soll, geht fehl, da die Gründe des angefochtenen Urteils klar ergeben, dass das Landgericht\nzur vollen Überzeugung von den darin festgestellten Tatsachen gekommen ist und insoweit keine Zweifel bestanden,\ndis sich zugunsten des Angeklagten hätten auswirken können und müssen.\n\nNach dem vom, Vorderrichter festgestellten Sachverhait\nhat sich der Angeklagte sowohl gegen den § 176 Abs 1 Nr 3\nwie gegen die §§ 175 a Nr 3, 43 StGB vergangen. Entgegen\nder Ansicht des Landgerichts liegt nicht bloss ein Versuch der Unzucht mit einem Kinde vor, sondern, indem der\nnackte Angeklagte sein erregtes Glied in wollüstiger Absicht gegen das nur mit der Badehose bedeckte Gesäss des\n153-järrigen Helmut HB dürückte, nahm er mit einer\nPerson unter vierzehn Jahren eine unzüchtige Handlung\nvor und erfüllte somit den Tatbestand des vollendeten\n‚Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB. Insoweit war daher der Schuldspruch des landgerichtlichen Urteils zu berichtigen. - Da der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen sich dadurch befriedigen wollte. dass er \"durch\nandauerndere Gestaitung der Berührung seines erregten Gliedes mit dem Zeugen Hei diesen veranlassen wclite. sich\n\ner,\n\nnd nn\n\nvon ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen\". ist [ferner\nder Tatbestand der versuchten Verführung eines männlichen\nKEinderjährıgen nach den §§ 175a Nr 3. 43 StGB gegeben\n\nund der Angeklagte auch insoweit zu iecht verurteilt wcerden.\n\nAuch die Strafzumessungsgründe lassen’keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nDie Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 475\n\nStPO zu verwerfen.\n\nDr.Hörchner Mantel Martin\n\nHübner Dr.Mannzen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-01/1-str-404-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 475","ref_norm":"475","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-01/1-str-404-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:54.283109+00:00"}}