{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-02-25_1_StR_538_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-02-25","aktenzeichen":"1 StR 538/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 538/54 2254 08€\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Johann 2 CD cu: VB. geboren\nam. GER GE :: Te CE. Zanäkrei.s\nNEED,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. Februar 1955 auf Grund der Hauptverhandlung vom\n23. Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Mannzen\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beiisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nAntsgerichtsrat EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter En\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1) Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Hof/Saale vom 5. Januar 1954 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\n2) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nbezeichnete Urteil in den Fällen II A (Erschleichung\nvon Wechselunterschriften) und VI 1 (unordentliche\nBuchführung), soweit es den Angeklagten ZB betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung.\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nverworfen,\nVon Rechts weger\n\n-2_-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen äreier - darunter einem fortgesetzten — Vergehen des Betrugs zur Gesamtstrafe von neun\nMonaten Gefängnis verurteilt worden, für die ihm Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist. Von der Anklage\nwegen weiterer Straftaten ist er freigesprochen worden.\nZwei mitangeklagte frühere Angestellte des Angeklagten sind\nin vollem Umfange freigesprochen worden.\n\nGegen das Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt und die Verletzung Bachlichen Rechts gerügt. Der Angeklagte ficht das Urteil insoweit an, als er schuldig gesprochen worden ist. Die Staatsanwaltschaft hat ihren Antrag auf Aufhebung des Urteils in Richtung gegen den Angeklagten nicht beschränkt; aus der Begründung ihres Rechtsmittels ergibt sich jedoch, dass sie\ndas Urteil nur insoweit angreifen will: als der Angeklagte freigesprochen worden ist.\n\nI:\nDie Revision des Angeklagten.\nSie kann keinen Erfolg haben.\n\n1) Fortgesetzter Betrug z.N. der Verwa (II B des Urteils).\n\nDieser Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:s Der Angeklagte wurde seit August 1949 von der Firma\nAED Werkzeugbau GmbH in UEEED mit Ackerschleppern beliefert, die er mit einem durchschnittlichen Reingewinn von\n1.000 DM je Schlepper ‘an die landwirtschaftliche Bevölkerung\n\nvon Teilen von Oberfranken und der Oberpfalz weiter verkaufte. Der Absatz war dadurch erschwert, dass sich die\nBauern scheuten, Wechselverbindlichkeiten und andere kurzfristige Zahlungsverpflichtungen einzugehen. Um dem zu\nsteuern und den Umsatz an Landmaschinen zu heben, entwickelten die AllBwerke ein besonderes Finanzierungssystem in Form der sogenannten Verwa-Verträge, das vom\nSommer 1950 ab von allen AWW-Händlern benutzt wurde.\nIn einem \"Rahmendreiecksvertrag\" hatten sich drei Banken\nvon Stuttgart gegenüber den Mill werken verpflichtet,\nderen Teilzahlungsgeschäfte.durch Barkredite zu bevorschussen: Zur Sicherung dieser Kredite wurden die Käufer von\nLandmaschinen- durch die Händler und Vertreter der Allgaierwerke mittels vorgedruckter Bestell- und Teilzahlungsverpflichtungsscheine verpflichtet, den Restkaufpreis, der nach\nLeistung einer grösseren, von den Händlern sofort an die '\nAB werke abzuführenden Baranzahlung verblieb, in bestimmten Teilbeträgen an eine \"Verwaltungsgesellschaft für\nWarenabsatz in Stuttgart\" (Verwa), die die gesamten Zahlungsgeschäfte als Treuhänderin der drei Bankinstitute abwickeln\nsollte, zu zahlen. Die Händler leiteten die Teilzahlungsaufträge unter Abtretung aller ihrer Ansprüche aus den einzelnen Kaufverträgen an die Mlllöwerke weiter, die sie\nihrerseits nach Eingang der Anzahlung unter Beifügung einer\nAuskunft über die Kreditwürdigkeit des Kunden an die Verwa\n\"zur Finanzierung\" übersandten. Die Benachrichtigung des\nKunden von dem Übergang der Rechte aus dem Kaufvertrag an\ndie Verwa wurde in der Weise bewirkt, dass schon im Bestellschein ein auf die Verwa lautendes Postscheckkonto als Zahlstelle angegeben und in Fettdruck darauf hingewiesen war,\ndass sämtliche Teilzahlungen auf den Restkaufpreis ausschliesslich auf dieses Konto zu überweisen seien und dass\nalle Ansprüche aus dem Verkauf einschließlich des vorbe-\n\nYf;\n\nhaltenen Eigentums an die Verwa übertragen würden. Wurde\n\nder Teilzahlungsvertrag von der Verwa gebilligt, so überwies diese aus dem ihr zur Verfügung stehenden Finanzierungskredit den Restkaufpreis an die AiiiliBwerke. Mit dieser\nÜberweisung wurden die Händler von ihrer eigenen Restkaufschuld gegenüber den ABwerken befreit. Die eingehenden Kundenzahlungen, zu deren Geltendmachung und Annahme\nfortan nur noch die Verwa befugt sein sollte, würden von\ndieser zur Rückführung des Finanzierungskredite an die Banken überwiesen.\n\nAuch der Angeklagte machte sich dieses Finanzierungssystem zunutze und verwendete bei seinen .Kaufabschlüssen\ndie dafür vorgesehenen Bestell- und Teilzahlungsverpflichtungsscheine. Er unterliess es jedoch; seine Kunden vor der\nUnterzeichnung dieser Schriftstücke über deren Inhalt, insbesondere über die Abtretung der Restkaufpreisforderung en\ndie Verwa, aufzuklären, und behielt auch die für den Käufer\nbestimmte Ausfertigung des Vertrags zurück, sodaß es diesem\nauch nachträglich nicht möglich war, sich über seine Verpflichtungen zu unterrichten. Er erklärte den Kunden im\nGegenteil, daß sie weiterhin ausschließlich an ihn zu zahlen hätten, und zog in der Folgezeit den Restkaufpreis ein,\nteilweise unter Verwendung von Wechselakzepten, die er die\nKunden bei Kaufabschluss oder später blanko unterschreiben\nliess und dann in Höhe ‚der jeweils noch ausstehenden Restschuld ausfülite und diskontierte. Die an sich von den Kunden der Verwa geschuldeten Teilzahlungsbeträge 'überwies der\nAngeklagte sodann von Zeit zu Zeit in Sammelüberweisungen\nan die Verwa, wobei er die unwahre Erklärung abgab, daß\ner im Auftrag seiner Kunden handle. Diese ‘berweisungen\nerfolgten zunächst pünktlich, sodass die Verwa keinen Anlass zu Beanstandungen hatte. Als der Angeklagte jedoch\nEnde Oktober 1951 seine Zahlungen einstellte, ergab sich,\n‚dass noch eine Reihe fälliger und später fällig werdender\n\nn\n\nKaufpreisraten im Gesamtbetrage von etwa 65.000 DM offen\nstand, obwohl die Kunden in der Zwischenzeit schon an den\nAngeklagten gezahlt hatten. Das führte dazu, dass die Verwa\nvon den Käufern die nochmalige Zahlung der Kaufpreisraten\nverlangte, deren Begleichung dann allerdings später die\nAllgaierwerke Übernahmen.\n\nDas Landgericht hat in dem vorstehend geschilderten\nVerhalten des Angeklagten einen fortgesetzten Betrug z.N.\nder Verwa gesehen. Nach seiner Auffassung bestand der Vermögensschaden dieser Gesellschaft darin, dass sie in 37\nim Urteil näher festgestellten Einzelfällen die Finanzierungssumen in Höhe der von den Käufern nach der Baranzahlung geschuldeten Restkaufpreise an die Firma Ab auszahlte, obwohl der Angeklagte den Käufern die Abtretung\nder Restkaufforderungen an die Verwa verschwiegen und dadurch bewirkt hatte, dass die Verwa die an den Angeklagten _\ngeleisteten Zahlungen gegen sich gelten lassen musste (8 407\nBGB). Die Täuschung der Verwa hat die Strafkammer darin\ngesehen, dass der Angeklagte die von den Käufern unterschriebenen Bestell- und Teilzahlungsverpflichtungsscheine\nzusammen mit den eigenen Abtretungserklärungen - über die\nAUEEEBrerke - an die Verwa einreichte und bei deren Organen dadurch sowie durch die den späteren Sammelüberweisungen beigefügte Erklärung, die Zahlungen im Auftrag der\nKunden zu leisten, den Irrtum hervorrief, dass die Verträge\nordnungsmässig zustandegekommen .und die Käufer von ihrer\nPflicht, den Restkaufpreis an die Verwa zu gahlen, unterrichtet worden seien.\n\nDiese rechtliche Würdigung ist im Ergebnis nicht zu\nbeanstanden. Die von der Revision hiergegen erhobenen Einwendungen gehen sämtlich fehl. Die Revision meint, dem An-\n\ngeklagten könne aus der Nichtaushändigung der für den Kunden\nbestimmten Ausfertigung des \"Verwa-Vertrags\" kein Vorwurf\ngemacht werden, weil der Kunde sonst hätte \"stutzig werden\nkönnen, er müsse ja in Wirklichkeit gar nicht mehr an den\nAngeklagten, sondern an die Verwa bezahlen\". Wie indes\n\nschon das Landgericht bedenkenfrei dargelegt hat, stell-\n\nten die Abtretung der Kaufpreisrestforderung an die Verwa\nund die Belehrung des Kunden über seine Verpflichtung zur\nAbführung der Teilzahlungen an die Verwa gerade das Kernstück des von den Allgaierwerken aufgebauten Finanzierungssystems dar. Forderungsabtretungen, von denen die Schuldner nicht unterrichtet werden, haben für den neuen Gläubiger ohne Zweifel nur einen verminderten wirtschaftlichen\nWert, weil die Schuldner nach wie vor mit befreiender Wirkung an den früheren Gläubiger zahlen können und weil die \\\nAbführung der von diesem zu Unrecht entgegengenommenen\nZahlungen an den Berechtigten von seinem Zahlungswillen\n\nund seiner leistungsfähigkeit abhängt. .\n\nDie Strafkammer hat im vorliegenden Falle allerdings\nnicht erörtert, ob den Kunden des Angeklagten die: Be-:\n‚ rufung auf den § 407 BGB nicht deshalb versagt war, weil n\n“sie die (die Abtretungserklärung enthaltenden) Verwa-Verträge unterschrieben haben und diese Unterschrift bürgerlichrechtlich auch dann gegen sich gelten lassen mußten,\nwenn sie von dem Inhalt der Verträge keine Kenntnis genommen hatten. Dieser Mangel gefährdet indes den Schuldspruch nicht. Selbst wenn nämlich die Kunden ungeachtet\nihrer Zahlungen an den Angeklagten weiterhin Schuldner\nder Verwa blieben, war diese doch zur Durchsetzung ihrer\nAnsprüche auf den Klageweg angewiesen; denn es liegt auf\nder Hand, daß die Kunden freiwillig nicht bereit gewesen\nwären, auf die vermeintlich getilgte Schuld nochmals Zahlung zu leisten. Die Notwendigkeit, die Schuldner zu ver-\n\n- .. .. “\nu al nn une -\n\nER er\n\nne Bmmmmnn ulend une line men able\n\nklagen, minderte aber den wirtschaftlichen Wert der abge-\n\ntretenen Forderungen schon wegen des mit jeder Klage ver.\n\nbundenen Wagnisses. Diese Wertminderung trat zwar im vol-\n\nlem Ausmaß jeweils erst mit der Zahlung an den Angeklagten\nein, weil sich die Schuldner erst von diesem Zeitpunkt ab\n\ngeweigert hätten, (ein zweites Mal) an die Verwa zu zahlen,\nGleichwohl hatten die Forderungen schon bei der Abtretung\n\ndurch den Angeklagten nicht mehr den vollen Wert; denn der\nBeschwerdeführer war schon damals entschlossen, die Kauf-\n\npreisrestforderungen selbst einzuziehen, ünd die Verwa ilatte\nmangels Kenntnis des Vorhabens des Angeklagten keine }löglichkeit, das zu verhindern.\n\nDie Revision beruft sich vergeblich auf die angebliche Billigung des Vorgehens des Angeklagten durch seine\nbäuerlichen Kunden, da nicht diese, sondern die Verwa geschädigt wurden. Aus der widerspruchslosen Entgegennahme\nder von dem Angeklagten \"im Auftrage seiner Kunden\" vorgenommenen Sammelüberweisungen kann auch nicht die Zustimmung der Verwa zu dem von dem Angeklagten eigenmächtig\neingeschlagenen Verfahren gefolgert werden. Ein solcher\nSchluss wäre nur dann berechtigt, wenn die Verwa gewußt\nhätte, dass der Angeklagte den Käufern die Abtretung der\nKaufpreisrestforderungen an sie verschwieg und diesen gegenüber weiterhin als der allein Empfangsberechtigte auftrat. Wie wenig die Revision selbst von der Schlüssig-\n‚keit ihres Einwandes überzeugt ist, beweist ihr eigener\nVortrag, dass die Verwa \"dem Angeklagten nicht unbedingt\nin gleichvollem Umfange Glauben schenken wollte, wie die\nBauern es taten\" und dass die Verwa \"schon den Bauern noch\nals weiteren Haftenden neben dem Händler ZB gewünscht\nhaben mag\".\n\n#\n\nr\n\nUnverständlich ist schließlich der Vorwurf der xevision\ndas Urteil habe zu Unrecht die Unwirksamkeit der Abtretungen an die Verwa angenommen. Die Ausführungen im ange-\n£fochtenen Urteil lassen keinen Zweifel darüber, dass der\nTatrichter die Abtretungen an sich als wirksam angeselien\nund nur ihren wirtschaftlichen Wert geringer eingeschätzt\nhat, weil der Angeklagte es unterlassen hatte, die Schuldner von der Abtretung zu verständigen.\n\nNach der Überzeugung des Landgerichts war sich der\nAngeklagte des der Verwa zugefügten Vermögensschadens\n\nbewusst. Das gilt auch für den Fall, daß der Mindestwert\n\nder abgetretenen Forderungen nicht auf der Gefahr schuldbefreiender Zahlung der Kunden an den Angeklagten, sondern\nauf der Notwendigkeit gerichtlichen Vorgehens gegen die Schuldner beruhte; denn der Angeklagte kann sich als erfahrener\nKaufmann nicht darüber im Unklaren gewesen sein, daß seine\nKunden sich ohne gerichtlichen Zwang nicht bereit fänden,\ndie gekauften Maschinen (ein zweites Mel) an die Verwa zu\nzahlen, falls diese aus irgendeinem Grunde die abgetretenen\nForderungen unmittelbar gegen die Kunden geltend machte.\nZur Erkenntnis des bezeichneten Schadens bedurfte es nicht\ndes Verständnisses aller Einzelheiten des nach der Meinung\nder Revision nur für einen Juristen verständlichn \"Verwa-Vertrages\".\n\nDer von dem Angeklagten erstrebte Vermögensvorteil bestand nach der rechtlich nicht angreifbaren Feststellung\ndes Tatrichters darin, dass er unter Inanspruchnahme des\nVerwa-Kredites sofort aus der eigenen Restkaufschuld gegenüber der Firma AB entlassen wurde und seinen Geschäftsverdienst gutgeschrieben erhielt. Auf diesen Vorteil hate\nder Beschwerdeführer, wie ihm nach. der Feststellung des\nLandgerichts auch bekannt war, keinen rechtlichen Anspruch\n\na\n\\C\n!\n\n2) Betrug z.W. der Bauern GEM und TEE (11 C ües\nUrteils).\n\nDie AMEBwerke hatten im Jahre 1951 einen neuen\nSchlepper der Type A 12 entwickelt. Dieser sollte im Januar\n1952 in grossen Mengen zum Ausstoß kommen. Käufern, deren\nBestellung bis 25. Oktober 1951 bei den Aiiliöwerken eingingen und die den Kaufpreis noch im Laufe desselben Monats\nentrichteten, wurde zugesichert, dass der Schlepper für den\nFall einer zu erwartenden Preiserhöhung noch zum ursprünglichen Listenpreis geliefert werde. Die Bauern GB und\nEEE entschlossen sich zum Kauf des neuen Schleppers.\nUm sich den Einführungspreis zu sichern, bezahlte GC\nden Kaufpreis am 20. Oktober 1951 bar bei dem Angeklagten\nein; ED zahlte am 23. Oktober 1951 einen Teil des\nKaufpreises in bar, während er für den Rest drei Monatsakzepte hingab. Entgegen seinem den Käufern gegebenen Versprechen leitete der Angeklagte die Beträge nicht an die\nAUEEED werke weiter, sondern verwendete sie zur Bezahlung dringender Verbindlichkeiten seines eigenen Betriebes.\n\nNach der Überzeugung des Landgerichts hatte er von\nvornherein nicht den Willen, die empfangenen Gelder auftrag\ngenäss an die Firma AU weiterzuleiten. Den Vermögensschaden der getäuschten Besteller hat die Strafkammer darin\ngesehen, dass diese anstatt eines gesicherten Lieferanspruc\ngegen die Firma AQE> lediglich einen Lieferanspruch ges\nden Angeklagten erhielten, dem unter den damaligen Verhältnissen, vor allem im Hinblick auf dig strengen Zahlungsbedingungen der Allgaierwerke und die wirtschaftliche\nBedrängnis des Angeklagten, nur ein höchst fragwürdiger\nwirtschaftlicher Wert zukam.\n\nDie Revision wendet kiergegen ein, dass der Angeklagte nicht zur Abführung der Gelder verpflichtet sewesen sei, weil er nicht als Vertreter oder Kommissionär.\nsondern als Eigenhändler abgeschlossen habe Wenn er mit\nden Bestellern die von der Firma AB bei sofortiger\nZahlung zugesicherten Vorteile vereinbart habe, so habe\ner sich damit nur verpflichtet, dass er - der Angeklagte -\nden Bauern die gleichen Vorteile gewähre, nämlich ihnen\nden Schlepper zum Einführungspreis überlasse. Im übrigen\nhabe er die Gelder gar nicht mit gutem Gewissen an die\nAU werke abführen können, weil ihm bekannt geworden\nsei, dass die \"Bonität\" dieser Firma sich damals erheblich\nverschlechtert habe. Dahingehende Bedenken hätten sich ihm\nals erfahrenem Händler auch schon aufgrund der Tatsache\naufgedrängt, dass die AiiiliBwerke überhaupt eine Vorfinanzierung in Form der verlangten Vorauszahlungen benötigt hätten,\n\nDiese Einwendungen gehen an der Feststellung des\nLandgerichts vorbei, dass der Angeklagte den Bauern GB\nund EEE die sofortige Weiterleitung der Gelder an\ndie Firma AED versprochen hat und dass ihm die\nKunden die Beträge nur im Vertrauen auf die Einhaltung\ndieser Zusage ausgehändigt haben. Zur Erfüllung seines\nVersprechens war der Angeklagte ohne Rücksicht darauf\nverpflichtet, ob er die Kaufverträge im eigenen Namen und\nfür eigene Rechnung abgeschlossen hatte. Davon befreite\nihn auch nicht seine angebliche Sorge, die Besteller\nkönnten wegen einer Verschlechterung der Vermögenslage\nder AQBwerke Verluste erleiden. Wenn er in dieser\nRichtung Befürchtungen hatte, so konnte er die Besteller\ndarauf aufmerksam machen und ihr Einverständnis zu der\nvon ihm beabsichtigten Verwendung der Gelder zur Tilgung\n\neigener Verbinäilichkeiten einholen. Keinesfalls durfte er\ndie bezanlten Beträge eigennächtig einem anderen Zweck als\ndem vertraglich vorgesehenen zuführen.\n\nDas Tatbestandsmerkmal der Vermögensbeschädigung ist\nvon der Strafkamner ausreichend festgestellt. Bei ordnungsmässiger Weiterleitung der bezahlten Kaufpreissummen hätten die Besteller die Schlepper mit einer an Sicherheit\ngrenzenden Wahrscheinlichkeit im Januar oder Februar 1952\ngeliefert erhalten. Das ist der Feststellung des Landgerichts zu entnehmen, dass sich der Vorfinanzierungsplan\nder AllBwerke bewährt hat und dass Schlepper der Fertigung A 12 in grosser Anzahl ausgeliefert wurden. Demgegenüber hatte der Angeklagte, falls er die Bestellung überhaupt weitergegeben hat, keinerlei Aussicht, die Schlepper\nvon der Firma AB geliefert zu erhalten und den Bestellern zur Verfügung stellen zu können, solange er die\nbedungene Vorauszahlung des Kaufpreises nicht leistete.\n\nZu dieser Vorauszahlung aber war er bei der schnellen Zunahme seiner fälligen Verbindlichkeiten auf absehbare Zeit\nnicht in der Lage. Dessen war sich der Angeklagte nach der\nunangreifbaren Überzeugung des Tatrichters auch bewusst.\nDie Behauptung der Revision, der Angeklagte habe die Anlage der von den Bestellern bezahlten Kaufpreisbeträge in\nseinem Betrieb für sicherer gehalten als deren Überweisung\nan die Firma AUEEEEEB ‚ist neu und kann daher in diesem\nRechtezug nicht berücksichtigt werden.\n\nBedenkenfrei sind auch die Erwägungerf ‘aus denen das\nLandgericht Fortsetzungszusammenhang zwischen den beiden\nBetrugstaten z.N. des GEB und des EEE verneint hat.\nDie Behauptung der Revision, der Angeklagte habe unter\nzahlreichen Bestellungen des neuen Schleppers nur mit diesen\n\nbeiden Bauern auf die Bedingungen des Vorfinanzierunssprogramms abgeschlossen, spricht nicht für, sondern gegen\ndas Handeln mit GFesamtvorsatz.\n\nII.\n\nDie Revision der Staatseanwaltschaft.\n\nSie ist nur insoweit vom Oberbundesanwalt vertreten\nworden, als die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel in ihrer\nRechtfertigungsschrift näher begründet hat. Auch in diesem\nUmfange hat sie nur teilweise Erfolg.\n\n1) Erschleichung von Wechselunterschriften (II A des\nUrteils).\n\nVor der Einführung des Verwa-Finanzierungssystens\n(vgl oben unter I 1) sahen die Verkaufs- und Zahlungsbedingungen der AlliBwerke im allgemeinen vor, dass die\nAckerschlepper, deren Preise je nach Fertigungsart zwischen\n5.000 und 8.000 DM lagen, mit 2% Skonto in bar binnen 14 Tagen\noder ohne Skonto in bar binnen 30 Tagen zu bezahlen waren.\n. Da die Landwirte, an die der Angeklagte die Schlepper auf\neigene Rechnung weiter veräusserte, diese kurzen Zahlungsziele zumeist nicht einzuhalten vermochten, sah sich der Angeklagte zwecks Erzielung grosser Umsätze gezwungen, den\nKunden Zahlungserleichterungen zu gewähren. Er entschloss\nsich daher, von den Käufern, die nicht bar zahlen konnten,\nWechsel entgegenzunehmen, um sich durch deren Verkauf in\nden Besitz der Barmittel zu setzen, mit denen er seine Verpflichtungen gegenüber der Firme AED erfüllen konnte.\nwegen der ihm bekannten Scheu der bäuerlichen Xunden, wWechsel zu unterschreiben, vermieden er und auf seine weising\n\nauch seine Angestellten und Vertreter im Geschäftsverkehr\nmit der Landbevölkerung geflissentlich das Wort \"iechsel\"\nund ersetzten es durch den unverfänglicheren Ausdruck\n\"Finanzierungspavier\". In der Regel wurde mit dem Besteller eines Schleppers zunächst ein Kaufvertrag, Auftrag\ngenannt, abgeschlossen, in dem eine grössere Anzahlung\n\nund die Tilgung des Restkaufpreises \"per Finanzierung uil\n6,5 % Zinsen innerhalb 18 Monaten\" vorgesehen war. Bei der\nnäheren Besprechung der Abwicklung der Zahlungen wurden sodann den Bauern Wechselblankette in grösserer Zahl vorgelegt, die sie auf Aufforderung hin durch Qerschrift nit\nihrem Namen zeichneten. Dabei wurde es bewußt unterlassen,\ndie Kunden darüber aufzuklären, dass sie Wechsel als Akzeptanten unterschrieben. Es wurde vielmehr von \"Finanzierungspapieren\" gesprochen, wobei teils erklärt wurde, dass die\nUnterschrift eine Formsache sei, teils,dass die Papiere\n\nvon dem Angeklagten nur für die Bank oder zur Sicherheit\nbenötigt würden. Immer wurde dabei den Kunden versichert,\ndass sie ohne Sorge sein könnten, da die Papiere nur den\nAngeklagten angingen; ihre Restzahlungen aus dem Kaufvertrag hätten sie ausschließlich an diesen zu leisten. In der\ngeschilderten Weise wurde auch in den Fällen verfahren, in\ndenen der Kauf auf der Grundlage der unter I 1 erörterten\nVerwa-Verträge abgeschlossen wurde. Die so erhaltenen Wechsel füllte der Angeklagte in Höhe der von den Kunden geschuldeten Beträge aus und gab sie - als Aussteller - zahlungshalber oder zumeist zum Diskont an seine Banken, bei\ndenen er erhebliche Wechselkredite laufen hatte,weiter. Obwohl nun die Wechsel in Umlauf waren, nahmler Angeklagte\nweiterhin die Kaufpreiszahlungen seiner Kunden entgegen.\nDie spätere Einlösung der Wechsel erfolgte aus den Kontokorrentkrediten des Angeklagten bei den verschiedenen Banken; zu deren Verminderung verwendete der Angeklagte\n\nteilweise die vielfach schon vor Fälligkeit geleisteten Zahlungen der Xunden, Dieses Verfahren begegnete solange keinen\nSchwierigkeiten, als der Angeklagte zur laufenden Einlösung\nder Wechsel über die Kreditkonten imstande war. Es konute\naber von dem Zeitpunkt ab nicht mehr weitergeführt werden,\nin dem die wichtigste Gläubigerbank infolge des Anwachsens\nder Schulden des Angeklagten gegen diesen eine Kreditsperre\naussprach (26. Oktober 1951) und die Bareinlösung der von\nihr aufgekauften Wechsel von dem Angeklagten verlangte. Da\ndieser hierzu nicht in der Lage war, präsentierte die Bank\ndie fälligen Wechsel den Akzeptanten. Diese verweigerten\n\ndie Zahlung teilweise wieder mit dem Einwand, dass sie ihre\nRestkaufschuld bereits gegenüber dem Angeklagten beglichen\nhätten. Insgesamt handelte es sich dabei um Beträge von etwa\n30.000 DM.\n\nDas Landgericht ist bei der rechtlichen Würdigung dieses\nSachverhalts davon ausgegangen, dass allein schon die Unterschrift und Hingabe der Wechsel an den zu ihrem Mißbrauch entschlossenen Angeklagten für die Kunden eine sie schädigende\nVermögensverfügung im Sinne des § 265 StGB dargestellt habe\n(vgl dazu RGSt 60, 56 /597 und BGH 4 StR 770/51 vom 21. Februar\n1952). Gleichwohl hat es den Tatbestand des Betrugs verneint,\nweil es annahm, dass die Bauern ausnahmslos gewusst haben,\ndass sie Wechsel unterschrieben, und daß sie darüber hinaus\nsowohl die Bedeutung und Folgen ihrer Unterschrift als auch\ndie Absicht des Angeklagten gekannt haben, sich durch den Verkauf der Wechsel Bargeld zu verschaffen. Aus diesem Grunde\nhat die Strafkammer in den verschleiernden Redewendungen des\nAngeklagten gegenüber den Kunden keine Täuschung der Kunden\ngesehen. Sie hat den Angeklagten zudem nicht für verpflichtet gehalten, die Käufer über ihre Haftung gegenüber jedem\nberechtigten Wechselinhaber aufzuklären, weil der Angeklagte\n\n——n\n\nde an mn\n\nu tm meh Sn he\n\nzur Einlösung der ihm gegebenen \"Fälligkeitsakzente\" entschlossen gewesen sei. Auch könne dem Angeklagten nicht\nwiderlegt werden, dass er trotz der Zunehme seiner Zahlungsschwierigxeiten in den Monaten vor der Konkurseröffnung (26. November 1951) noch bis zum 22. November 195\"\ndarauf vertraut habe, die Firma Ab werde ihm aus\nseinen Zahlungsschwierigkeiten heraushelfen und die Trfüllung aller Verbindlichkeiten ermöglichen. Er habe daher\n- so will das Landgericht offensichtlich folgern - nicht\nvorausgesehen, dass die Wechselakzeptanten persönlich in\nAnspruch genommen würden.\n\nGegen diese Ausführungen wendet sich die Revision der\nStaatsanwaltschaft mit der Behauptung, dass sie mit den\nFeststellungen der Strafkammer im angefochtenen Urteil in\ndenkgesetzlichem Widerspruch stünden. Dem ist im Ergebnis\nbeizutreten.\n\na) Bei der Darstellung der Art und Weise, wie sich der\nAngeklagte die Wechsel verschaffte, hat das Landgericht\ndrei Gruppen von Zeugen angeführt: Ein Teil der als Zeugen\nvernommenen Wechselakzeptanten bekundete, sie hätten gesehen und gewusst, dass gie Wechsel unterzeichneten, sie hä\nten aber auf das Versprechen des Angeklagten vertraut, aus\nden Papieren nicht in Anspruch genommen zu werden. Andere\nZeugen sagten unter Eid aus, da sie noch nie in ihrem Leben\nWechselgeschäfte gemacht oder überhaupt nur einen Wechsel\ngesehen hätten, sei ihnen weder bewusst geworden, dass sie\nWechsel unterschrieben, noch hätten sie ®avon Kenntnis gehabt, dass sie auf Grund der Wechsel auch von dritten Personen in Anspruch genommen werden könnten. \"Einige Zeugen erklärten schliesslich, sie hätten, da sie vor Wechselgeschäften gewarnt gewesen seien, dem Angeklagten ausdrück-\n\nlich erklärt, dass sie keine Wechsel unterschreiben würden\nWenn sie schliesslich ihre Namen dennoch auf die Schriftstücke gesetzt hätten, so deshalb, weil ihnen der Angeklagte versichert habe, es handele sich nicht um Wechsel.\nsondern nur um Finanzierungspapiere, die sie nicht berührten.\n\nHierzu führt das Landgericht im Rahmen der rechtlichen\nWürdigung aus, die eidlichen Bekundungen einer Reihe von\nZeugen -— gemeint sind die zuletzt genannten zwei Gruppen -\nlegten die Prüfung nahe, ob der Angeklagte seine Kunden durch Vorspiegelung falscher oder pflichtwidrige\nUnterdrückung wahrer Tatsachen in den Irrtum versetzt habe,\ndie Wechsel würden eine Rechtswirkung nicht gegen sie auslösen, und ob die Kunden dadurch zu der sie schädigenden\nUnterzeichnung und Hingabe der Wechsel bestimmt worden seien.\nDafür, dass sich diese Zeugen ihrer wechselrechtlichen Haftung nicht bewusst gewesen seien, sprächen die Vielzahl der\ngegebenen Blanko-Akzepte und die Tatsache, dass die Zeugen\nder Aufforderung des Angeklagten entsprechend ihre Barzahlungen ohne Rückforderung der Wechsel fortgesetzt hätten.\n\nDiese Feststellungen und Erwägungen drängten, wie die\nRevision der Staatsanwaltschaft mit Recht geltend macht, den Schluß\nauf, dass der Angeklagte seine Vertragsgegner getäuscht und\ndadurch in ihrem Vermögen geschädigt hat. Das Landgericht\nhat diese naheliegende Folgerung aber nicht gezogen; es hat\nvielmehr ohne jede nähere Begründung ausgeführt, dass es den\nAussagen der als Zeugen vernommenen Bauern keinen Glauben zu\nschenken vermöge, und dass es der Auffassung sei, die Kunden\nhätten trotz der verschleiernden Redewendungen des Angeklagten ausnahmslos gewusst. dass sie Wechsel unterschrieben,\nwelche Bedeutung und Folgen diese Unterschriften hätten und\n\nPr\n\nkann es als ausgeschlossen angesehen werden, dass solche\n\n. zahlen, ohne die Wechsel zurückzuverlangen;denn es ist, worauf\n\n- 17 -\n\ndass der Angeklagte die Wechsel zu verkaufen beabsichtige\nEine solche Art der Beweiswürdigung ist nicht frei von Rechts.\n?ehlern. Der Tatrichter darf nicht einem bestimmten, sich\n\nnach der Beweislage aufdrängenden Beweisergebnis dadurch\nausweichen, dass er unterschiedslos einer ganzen Gruppe\n\nvon Zeugen, ohne Angabe der gegen die einzelnen Zeugen sprechenden Bedenken, den Glauben versagt und das genaue Gegenteil dessen, was sie bekundet haben, als seine Überzeugung\nfeststellt. Der bloße Hinweis auf eine angebliche \"Erfahrung\nvermag dieses Vorgehen nicht zu rechtfertigen. Im übrigen\nwiderspricht es weder der Lebenserfahrung, dass im Wechselverkehr unerfahrene Personen über die strengen Wirkungen\n\nvon Wechselverpflichtungen, vor allem über den Ausschluss jeglicher Einwendungen aus dem zugrundeliegenden Schuldverhältnis gegenüber Dritterwerbern, nicht Bescheid wissen, noch\n\nPersonen unter dem Eindruck verschleiernder Erklärungen\nWechsel unterschreiben, ohne zu wissen, dass es sich um \\Wechsel handelt. Wohl aber muss es, wie die Strafkammer selbst\nhervorgehoben hat, als ungewöhnlich angesehen werden, dass\n\n- wie es in den dem Angeklagten zur Last liegenden Fällen\ngeschehen ist — Wechsel blanko akzeptiert werden und dass\ndie Akzeptanten die Schuld, für die sie die Wechsel, sei es\nauch nur gefälligkeitshalber, hingegeben haben, in bar be-\n\ndie Revision zutreffend hinweist, allgemeine Erfahrungstatsache, dass Schuldner dieselbe Schuld nicht zweimal oder noch\nöfters bezahlen wollen. Wenn daher die Käufer von Landmaschinen in den im Urteil einzeln aufgeführfen Fällen für\n\nden Restkaufpreis Wechselakzepte gegeben haben, obwohl der\nAngeklagte weiterhin Barzahlung an sich verlangte, so spricht\neine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie nicht wussten,\ndass es sich um Wechsel handelte, sondern dass sie den ver-\n\nschleiernden Erklärungen des Angeklasten zlaubten. vu\nihm also getäuscnt wurden.\n\nDie Ursächlichkeit dieser Täuschung für die Unterzeichnung der Wechsel und den dadurch den Kunden entstandenen Vermögensschaden könnte nur verneint werden, wenn die\nKöglichkeit nicht auszuschliessen wärc, dass die Kunden die\nWechsel auch in Kenntnis ihrer wechselrechtlichen Bedeutung unterschrieben hätten. Bei der vom Landgericht festgestellten Abneigung der Käufer gegen Wechselverpflichtungen\nund bei der Absicht der Kunden, den Restkaufpreis an den\nAngeklagten bar zu zahlen, käme als Beweggrund für die ‚bernahme der mit der Wechselbegebung verbundenen Haftung wohl\nnur ein besonderes Vertrauen der Kunden zu der Zahlungsfähigkeit und Redlichkeit des Angeklagten in Betracht.\n\nb) Rechtlichen Bedenken begegnet es aber auch, dass die\nStrafkammer das Bewusstsein des Angeklagten, die Vechselakzeptanten zu schädigen, mit der Erwägung verneint hat,\ner habe bis zuletzt hoffen dürfen, die Wechsel selbst einlösen zu können. Diese Erwägung spielte vor allem in den\nFällen Go, KW und RB eine entscheidende Rolle.\nAngesichts der ihm bekannten Zunahme seiner Zahlungsschwierigkeiten durfte der Angeklagte eine solche Erwartung nur dann seinem geschäftlichen Handeln zugrundelegen,\nwenn er sich der baldigen Stützung seines Betriebes durch\ndie AiiBwerke gewiss war. Nach den Feststellungen des\nLandgerichts hatte aber die Firma Ab dem Angeklagten\nnie ein festes Versprechen gegeben, ihm aus seinen Schwierigkeiten herauszuhelfen; ihre Bereitschaft hierzu hing\nvielmehr von einer genauen Prüfung der Vermögensverhältnisse und des Geschäftsgebarens des Angeklagten ab, deren\ngünstigen Ausgang der Angeklagte angesichts der ihn be-\n\n- 13 -\n\nwuaßten Mängel seiner Betriebsführung nicht ohne weiteres\nvoraussetzen konnte. Der Klärung bedarf auch, inwiefern sich\nder Angeklagte auf die von den AllBverken erhoffte Sanierung verlassen zu können glaubte, wenn er, wie er mit\nder Revision vortragen liess, die Zahlungsfähigkeit dieser\nFirma so gering einschätzte, dass er ihr nicht einmal die\nvon den Bauern G@WD und TB geleisteten Vorauszahlungen anvertrauen wollte (vgl oben I 2).\n\nDie erörterten Mängel zwingen zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte von der Anklage wegen fortgesetzten Betrugs durch Erschleichung von Wechselakzepten\nfreigesprochen worden ist.\n\n2) Die Verneinung eines Vergehens des einfachen Bankerotts (VI A 1) ist bisher ebenfalls nicht ausreichend begründet. Die Revision der Staatsanwaltschaft weist mit\nRecht darauf hin, daß der Tatbestand der unordentlichen\nBuchführung nach § 240 Abs 1 Nr 3 KO auch fahrlässig begangen werden kann. Das ist ständige Rechtsprechung (vel\nu.a. RGSt 58, 34, 305; BGH 1 StR 108/52 vom 24. Juni 1952,\n4 StR 745/53 vom 28. Januar 1954), wie die Strafkammer verkannt hat.\n\nAuch insoweit kann daher das Urteil nicht bestehen\nbleiben. Das Revisionsgericht ist ausserstande, von sich\naus zu entscheiden, ob der Angeklagte den Tatbestand des\n§ 240 Abs 1 Nr 3 KO nicht wenigstens fahrlässig verwirklicht hat. Als Fahrlässigkeit könnte nici#et nur mangelhafte\nÜberwachung des mit der Buchführung beauftragten Angestellten, sondern auch dessen Heranziehung zu anderen Aufgaben.\ndie ihm die ordnungsmässige Führung der Bücher unmöglich\nmachte, zu sehen sein.\n\n- ZU -\n\nDer Eröffnungsbeschluss hat zwischen der Straftat\nder unordentlichen Buchführung - die dort als Verbrechen\ndes betrügerischen Bankerotts nach § 239 Abs 1 Nr 3 und\n4 KO eingestuft war -, einem dem Angeklagten weiter zur\nLast gelegten Verbrechen des betrügerischen Bankerotts\nnach § 239 Abs 1 Nr 1 KO und einem (fortgesetzten) Vergehen der Gläubigerbegünstigung Tateinheit angenommen.\nDie Aufhebung des Urteils beschränkt sich gleichwohl auf\nden Sachverhalt der unordentlichen Buchführung, weil die\nAnnahme von Tateinheit im Eröffnungsbeschluss rechtsirrig\nwar (vgl BGHSt 1, 186); den anderen im Eröffnungsbeschluss\naufgeführten Konkursstraftaten lagen andere Vorgänge zugrunde, die mit der unordentlichen Buchführung weder tatsächlich noch rechtlich zusammenhingen (VI 2-11 des Urteils).\n\n3) Soweit der Angeklagte im übrigen freigesprochen\nworden ist, kann die Revision der Staatsanwaltschaft nicht\ndurchäringen. Die Rechtsausführungen des Tatrichters halten\nhier durchwegs der Prüfung durch das Revisionsgericht stand.\n\n4) Gleichfalls ohne Erfolg bemängelt die Revision der\nStaatsanwaltschaft die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils. Sie stehen entgegen der Meinung der Revision\nnicht in unvereinbarem Widerspruch zu den im Eingang des\nUrteils getroffenen Feststellungen. Wenn das Landgericht\ndarauf hinweist, dass der Angeklagte kein böswilliger Betrüger gewesen, sondern das Opfer seiner eigenen Großzügigkeit geworden sei, die darin bestanden habe, daß er\nden Wünschen der ländlichen Kundschaft auf Einräumung langfristiger Kredite ein allzu williges Ohr geliehen habe,\nso hat sie damit - zulissigerweise — zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er zu den ihm zur Last ge-\n\nlegten Finanzierungsgeschäften letztlich durch das Unvermögen der Maschinenkäufer, kurze Zahlungsziele einzuhalten. veranlasst worden ist (S 13 UA). Mit der Bemerkung, dass die Aililiöwerke \"ohne begründeten Anlaß\"\nihre Lieferungen an den Angeklagten eingestellt und ihr\nSanierungsversprechen nicht eingelöst hätten, wollte die\nStrafkammer ersichtlich nur ihrer Jberzeugung Ausdruck\ngeben, dass das Unternehmen des Angeklagten an sich noch\nstützungsfähig war. Dass sie dabei. verkannt haben sollte,\ndass das Anwachsen der Zahlungsverpflichtungen des Angeklagten gegenüber der Firma AB sowie andere Umstände,\ndie der Angeklagte mehr oder weniger ebenfalls zu vertreten hatte, deren ablehnende Haltung ausgelöst haben, ist als\nausgeschlossen anzusehen.\n\nDie geringe Höhe der für das fortgesetzte Vergehen\ndes Betrugs ausgesprochenen Gefängnisstrafe rechtfertigt\nfür sich allein nicht den Schluss auf eine fehlerhafte\nStrafzumessung. Eu\n\nAuch die Verneinung eines öffentlichen Interesses an\nder Vollstreckung der gegen den Angeklagten erkannten Gefängnisstrafe ist an sich nicht zu beanstanden. Der Tatrichter ist nicht in allen Fällen gehalten, seine Entscheidung hierüber im einzelnen zu begründen. Sein Schwei-\n\n».\n\n- 22 -\n\ngen enthält nur dann einen Rechtsmangel, wenn der Urteilszusammenhang einen Anhalt dafür gibt, dass die Entscheidung von rechtsirrigen Erwägungen beeinflusst worden\nist.\n\nDr. Peetz Mantel Martin\nDr. Mannzen Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-25/1-str-538-54","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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