{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-02-25_1_StR_472_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-02-25","aktenzeichen":"1 StR 472/54","doktyp":null,"leitsatz":"Ein Altmetallhändler (oder sein Vertreter), der\njedes von seinen Hilfskräften erworbene Gut unbesehen in dem Geschäftsbetrieb weiterlaufen\nläßt, bringt, auch wenn er an sich den Ankauf\nvon Sachen strafbarer Herkunft durch die Hilfskräfte nicht billigt, solches Gut bereits mit\ndem Erwerb durch die Hilfskräfte an sich (im\nAnschluß an RGSt 59, 204 und BGHSt 5, 47, 49 £\nzu § 259 StGB). ’","text_plain":"IS:e'\n\n25400\n\nFür das Wachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\n— nn nn Ce Be u ... ur .——. „wor u ser\n\nGesetz: UnedlMet@ § 18\n\nRechtssatz: Ein Altmetallhändler (oder sein Vertreter), der\njedes von seinen Hilfskräften erworbene Gut unbesehen in dem Geschäftsbetrieb weiterlaufen\nläßt, bringt, auch wenn er an sich den Ankauf\nvon Sachen strafbarer Herkunft durch die Hilfskräfte nicht billigt, solches Gut bereits mit\ndem Erwerb durch die Hilfskräfte an sich (im\nAnschluß an RGSt 59, 204 und BGHSt 5, 47, 49 £\nzu § 259 StGB). ’\n\nAktenzeichen: 1 StR 472/54\nUrteil des BGH vom 25. Februar 1955 1G Augsburg\n\nBrdae .t\n\nrn ren mm une\n\n1 StR 472/54\n\nIn Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kaufmann Franz — aus AB: geboren an\nm dm in Brain\n\n2. den zn Kurt ef aus ie geboren am\n® DB inK\n\n— Sachbez.: Ernst BeiB u.a. -\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund\nder Hauptverhandlung vom 23. Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Mannzen\nBundesrichter Dr. Hengsberger\n\nals beisitzende Richter,\n\nAntsgerichtsret EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter END\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nx\n\nam 25. Februar 1955 für Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten BEP una ID\ngegen das Urteil des Landgerichts in Augsburg von\n2. März 1954 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nKechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-?2-\n\nGründe:\nDer frühere iiitangeklagte Bechtloff betrieb seit\n\ndem Jahre 1947 in Stuttgart zunächst einen Klein-, später\neinen Groshandel wit unedlen Wetallen und dergl. Er erüöffnete in der Folgezeit eine Reihe von Zweigstellen in anderen Städten, so im April 1950 in AED. Die Anmeldung\ndieser Niederlassung als \"Groß- und Kleinhandel mit Schrott\nund Metallen\" erfolgte am 19.7.1950 mit rückwirkender Kraft\nbei dem Gewerbeamt in AB: Leitung und Betrieb der\nZweigstelle lagen in Händen u.a. folgender Geschäftsführer:\n\nvom 17.4. - 14.12.1950 des Angeklagten DB.\n\" 1.1: - 4. 4.1951 des Angeklagten IB:\n\nBrand bezog als Entschädigung 18 % vom Bruttogewinn\nder Zweigstelle. Der frühere Hitangeklagte Mo)\nübte während der Geschäftsführertätigkeit der Angeklagten\nBED und ID eine Kontrolltätigkeit über sämtliche Zweigniederlassungen des Angeklagten Bei zus. EBEEB wiänete\nsich vorwiegend der Kundenwerbung und dem Aufkauf von Altmetall im Außendienst, während der Kleinankauf am lagerplatz\nzu seiner Zeit in Händen der Hilfskräfte, insbesondere der\n\nfrüheren Mitangeklagten ICE una se. : 122:\n\nIn der Zeit der Geschäftsführertätigkeit der Angeklagten BP und ID wurde in der AED Zweigstelle in\nerheblichem Umfang gestohlenes Altmetall angekauft. Es sind\ndieserhalb - unter Freisprechung im übrigen - verurteilt\nworden:\n\nder Angeklagte Brand wegen vier Vergehen der fahrlässigen Hehlerei nach § 18 UnedlMetG zu einer Gesamtstrafe\nvon fünf Monaten Gefängnis,\n\nder Angeklagte I@WiWb wegen Hehlerei und wegen\nzweier Vergehen der fahrlässigen Hehlerei nach § 13\nUnedlMetG zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis.\n\nBeiden Angeklagten ist Strafaussetzung zur Bewährung für\ndie erkannte Strafe bewilligt worden.\n\nDie Angeklagten haben, soweit sie verurteilt sind.\nRevision eingelegt. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.\n\nDie ursprünglich auch von dem Mitangeklagten IE\neingelegte Revision hat sich durch Annestie erledigt.\n\nI. Revision des Angeklagten Bes\n\n>\n\nA Verfahrensrüge,\n\nDie Revision des Angeklagten MD rügt Verletzung\ndes § 244 StPO. Sie führt aus, im Vorverfahren sei von dem\n\nVerteidiger des Angeklagten die Vernehmung des Zeugen Broß-\n\nEEE darüber beantragt worden, daß BED dem Mitangeklag-. .\nten BeEB etwa im Juni (1950) eingehend auseinanderge- i\nsetzt habe, es könne mit Lagerarbeitern allein der Betrieb\nauf dem Lagerplatz nicht aufrechterhalten werden, es müsse\nvor allem ein verantwortlicher Mann dort angestellt werden,\nder immer da sei und die ganzen Vorgänge auf dem lagerplatz\nüberwache, daß sich schließlich Be@iiB damit einverstanden erklärt habe und ein gewisser Ad ayf. Vorschlag des\nBEEED engestellt worden sei. Der Zeuge sei auch zur Hauptverhandlung geladen worden, jedoch nicht erschienen. Das\nGericht habe auf seine Vernehmung nicht verzichten dürfen.\nda es auf sie wesentlich angekommen wäre, j\n\nDa der Zeuge nicht erschienen (§ 245 St>0), auch der\nBeweisanirag in der Hauptverhandlung nicht wiederholt war\n(§ 244 Abs 3 SiPO), kann die Rüge sich nur auf Verletzung\nder gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO\nbeziehen. Eine solche ist jedoch nicht ersichtlich, Alle\ndem Angeklagten BED zur Last gelegten Vorfälle haben sich\nnach den Feststellungen des Landgerichts zeitlich nach der\nEinstellung des AED - der als Buchhalter Verwendung\nfand - abgespielt. Der Angeklagte BEP hat aber selbst\nnicht behauptet, daß er etwa auch nach Einstellung des\nACEEEB noch an den Betriebsinhaber Bei in dem unter\nBeweis gestellten Sinne herangetreten sei. Im übrigen hält\ndas Gericht dem Angeklagten zugute, es möge \"eine schwer\nvereinbare Aufgabe gewesen sein, Innen- und Außendienst\nin gleicher Weise verantwortlich zu leiten, insbesondere\nJeden Kleinankauf selbst zu tätigen oder ihn doch zu überprüfen, Diese Aufgabe war schon physisch möglicherweise\nnicht zu bewältigen.\" Es stellt sich aber mit Recht auf\nden Standpunkt, daß. der Angeklagte als verantwortlicher\nGeschäftsführer der Zweigstelle keinesfalls die Dinge treiben lassen und sich um den ganzen Kleinankauf einfach\nnicht kümmern durfte, wie er es getan hat, und führt letzten Endes richtig aus: \"War die ihm übertragene Aufgabe\nvon ihm nicht zu bewältigen, hätte er dies dem Geschäftsführer melden müssen, damit dieser Abhilfe schaffen konnte\",\nDas galt selbstverständlich ganz besonders für den Fall,\ndaß er auch nach Einstellung des Ad den Betrieb der\nZweigstelle nicht bewältigen konnte. Es mag deshalb unerörtert bleiben, ob, wenn Ad als \"verantwortlicher\nWann\" für den Lagerplatz und nicht, wie geschehen, als\nBuchhalter eingestellt worden wäre, der Angeklagte sich\nwirklich \"der Sorge um die Vorgänge auf dem Lagerplatz\nenthoben fühlen\" konnte, wie die Revision meint, oder ob\ner nicht gleichwohl als verantwortlicher Leiter der Zweig-\n\nune\n\nstelle die Pflicht gehabt hätte, den Betrieb im ganzen zu\nüberwachen.\n\nB Sachrüge,\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten BED der fahrlässigen Hehlerei nach § 18 UnedlMet@ in vier Fällen schuldig gesprochen. Im einzelnen handelt es sich um folgende\nFälle:\n\n» nu. - un On mm. Tann nn mn\n\nAnlieferer Zeit der Anlieferung Gegenstand und Erwerbs-\n\" zahl der Anliefe- preis\nrungen\nHein 29,9. - 21.11.1950 197,5 kg Rotguß, 406,90\n\n20 kg Kupferdraht,\n20 kg Weichblei in\nacht Anlieferungen\n\nT/ 22.8. - 10.11.1950 675,5 kg Weichblei, 692,08\nD , 16 kg’ Kupferdraht in\n\nzehn Anlieferungen\nBräme 9-8.\n\n8.12.1950 623,5 kg Blei,Messing,668,09\nZinkblech, Alu-Draht,\nAlu-Guß in elf Anlieferungen\n\n1.12.1950 706 kg Buntmetalle 1138,12\n\nSchi» 14.9,\n\nin 25 Anlieferungen\n\nDas Landgericht stellt fest:\n\n\"Unter BB wurde alles aufgekauft und niemals Metall\nzurückgewiesen. BEMEB kümmerte sich um die im Kleinankauf\nam Lagerplatz angelieferten Waren nicht weiter, so daß sich\nder Erwerb des angelieferten katerials allein durch die\nHilfskräfte vollzog, ... Da diese Personen, auch wenn sie\n“aterial als verdächtiges Gut erkannten, den Geschäftsführer\n\n\"izrauf nicht hinwiesen,. wanderten die hereingenommenen\ntietalle in die Tonnen. in denen sie dann jeweils nach wenigen Tagen nach Stuttgart oder unmittelbar in ein Schmelzwerk weiterbefürdert wurden und zum Verkauf kamen.\"\n\nAn anderer Stelle heilt es, BEP sei zwar täglich.\nin der Regel in den ersten Norgen- und den späten Nachnmittagsstunden, auf dem Lagerplatz gewesen, habe aber die Waren nach seiner unwiderlegten Behauptung nicht selbst gesehen. Er habe die Hilfskräfte nicht ausdrücklich bevollmächtigt, Einzelgeschäfte selbständig abzuwickeln, wenn\ndies auch praktische Übung gewesen sei. Das Personal habe\nkeinerlei Anweisung gehabt, wie es sich bei verdächtigenm\nGut verhalten sollte, und habe es hereingenommen in dem\nGlauben, BEE habe die Entscheidung schon getroffen oder\nwerde sie noch treffen. BED sei Stellvertreter des Geschäftsherrn im Sinne des § 45 GewO und sei sich auch bewußt gewesen, daß ihm Außen- und Innendienst oblagen. Er\nhabe die Pflicht gehabt, die erworbenen Gegenstände zu besichtigen, sich nach ihrer Herkunft zu erkundigen und in\nzweifelsfällen die letzte Entscheidung zu treffen, solange\ner nicht sichere Gewißheit haben konnte, daß vorschriftsund oränungsmässig verfahren werde. Wenn er diese seine\nPflicht nicht erfüllen konnte, hätte. er es melden müssen.\nEr habe nicht erwarten können, deß RB sich um\ndie einzelnen Geschäfte kümmere, und habe nicht davon ausgehen dürfen, daß die ihm unterstellten ‚Hilfskräfte sich\nan die, nach seiner Meinung Be@iD oder rei»\nobliegende Belehrung des Hilfspersonals einfach 'halten würden. Er habe auch seines Vorteils wegen gehandelt (Provision), wenn auch unwiderlegbar in der Hoffnung, daß alles\nehrlich erworben sei.\n\nIm einzelnen habe BP den He als Schutiier\n\n(ih Samaler auf Schuttplätzen) gekannt. habe gewußt.\n\ndaß Husemann ständig Altmetall anlieferte und daß er bei\neinem Schlosser beschäftigt war; HEiE> habe sich gelegentlich bei ihm nach den Preisen erkundigt. Im Fallc\nVE ED Habe der Angeklagte die Anlieferer gelegentlich in Betrieb gesehen und gewußt, daß sie Altmetall lieferten, sei aber nicht überführt, dieses gesehen zu haben.\nBräglD habe er wiederholt auf dem Lagerplatz gesehen.\nWit Sch@B habe er über die Metallpreise verhandelt, auch\ngewußt, daß Sch@> wiederholt Metall anlieferte,\n\nAufgrund seiner Feststellungen hat das Landgericht\n„it Recht angenommen, daß der Angeklagte sich in allen\nvier Fällen der fahrlässigen Hehlerei nach § 18 Unedlllet&\nschuldig gemacht hat. Besonderer Prüfung bedarf nur die\nFrage. ob das Landgericht den Begriff des Ansichbringens\nin Sinne des § 18 UnedlMetG@ irrtumsfrei ausgelegt hat.\n\nDas Ansichbringen besteht nach der Entscheidung des\n4. Strafsenats BGHSt 5, 47, 49 f \"in der bewußten und gewollten Übernahme der Verfügungsgewalt über die Sache;\ndie rein äusserliche Gewahrsamserlangung mit der dem Gewahrsamsinhaber nicht bewußten Möglichkeit der Sachherrschaft genügt diesen Erfordernis nicht (RGSt 55, 220; 56,\n335; BGH 4 StR 16/52 vom 14. Februar 1952; 4 StR 735/52\nvom 23. April 1953). Wer, wie der vom Gewerbegehilfen vertretene Firmeninhaber, den Gewahrsam an Sachen ohne sein\nWissen erlangt, bringt diese demnach erst dadurch an sich.\ndaß er sich der tatsächlichen Verfügungsgewalt bewußt wird\nund diese willentlich fortbestehen läßt. Nun kann ... ein\nGeschäftsinhaber ... von vornherein den Willen haben.\nschlechthin alle von dem Vertreter erworbenen Sachen seiner\n“erTüzungsgewalt zu unterwerfen; alsdann bringt er die Sachel\n\nim Zeitpunkt des Ankaufs an sich, ohne daß er von dem\neinzelnen Erwerb etwas zu erfahren oder zu sehen braucht\n(2GSt 59. 204). Das gilt indessen nur im Rahmen des dem\ningestellten erteilten Auftrags. Erwirbt dieser Sachen\nunter Umständen, die der Geschäftsherr nach seinem gesamten Geschäftsgebaren nicht billigen würde, dann kann nicht\nmehr angenommen werden, daß der Geschäftsinhaber die Sachen mit dem Ankauf ohne Kenntnis der näheren Umstände\n\ndes Erwerbes schon 'an sich gebracht hat‘ _\"\n\n“endet man diese Rechtsgrundsätze, denen sich der erkennende Senat .bereits in seiner Entscheidung 1 StR 736,53\nvom 13. Juli 1954 (If, § 18 UnediMetG Nr 5) angeschlossen\nhat, auf Fälle der vorliegenden Art an, so muß man zu dem\nErgebnis gelangen, daß auch in diesen Fällen der Geschäftsinhaber (oder sein Vertreter) den Willen hat, alle von seinen Hilfskräften erworbenen Sachen seiner Verfügungsgewalt\nzu unterwerfen, und daß er daher die Sachen bereits im\nZeitpunkt des Ankaufs durch seine Hilfskräfte an sich\nbringt. Zwar hat der Angeklagte sich nicht nachweislich\nmit dem Erwerb strafbar erlangten Gutes ausdrücklich einverstanden erklärt oder gar seinen Angestellten eine entsprechende Weiswng erteilt, wie dies in der Entscheidung RGSt '\n59, 204 voräusgesetzt ist; er hat aber auch nichts getan,\nwas auf einen gegenteiligen Willen schließen ließe. Unter\nseiner Geschäftsführertätigkeit wurde \"alles aufgekauft\nund niemals Hetall zurückgewiesen\". Sollte er wirklich\nGie Belehrung der Hilfskräfte als die Aufgabe des Betriebsinhabers Bei oder des Kontrollorgans Rei\nhaben ansehen können, so blieb ihm als verantwortlichen\nLeiter der Zweigstelle doch auf jeden Fall die Aufgabe\nder Überwachung des Personals Das angefochtene Urteil ent-\n\nhält nicht einen einzigen Hinweis, daß er diese Fflicht\n\nun nn human\n\neuch nur in irgendeiner Hinsicht erfülit hätte. Vielmehr\nüberließ er nach den Feststellungen des Landgerichts den\nKleinankauf von Altmetall völlig seinen Hilfskräften und\nkümaerte sich um nichts. Wollte man in einem solchen Falle\ndaran festhalten, daß der Geschäftsherr (oder Vertreter)\nvon dem jeweiligen Einzelankauf seiner Angestellten Kenntnis erhalten müsse, um das Merkmal des Ansichbringens bejahen zu können, so würde in diesem groben Fall von Fahrlässigkeit eine Verurteilung nach § 18 Uned1Met@ nicht\nmöglich und eine bedenkliche Lücke geschaffen sein, infolge\nderen gerade der umfassend fahrlässig handelnde Täter\nstraffrei ausgehen müßte. Das kann nicht rechtens sein\nund ist nicht der Sinn der Rechtsprechung, die mit der\ngeschilderten Abgrenzung des Begriffs \"Ansichbringen\" nur\nvermeiden will, daß ein Geshäftsherr Dinge an sich gebracht haben soll, deren Erwerb er \"nach seinem gesamten\nGeschäftsgebaren nicht billigen würde\" (BGHSt 5, 47, 50).\nEine derartige Lage ist, wenn der Geschäftsherr sich überhaupt um nichts kümmert und jedes von seinen Hilfskräften\nert:orbene Gut unbesehen in dem Geschäftsbetrieb weiterlau- -\nfen 1äßt, nicht gegeben. Ein solcher Geschäftsherr (oder\nStellvertreter) muß so behandelt werden, wie der bösgläuige Geschäftsführer in der Entscheidung RGSt 59, 204;\ner bringt, auch wenn er an sich den Ankauf von Sachen\nstrafbarer Herkunft durch die Hilfskräfte nicht billigt,\nsolches Gut bereits mit dem Erwerb durch die Hilfskräfte\nan sich-\n\nSo gesehen hat der Angeklagte das Erforffernis des\nAnsichbringens durch sein Verhalten erfüllt. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die vom Landgericht aufgeführten Gesichtspunkte ausgereicht hätten, um das Merkmal\ndes Ansichbringens aus der Gestaltung des einzelnen Falles\nherzsus zu begründen,\n\n- 10 -\n\nYer Schuldspruch gesen den Angeklagten BEP kann\ndanach nicht beanstandet werden. Auch der Strafausspruch\n18ßt keinen ..echtsirrtum erkennen.\n\nDie Revision dieses Beschwerdeführers ist danach in\nvollem Umfangs zu verwerfen.,\n\nII. ‚Revision des Angeklagten I».\n\nA Verfahrensrügen.\n\nDie Rüge der Verletzung der §§ 337, 261, 245, 267 StPO\nentbehrt der erforderlichen Bestimmtheit und ist in dieser\nForm unzulässig (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO). Sie enthält in\nvahrheit eine Sachrüge, nämlich die Rüge, daß der festgestellte Sachverhalt die Verurteilung nicht trage, ist aber\nauch als solche unbegründet.\n\nB. Sachrüge.\n\nIm Gegensatz zu dem Angeklagten BEP hat der Angeklagte ICE in den ärei Fällen, in denen er verurteilt\nist, stets bei dem Erwerb des gehehlten Gutes selbst mitgewirkt.\n\nIm Falle MiD-\"eiE (§ 18 UnediMetG) genügt zwar\nnicht die Erwägung des Landgerichts, daß der Angeklagte\nICEEED \"bei der Persönlichkeit der Anlieferer und der.Häufigkeit ihrer Lieferungen\" bereits hätte Verdacht schöpfen\nnüssen. weil nicht ersichtlich ist, ob die Persönlichkeiten der Anlieferer und deren frühere Lieferungen ihm bekannt waren, Die Verurteilung wird aber getragen durch den\nHinweis auf die Art des Gegenstandes (früherer ‚ehrmachtsschrank) und die Feststeliung; daß der Angeklagte sich nicht\n\näie Konnkarten der aniiefernden Personen vorlegen ließ.\n\nIm Fall HeiiB-Schi@> (§ 259 StGB) ist die Revision der Auffassung, der Angeklagte habe nur wegen fahrlässiger Hehlerei nach § 18 UnedlMetG verurteilt werden\ndürfen. Die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 259 StGB\nläßt jedoch keinen Rechtsverstoß erkennen.\n\nIm Fall Schugp (§ 18 UnedllietG, gehehlte Gegenstände\n»iunitionshülsen und Kartuschen amerikanischer Herkunft)\nwird die Erwägung des Landgerichts, die Abnehmer (der Angeklagte IE und der frühere Angeklagte Ruiiiiiii>)\n\"nätten sich sagen müssen, daß Schurrer dieses Material,\n#alls er es nicht gestohlen hatte, nur .im Wege der Hehlerei\neriungt haben konnte, da von der amerikanischen Besatzungswacht Munitionshülsen irgendwelcher Art regulär weder\nkäuflich noch auf anderem Wege erlangt werden konnten\",\nzwar hinfällig gemacht durch die nachfolgende Überlegung,\nes sei micht zu widerlegen .:.35 daß die beiden Angeklagten an einen redlichen Erwerb Schub glaubten, zumal\nim Zeitpunkt der Tat möglicherweise auch in Metallhändlerkreisen noch nicht allgemein bekannt war, daß amerikanisches Heeresgut in Gestalt von Buntmetallen auf redliche\nWeise nicht den Weg in den deutschen Metallhandel fand ..:\"\nAber auch hier wird die Verurteilung getragen durch den\nHinweis auf die große lenge des von dem Angeklagten selbst\nangekauften laterials, die rasche Folge der Anlieferungen\nund die häufigen Kontrollen der Polizei, die sich gerade\nauch auf den verbotenen Erwerb von Munitionshülsen und Kartuschen erstreckten,\n\nAuch im übrigen sind keine Bedenken gegen die Verur-\n+t3ilung des Angeklagten IB ersichtlich. Die vom Land-\n\n- 12 -\n\ngericht nicht ausdrücklich Testgestellte Vorteilsabsicht\ndes IB: die auch für eine Verurteilung nach § 13\nUnedliietG Voraussetzung ist. ergibt sich hinreichend aus\nder Eigensch«.ft des Beschwerdeführers als Stellvertreter\ndes Betriebsinhabers und seinem daraus herzuleitendem Interesse an einem gewinnbringenden Gang der Geschäfte (vgl\nBGHSt 6, 59).\n\nAuch die Revision des Angeklagten IB ist danach\nzu verwerfen\n\nDr, Peetz. . Mantel Kartin\n\n. Dr. Mannzen Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-25/1-str-472-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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