{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-02-23_1_StR_618_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-02-25","aktenzeichen":"1 StR 618/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2.848, 618/52 „274 02€ 27.\n\nIm Nonnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1) den Kaufmann Peter S p ie zus TB, geboren am\n= a\n\n2) den Kraftfahrzeugmechanikermeister Max Sch\naus REED, zeboren am ED. ED EB in Cr.\n\nwegen Urkundenfälschung u-a\n\nnat der 1.\" Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung am 23. Februar 1955 in der Sitzung vom 25. Februar 1955,\nan der teilgenommen haben:\n\nSundesrichter Dr. Peetz\n\nels Vorsitzender,\nBundesrichter kantel\nBundesrichter kartin\nBundesrichter Dr. Mannzen\nBundesrichter Dr. Hengsberger\n\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsrat Schumacher\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter Wiedmann\n\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten SchiiB wird das\nUrteil des Langerichts in Tübingen vom 27. Juni 1953,\nsoweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie Revision des Angeklagten Speb wird verworfen.\nDer Ängeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte Sprink ist wegen vier Vergehen der Urkundenfälschung, in drei Fällen begangen in Tatceinheit wit\nBetrug, zu einer Gesamtstrafe von zehn Nonaten Gefängnis,\nder Angeklagte Sch wegen vier Vergehen der Urkunden-Zälschung, in drei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum\nBetrug, zu insgesamt fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nBeide Beschwerdeführer rügen Verstösse gegen Verfahrensvorschriften und Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nl. Tie Revision des Angeklagten Sp ist unbegründet.\n\nWas zunächst die Verfahrensrügen betrifft, so ist es\nzwar.richtig, dass das Landgericht zur Begründung dafür,\ndass es die Zeugen ilathilde Hagp und Otto WuiB unbeeidigt liess, sich jeweils mit dem Hinweis auf die Gesetzesstelle - § 61 Ziff 3 StPO - begnügt hat. Damit hat es aber\nin unmissverständlicher Weise zum-Ausdruck gebracht, dass\nes der Aussage des betreffenden Zeugen keine wesentliche\nBedeutung beimass und dass nach seiner Überzeugung auch\nunter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten war. Eine\nnähere Begründung für diese im Rahmen seines pflichtgemässen\nErmessens zu treffende Entscheidung brauchte das Gericht\nnicht zu geben. Dem Erfordernis des § 64 StPO ist somit\ndurch den erfolgten Hinweis auf die Vorschrift des § 61\nZiff 3 StPO Genüge getan (vgl BGH 2 StR 20,51 vom 6. kärz\n1951, IM § 61 Ziff 3 StPO Nr 3).\n\nDarin, dass das Gericht im Falle der ausgebliebenen\nZeugin U@BB keinen Beschluss \"zur Frage des Vollzuges des\nLadungsbeschlusses\" gefasst hat, kann ebenfalls kein den\nBeschwerdeführer benachteiligender Verfahrensverstoss gesehen werden. Das Verfahren wegen Betruges und Urkundenfälschung zum Nachteil der Frau H@®ist durch Gerichtsbesckluss\n\nabgetrennt worden, womit die lotwendigkeit, die Zeugin ig»\nzu vernehmen, entfiel. Infolgedessen war eine Stellungnahme\ndes Gerichts \"zur Frage des Vollzuges\" der durch den Vorsitzenden des Gerichis vor der Hauptverhandlung angeordneten Ladung dieser Zeugin nicht veranlasst.\n\nKEicht begründet ist schliesslich auch die Rüge, das\nGericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt,\ndass es unterlassen habe, Sachverständige \"zu Fragen zu\nhören, zu deren Beantwortung und Beurteilung ihm die notwendige Sachkunde gefehlt\" habe. Das Urteil ergibt keinen\nAnhaltspunkt dafür, dass dem Gericht unbekannt gewesen\nwäre, dass die Volkswagen aus einer grossen Zahl genormter\nTeile zusammengesetzt werden, dass diese jederzeit durch\nandere genormte Teile ausgetauscht werden können, sei es\ndurch fabrikneue oder durch sog. \"Austauschteile\", die gebraucht oder beschädigt waren und im Volkswagenwerk oder\neiner Volkswagenwerkstätte wieder instandgesetzt worden\nsind, sowie dass ein solcher Austausch allgemein üblich\nist. Das Gericht hatte überdies keinerlei Veranlassung,\ndiesen Fragen nachzugehen, da sie, wie etwa auch das Verhältnis des Preises des Fahrgestellrahmens zum Preise des\nganzen Fahrgestells, für die Entscheidung ohne Belang waren. ..\nEs mag allgemein üblich sein, dass in der geschilderten\nWeise verfahren wird. Daraus folgt nicht, ass dabei die\nFabriknumnern der verwendeten Fahrgestelle entfernt und\ndurch neue ersetzt und dass aus Teilen verschiedener, 2.T.\ndurch Unfall beschädigter Volkswagen zusammengebaute Kraftwagen als \"Wagen aus erster Hand\", als \"nur genz wenig gefehrener Wagen\", als \"wenig gefahrener Vorführwagen\" verkauft werden dürfen. Wenn das Landgericht Begriffe wie\n\"generalüberholt\" und \"ausgeschlachtet\", \"Original-Fabrikfahrzeug\" und \"selbst zusammengebautes Aufbaufahrzeug\" ver-\n\n-4-\n\nwendet. so ist dem Urteil unmissverständlich zu entnehmen,\nwas das Gericht unter diesen Bezeichnungen versteht. Es\nkann keine Rede davon sein, dass es damit in ein Fachgsbiet übergegriffen habe, auf dem es sich nur unter der\n“Mitwirkung eines Sachverständigen hätte bewegen dürfen.\n\nCb es die mit den von ihm gewählten Ausdrücken bezeichneten Sachverhalte mit dem äusseren und inneren Tatbestand\nder gesetzlichen Strafbestimmunyen in die richtige Beziehung gesetzt hat, ist eine Frage der richtigen Anwen-Jung des sachlichen Rechts.\n\nMit’ Recht hat das Landgericht aber auch auf Grund des\nvon ihm festgestellten Sachverhalts angenommen, dass sich\nder Angeklagte Sp durch die Veränderung der Fahrge-\n-‚stellnummern der Urkundenfälschung und in drei Fällen durch\nder Verkauf von in seiner Werkstatt zusammengebauten Kraftwagen des Betruges schuldig gemacht hat. u\n\nDass Fabriknummern des Fahrgestells Urkunden i.S. des\n§ 267 StGB darstellen, hat das Landgericht zutreffend dargelegt (vgl auch RGSt 58, 16; 68, 94). Wenn die Strafkammer\nin diesem Zusammenhang erörtert, dass es nach einer Verlautbarung der Verwaltung für Verkehr des Vereinigten\nWirtschaftsgebietes vom 10. Juli 1949 (Verkehrsblatt des\nVereinigten Wirtschaftsgebietes S 92) erlaubt sei, einem\nFahrgestell unter der - von dem Angeklagten nicht eingehaltenen - Vorbedingung, dass die bisherige Nummer nicht beseitigt, sondern nur durchkreuzt werde, eine neue lummer\nzu geben, so kann es dahingestellt bleiben, ob das lLandgericht diese Verlautbarung, die eine nachträgliche Einschränkung der früheren Erklärung dieser Dienststelle vom\n15, Dezember 1948 (Verkehrsblatt S 92) darstellt, in ihrem\nrechtlichen Gehalt und ihrer inhaltlichen Tragweite richtig\nwärdigt. Für den vorliegenden Fall kommt sie schon deswe-\n\ngen nicht in Setracht, weil sie für das Vereinigte Wirt--\nschaftsgebiet erlassen und nicht auf die französische\nBesatzungszone, in der der Tatort liegt, ausgedehnt worden\nist.\n\nDas Landgericht stellt fest, dass die beiden Angeklagten gewusst haben, dass sie unechte Urkunden herstel.lten,\nund dass sie nicht etwa der keinung gewesen sind, dazu berechtigt zu sein. Diese Feststellungen begegnen, jedenfalls\nsoweit der Angeklagte Sp in Frage kommt, keinen Bedenken. Was die Revision hierzu vorbringt, sind unzulässige\nAngriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Dass\ndiesem hierbei Verstösse gegen die Denkgesetze oder gegen.\nzwingende Erfahrungssätze des Lebens unterlaufen wären,\nist nicht dargetan. Die Verlautbarung der Verwaltung für\nVerkehr vom 15. Dezember 1948 war dem ängeklagten unbekannt und kann ihn somit nicht irregeführt haben. Das\nRundschreiben des Volkswagenwerkes vom 28. Juli 1952 spricht\nzwar von einer \"uneinheitlichen Behandlung des Umschlagens\nvon Fahrgestellnummern auf Austauschrahmen\", bezieht sich\naber gleichzeitig auf ein früheres — ebenfalls zum Gegenesand der Verhandlung gemachtes — Rundschreiben des werkes\n(vom 5.6.51), in dem schon darauf hingewiesen wird, dass\n\"wenn an einem Gegenstand, der eine eingeschlagene Nummer\nträgt, radiert, also gefeilt und gefräst ist, man auf den\nVerdacht kommen könnte, dass hier etwas nicht in Ordnung\nsei\" und dass nach den gesetzlichen Bestimmungen auch\nger keine Veranlassung bestehe, etwa \"bei werküberholten\nAustauschmotoren die frühere kotornummer ausgufräsen\". Es\nkann nicht anerkannt werden, dass dieses Rundschreiben\nbeweise, dass noch im August 1952 in weiten Kreisen der\nVolkswagen-Werkstätten eine Übung herrschte, die der des\nAngeklagten Sp entsprach, sodass sich deswegen für den\n\nTatrichter die Notwendigkeit aufgedrängt hätte, hierüber\n\n- etwa Aurch Vernehmung eines Sachverständigen - Beweis zu\nerheben. Beweisamträge in dieser Richtung sind auch nicht\ngestellt worden.\n\nSoweit die Revision geltend macht, der Angeklagte Sprink\nhabe nicht die Absicht gehabt, jemanden durch die Änderung\nder Fabriknummern zu täuschen, die Massnahme habe auch mit\ndem Verkauf der Kraftwagen in keinem Zusammenhang gestanden,\nsetzt sie sich mit den tatsächlichen Feststellungen des ÜUrteils in Widerspruch, wonach diese Änderungen der Fahrgestellnummern vorgenommen wurden, um die zuständigen Behörden\nund etwaige Kaufinteressenten zu täuschen.\n\nDie Ausführungen der Revision zu der Verurteilung des\nAngeklagten Sp@B wegen Betruges bestehen in unzulässigen\nAngriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters und die\ntatsächlichen Feststellungen des Urteils; sie sind daher\nfür die Revisionsinstanz unbeachtlich. Die Darlegungen des\nUrteils zur äusseren und inneren Tatseite des Betruges lassen\nin keinem der drei Fälle einen Rechtsirrtum erkennen.\n\nZutreffend hat der Vorderrichter ferner angenommen,\ndass die drei Betrugsfälle jeweils mit den denselben Kraftwagen betreffenden Urkundenfälschungen in Tateinheit stehen.\n\nDie Überprüfung des Urteils führt somit, soweit der\nAngeklagte Sp in Betracht kommt, zur Verwerfung der Revision.\n\n2. Dagegen war der Revision des Angeklagten Sch der\nErfolg nicht zu versagen.\n\nZwar sind auch seine Verfahrensrügen unbegründet. Wegen der HWichtbeeidigung der Zeugen Dr. Schl@iib, jathilde\nMe und Otto Vu sowie wegen des Verhaltens des Gerichts im Falle der ausgebliebenen Zeugin KB wird auf die\nAusführungen zu den in die gleiche Richtung zielenden Rügen\n\n- T-\n\ndes Angeklagten Spgg> verwiesen. Richtig ist allerdings,\n\ndass das Gericht von der Vernehmung des geladenen und erscaienenen Zeugen ScCB abgesehen hat, ohne dass ausweislich des Sitzungsprotokolls der Angeklagte Sch sein\nausdrückliches LEinverständnis damit erklärt hat. Der Beschwerdeführer hat es aber, obwohl Gelegenheit dazu war,\nunterlassen, diesen ihm bekannten Verfahrensmangel in der\nHauptverhandlung zu rügen, womit er nach Lage der Dinge stillschweigend sein Einverständnis mit dem Verfahren des Gerichts\nzum Ausdruck brachte.\n\nHinsichtlich der auch von diesem Angeklagten erhobenen\n“ Rüge, das Erstgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es keinen Sachverständigen über. die Verhältnisse und Arbeitsmethoden bei der Instandsetzung von Volkswagen befragt habe, wird auf die entsprechenden Ausführungen\nzur Revision des Angeklagten Sp@B® verwiesen, wonach diese\nRüge unbegründet ist.\n\nDagegen führt die auf die Sachbeschwerde hin erforderliche Überprüfung der Verurteilung dieses Angeklagten\nzur Aufhebung des Urteils. Insoweit der Angeklagte wegen\nBeihilfe zum Betruge verurteilt worden ist, vermögen die\ntetsächlichen Feststellungen des Gerichts die Verurteilung\nnicht zu tragen. Das Landgericht folgert zwar aus dem von\nihm festgestellten Sachverhalt mit Recht, dass der Angeklagte\nSchw äurch die von ihm vorgenommenen Änderungen von\nFehrgestellnummern die Täuschung der späteren Käufer durch\nSp@i> tatsächlich gefördert hat, weil dieser die Wagen sonst\nnur zu erheblich niedrigeren Preisen hätte verkaufen können; jedoch ist die weitere Feststellung des Gerichts, dieses sei\ndem Angeklagten auch bewusst gewesen, nicht ausreichend belegt. Nach der Sachverhaltsdarstellung des Gerichts war es\nallein der ängeklagte Sp, der wit den Kaufliebhabern\n\nverhanäüelte und mit ihnen abschloss. Dass den angeklagten\nSCh@EED bekannt war, unter welchen 3edingungen und zu\n„elchen Preis die Wagen verkauft wurden und welche Angaben\nder Angeklagte Sp dabei machte, ob er den Käufern varschwieg, dass es sich um \"Aufbauwagen\" handelte, bei denen\nTeile aus verschiedenen Wagen Verwendung gefunden hatten,\nlässt sich aus dem Urteil nicht entnehmen. Unter diesen Umständen konnte das Gericht nicht die hinreichend sichere\nÜberzeugung davon gewinnen, dem Angeklagten Schi sei\nbewusst gewesen, dass die von ihm vorgenommenen Änderungen\nder Fahrgestellnumnern betrügerischen Handlungen seines AT-\nbeitsgebers dienen sollten. Die nicht mit Tatsachen belegte\nYenäung, dass sich dies \"aus dem gesamten Verhalten\" der\nbeiden Angeklagten ergebe, vermag die fehlenden tatsächlichen Feststellungen nicht zu ersetzen.\n\nIn den ärei Fällen, in denen der Angeklagte wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betruge verurteilt ist, erfasst die Aufhebung der Verurteilung wegen\nBetruges ohne weiteres die tateinheitliche Verurteilung wegen Urkundenfälschung, die an sich nach den vom Landgericht\ngetroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden ist. Um\ndem Tatrichter für den Fall, dass die neue Hauptverhandlung in irgendeiner Einsicht ein von dem bisherigen abweichendes Tatbild ergeben sollte, auch für die rechtliche\nBeurteilung des FallesNr 4, in dem eine Verurteilung wegen 3eihilfe zum Betruge nicht erfolgt ist, freie „and zu\ngeben, erschien es angezeigt, das Urteil auch insoweit\naufzuheben.\n\n. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das\nLandgericht, wenn es wieder zu einer Verurteilung des Be-\n\n-9 -\n\nschverdeführers kommt, zu prüfen haben, ob etwa die Vor-\n\nschriften des § 27 b und des § 25 StGB anzuwenden sind.\n\nDr. Peetz Mantel Martin\nDr. Mannzen Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-25/1-str-618-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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