{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-02-23_1_StR_606_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-02-23","aktenzeichen":"1 StR 606/54","doktyp":null,"leitsatz":"Stimmt der Eröffnungsbeschluss inhaltlich\nund hinsichtlich der rechtlichen \"ürdigung\nmit der dem Beschuldigten zugestellten Anklageschrift überein, so kann das Urteil\nauf einer Unterlassung der Zustellung des\nEröffnungsbeschlusses nicht beruhen (im\nAnschluss an RG Goltäd Arch 46, 216).","text_plain":"u\nFür das Tachschlagewerk ! 2254 072\n\nGicht für die Amtliche Sammlung !\n\nGesetz: StPO § 215\n\nRechtssatz: Stimmt der Eröffnungsbeschluss inhaltlich\nund hinsichtlich der rechtlichen \"ürdigung\nmit der dem Beschuldigten zugestellten Anklageschrift überein, so kann das Urteil\nauf einer Unterlassung der Zustellung des\nEröffnungsbeschlusses nicht beruhen (im\nAnschluss an RG Goltäd Arch 46, 216).\n\nAktenzeichen: 1 StR 606/54\n‘Urteil des BGH vom 23. Februar 1955 LG Trier\n\narte Au, tı\n\nu —— De er un ern\n\nLanen des Volkes\n\n-\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nJen Autsrat Eugen R CB aus TB, geboren\nan @. GENE ED ir : GE,\n\nwegen Untreue u.&.\n\nhat der 1. Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. Feuruar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\naundesrichter „antel\n3undesrichter Kartin\n3undesrichter Dr. Mannzen\n3undesrichter Dr, Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsret EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfir Recht erkanntı\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Trier vom 4. Juni 1954 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die -Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freieprechun,;\nim Übrigen wegen Unterschlagung in vier Fällen sowie wege::\nBetrugsversuchs in Tateinheit mit Untreue zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr und sechs Lonaten Gefängnis und zu\neiner Gelästrafe verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\nvon Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend macht, hat keinen Erfolg.\n\n1.) Der Beschwerdeführer rügt die Nichtbeachtung der\nSg 203, 5511 StPO und bringt hierzu vor, ihm sei der Iirüffnungsbeschiuss nicht zugestellt worden,\n\nDie Strafkammer hat am 1. April 1954 die Eröffnung\ndes Eauptverfahrens gegen den Angeklagten beschlossen. Der\nInhalt des Beschlusses entspricht den Erfordernissen des\n€ 207 StPO; er gibt die Sachverhaltsschilderung der dem\nBeschwerdeführer am 13. März 1954 zugestellten Anklageschrıft wieder und enthält dieselbe rechtliche „ürdigung\nwie diese. Von der Anklageschrift hat auch der Verteidiger Kenntnis genommen, der eine Verlängerung der Einlassungsfrist um eine Woche beantragte. Dem Ersuchen\nwurde entsprochen. Nachdem der Vorsitzende der Strafkanmer\ndie Hauptverheudlung auf den 2. Juni 1954 anberaumt und\ndie Staatsanwaltschaft um weitere Veranlassung ersucht\nhatte, verfügte der Sachbearbeiter die Ladung des Angsklagten unter gleichzeitiger Zustellung des Eröffnun.sbeschlusses Nach der Postzustellungsurkunde vom 14. April\n1954 wurde die Ladung mit Eröffnungsbeschluss an diesem\nTage, da der Angeklagte selbst in der wohnung nicht angetroffen wurde, seiner Ehefrau übergeben. Der Verteidiger\n\n.n\n\nsyrach wiederholt bei der Staatranwaltschaft vor, rahm\n„Etenseinsicht und stellte eine Reihe von Beweisamträgen.\n‚ir Schriftsatz vom 31. kai 1954 - eingegangen am 1. Juni\n1954 - legte er eine eidesetattliche Erklürung des Angeklagten vor, in der dieser behauptete, er habe wohl die\nLadung, nicht aber den Eröffnungsbeschluss erhalten. Der\nVerteidiger kündigte gleichzeitig an, er werde die Aussetzung der Eauptverhandlung beantragen. Einen solchen Antrag stellten der Beschwerdeführer und sein Verteidiger\n\nin der Hauptverhandlung. Die Strafkammer vernahm die mit\nder Zustellung der Ladung und: des Eröffnungsbeschlusses\n\nin dieser Sache betrauten Beanten und Angestellten der\nS:taatsanwaltschaft als Zeugen und vereidigte sie. Dann\nerging nachstehender Gerichtsbeschluss: \"Der Antrag des\nAangeklasten auf Aussetzung der Eauptverhandlung wird verworfen, da ausweislich der Akten und nech dem Ergebnis der\nzu der Frage der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses\näurchgeführten Beweisaufnahme, der Eröffnungsbeschluss\nsugestellt worden ist.\" Danr wurde der Beschwerdeführer\nsur Person vernommen und der Eröffnungsbeschluss verlesen.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob der Eröffnungsbeschluss dem Angeklagten, wie er vorbringt, mit der Ladung\nnicht zugestellt worden ist. Denn auf einer etwaigen\nUnterlassung kann in diesem Fall das Urteil nicht beruhen\nEine Versäumung der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses\nführt zur Aufhebung des Urteils nur dann, wenn der Verstoss eine Beschränkung der Verteidigung zur Folge gehabt\nhat (RG Goltd Arch 46, 216; Löwe-Rosenberg Ann g.d zu\n§ 337 StPO; vgl auch zum unvollständigen Eröffnungsbeschluss RGSt 21, 64, 66; BGH 5, 225, 227). Eine solche\nliegt nicht vor- Der Eröffnungsbeschluss weicht von dem\nIrlalt der dem Beschwerdeführer zugestellten Anklageschrir?*\n\nirrt ab Ds Let demnach nicht ersichtlich, inwiefern er\n12. in. Jer Lage gewesen sein sollte, in der Ha‘ıptverhand-Lwug eich rechgemäss zu verteidigen und alle hierfür er-Zırderiichen Anträge zu stellen.\n\n2) .anch die sachlichrechtliche Rüge hat keinen Erfolg\n\nJie Feststellungen tragen den Schuldspruch, Die Bevweilswürdigung lässt keinen Rechtsirrtum erkennen,\n\na) Das gilt auch hinsichtlich der Unterschlagung von\n2572.85 Di, die von den Sehördenangehörigen im Jahre 1949\nZür die Opfer der Explosionskatastrophe in Prüm gespendet\nven. Das Landgericht ist überzeugt, dass der Angeklagte\nden gesamten Betrag für persönliche Zwecke verwendete.\nDiese uberzeugung hat es in rechtlich nicht zu beanstandenisr “eise auf Grund des Geständnisses, das der Beschwerde-\n„ihrer im Dienststrafverfahren gegenüber dem Vertreter .der\n„inleitungsbehörde ablegte, und auf Grund einer Reihe von\nzeugenaussagen und Beweisanzeichen gewonnen. Es trifft\nnicat zu, dass aus den Aussagen der Zeugen FB und BED\nsefolgert werden muss, der Angeklagte habe von den Spenden\n170 Du für Geschenke an die Behördenangehörigen ausgegeben.\nDas Landgericht konnte ohne Verstoss gegen die Denkgesetze\nim Zusammenhalt mit dem übrigen Beweisergebnis den Schluss\nsiehen, dass die Einlassung des Beschwerdeführers, er habe\ndie 263,85 DM für soziale Zwecke der Belegschaft, insbesondere Zür Geschenke aus besonderen Anlässen verwendet, nicht\nger Wahrheit entspricht.\n\nb) Im Falle der Unterschlagung der Gelder, die Betriebsenzehörige für den Bezug von Holz und Kohlen in den Jahren\n1951,52 an den Angeklagten, der die Hausbrandversorgung\nlsitete, in Raten bezahlte, hat die Strafkammer rechtlich\n\"edenkenfrei festgestellt, dass diese Gelder nicht sein\n“igentum waren und dass auch er selbst sie als fremde be-\n\n»rachtere.\n\ne) Der Beschwerdeführer konnte die Rechnungen der Kohlenhäni-.\nler nicht begleichen, da er die eingesammelten Gelder für sicu\nverbraucht hatte. Er veranlasste deshalb durch kinreichung von\nzwei- wie er wusste, unrichtigen Zahlungsanweisungen den Kassenbeamten der Regierungshauptkasse zur Bezahlung der Rechnungen\nDieses Verhalten hat die Strafkammer rechtlich bedenkenfrei\n\nale selbständige Straftat gewürdigt.\n\ndä) In den Fällen 2 und 4 des Urteils hat das Landgericht ohne\nRechtsirrtum den Tatbestand der Unterschlagung festgestellt.\nWeitere Erörterungen erübrigen sich, da auch der 3eschwerdeführer insoweit die Sachrüge nicht ausgeführt hat.\n\ne) Da auch der Strafausspruch keinen Rechtsirrtum erkennen\nlässt. ist nach alledem die Revision zu verwerfen.\n\nDr. Peetz Mantel Nartin\nDr. Mannzen Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-23/1-str-606-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-23/1-str-606-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:53.725861+00:00"}}