{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-02-23_1_StR_588_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-02-23","aktenzeichen":"1 StR 588/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"td\n\nIm Nanen des volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Chemiefacharbeiter Eduard Sch au Iib-GEB 2.:ı.. geboren an EB. ED EB in (Krs.\n1 RP\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Mannzen\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt ED in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsret EEE vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts in Frankenthal vom\n21. Mai 1954 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen (fortgesetzten) Verbrechens\nder Unzucht mit Kindern nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB zu einer\nGefängnisstrafe von sieben Nonaten verurteilt worden, weil\ner sich an zwei aufeinanderfolgenden Tagen im August 1953\nkindern unter 14 Jahren in unbekleidetem Zustand und an\nseinem Geschlechtsteil spielend gezeigt und die Kinder dazu\nverleitet hat, ihm bei seinem schamlosen Treiben zuzusehen.\nDas Landgericht hat die Strafe zur Bewährung ausgesetzt und\ndies mit der Aussetzungwürdigkeit des Angeklagten und dem\nFehlen des öffentlichen Interesses an der Vollstreckung der\nStrafe begründet. Hiergegen wendet sich die Revision der\nStaatsanwaltschaft.\n\nDas Rechtsmittel ist auf den Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt. Sachlich kann es keinen\nErfolg haben.\n\nDie Revision wirft dem Tatrichter Verkennung des Begriffe des öffentlichen Interesses (§ 23 Abs 3 Nr 1 StGB)\nvor. Sie führt aus, daß bei der Prüfung der Frage, ob ein\nöffentliches Interesse an der Vollstreckung der Strafe gegeben sei, die Persönlichkeit des Verurteilten völlig außer\nBetracht zu bleiben habe. Das ergebe sich aus der Bestimmung des § 23 Abs 2 StGB, nach der für den Fall, daß das\nöffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere,\ndie Strafaussetzung zur Bewährung selbst dann nicht angeordnet werden dürfe, wenn die Persönlichkeit des Verurteilten erwarten lasse, daß er unter der Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und georänetes Leben\nführen werde.\n\nDiesen Ausführungen ist nur insoweit beizutretenals davon auszugehen ist, daß die Vollstrec’ung der Strafe\nauch bei persönlicher Aussetzungswürdigkeit des Verurteiiten nicht ausgesetzt werden darf, wenn der unbedingte Versagungsgrund des § 253 Abs 3 Nr 1 StGB vorliegt (BGHSL 6.\n125 /T26/). Dessen war sich jedoch auch die Strafkammer\nbewußt; denn sie hat im Urteil ausdrücklich erwogen, ob\ndie bezeichnete Vorschrift - der Hinweis auf § 23 Abs 2\nNr 1 StGB ist ein offensichtliches Schreibversehen - trotz\nder von ihr angenommenen Aussetzungswürdigkeit des Angeklagten der Aussetzung der Strafe zur Bewährung entgegenstand. Sie hat diese Frage \"angesichts der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten\" verneint. Darin lag entgegen\nder Meinung der Revision keine unzulässige Berücksichtigung persönlicher Umstände im Rahmen des § 23 Abs 3 Nr i\nStGB. Wie in dem schon genannten Urteil BGHSt 6, 125 dargelegt ist, hängt die Entscheidung der Frage, ob das Ööffentliche Interesse die Strafvollstreckung erfordert, wesentlich von dem Grad der Sühnebedürftigkeit der Tat und\ndamit von dem Maß des Verschuldens des Täters ab. Dieses\naber 1äßt sich, wie keiner näheren Begründung bedarf, nicht\nunabhängig von der Persönlichkeit des Angeklagten bestinmmen. Da das Landgericht neben der Person des Angeklagten\nausdrücklich auch die Tat als solche berücksichtigt hat,\nbesteht kein Grund zur Besorgnis, daß es den äußeren Unrechtsgehalt des abgeurteilten Verbrechens, den damit zusammenhängenden Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung\nund gegebenenfalls auch den Gedanken der Genygtuung für\ndie verletzten Kinder außer acht gelassen hat.\n\nDie Ausführungen, mit denen die Revision des weiteren\ndarzulegen versucht. daß entgegen der Ansicht der Strafkammer ein Öffentliches Interesse an der Vollstreckung\n\nder gegen den Angeklagten ausgesprochenen Gefängnisstrafa\nbestehe, stellen sich als unzulässiger Angriff auf die\nErmessensentscheidung des Tatrichters dar Diese läßt\nkeinen Rechtsirrtum erkennen. Die Gefahr, daß die verführten Kinder einen schlechten Einfluß auf andere Kinder\nausüben, besteht mehr oder weniger bei jedem Verführungsverbrechen nach: § 176 Abs 1 Nr 3 StGB, Dem Angeklagten\ndeshalb die Strafaussetzung zur Bewährung grundsätzlich\n\nund ohne Rücksicht auf den Einzelfall versagen, liefe darauf\nhinaus, eine bestimmte Gruppe von Straftaten schlechthin\nvon der Begünstigung des § 23 Abs 1 StGB ausschließen. Das\nist nach der Rechtsprechung unzulässig (vgl BGHSt 6, 125\n/126/, 298, BGH 1 StR 709/53 vom 16. März 1954). Ob das\nVerbrechen des Angeklagten besonders verwerflich war, hatte\nallein das Landgericht nach seinem pflichtmäßigen Ermessen\nzu entscheiden. Von einer \"häufigen Begehung\" der Straftat\nkann nach den Urteilsfeststellungen keine Rede sein, weil\ndem Angeklagten nur zwei von den insgesamt fünf angeklagten\nEinzelfällen nachgewiesen worden sind.\n\nWenn die Revision schließlich noch darauf hinweist,\ndaß zumindest die teilweise Vollstreckung der Strafe geboten sei, so übersieht sie, daß die Aussetzung nur eines\nTeils der erkannten Strafe unzulässig ist (BGHSt 6, 163).\n\nDer Oberbundesanwalt hat die Revision der Staaısanwaltschaft vertreten.\n\nDr. Peetz Mantel Martin\nDr. Mannzen Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-23/1-str-588-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-23/1-str-588-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:53.597066+00:00"}}