{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-02-23_1_StR_571_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-02-23","aktenzeichen":"1 StR 571/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Yaıen des Velkes\nIr der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter einz C Em aus CB; geboren\nan. DB WB ir va.\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Mannzen\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat EEEEEED\n\nals Verireter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Aschaffenburg vom\n26. Mai ı954 mit den Feststellungen aufgehoben\nund die Sache zu neuer Verhandlung und Intscheidung. auch über die Kosten des Rechtsnmittels, an das Lendgericht zurückverwiesen\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\nVerbrechens der Unzucht mit einem Kinde zu acht Monaten\nGefängnis verurteilt. Es hat festgestellt, der Angeklazte\nhabe an einem nicht näher zu ermittelnden Abend im Jahre\n1950 oder i95i seiner am. AED EEE zeborenen, in denselben Hause wie er wohnenden Nichte Hannelore Sg, als\ner sie -— wie öfter geschehen — zu Bett brachte, unvermittelt unter der Bettdecke an den Geschlechtsteil gegriffen\nund gleichzeitig ihr einen Zungenkuss gegeben. Einige Tage\nspäter habe er ihr an zwei oder drei Abenden erneut an den\nGeschlechtsteil zu greifen versucht, was nur daran gescheitert\nsei, dass das Määchen sich in seine Bettdecke eingerollt\nhatte. Das Mädchen habe den Vorfall der Mutter erst erzählt, nachdem der Angeklagte am 20. August 1953 wegen\nehelicher Streitigkeiten das Haus verlassen hatte.\n\nDer Angeklagte hat die Tat bestritten,\n\nDen Hilfsamtrag des Verteidigers, zur Beurteilung der\nGlaubwürdigkeit des als Zeuge vernommenen, nunmehr 16-jährigen\nMädchens einen Sachverständigen mit psychologischen Erfahrungen heranzuziehen, hat das Landgericht (Grosse Strafkammer) im Urteil mit der Begründung abgelehnt, dass es\nselbst genügende Sachkunde hierfür besitze. Es hat im einzelnen dargelegt, weshalb es Gie Zeugin für glaubwürdig hält,\nDie Revision rügt neben der Verletzung sachlichen Rechts Verletzung\ndes § 244 Abs IV Satz 1 StPO, weil das Landgericht dem\nHilfsamtrag nicht entsprochen habe. Sie führt zum Erfolg.\n\nDer Bundesgerichtshof hat sich mit der Notwendigkeit\nder Zaziehung von psychologischen Sachverständigen zur De-.\n\nurteilung der Glaubwürdigkeit kindlicher Zeugen und der\nNachprüfung dieser Frage iu der Revisionsinstanz wiederholt befasst (so BGHSt 2. 164; 3, 27; 3, 52). In seiner\nEntscheidung 1 StR 130/52 vom 24. Juni 1952 (BGHiSt 3, 27)\nhat der Senat ausgesprochen. die Zuziehung eines Sachver--\nständigen sei da nicht geboten, wo nach der ganzen Sachlage die Lebenserfahrung und die Nenschenkenntnis des\nRichters letzten Endes allein die „ahrheit finden können;\nwerde aber in einem Verfahren wegen Sittlichkeitsverbrechens\nder Antrag auf Zuziehung eines Sachverständigen zur .berprüfung der Glaubwürdigkeit einer kindlichen Zeugin vom\nGericht mit der Begründung abgelehnt, dass es selbst die\nerforderliche Sachkunde habe, so könne die Ablehnung den\n\n8 244 Abs 4 StPO dann verletzen, wenn zur Begründung des\nAntrags bestimmte, gegen die Glaubwürdigkeit sprechende Tatsachen vorgetragen werden, deren Bedeutung für die Glaubwürdigkeit unter den Bedingungen der Hauptverhandlung erfahrungsgemäss nur schwer zu beurteilen sei; Gie Entscheidung nach § 244 Abs IV Satz 1 unterliege dem pflichtmässigen Ermessen des Gerichts; die Nachprüfung einer solchen\nEntscheidung durch das Revisionsgericht müsse sich auf\n\ndie Frage beschränken, ob der Tatrichter die seinem Ermessen gesetzten rechtlichen Schranken beachtet habe,\n\nDiese Nachprüfung führt im vorliegenden Falle zur Auf-\n\nhebung des angefochtenen Urteils.\npP: -\n\nDie Aussage der Lehrerin Geis, auf die das Landgericht\nseine Vberzeugung von der Glaubwürdigkeit des Mädchens zunächst stützt, betrifft die Zeit ab 1952, während die Tat\nI950 oder 1951 begangen sein soll, Jber die Haltung des\nKädchers in dieser, für die Begehung dex Tat in Frage konne.ıden Zeit sind keine Fastsiellungen getroffen. Die von den\n\nUrteii. hervorgehobene \"vielfache\" Bestätigung der Angaben\ndes Mädchens durch andere Zeugenaussagen und die üinlassung\ndes Angeklagten ist nicht hinreichend dargelegt. obgleich\ngerade diese Darlegung ausserordentlich wichtig gewesen wäre.\nEs ist auch richt genügend geklärt, warum im Scheidungsverfahren der Eltern des Mädchens der Zeitpunkt der Verfehlungen des Angeklagten in dem Vortrag der Mutter des Mädchens zunächst auf 1952 angegeben wurde. Dieser Punkt war\nbesonders wichtig, weil das am 23. Januar 1938 geboreiue\nMädchen. wenn die Tat erst 1952 begangen worden wäre, wahrscheinlich schon 14 Jahre alt gewesen wäre und die Tatzeit\n(1950 oder 1951) ohnehin schon ziemlich ungenau ermittelt\nist. Sollte die falsche Zeitangabe im Scheidungsprozess auf\nErzählungen des Mädchens zurückzuführen sein, so wäre seine\nspätere abweichende Angabe der Tatzeit besonderssorgfältig\nzu prüfen.\n\nEntscheidende Bedenken ergeben sich aber aus der Tatsache, dass das Mädchen, wenn die Vorfälle sich 1950 oder\n1951 abgespielt haben, jahrelang geschwiegen hat, und dass\nes sich seiner Mutter erst offenbart hat, als es zu Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten und seiner Frau gekommen\nwar und der Angeklagte das Haus (am 20. August 1953) verlassen hatte; und dass es sich ferner offenbart hat bei\neiner Gelegenheit, als die Mutter mit dem 15-jährigen Mädchen darüber sprach, der Angeklagte zeige Eifersucht gegenüber seiner Frau. Dieser Sachverhalt wirft eine solche Vielzahl von Möglichkeiten und von Fragen psychologischer Art\nauf, dass das Landgericht hier der Hilfe eines Sachverständigen nicht entraten konnte. Im begrenzten Rahmen einer Hauptverhandlung können solche Tragen nicht geklärt werden; insbesondere kann es nicht genügen, dass das Landgericht in\n\nur\n\nder Hauptverhandlung einen slaubwärdigen Eindruck von der\nPerson der Hauptzeugin gewonnen hatte. Denn dieser Eindruck reichte bestenfalls hin. um die subjektive Glaubwürdigkeit des Mädchens zur Zeit der Hauptverhandlung zu\nbeurteilen. nicht aber, um die Fragen klarzustellen, die\nsich aus dem jahrelangen Schweigen des in der Entwicklungszeit stehenden Mädchens und aus seinem Hervortreten zu\neinem Zeitpunkt ergeben, zu dem mit ihm oder in seiner\nGegenwart über den im Streit mit seiner Frau aus dem Hause\ngezogenen Angeklagten in ungünstigem Sinne gesprochen wurde. Diese Probleme, die hier nur angedeutet werden sollen.\nsinä vom Landgericht in dem angefochtenen Urteil nicht oder\nnicht ausreichend behandelt und konnten dies auch nicht\nsein, weil es zu ihrer Klärung einer eingehenden Vertiefung in die Gedankengänge des Mädchens von der Zeit der\n\nTat bis zur Offenbarung in der zweiten Jahreshälfte 1953\nbedurfte, eine Aufgabe, die nur von einem erfahrenen Psychologen in eingehenden vertraulichen Gesprächen mit dem Mädchen gelöst werden konnte und kann.\n\nDas angefochtene Urteil muss aus diesem Grunde mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen werden.\n\nFür die neue Verhandlung wird noch auf Folgendes\nhingewiesen:\n\nDie Ausführungen des angefochtenen Urtells zur Ablehnung der Strafaussetzung nach §§ 23 ff StGB scheinen\nvon der Erwägung auszugehen, dass bei Sittlichkeitsverbrechen nach § 176 Abs I Nr 5 StGB grunäsätzlich das öf-\n\n6 -\n\nfentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere.\nEine solche Erwägung würde im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen, wonach es nicht\nzulässig ist, hei. Straftaten bestimmter Art grundsätzlich\nund ohne Rücksicht auf den Einzelfall eine Strafaussetzung\nabzulehnen (vgl BGHSt 6, 298). Das Landgericht wird alsc\ngegebenenfalls im einzelnen prüfen und darlegen müssen,\nweshalb es von der Möglichkeit der Strafaussetzung bei\ndiesem Angeklagten keinen Gebrauch macht.\n\nDr. Peetz Mantel Martin\n‚Dr. Mannzen Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-23/1-str-571-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-23/1-str-571-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:53.577707+00:00"}}