{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-02-23_1_StR_554_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-02-23","aktenzeichen":"1 StR 554/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2254 085\n\n}\nje2\nce\nik\nhn\nnn\nm\n5\nfs\n\nIn Namen des volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Zollassistenten Emil LI Em aus FEW, geboren\n\nom &. ED ED in 1. (CS),\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nHauptverhandlung vom 23. Februar 1955 in der Sitzung vom\n25. Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Mannzen\nBundesrichter Dr. Hengsberger\n\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsrat NEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Es»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Traunstein vom 25. Mai 1954\n\nwird verworfen.\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Unzucht mit Kindern in drei Fällen zu einer\nGesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt; sie hat\njedoch für. die beiden Fälle, in denen er mit der noch nicht\n14 Jahre alten Ingrid HB unzüchtige Handlungen vornahn,\nnur eine Einzelstrafe (acht Monate Gefängnis) festgesetzt-\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\nvon Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend\n\nnacht, hat keinen Erfolg.\n\n1.) a) Die Rüge. das Landgericht habe die ihm obliegende\nAufklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs 2 StPO), weil es\nkeinen Psychiater oder Kinderarzt als Sachverständigen zugezogen habe, ist unbegründet.\n\nEs ist grundsätzlich Sache des Tatrichters zu entscheiden, ob er sich zur Prüfung der Glaubwürdigkeit eines im\nkindlichen Alter stehenden Zeugen der Hilfe eines Sachverständigeri bedienen will oder ob er sich selbst die erforderliche Sachkunde zutraut (BGHSt 3, 52). Im vorliegenden Fall hat die Strafkammer die Lehrerin der Mädchen als\nZeugin vernommen, die keine Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Kinder vorbrachte. Es ist auch nicht ersichtlich,\ndass die Mädchen aus dem gewöhnlichen Erscheinungsbild des\nJugenäalters hervorstechende Züge und Eigentümlichkeiten\n\naufweisen.\n\nb) Der Antrag, den Zollsekretär Josef WB, der selbst\nVater einer kleinen Tochter ist und jahrelang mit dem Angeklagten zusammenwohnte, als Zeugen darüber zu hören, dass\n\nmn\n\nEn nn Rn En ann at ac\n\nSeekit.n. .\n\ner niemals etwas von einer abnormalen Veranlagung des Beschwerdeführers bemerkte, wurde vor der Hauptverhandlung\ngestellt und abgelehnt Die Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer bekanntgegeben. Auf die Ablehnung kann die\nRevision demnach nicht gestützt werden (RGSt 61, 376).\n\nDer Angeklagte wiederholte den Antrag in der Hauptverhandlung nicht. § 244 Abs 3 StPO ist entgegen der Auffassung\ndes Beschwerdeführers nicht verletzt.\n\nEin Verstoss gegen § 244 Abs 2 StPO ist in dieser Beziehung nicht geltend gemacht.\n\nc) § 267 StPO ist nicht verletzt, da die Urteilsgründe die\nTatsachen angeben, in denen das Landgericht die gesetzlichen\nMerkmale der strafbaren Handlungen gefunden hat.\n\n2.) Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen dreier\nVerbrechen gegen § 176 Abs 1 Nr 3 St@B.\n\nDagegen ist der Strafausspruch insoweit zu beanstanden,\nals die Strafkammer in den Fällen II b, obwohl sie den Angeklagten wegen der Unzuchtshandlungen gegenüber Ingrid\nH@B sowohl im erkennenden Teil des Urteils wie in den Entscheidungsgründen zweier selbständiger Verbrechen für schuldig befand, nur eine Strafe (acht Monate Gefängnis) festgesetzt hat. Das widerspricht der Vorschrift des § 74 StGB\n(RGSt 52, 146; BGHSt 4, 346). Es ist nicht ersichtlich, für\nwelches der beiden Verbrechen auf diese Strafe erkannt worden\nist. Dies führt zur Aufhebung der Einzelstzafe von 8 Monaten\nGefängnis\n\nEs sind für die Verbrechen gegenüber Ingrid HB zwei\n\nBinzelstrafen festzusetzen. Auf sie kann das Revisionsgericht\nseibst erkennen, da es in Übereinstimmung mit dem Antrag des\n\n4\n\n- 4; -\n\nÜberbundesanwalts für beide Fälle je die gesetzlich nieüri«-\nste Strafe von 6 Monaten für angemessen häit.\n\nDa einer Erhöhung der Gesamtstrafe § 358 Abs 2 StPO entgegensteht und mit Sicherheit auszuschliessen ist, dass Jas\nLandgericht aus den 3 Einzelstrafen eine niedrigere Gesamtstrafe als aus den bisher erkannten 2 Einzelstrafen gebildet\nhätte oder bilden würde, hat die vom Revisionsgericht vorgenommene Festsetzung der Einzelstrafen keinen Einfluss auf\ndie erkannte Gesamtstrafe. Sie bleibt daher bestehen. Eine\nBerichtigung des Urteilssatzes des angefochtenen Urteils hat\nzu unterbleiben, da in ihn nur die Gesamtstrafe aufzunehmen\n\nist.\nDie Revision ist nach alledem zu verwerfen.\n\nDr. Peetz Mantel Martin\nDr. Mannzen Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-23/1-str-554-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-23/1-str-554-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:53.560632+00:00"}}