{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-02-21_1_StR_257_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-02-21","aktenzeichen":"1 StR 257/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"sin 231155 2247 062 ME\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Händler Karl S am : 2 ri. dort geboren am\nI BENZ\n\nwegen versuchter Unzucht mit einer Geisteskranken .\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 28, Juli 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Mannzen\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. (>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. Februar 1955 mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Lendgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nne\n\n167\n\nu\n\nGründe\n\n—— rn |. |.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nVerbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 2 StGB zu fünf Monaten\nGefängnis verurteilt. Er war als Lungenkranker in die\nLungenheilstätte Gem eingewiesen und hat sich\ndort im,Anschluß an eine Zecherei mit der in dieser Anstalt als Hausgehilfin beschäftigten geisteskranken Marianne\nSch» geschlechtlich eingelassen. Zu einem vollendeten\nGeschlechtsverkehr kam es nicht, da die Marianne Sch»\nihn bei einem vorangegangenen Mundverkehr ins Glied gebissen hatte und es ihm infolgedessen nicht gelang,. es\nbei der Marianne Sch einzuführen.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nsachlichen Rechts. Sie ist begründet, da die Feststellungen, die das Urteil zur inneren Tatseite trifft, die Verurteilung wegen des vom Landgericht angenommenen Straftatbestandes nicht zu rechtfertigen vermögen.\n\nMarianne SchgD leidet an Hebephrenie, also einer\n‚echten Geisteskrankheit. Das wußte jedoch der Angeklagte\nnach den Feststellungen des Landgerichts nicht. Er hielt\nsie, wie es im Urteil heißt, \"nicht für geistig normal\";\ner wußte, daß sie \"oft recht mannstoll\" ist und \"fremden\n_ Männern, mit denen sie nur flüchtig bekannt ist, geradezu\n- ‚nachläuft\". Vor allem erkannte der Angeklagte nach den\n‘Worten des Urteils an ihrem \"auffallend aktiven Verhalten\nihm gegenüber, daß sie derart schwachsinnig ist, daß sie\ndie Bedeutung und Folgen eines Geschlechtsverkehrs nicht\nrichtig zu beurteilen vermag\", ’\n\nAbgesehen davon, daß die geistige Abartigkeit der Harianne\nSch» nach dem festgestellten Sachverhalt nicht als Schwach-\n\nne nee .\nUTTTEN, .\n\n. ——rneen\n\nsinn bezeichnet werden kann, ist aus diesen Darlegungen\nnicht mit hinreichender Sicherheit zu erkennen, daß das\nLandgericht bei seiner Entscheidung klar erkannt hai,\nworauf es bei der Anwendung des § 176 Nr 2 StGB ankommt.\nWenn dem Täter zwar nicht bekannt ist, daß eine echte\nGeisteskrankheit vorliegt, er aber erkennt, daß die Frau,\nmit der er sich einläßt, infolge ihrer krankhaften geistigen Veranlagung nicht imstande ist, geschlechtliche\nBeziehungen sittlich zu bewerten und geschlechtlichen\n\nm 1 mar an ar ter em uam amp Ca ai.\n\nRGSt 70, 32; RGIW 1934, 3131 Nr 16; BGHSt 2, 58), dann\nbestehen gegen die Anwendung des § 176 Nr 2 StGB keine Bedenken. Das ergibt sich folgerichtig aus der Rechtsprechung\nzur Anwendung dieser Strafvorschrift bei hochgradigem\nSchwachsinn des Opfers. Die für eine solche Annahme\nerforderlichen tatsächlichen Grundlagen lassen sich jedoch dem angefochtenen Urteil nicht zweifelsfrei entnehmen. Namentlich die Wendung, der Angeklagte habe erkannt, daß Marianne Sch \"äie Bedeutung und Folgen\"\neines Geschlechtsverkehrs nicht richtig zu beurteilen\nvermocht habe, vermittelt nicht mit ausreichender Klarheit die Überzeugung, daß die Merkmale vorliegen, auf die\nes ankommt. Sollte sie eine etwaige Schwangerschaft als\n\"Folge\" eines Geschlechtsverkehrs nicht gekannt haben,\n\nso wäre allerdings ein ungewöhnlich hoher Grad geistiger\nAbartigkeit anzunehmen. Wollte das Gericht das sagen,\n\n80 hätte es eine ausdrückliche Feststellung treffen müssen.\nFür die Wendung, die Zeugin Sch habe nach der Auffassung des Angeklagten \"die Bedeutung\" des Geschlechtsverkehrs nicht richtig zu beurteilen vermocht, ergibt\n\nsich ein greifbarer Inhalt erst durch den Zusammenhalt\nmit den tatsächlichen Feststellungen, sie sei, wie der\nAngeklagte gewußt habe, \"oft recht mannstoll\" gewesen,\n\nsie sei \"fremden Männern geradezu nachgelaufen\" unä habe\n\n|\n\n|\n|\n\n167\n\nsich auch dem Angeklagten gegenüber \"auffallend aktiv\"\nverhalten. Das sind aber keine Verhaltensweisen, die für\nsich allein darauf schließen lassen, daß Marianne Sch\nauf Grund einer krankhaften geistigen Veranlagung überhaupt keinen sittlichen Maßstab für die Wertung des Geschlechtsverkehrs kennt und zu einer freien Entschließung\ngegenüber einer geschlechtlichen Zumutung nicht imstande\nist. Ein solches Verhalten kann auch eine Frau an den\n\nTag legen, die sich in geschlechtlicher Hinsicht keine\nHemmungen auferlegen will und sich über sittlich gebotene\nSchranken bewußt hinwegsetzt. Es läßt sich nicht ausschließen, daß der Tatrichter das außer acht gelassen\nhat. Wenn das Gericht auf Grund der besonderen Umstände\ndes Falles zu der Überzeugung gekommen sein sollte, daß\nder Angeklagte das festgestellte Benehmen der Marianne\nSch zur einen Geisteszustand zurückgeführt hat,\n\nder die oben gekennzeichnete Erkenntnis- und Entscheidungsfähigkeit bei ihr zur Folge gehabt hat, so hätte es\ndies deutlich aussprechen müssen. Die innere Tatseite ist\nin Fällen dieser Art nach der ständigen Rechtsprechung\ndes Reichsgerichts und des Bundesserichtshofs besonders\nsorgfältig zu prüfen. Entscheidend ist dabei nicht die\näusserlich mehr oder weniger widerstandslose Hinnahme des\nBeischlafs oder sogar das von der Frau gezeigte Verlangen danach, sondern die Fähigkeit, ihr Verhalten auf\ngeschlechtlichem Gebiet sittlich zu werten und nach\nsittlicher Einsicht zu lenken (vgl BGH aaO S 60). Die Vorstellungen, die der Angeklagte sich über diese Fähigkeit der Schneider machte, sind entscheidend. Dabei, können\nFeststellungen über die sonstige Lebensführung der\nMarianne Sch für die Beurteilung der inneren Tatseite nur dann verwandt werden, wenn sie Tatsachen betreffen, die dem Angeklagten bekannt waren.\n\nun tu. en\n\n°\nFar\n’\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts befand sich\nder Angeklagte, als er mit der Marianne Schi den\nHeimweg zur Heilstätte antrat, auf dem es zur Tat kam,\n\n\"in stark angeheitertem Zustande\". Wegen dieses Zustandes hat das Gericht ihm \"in weitgehendem Maße\" mildernde\nUmstände zugebilligt. Es hat zwar \"keine Anhaltspunkte\"\ndafür gefunden, daß sich der Angeklagte zur Zeit der Tat\nin einem die Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Rauschzustand befand; es hat aber nicht geprüft, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB vorgelegen haben, obwohl\nnach den angeführten Urteilsfeststellungen Veranlassung\nzu einer solchen Prüfung gegeben war. Daß der Angeklagte\nnoch imstande war, durch ein Fenster einzusteigen, und\n\ndad er sich später der wesentlichen Einzelheiten des Geschehens genau zu erinnern vermochte, steht der Annahme\n.eines Zustandes der verminderten Zurechnngsfähigkeit\n\nim Sinne des § 51 Abs 2 StGB, insbesondere einer erheblichen Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens, nicht\nzwingend entgegen. (\n\nAus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil mit\nden ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben\nund die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung\nan das Landgericht zurückzuverweisen (§§ 353, 354 Abs 2\n\nStPO).\n\nDr. Hörchner Mantel Dr. Augustin\n\nSeibert Dr. Mannzen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-21/1-str-257-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-21/1-str-257-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:53.384722+00:00"}}