{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-02-19_1_StR_711_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-02-18","aktenzeichen":"1 StR 711/54","doktyp":null,"leitsatz":"Die Tilgung einer Vorstrafe verpflichtet die Ge-\n. richte nicht schlechthin, den Verurteilten inso-\n\nweit als unbestraft zu behandeln. Auch im Strafregister getilgte Vorstrafen bleiben für den\nStrafrichter - abgesehen vom Fall des § 5 Abs 2 -\nnach pflichtmäßigem Ermessen in späteren Urteilen verwertbar. Dabei ist jedoch größte Zurückhaltung geboten und darauf Bedacht zu nehnen,\ndaß nicht Verurteilungen zur Erörterung gestellt\nwerden, die zu einer gerechten Beurteilung des\ngegebenen Falles nichts beizutragen vermögen\nund zu dessen Bedeutung in keinem Verhältnis\nstehen.","text_plain":"ß.\nFür das Nachschlagewerk ! 2 2 5 4 0 1 4 '\nNicht für die Amtliche Sammlung ! 47\n\nGesetz: StraftilgG § 4 Abs 4\n\nRechtssatz: Die Tilgung einer Vorstrafe verpflichtet die Ge-\n. richte nicht schlechthin, den Verurteilten inso-\n\nweit als unbestraft zu behandeln. Auch im Strafregister getilgte Vorstrafen bleiben für den\nStrafrichter - abgesehen vom Fall des § 5 Abs 2 -\nnach pflichtmäßigem Ermessen in späteren Urteilen verwertbar. Dabei ist jedoch größte Zurückhaltung geboten und darauf Bedacht zu nehnen,\ndaß nicht Verurteilungen zur Erörterung gestellt\nwerden, die zu einer gerechten Beurteilung des\ngegebenen Falles nichts beizutragen vermögen\nund zu dessen Bedeutung in keinem Verhältnis\nstehen.\n\nAktenzeichen: 1 StR 711/54\nUrteil des BGH vom 19. Februar 1955 LG Regensburg\n\nNa FR\nPar En Ze\n\nRun:\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen.\n\näen Handelsvertreter Wilhelm H EEE\naus StB: geboren an @. EEE ED ir Ta\n\nwegen versuchter Notzucht u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Februar 1955, auf Grund der Verhandlung vom 15. Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Eörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Mannzen\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals, beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. und\nAmtsgerichtsrat\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nı für Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\n. des Landgerichts in Regensburg vom 31. August 1954\nwird verworfen,\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n(4,\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Gefängnisetrafe\nvon zehn Monaten verurteilt worden. Er rügt Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts,\n\nDie Revision ist’unbegründet.\n\nI, Die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens sind nicht verletzt. Kurz-nach Beginn der Vernehmung\nder Zeugin R@&WBwurde die Öffentlichkeit durch Beschluß des\nGerichts wegen Gefährdung der Sittlichkeit ausgeschlossen.\nGegen Ende der Beweisaufnahme erging, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, ein Gerichtsbeschluß auf Wiederherstellung der Öffentlichkeit. Die weitere Verhandlung - die Anträge zur Frage der Beeidigung der Zeugin REED die Entscheidung hierüber, die Beeidigung selbst, die Schlußvorträge und\ndie Urteilsverkündung - erfolgte sodann ausweislich der\nSitzungsniederschrift in öffentlicher Sitzung: Dieses Verfahren\nwar einwandfrei,\n\nII. Die Bestimmung des § 265 StPO ist allerdings ver-Letzt. Sowohl in der Anklageschrift wie im Eröffnungsbe-Schluß erscheinen die beiden dem Angeklagten zur Last gelegten Tatbestände der Freiheitsberaubung und der versuchten\nNotzucht als im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehend,\nwährend im Urteil Tateinheit angenommen wird. Ein Hinweis\nauf diese Veränderung des rechtlichen Gesichtespunktes ist\nnach der Sitzungsniederschrift nicht erfolgt. Zur Aufhebung\nGes Urteils führt dieser Verfahrensmangel jedoch nicht, da\ndas Urteil nicht hierauf beruht. Nach Iage des Falles ist\nGle Möglichkeit. daß der unterlassene Hinweis die Entschei-\n\n-3-\n\ndung zuungunsten des Angeklagten beeinflußt haben könne\nausgeschlossen Es ist nicht zu ersehen, inwiefern die Verteidigung des Angeklagten bei Annahme rechtlichen Zusammentreffens der ihm zur Last gelegten Tatbestände anders hätte\ngestaltet werden können als bei der Annahme von Tatmehrheit;\ninsbesondere ist nicht ersichtlich, welche weiteren Gesichts.\npunkte er bei einem rechtzeitig erfolgten Hinweis hätte geltend machen und welche für das Ergebnis erheblichen Anträge\ner aus diesem Grunde hätte stellen können. Daß Tateinheit zwi\n‘ schen der Freiheitsberaubung und dem Notzuchtsversuch vorliegt, hat das Gericht zutreffend angenommen (vgl unter III),\nso daß das Urteil hinsichtlich des Verhältnisses der heiden\nTatbestände zueinander nicht anders ausfallen konnte, als\nes tatsächlich geschah (RGSt 56, 58, 60; vgl auch RESt- 23, IE\n77; BGH MDR 1951, 464 zu § 265 StPO):\n\nIII. Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils\nsind klar und bestimmt; sie rechtfertigen die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen versuchter Notzucht nach den $$ ı77\nund 43 StGB sowie wegen Freiheitsberaubung nach § 239 StGB,\nund zwar, wie bereits hervorgehoben, nach der besonderen\nGestaltung des Falles in rechtlichem Zusammentreffen (§ 73\nStGB).\n\nIV, Auch die Strafzumessung des Landgerichts begegnet\nkeinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Unbegründet\nist zunächst die hierzu erhobene Verfahrensrüge der mangelnden Sachaufklärung, womit ein Verstoß gegen § 244 Abs 2\nStPO geltend gemacht wird; der von der Regision angeführte\n§ 245 StPO trifft nicht zu. Aus dem Zusammenhang des Urteils‘\nergibt sich, daß das Gericht von der Richtigkeit der Angabe\ndes Angeklagten, er sei im Jahre 1935 wegen eines Sittlichkeitsverbrechens mit 6 Monaten Gefängnis bestraft worden.\nüberzeugt ist. Demnach hatte es keine Veranlassung, zu\ndiesem Punkt weitere Nachforschungen anzustellen. Weäer\n\n- 4 -\n\nsind dazu von irgendeiner Seite Anträge gestellt worden noch\ndrängten sich solche weiteren Erhebungen dem Gericht in irgendeiner Hinsicht auf, So brauchte es einen solchen Anlaß insbesondere auch nicht daraus zu entnehmen, daß der Angeklagte durch die Angabe, mit !\"!ca.!! 6 Monaten Gefängnis bestraft zu sein, eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich\n\nder genauen Dauer der Strafe erkennen ließ. Es lag nach\n\nden Umständen des Falles auch keinerlei Anlaß vor, die\nMöglichkeit in Betracht zu ziehen, der gereifte und lebenserfahrene Angeklagte könne ein gegen ihn anhängig gewesenes\nErmittlungsverfahren mit einer rechtskräftigen Verurteilung\nverwechselt haben. Auch die Tatsache, daß die Tilgungsfrist\ndes Straftilgungsgesetzes bei Zugrundelegung einer Verurteilung im Jahre 1955 zur Zeit der Hauptverhandlung noch\n\nnicht verstrichen war, stand einer Verwertung der Angabe\n\ndes Angeklagten nicht entgegen, da das Gesetz die Anordnung\neiner vorzeitigen Tilgung vorsieht (§ 8 aa0):\n\nDas Landgericht war auch nicht gehindert, die von\nihm festgestellte Tatsache dieser früheren Verurteilung\nbei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Die Tilgung\neiner Strafe ist eine Maßnahme, die sich in erster Reihe\nauf das Strafregister bezieht. Ihr darüber hinausgehende\nsachlichrechtliche Wirkungen zuzusprechen, ist dem Gesetz\nvorbehalten, und nur, soweit diese gesetzlich festgelegt\nsind, Können sie zugunsten des’ Verurteilten in Betracht\nkommen. Eine etwaige weiterreichende Absicht der \"für die\nGesetzgebung zuständigen Reichsstellen\", wie sie für den\ndurch die Verordnung vom 17. November 1939 (RGBl I, 2254)\neingefügten Abs 4 des § 4 StraftilgG aus einer Rede des damali«\ngen'Reichsjustizministers (DI 1939, 816) hergeleitet werden\nkönnte (vgl Wachinger DJ 1940, 863; Hartung JR 1952, 42;\nders. in der Festschrift für Mezger S 503; Kohlhaas NJW\n1953, 851; Fränkel IM Nr 2 zum Straftilgungsgesetz). hat\n\nim Gesetz jedenfalls nicht den erforderlichen Ausdruck\ngefunden. Wenn somit die Tilgung eines Strafvermerks die\n- nächstliegende - Wirkung hat, daß die betreffende Strafe\nden Gerichten, Staatsanwaltschaften und sonst auskunftsberechtigten Stellen auf Anfrage nicht mehr mitgeteilt wird,\nsowie daß - gemäß dem erwähnten Abs 4 des § 4 aaO - der\nVerurteilte das Recht hat, sich insoweit gegenüber privaten\nPersonen und Stellen, Behörden und Gerichten - mit der im\nSatz 3 des Abs.4 enthaltenen Ausnahme - als nicht bestraft\nzu bezeichnen, so verpflichtet das Gesetz doch nicht die\nstaatlichen Organe schlechthin, ihn els unbestraft zu behandeln. Das Gesetz macht die Tatsache der erfolgten Verurteilung nicht schlechthin ungeschehen; es regelt nur die Rechtsfolgen der Tilgung besonders, wie dies durch ausdrückliche\nVorschrift im Straftilgungsgesetz insoweit geschehen ist, als\ndieses im § 5 Abs 2 bestimmt, daß eine getilgte Verurteilung\nin bestimmtem Umfang, insbesondere für die Frage des Rückfal\nnicht mehr als Bestrafung \"gilt\". Eine weitergehende Wirkung\nhat § 4 Abs 4 StraftilgG nicht (BEHSt 6, 243, 245; 7, 58, 60;\n1 StR 179/51 vom 8. Mai 1951; RGSt 74, 177). Es bleiben\nsomit auch die im Strafregister bereits getilgten Vorstrafen\ndem Strafrichter für eine pflichtmäßige Verwertung in späteren Urteilen zugänglich, ebenso wie einerseits frühere u\nStraftaten des Angeklagten, die überhaupt nicht zu einer VerB\nurteilung geführt haben, und andererseits getilgte Vorstrafe\nund nicht abgeurteilte Straftaten eines Belastungszeugen von\nStrafrichter gegebenenfalls zu berücksichtigen sind. Sicherlich ist dabei größte Zurückhaltung geboten (vgl auch L. Sc\nfer in Pfundtner-Neubert, Das neue deutsche Reicherecht II\n12, Anm 22.zu § 4 StraftilgG) und stets darauf Bedacht zu\nnehmen, daß nicht dem offenkundigen Zweck des Gesetzes zuwider (vgl § 4 Abs 4 Satz 3 \"aus besonderen Gründen\") ohne\n\n-6-\n\nzwingende Notwendigkeit getilgte Verurteilungen zur Erörterung\ngestellt werden, die zu einer gerechten Beurteilung des gegebenen Falles nichts beizutragen vermögen, zu seiner Bedeutung in keinem Verhältnis stehen und daher den Angeklagten unnötig und darum auch ungerechtfertigt bloßstellen. Im\nvorliegenden Fall sinä Bedenken in dieser kichtung jedoch\nnicht begründet, Denn es liegt auf der Hand, daß eine sechsmonatige Gefängnisstrafe wegen eines Sittlichkeitsverbrechens\n- mag des Urteil auch eo weit zurückliegen, daß die gesetzliche Tilgungsreife nahezu erreicht ist - für die Persönlichkeit des Täters in Beziehung auf den jetzt von ihm begangenen\nNotzuchtsversuch kennzeichnend und für dessen Beurteilung von\nbesonderer Bedeutung war (BGHSt aaO S 245). Zu der Frage, ob\nund wieweit eine Anordnung des Gerichts nach § 4 Abs 4 Satz 3\nStraftilgG dahingehend, daß der Angeklagte auch über bereits\ngetilgte Strafen Auskunft zu geben habe, der Nachprüfung des\nRevisionsgerichts unterliegt (vgl Hartung JR 1952, 42, 44),\nbraucht hier nicht Stellung genommen zu werden, da im vorliegenden Falle die Offenbarung der getilgten Strafe durch\nden Angeklagten nicht auf einem solchen Beschluß des Gerichts\nberuht.\n\nDa auch sonst keine Verletzungen des Gesetzes ersichtlich sind, ist die Revision mit der Kostenfolge aus\n§ 473 StPO zu verwerfen.\n\nDr. Börchner Dr. Peetz Mentel\n\nDr. Mannzen Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-18/1-str-711-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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