{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-02-15_1_StR_701_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-02-15","aktenzeichen":"1 StR 701/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1.5tR 701/54 2254 076\n\nden Kraftfahrzeugmechaniker Kurt R =\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nren an. > ED ;: Pam,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\n(Sachbezeichnung: Werner Buccella u.A.)\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Mannzen\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts in Konstanz vom 5. Juni 1954, soweit\nes den Angeklagten REP petrifft, im Strafausspruch\nmit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache\ninsoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\naus KO, zevo-\n\n= ou.\njmd\nwen .\n\nKopen r eu\n\nTe Anmen\n\nmn\n\nGründe s\n\nDer Angeklagte RE ist wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls und wegen Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Zugleich\nwurde ihm Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt.\n\nGegen die Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, mit der sie den Strafausspruch im ganzen angreift. Der vorgesetzte Generalstaatsanwalt hat bei der Vorlage der Akten erklärt, dass er das Rechtsmittel auf die Strafaussetzung zur Bewährung beschränke (§ 145 Abs 1 GVE).\n\nDer Revision, mit der die Verletzung des Verfahrens- und\ndes sachlichen Rechts gerügt wird, kann der Erfolg nicht versagt bleiben.\n\nDie Verfahrensrüge greift durch.\n\nIn dem auf den Namen des Angeklagten lautenden Strafregisterauszug der Staatsanwaltschaft in Karlsruhe sind zwei Vorstrafen aus Urteilen des Amtsgerichts in Memmingen vermerkt,\n\n3. und zwar eine am 27. Januar 1948 erkannte Gefüngnisstrafe . -\n\" ..von.:8 Monäteril.2 Wochen wegen Diebstahls u.a. und eine am 6.April ::\n» 1948 unter gleichzeitiger Einrechnung der erwähnten Gefängnis--\n\nstrafe ausgesprochene Gesamtstrafe von 1 Jahr 8 Monaten Gefängnis wegen schweren Diebstahls u.a.;5 wie in dem Strafregisterauszug weiter vermerkt ist, ist dem - bis dahin in Strafhaft befindlichen - Verurteilten am 25. Januar 1949 mit Wirkung\nvom 26. Februar 1949 für das letzte Viertel dieser Gesamtstrafe pis 31. Januar 1952 Bewährungsfrist bewilligt worden, Die\nStraftaten, wegen deren der Angeklagte nunmehr verurteilt worden ist, hat er in der Zeit von Dezember 1952 bis Februar 1953\nbegangen.\n\npor 23\n\nFa chen \"on\n.\n\nDE PR\n\n-..\n\n“nenn ame men\n\nTrotz der Bestimmungen des § 23 Abs 3 Nr 2 und 3 StGB\nhat die Strafkammer dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt. Sie hat sich dabei auf die Tatsache gestützt, daß d+e den Urteilen des Amtsgerichts in Memmingen\nzugrunde liegenden Strafakten von der Staatsanwaltschaft nicht\nbeigebracht werden konnten und der Angeklagte selbst in der\nHauptverhandlung bestritten hat, \"zweimal vorbestraft\" zu\nsein. Die Richtigkeit des Strafregisterauszugs, führt das\nLandgericht in den Urteilsgründen aus, hätte nur durch Beiziehung der Vorstrafakten erwiesen werden können; da die Angaben\ndes Angeklagten über die Unrichtigkeit des Strafregisterauszugs nicht unglaubhaft erschienen und überdies in der Nachkriegszeit erfahrungsgemäß öfters Strafregisterauszüge unrichtig gewesen seien, müsse im Weg freier Beweiswürdigung zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, daß die Voraussetzungen des § 23 Abs 3 Nr 2 und: 3 StGB im vorliegenden Falle nicht .nachgewiesen seien.\n\nMit Recht macht die Staatsanwaltschaft dem Landgericht zun\nVorwurf, daß es zu seinen Folgerungen gekommen sei, ohne der\nihm obliegenden Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) genügt\nzu haben. Es trifft keineswegs zu, daß die Richtigkeit des auf\nden Namen des Angeklagten lautenden Strafregisterauszugs nur,\nwie die Strafkammer annimmt, durch die Beiziehung der Vorstrafakten hätte erwiesen werden können. Vielmehr bot sich dem Landgericht eine Reihe anderer Beweismöglichkeiten, deren Gebrauch\nsich ihm hätte aufdrängen müssen. In dieser Hinsicht kam vor\nallem in Betracht, daß der Angeklagte bei seirför polizeilichen\nVernehmung am 27. Februar 1953 - zu einer Zeit, in der der\nStrafregisterauszug noch nicht eingegangen war — selbst angegeben hatte, wegen eines Ende 1947 in Konstanz begangenen\nDiebstahls eines Personenkraftwagens eine Gefängnisstrafe von\n15 Monaten erhalten und diese bis zum Februar 1949 verbüßt zu\n\nhaben, In erster Reihe hätte das Landgericht, wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorträgt, dem Angeklagten diese früheren\nAngaben vorhalten und, soweit er die Richtigkeit der Niederschrift bestritt, den vernehmenden Polizeibeamten als Zeugen\nhören müssen. Wie nach den Urteilsfeststellungen über den Lebenslauf des Angeklagten anzunehmen ist, hat er übrigens in\nder Hauptverhandlung ebenfalls zugegeben, Ende 1947 einen Diebstahl begangen zu haben, deshalb in Haft gekommen zu sein und\ndie gegen ihn erkannte Strafe bis Februar 1949 verbüßt zu haben. Als weitere Beweismittel boten sich dem Landgericht nach\nden auch insoweit zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft an: Ein Ersuchen an das Amtsgericht in Memmingen, die\nStrafvollstreckungsbehörde und die Strafvollzugsanstalt, an\nHand der dort geführten Register Feststellungen zu den Eintragungen in dem Strafregisterauszug zu treffen; die Erhebung der\nAkten über. die Bewilligung des bedingten Straferlasses für das\n\nletzte Viertel der Gesamtstrafe von 1 Jahr 8 Monaten Gefängnis;\n\nschließlich die Feststellung bei der Kriminalpolizei in Memmingen, ob der Angeklagte in den früheren Verfahren erkennungsdienstlich behandelt wurde, und im Bejahungsfalle die Beiziehung der polizeilichen Akten. .\n\nWas die Sachbeschwerde betrifft, so rlügt die Beschwerdeführerin mit Recht, daß die Urteilsgründe insofern einen Widerspruch enthalten, als die Strafkammer einerseits bei der\nSchilderung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten ausdrücklich feststellt: \"Der Angeklagte ist, wie folgt, vorbestraft\" und dann die in dem Strafregisterauszug enthaltenen\nbeiden Vorstrafen wiedergibt, während sie andererseits bei\n‘der Prüfung,’ ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung\nzu bewilligen ist, die Vorstrafen als nicht feststellbar behandelt. Die Frage, ob die Bewilligung der Strafaussetzung\nauf diesem Widerspruch beruht, kann jedoch dahingestellt blei-\n\n.\nwm...\n\nDee ae ET ea\n\n— [|| miloesumn se -\n. . -\n\nben, da schon die Verfahrensrüge durchgreift.\n\nIn der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Sitzungsver.-\ntreter des Oberbundesanwalts beantragt. das angefochtene Urteil nur insoweit aufzuheben, als dem Angeklagten RB Strafaus.\nsetzung zur Bewährung bewilligt ist. Er hat dabei um eine Stellungnahme des Senats zu der Frage gebeten, ob die Revision auf\ndie Strafaussetzung zur Bewährung bezw, die Nichtbewilligung\ndieser Vergünstigung beschränkt werden kann oder ob das Rechtsmittel in einem solchen Falle den gesamten Strafausspruch ergreift. Der Senat vertritt nicht die Rechtsauffassung, daß\nin Fällen, in denen eine Revision nur auf die Verletzung des\n§ 23 StGB gestützt ist und sich als begründet erweist oder in\ndenen bei einer weitergehenden Revision lediglich ein Verstoß\ngegen die Bestimmungen des § 23 StGB festzustellen ist, stets\nder Strafausspruch im ganzen aufgehoben werden müsse. Einen\nsolchen Rechtssatz hat der Senat auch bisher nicht. aufgestellt;\ner hat schon in einer Reihe von Fällen Urteile nur insoweit\naufgehoben, als die Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht\nkam. Auf der anderen Seite vermag der Senat auch nicht anzuerkennen, daß die Aufhebung des Urteils grundsätzlich nicht auf\nden Strafausspruch ‚im übrigen erstreckt werden dürfe. In vieien\nFällen sind die Erwägungen, die zur Entscheidung über die Strafaussetzung in bejahendem oder verneinendem Sinne führen, so.\neng mit den Strafzumessungserwägungen verwoben, daß sich beide wegen inneren Zusammenhangs nicht voneinander trennen lassen. In solchen Fällen muß der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden. Der Tatrichter würde vor eine kaum zu lösende Aufgabe gestellt sein, wenn die zum Strafausspruch\" in engeren\nSinne getroffenen Feststellungen in Rechtskraft erwachsen wären und die neue Hauptverhandlung, in der nur noch zur Strafaussetzung zu befinden ist, zu tatsächlichen Ergebnissen (z.B:\nbezüglich der Beweggründe des Angeklagten) führt, die von den\n\nin dem früheren Urteil zum übrigen Strafausspruch getroffenen\nFeststellungen völlig abweichen. Noch deutlicher würde die Unhaltbarkeit der Gegenmeinung zutage treten, wenn der Tatrichter, dessen Urteil aufgehoben wird, bei den Strafzumessungserwägungen und den Gründen, die ihn zur Bewilligung oder Versagung der Strafaussetzung veranlaßt haben, ersichtlich demselben tatsächlichen oder rechtlichen Irrtum erlegen ist. Hier\nden Strafausspruch im engeren Sinne bestehen’ zu lassen, wäre\nmit Sinn und Zweck der Beschränkbarkeit eines Rechtsmittels und\nmit den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu entwickelten allgemeinen Grundsätzen nicht vereinbar (vgl R6St\n\n42, 30; 58, 238; 68, 385; 71, 1785 73, 81; RG HRR 1938 Nr 908;\n1939 Nr 548 und Nr 734; BGHSt 7, 101; BGH NJW 1955, 557 Nr 30).\n\nFür die Richtigkeit des von dem Senat eingenommenen Standpunkts gibt gerade der vorliegende Fall ein treffendes Beispiel. Bei den Strefzumessungserwägungen hat die Strafkammer\nzugunsten des Angeklagten u.a. berücksichtigt, daß er \"u.U. lediglich einmal einschlägig vorbestreaft\" sei. Es ist nicht auszuschließen, daß die Bemessung der beiden Einzel.strafen und\nder Gesamtstrafe durch die mangelhafte Aufklärung der Vorstra-\n\nu te en ea\n\nfen des Angeklagten insofern zu seinem Vorteil beeinflußt wor- y\n\nden ist, als das Landgericht bei Feststellung der Richtigkeit 2\n\ndes Strafregisterauszugs die Strafe höher festgesetzt hätte.\n\nDie Strafbemessung beruht also möglicherweise auf demselben N\n\nFehler wie die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung.\nDas hat nach den obigen Ausführungen, die sich nicht nur auf\ndie zugunsten, sondern auch auf die zuungunsten eines Ange-\n\nklagten eingelegte Revision beziehen, unter den besonderen . R\n\nUmständen des Falls zur Folge, daß auf die Revision der Staatsenwaltschaft trotz der Beschränkungserklärung des Generalstaatsanwalts der Strafausspruch im ganzen samt den hierzu getroffenen Feststellungen aufzuheben ist. Ob nicht auch sonst schon\n\nen Wu. ı\n\ndie Verbundenheit zwischen den Strafzumessungs- und den Strafausseizungserwägungen hier zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs genötigt hätte, bedarf keiner Erörterung.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\nDr. Mannzen Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-15/1-str-701-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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