{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-02-15_1_StR_654_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-02-15","aktenzeichen":"1 StR 654/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 543 554°” 2254 077\n\nIc kskoan dea vYalxkes\n\nIn der Stralssche\ngegen\n\ndie Zimmermannsehefrau Else S NEED zeborere\nSD sus TOD, ort seboren an @. mn EB,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\n3undesrichter Dr. Peetz\n\n3undesrichter Mantel\n\n3undesrichter Dr. Wannzen\n\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nAntsgerichtsret iEEEEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter BD\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n’\nu -—. - ho\n\nDie Revision der Angeklagten Else SEEN»\ngegen das Urteil des Schwurgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 30. Juni 1954 wird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nBee}\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen fahrlässiger\nTötung ihres neugeborenen ehelichen Kindes zu einen Jahr\nsechs Nonaten Gefängnis verurteilt worden. Ihr mitangeklagter Ehemann ist freigesprochen worden. Sie hat gegen\nihre Verurteilung Revision eingelegt und rügt Verletzung\nsachlichen Rechts Das Rechtsuittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Schuldsvruch.\n\nDas Schwurgericht führt aus:\n\nDass die Hebamme erst nach der Geburt des Kindes gekommen ist, könne auf besondere Zufälle zurückgeführt werden. Dagegen habe die Angeklagte die Entzishung der Atenmluft, an der das Kind gestorben ist, durch Fahrlässigkeit\nverursacht, indem sie über sich und das zwischen ihren\nBeinen liegende Neugeborene die Bettdecke zog, ohne dafür\nzu sorgen, dass das Kird die zur Atmung nötige Luft hatte.\nSie habe gewusst, dass das Kind lebt, sei sich als Kutter\nvon drei lebend geborenen Kindern darüber im klaren gewesen, dass das wichtigste Lebensbedürfnis eines neugeborenen\nKindes die Luft zum Atmen ist, und sei in der Lage gewesen,\ndafür zu sorgen, dass das Kind die nötige Luft bekam. Sie\nhabe durch pflichtwidriges Unterlassen den Tod des Kindes\nfahrlässig herbeigeführt.\n\nDiese Feststellungen des Schwurgerichts sind nicht zu\nbeanstanden. Sie werden von der Revision vergeblich mit\nder Ausführung angegriffen, die Angeklagte habe die Knie\nangezogen, damit seitlich von aussen Luft an das Teugeborene geiangen konı te. Das Schwurgericht hat diese Behauptung\nder Angeklagten gewürdigt und dazu ausgeführt:\n\nm. ne .. -\n\n\"Die Angekligte hätte sich überzeugen müssen, ub\nein solcher Luftzutritt tatsächlich stattfand und :b\ndiese Luft für das Kind genügte. Las war nach dem\nGutachten der Sachverständigen nicht der Fall Der\nSachverständige Dr. Weinrig iet auf Grund der an der\nLunge des Kindes festgestellten Erweiterung zu der\nvor Gericht übernomzenen Schlussfolgerung gelangt,\ndass das Kind mehrere liinuten lang mit aller Kraft\nalle erreichbare Luft einzuatmen versucht hat und\nnach etwa 5 Hinuten infolge Luftmangel erstickt ist.\nDie Angeklagte hätte diesen Zustand ihres Kindes erkennen können, wenn sie, naclidem sie das Kind mit der\n3ettdecke zugedeckt hatte, in gehöriger Weise sich\numgesehen hätte, ob das Kind die nötige Luft zum\nAtmen bekomme \"\n\nZijiernach ist die fahrliässige Hanälungsweise der - ur-\n‚sprünglich wegen Totschlags zur Rechenschaft gezogenen -\nAngeklagten ohne erkennbaren Rechtsirrtum dargelegt und\ndie Beschwerdeführerin .mit Recht des Vergehens gegen § 222\nStGB schuldig gesprochen worden:\n\nII. Stralausspruch.\n\nAuch im Strafausspruch kann die Revision nicht zum\nErfolge führen.\n\nZwar heisst es in den Ausführungen zum Strafmass:\n\n\"Die Angeklagte hätte durch den Umstand, dass sie\nschon zweimal in Abwesenheit einer Hebamme ein\ntotes Kind geboren hatte, gewarnt sein müssen und\ndarauf bedacht sein müssen, dass die Geburt in Gegenwart einer Kebamme erfolge. Sie hätte sich rechtzeitig bei einer Hebamme anmelden sollen, so dass\nsich diese hätte bereithalten können, und hätte,\n\nzur.\n\nuls sich am Nachmittag die wenen einstellten, so,leich\ndie Zuziehung einer Hebamme veranlassen müssen und die\n\nVerständigung einer ilebamme nicht verzögern älrfen,\nals ihre Nachbarin sich dazu erbot .\"\n\nDiese Ausführungen bstrefien allerdings einen Gesichts-\n\npunkt, der in den Erörterungen zur Schuldfrage als nicht\nursächlich für den Tod des Kindes bezeichnet worden ist.\nDas Schwurgericht wollte aber ersichtlich diesen von ihm\nals richt ursächlich erkannten Gesichtspunkt auch bei\nder Strafzumessung nicht als mitursächlich für den Tod\ndes kindes werten, sondern lediglich auch an ihm die\n\nGleichgüiltigkeit zeigen, die die Beschwerdeführerin ihrem’\n\nNeugeborenen gegenüber bewiesen hat: Das Urteil weist zu\nEingang der Strafzumessungsgründe mit Recht auf den\nhohen Grad von Fahrlässigkeit hin, der im Verhalten der\nAngeklagten liege, und fährt weiter fort, \"eine besonders\nschwerwiegende\" Nachlässigkeit und Gleichgültigkeit der\nAngeklagten sei darin zu erblicken, dass sie das Kind\nzwischen ihren Beinen liegen liess und die Decke darüber\nzog. Das Schwurgericht hat also die Gleichgültigkeit der\nBeschwerdeführerin bei der Bestellung einer Hebanme nur\nals weiteren Gesichtspunkt für die Beurteilung ihrer\nallgemeinen Haltung und ihrer Strafwürdigkeit gewertet.\nDas ist nicht zu beanstanden.\n\nnee en\nu B\n\nm nn nee m me anaa- ma ne mi\nFREIE) ru. ..\n\nAuch im übrigen lässt das Urteil keine Gesetzesverletzung erken:en. j\n\nDr Hörchner Dr. Peetz Mantel\nDr. Mannzen Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-15/1-str-654-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-15/1-str-654-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:51.744045+00:00"}}