{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-02-15_1_StR_645_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-02-15","aktenzeichen":"1 StR 645/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In Nanen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Arna K Em zc—. TC aus\nOD, zeboren an @. in ED ir Se.\n\nwegen Erpressung u.a\n(Sachbezeichnung: Zrich KEB u.i.)\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Mannzen\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nAntsgerichtsret EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Angeklagten Anra KB sesen\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n4. Wai 1954 wird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte Anne KGB ist wegen fortgesetzter\nErpressung und fortgesetzter Kuppelei, je gemeinschaftlich\nmit ihrem rechtskräftig abgeurteilten Ehemann Erich iin\nbegangen, zur Gesamtstrafe von einem Jahr sieben Monaten\n\nGefängnis verurteilt worden.\n\nGegen die Entscheidung hat sie Revision eingelegt,\nmit der sie die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244\nAbs 2 StPO) rügt und die Sachbeschwerde erhett.\n\nDas Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.\n\n1.) Die Aufklärungsrüge scheitert schon daran, dass die\nBeschwerdeführerin nicht die 3eweismittel bezeichnet hat,\ndie das Landgericht zur weiteren Zrforschung der Wahrheit\nhätte benutzen sollen (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO; BEHSt 2,\n168).\n\nDie im Zusammenhang mit der Rüge erhobenen Beanstandungen können auch als Sachbeschwerde nicht durchgreifen. Die\nStrafkammer hätte sich mit der Frage der strafrechtlichen\nVerantwortlichkeit der Beschwerdeführerin nur dann befassen müssen, wenn in dieser Hinsicht begründete Zweifel\naufgetaucht wären. Umstände, die zu solchen Zweifeln\nhätten Anlass geben können, sind jedoch aus den - insoweit allein massgebenden - Urteilsgründen nicht zu ersehen. Wie diese ergeben, hat sich auch die Angeklagte\nselbst nicht darauf berufen, bei Begehung ihrer Taten in\n\nihrem Einsichts- oder Hemmungsvermögen irgendwie beeinträchtigt gewesen zu sein.\n\n2.) Die auf die allgemeine Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung des Urteils lässt, soweit die Beschwerdeführerin\n\nder fortgesetzten gemeinschaftlichen Erpressung ($% 253,\n\n47 StGB) schuldig erkannt worden ist, weder zur äusseren\n\nnoch zur inneren Tatseite eircn „echtsfehler ersehen.\n\nnm nu um us .\n- ..\n\nmn.\n\n.- mn nm\n\n-3-\n\nAuch die Verurteilung wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Kuppelei (§§ 180, 47 StGB) begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die Strafkammer hat den Tatbestand\ndieses Vergehens darin geschen, dass die Beschwerdeführerin\nzusammen mit ihrem Ehemann durch das \"Zurver[ügungstellen\nihrer \\iohnung\" dem wiederholten Geschlechtsverkehr zwischen\nder mit ihrem damals 3jährigen Einde als \\ieterin in die\nEinzimmerwohnung der Eheleute YEEEB aufgenommenen Zeugin\nCB uni den früheren Mitangeklagten Kr aus\nEigennutz Vorschub leistete. Die Beherbergung der Gm\nwürde zwar für sich allein die Verurteilung der Angeklagten\nnicht tragen; denn nach § 180 Abs 3 StGB wird derjenige,\nder einer über 18 Jahre alten Person Wohnung gewährt, wegen Kuppelei nach § 180 Abs 1 nur dann bestraft, wenn mit\nder Wohnungsgewährung ein \"Ausbeuten, Anwerben oder Anhalten\" der aufgenommenen Person verbunden ist. Dass bei\nder 3eschwerdeführerin (und ihrem Ehemann) eine üjleser Voraussetzungen vorgelegen hat, ist von der Strafkamner für\ndie späteren Zinzelhandlungen nicht ausreichend festgestellt. Doch kommt es auf diese Frage nicht entscheidend\nan. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Kuppelei erweist sich nämlich aus einem anderen Grunde als gerechtfertigt. § 180 Abs 3 StGB besagt nicht, dass der Vermieter\nnur unter den dort angeführten Voraussetzungen (Ausbeuten,\nAnwerben oder Anhalten der aufgenommenen Person) wegen\n.‚Kuppelei nach § 180 Abs 1 bestraft wird. Die Straflosigkeit nach Abs 3 entfällt vielmehr auch dann, wenn er durch\nandere, über das blosse Wohnunggewähren hinausgehende\nhandlungen der Unzucht der von ihm aufgenommenen Person\nVorschub leistet (vgl RGSt 64, 110; RG JW 1930, 918 Nr 20;\nRG DI 1937, 897; RG DR 1943, 483 Nr 5). So liegt aber\nnach den Urteilsfeststellungen der Fall bei der Beschwerdeführerin. Sie hat sich nicht damit begnügt, der Zeugin\nCE ;oanung zu gewühren und ihr Unzuchttreiben mit\n\ner “. , or\n\nDue;\n\n- 4 -\n\nK in dem gemeinsamen „ohnraum zu dulden. Vielmehr\nhat sie, wie das Landgericht in den Strafzumessungsgründen\nausdrücklich hervorhebt, selbst den entscheidenden Anstoss\nzu dem unzüchtigen Verhältnis zwischen den beiden gegeben,\nindem sie am ersten heihnachtsfeiertag 1952 den Kriiiiiiee\nin ihre Wohnung einlud und ihn, nachdem sie mit ihrem Ehemann, Er und der CB bis in die späten Nachtstunden gezecht hatte, ausdrücklich. und mit Erfolg aufforderte, sich in ihrer Gegenwart und der ihres Ehemannes\nzu der CP ins Bett zu legen. Damit hat sie durch \"Vermittlung\" der Unzucht ihrer wieterin GC Vorschub geleistet, und zwar, da sie nach den insoweit bedenkenfreien\nUrteilsfeststellungen bei allen Einzelhandlungen ihres\nkupplerischen Verhaltens, also auch schon in diesem Falle,\nauf Grund eines Gesamtvorsatzes tätig war, in der Absicht,\nauch künftighin Unzuchtshandlungen der Ge und des\nKr zu begünstigen und \"sich dadurch eine ..... anhaltende Einnahmequelle für sich und im eigenen Interesse\nauch für ihren Nann in Form von Zuwendungen äurch ...-\nKr zu verschaffen\"; sie hat also den Tatbestand des\n§ 180 Abs 1 StGB in Gestalt der eigennützigen Kuppelei\nverwirklicht. In der Folgezeit, in der es noch etwa 8 bis\n10 mal in dem Zimmer der Eheleute KB und in ihrer\nGegenwart nach meist längerem gemeinsamen Beisammensein\nzum Geschlechtsverkehr zwischen Kr und der cn\nkam, hat die Angeklagte zusammen mit ihrem Ehemann ebenfalls das unzüchtige Treiben der beiden nicht bloss geduldet, sondern es nach der ausdrücklichen Feststellung des\nLandgerichts aus den erwähnten eigennützigen Gründen auch\ndas blosse Zurverfügungstellen von \\ohnraum an die CE»\nhinausgehende weitere Gewährung von Gelegenheit der Unzucht im Sinne des § 180 Abs 1 StGB Vorscahub geleistet\nJberdies kat, wie sich aus den obigen Ausfükrungen ergibt,\n\ndie vorausgegangene \"Vermittlung\" der Beschwerdeführerin ihren\nWissen und Wollen entsprechend auch bei dem weiteren Unzuchtireiben des Kr vrü ücr ci Fortzewirkt. Die\nFeststellungen der Strafkammer zur inneren Tatseite der\nKurpelei lassen keinen Rechtsirrtum erkennen; sis werden\n\ndurch die vorstshenden Ausführungen nicht berührt.\n\nDer Strafausspruch kann aus Rechtsgründen ebenfalls nicht\nbeanstandet werden Zwer hat das Landgericht in dem Falle\nder Kuppelei, in dem es auf eine Strafe von zwei „nonaten\nGefängnis erkannt hat, nicht ausdrücklich erörtert, ob der\nStrafzweck nicht durch eine Ge,dstrafe erreicht werden kann\n($£ 27 6 StGB). Doch ergibt sich aus den Jtrafzumessungserwägungen zweifelsfrei, dass die Strafkammer die Voraussetzungen hierfür nicht als gegeben betrachtet hat.\n\nDie Revision ist hiernach mit der Kostenfolge des § 473\nAbs 1 Satz 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz “ Mantel\nDr. Mannzen Dr. Hengsberger\n\n-","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-15/1-str-645-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-15/1-str-645-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:51.726476+00:00"}}