{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-02-15_1_StR_594_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-02-15","aktenzeichen":"1 StR 594/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2254 079\n\n1_StR 534/54\n\nIn Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirt Hirrich CD aus ri. dort geboren an. DB WB, ‘\n- Sachbezeichnung: BEEMEB u.a. -\n\nwegen Beihilfe zum Meineid\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Mannzen\nBundesrichter Dr. Hengsberger\n\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsrat EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter DB .\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Heinrich GB wird\ndas Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 23. April\n1954, soweit er verurteilt worden ist, mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und intscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nünde:\n\ngu\nB\n\nIn einem Strafverfahren gegen den Sohn des Beschwerdeführers, Peter CP, wegen Fahrraddiebstahls hat der\nArbeiter Helmut BB, der deswegen im vorliegenden\nVerfahren rechtskräftig wegen Meineides in Tateinheit\nmit Begünstigung verurteilt worden ist, zugunsten des\nPeter CB unter Eid falsch ausgesagt. Der Angeklagte\nHeinrich GEB ist wegen Beihilfe zu diesem Meineid zu\ndrei Monaten und drei Wochen Gefängnis verurteilt worden.\n\nDie auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten Heinrich GB ist\nbegründet.\n\nDie Feststellungen, die das Landgericht seinem Urteil zugrundelegt, rechtfertigen die Verurteilung des\nAngeklagten wegen Beihilfe zum Meineid nicht; sie sind\nweder ausreichend bestimmt noch in sich widerspruchsfrei.\n\nAls Peter GEB den BED erzählte, daß er wegen\nDiebstahls eines Fahrrades angeklagt sei, äusserte dieser,\ndaß das \"eine kleine Sache\" sei, wenn Peter GB das\nFahrrad zurückgegeben habe, und daß er nur ein \"Gutachten\" bzw. einen Entlastungszeugen brauche, Nach \"Besprechungen im Hause GP\" wurde BEE dem Verteidiger\ndes Peter GP als Zeugen dafür benannt, daß er von diesem\ngebeten worden sei, den Bestohlenen Gew davon in Kenntnis zu setzen, daß er, Peter GP, das Rad gefunden\nhabe und daß es sich in seiner Wohnung befinde; De>\nhabe auch versucht, diesen Auftrag auszuführen, aber\nbei Gab niemand angetroffen. Entsprechend hıt Dei\ndann auch in der Hauptverhandlung gegen Peter CB ausgesagt\n\nHinsichtlich der Beteiligung des Angeklagten Heinrich\nCB an dieser Straftat enthält das Urteil die Feststellungen, daß er bei den Besprechungen im Hause GB \"anwesend war\" und daß er mit Peter GC und DD an 6.\nNovember 1953, dem Tage der Hauptverhandlung, zunäclist\nnoch in das Büro des Verteidigers von Peter GEB gegangen\nist, wo BED auf die ausdrückliche Frage, ob seine\nAngaben auch wahr seien, dies bestätigt hat. An einer\nanderen Stelle der Urteilsgründe kommt das Landgericht\nzu dem Schluß, daß bei einer dieser Besprechungen die Rolle\ndes \"Zeugen\" DEEEED in dem bevorstehenden Termin zwischen\nHeinrich G@, der Ehefrau GEW und EB vesprochen\nworden und der Angeklagte Heinrich GEB daran \"aktiv beteiligt\" gewesen sei. Daß bei dieser Besprechung das erörtert worden ist, was BB als Zeuge in der Verhandlung sagen sollte, sei \"selbstverständlich\", da die\nBesprechung irgendeinen anderen Zweck nicht gehabt habe.\n\nDarüber,.in welchem Sinne der Angeklagte sich an\ndiesen Besprechungen beteiligt hat, ob.er zugeredet und\nRatschläge gegeben oder abgeraten und gewarnt hat, und\nworin seine Beteiligung im einzelnen bestand, enthält\ndas Urteil keine Feststellungen. Darüber hinaus sind\ndie Erwägungen, die das Gericht zu den von ihm getroffenen Feststellungen geführt haben, in einem wesentlichen\nPunkt nicht frei von Widerspruch. Nach der Sachverhaltsdarstellung des Urteils sind nach \"Besprechungen im Hause\nGEB\". bei denen auch der Angeklagte Heinrich GB anwesend war, die Ehefrau Elisabeth GP, Peter GEB und\nDD zum Verteidiger Peter GEB gefahren, um diesem\nden DEE als Entiastungszeugen vorzustellen, wobei dem\nVerteidiger im einzelnen mitgeteilt wurde, was BEE\nbekunden könne. Daraufhin hat nach dieser Darstellung der\nVerteidiger bei dem Gericht die Ladung BB beantrast-Dies geschah bereits am 4. November 1953. Nach der Be-\n\nkundung des Peter G@D, auf die das Gerichi die Annahme.\ndaß der Angeklagte Heinrich GB sich an der Besprechung\nüber die Aolle des \"Zeugen\" BB in bevorstehenden\nTermin \"aktiv beteiligt\" habe, hauptsächlich stützt,\n\nhat BEBEB bei derselben Gelegenheit auch die Anklageschrift gegen Heinrich G@P wegen Hehlerei zu Gesicht\nbekomnen, die diesem an demselben Tage zugestellt worden\nsei. Diese Zustellung erfolgte nach einer \"eststellung\ndes Urteils an einer anderen Urteilsstelle aber erst am\n5. November 1953. Hierin liegt ein Widerspruch, der sich\naus dem Urteil selbst nicht aufklären lässt.\n\nWenn das Gericht annahm, daß der Angeklagte Heinrich\nGEB sich bereits bei den vor dem 4. November 1953 liegenden\nBesprechungen im Hause G@B in. einer den Meineid des\nMitangeklagten BED fördernden Weise betätigt habe,\nso hätte es weitergehender tatsächlicher Feststellungen\nbedurft als nur der Tatsache, daß er bei diesen Besprechungen anwesend war. Sah das Gericht aber die Beihilfehandlung des Angeklagten erst in einem Verhalten bei der\nBesprechung am 5. November 1953, also zu einem Zeitpunkt,\nals das, was Bartsch bekunden sollte, bereits feststand\nund dem Verteidiger Peter G@WD nitgeteilt worden war, so\nhätte es umso genauerer tatsächlicher Feststellungen\ndarüber bedurft, inwiefern der Angeklagte in diesem\nZeitpunkt noch dem BED zu dem am 6. November 1953\ngeleisteten Meineid \"durch Rat oder Tat Hilfe geleistet\"\nhaben soll.\n\nRechtsirrig ist die Auffassung des Landgerichts, der\nAngeklagte habe seine Beihilfetätigkeit dadurch fortgesetzt. daß er es in der Hauptverhandlung ım 6. November\n1953 unterließ, den BED von der Leistung des Meineides\n\nnn.\n“rin\n\n.- 5 _\n\nabzuhalten. Wenn auch nach einem anerkannten Rechtssatz\nderjenige, der die Gefahr einer Straftat schafft, zrundsätzlich verpflichtet ist, deren Begehung abzuwenden, so\nfolgt daraus nicht, daß derjenige, der durch dieses vorausgegangene Tun denselben Tatbestand bereits vorsätzlich\nverwirklicht hat, sich einer weiteren, mit seinem früheren\nVerhalten in Fortsetzungszusammenhang stehenden Verbrechensrv\nwirklichung schuldig macht, wenn er es unterlässt, den Erfolg abzuwenden (vgl BGH Urteil 4 StR 721/53 vom 16. Juni\n954). Falls aber etwa nach dem Ergebnis der neuen Hauptverhandlung der Tatbestand der Beihilfe nur in einem untätigen Verhalten des Beschwerdeführers im Vernehmungstermin\ngefunden werden kann, so würde es näherer Feststellungen\nbedürfen, wodurch er vorher eine Gefahrenlage geschaffen\nhaben soll.\n\nDr, Hörchner Dr. Peetz Mantel\nDr. Mannzen Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-15/1-str-594-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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