{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-02-15_1_StR_406_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-02-15","aktenzeichen":"1 StR 406/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Ira\n\n2254 02C\n\nIna Nanen des Voir kes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rentner Konrad 0 EB aus WB. zetoren nn: ED\nGE ir vH (Kreis LED):\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Mannzen\nBundesrichter Dr. Hengsberger I:\nals beisitzende Richter, u\n\nAmtsgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter > 2\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Amberg vom 25. Mai 1954 im\nStrafausspruch mit den hierzu getroffenen Feststellungen aufgehoben, In diesem Umfang wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen:\n\nVon kechts wegen\n\nGründe:\n\nDer fast 70 jährige Angeklagte ist vom Landgericht\nwegen versuchter Unzucht mit der zur Matzeit 12 jährigen\nErika KW zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden.\nDie Untersuchungshaft ist mit drei Wochen auf die Strafe\nangerechnet, Strafaussetzung zur Bewährung dagegen versagt worden, Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision\neingelegt und rügt allgemein Verletzung sachlichen Rechts\nDas Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg»\n\nDie Feststellungen und die rechtlichen Ausführungen\ndes Landgerichts zum Schuldspruch (Versuch eines Verbrechens\nnach § 176 Nr 3 StGB)lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.\n\nDagegen erscheint es bedenklich, wenn das Landgericht\nbei der Strafzumessung glaubt, die Häufigkeit der Unzuchtshandlungen an Kindern gerade von Männern in hohem Alter zuungunsten des Beschwerdeführers berücksichtigen zu sollen.\nEs ist eine Erfahrungstatsache, daß Unzucht mit Kindern gerade von Männern in hohem Alter häufig begangen wird. Diese\nErscheinung beruht auf dem Abbau der Körper-, Geistes- und\nWillenskräfte bei alternden Männern, ist ale solche naturbedingt und wird von den Gerichten mit Recht regelmäßig als\nstrafmindernd gewertet. Auch im vorliegenden Falle hat das\nGericht nach Anhörung eines ärztlichen Sachverständigen eine\nnach der Seite der Einsicht und des Willens erheblich verainderte Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinr.e\ndes § 51 Abs 2 StGB angenommen. Mit diesen Erwägungen erscheint es nicht vereinbar, die auf natürlichen Erscheinungen\nberuhende Häufigkeit von Verbrechen alternder Männer an Kindern als straferschwerenden Gesichtspunkt zu verwerten:\n\nBu a DE ER Kar Be Ka\n\nu\n\nPr\nuuemnn men\n\nEn mu.\nn . - . . .\n\nIrsbesondere ist aber die Begründung, mit der das Landgericht die Anwendung des § 23 StGB versagt, zu beanstanden.\nDas Landgericht führt hierzu aus:\n\n\"Dem Angeklagten konnte auch keine Strafaussetzung\nzur Bewährung zugebilligt werden, Wie schon betont,\nkommen Unzuchtsfälle gerade von Männern in hohem Aiter an Kindern jetzt sehr häufig vor. Gerade Kinder\nund insbesondere Mädchen müssen aber vor derartigen\nAngriffen bewahrt werden, da sie dadurch allzulieicht\nbereits in früher Jugend an Leib und Seele verdorben werden können. Es muß daher danach gestrebt werden, daß solche Sittlichkeitsverbrechen gegen Kinder\nmöglichst herabgemindert werden. Dies ist aber nur\ngewährleistet, wenn die verhängten Strafen auch wirklich vollstreckt werden. Nur dies wird andere davor\nebschrecken, sich in ähnlicher Weise an Kindern zu\nvergehen. Werden dagegen die Strafen zur Bewährung\nausgesetzt, so vermag eine derartige abschreckende\nWirkung nicht erzielt zu werden. Das öffentliche Interesse verlangt daher auch hier die Vollstreckung\nder Strafe, und die Zubilligung der Strafaussetzung\nzur Bewährung kam daher für den Angeklagten gemäß § 23\nAbs III Nr 2 StGB nicht in Frage, obwohl die sonstigen Voraussetzungen dafür erfüllt gewesen wären.\"\n\nDanach hat das Landgericht die gegen den „Angeklagten\nerkannte Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt, weil es\ngrundsätzlich Bedenken gegen diese Vergünstigung in Fällen des § 176 Nr 3 StGB hat. Die Erwägung, daß solche Unzuchtsfälle \"gerade von Männern in hohem Alter\" jetzt sehr\nhäufig vorkommen, sollte wohl den Kreis derjenigen Fälle.\n\nin deneu Strafaussetzung zu versafpen ist. nicht auf die\n\"nänner in hohem Alter\" beschränken -— was aus den oben\ndargelegten Gründen ebenfalls nicht zu billigen wäre -.\nsondern sollte besagen, daß auch und gerade bei innen\n\ndie Strafaussetzung zu versagen sei, weil bei ihnen häufig Straftaten gegen § 176 Nr 3 vorkommen. Jedenfalls\n\nläuft die Begründung des Landgerichts im Ergebnis darauf\nhinaus, daß bei Straftaten gegen § 176 Nr 3 grundsätzlich\ndas Öffentliche Interesse die Vollstreckung des Urteils\nerforädere, Diese Ansicht des Landgerichts steht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 6,\n298), wonach es nicht zulässig ist, bei Straftaten bestimnter Art grundsätzlich und ohne Rücksicht auf den Einzelfall. die Strafaussetzung abzulehnen. Das Landgericht hätte\nsorgfältig prüfen und eingehend darlegen müssen, ob es im\ngegebenen Falle geboten war, die Strafaussetzung zur Bewährung zu versagen. Hierbei werden neben der richtigen\nErwägung, daß die Zunahme der Straftaten gegen § 176 Nr 5\nim öffentlichen Interesse eine gewisse Strenge der Gerichte erfordert, auch die bereits bei der Strafzumessung erörterten und alle sonst in Betracht kommenden Gesichtspunkte (vgl BGHSt 6, 298,. 301), darunter auch die Wirkung\nder etwa 3-wöchigen Untersuchungshaft, im einzelnen zu prüfen sein. Zu diesem Zweck muß die Sache, unter Aufrechterhaltung des Schuldspruchs, an das Landgericht zurückverwiesen werden. Angesichts der rechtlichen Bedenken gegen\ndie Begründung des Strafmaßes und die Versagung der Strafaussetzung ist der Strafausspruch im ganzen nebst den hier-\n\n. 0m.\"\nulm.\n\nzu getroffenen Feststellungen aufzuheben.\nLie weitergehende Revision ist zu verwerfen.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\n\nDr. Manr.zen Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-15/1-str-406-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-15/1-str-406-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:51.690584+00:00"}}