{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-02-15_1_StR_327_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-02-15","aktenzeichen":"1 StR 327/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 327/54 2254 065 ”.\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bundesbahnsekretär Horst N EEE zus GEEEEEEED-EB. geboren an 2. ED EB ir: m,\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Mannzen\nBundesrichter Dr: Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsret EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter «>\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: .\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Aschaffenburg vom 4. März 1954\nim Faile Ki im vollen Umfang und im Falle Kg\nim Strafausspruch aufgehoben, und zwar je mit den\nzugrunde liegenden Feststellungen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn -\nFE\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit\nAbhängigen in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem\nJahr sechs Honaten Gefängnis verurteilt.\n\nSein Rechtsmittel, mit dem er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.\n\n1.) Die Verfahrensrügen:\n\na) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Strafkammer habe\n§ 261 StPO dadurch verletzt, dass sie das Urteil u.a. auf\neinen in der Hauptverhandlung nicht verlesenen Bericht des\n\n\" Zeugen ICE gestützt habe, den dieser an den Verteidiger,\nRechtsanwalt KB, erstattete.\n\nDie Rüge ist unbegründet.\n\nIB, der im Auftrag des Verteidigers Ermittlungen .\nüber die Vorfälle durchführte, wurde in der Hauptverhandlung\nals Zeuge vernommen. Dass die Strafkammer ausser seiner Aussage auch seinen schriftlichen Bericht an Nechtsanwalt\nKi bei der Beweiswürdigung verwertete, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Der Zusammenhang der Urteilsgründe\nergibt, dass Ile» über das Ergebnis seiner Nachforschungen\naussagte und dass diese Bekundung zur Urteilsfindung herangezogen wurde.\n\nDie Behauptung des Angeklagten, der Inhalt des erwähnten Berichtes spreche gegen die Glaubwürdigkeit der Emmi K@,\nkann das Revisionsgericht nicht prüfen; ebensowenig kann es\nden hierfür angebotenen Beweis erheben und das sonstige Vorbringen berücksichtigen, mit dem der Beschwerdeführer die\ndem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung angreift (§ 337\nStPO). Sie lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.\n\nN\n\nb) Die Strafkammer hat in der Hauptverhanälung den Lanäügerichtsarzt Dr. FÜMEEEB vernommen. Die Sitzungsniederschrift\nerthält den Vermerk: \"Hierauf wurde der herbeigerufene sachverständige Zeuge Dr. REED vernommen. ..... Der Zeuge\nsagte zur Sache unter Berufung auf seinen allgemein geleisteten Sachverständigeneid aus.\"\n\nDer Angeklagte rügt, dass Dr. REED weder nach § 57\nStPO belehrt noch nach seiner Vernehmung gemäss § 59 StPO\nvereidigt worden sei.\n\nDie Rüge hat keinen Erfolg.\n\nAuf eine Nichtbeachtung des § 57 StPO kann die Revision nicht gestützt werden (z.B. RGSt 56, 66). Bei einem\nLandgerichtsarzt besteht überdies die Gewähr, dass er die\nBedeutung des Eides kennt.\n\nDie Strafkammer bezieht sich in den Urteilsgründen auf\nDr. REED als Sachverständigen. Das Urteil ergibt, dass\ndas Landgericht seine Aussage rechtlich bedekenfrei als\nSachverständigengutachten behandelt hat. Der Eid eines Sachverständigen umfasst auch die gesamte tatsächliche Grundlage des Gutachtens (RGSt 44, 11; 69, 97). Dass die Strafkammer Bekundungen des Lanägerichtsarztes verwertet habe,\ndie zu seinem Gutachten in keiner Beziehung standen und als\nselbständige Zeugenaussagen anzusehen waren, ist aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich. Auf einer etwaigen Verletzung\nder §§ 85, 59 StPO beruht daher das Urteil nicht.\n\ne) Das Landgericht hat den hilfsweise gestellten Beweisamtrag auf Vernehmung des Polizeibeamten FED \"Ticht deshalb abgelehnt, weil die Tatsache, die durch seine Anhörung\nbewiesen werden sollte, für die Entscheidung ohne Bedeutung\nsei; es hat die zu beweisende Tatsache vielmehr als wahr\nunterstellt. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen\n\ndes Beschwerdeführers, mit denen er die Erheblickkeit der\n\n3eweistatsache begrinden will, einzugehen. Dass die Strafkammer sich an die Wahrunterstellung nicht gehalten habe,\n\nist dem Urteil nicht zu entnehmen.\n\nd) Auch die Rüge, das Landgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs 2 StPO), ist\nunbegründet.\n\nDie Strafkammer hat die Eltern der Emmi Kg und die\nMutter der Erika Ki@WED sowie Frau Helene Kr, die im\nAuftrage der iutter Ki bei den Besprechungen über die\nEinstellung der Erika Ki@WiB als Haushaltsgehilfin zugegen\nwar, als Zeugen gehört. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht kann nicht darauf gestützt werden, dass\nder Tatrichter es unterlassen habe, weitere Fragen an\neinen Zeugen zu richten. Den Vater der Erika Ki@WWB konnte\ndie Strafkammer nicht vernehmen, weil er seit 1943 vermisst ist.\n\n2.) Die Sachrüge:\n\nDass der Angeklagte an der 16.1/4 Jahre alten Emmi\nKB und der gerade 16 Jahre alten Erika Kiew aus Wollust\nunzüchtige Handlungen vorgenommen hat, hat die Strafkammer\nrechtlich bedenkenfrei festgestellt.\n\nEiner ärörterung bedarf nur, ob die Mädchen dem Beschwerdeführer im Sinne von § 174 Nr 1 StGB anvertraut\nwaren.\n\na) Die Eltern der Emmi Kggpwohnen ausserhalb von Aiipburg. Die Hutter brachte das Mädchen dorthin und vereinbarte mit der Ehefrau des Angeklagten, dass es in den\nEaushalt als Hausgehilfin aufgenommen werden sollte, was\nauch geschah. In der Folgezeit besuchte die Mutter gelegentlich ihre Tochter und schärfte dabei dem Beschwerde-\n\n.\nnn nn en m nn\n\n.. u...\num\n\nführer ein, er solle das Mädchen mit Ausgängen kurz halten\nund es streng beaufsichtigen, damit es auch weiterhin brav\nbieibe. äinen weitergehenden Einfluss auf den Lebenswandel\nihrer Tochter konnten die Eltern nach den Feststellungen des\nLandgerichts nicht ausüben, da sie zu weit von AEEEmuEED\nentfernt wohnten.\n\nUnter diesen Umständen begegnet es keinen rechtlichen\nBedenken, dass die Strafkammer festgestellt hat, das noch sehr\njugendliche Mädchen sei dem Angeklagten als Haushaltungsvorstand zur Erziehung, Aufsicht und Betreuung anvertraut gewesen\n(BGHSt 1, 555 1 StR 455/52 vom 11. November 1952). Die Strafkammer hat. auch die Überzeugung gewonnen, dass er sich dieser\nTatsache bewusst war und für die Lebensführung des Mädchens\nverantwortlich fühlte.\n\nb) ‘Dagegen lassen die Feststellungen im Falle Erika Ki\nnicht klar erkennen, ob auch bei ihr ein Abhängigkeitsverhältnis vorlag.\n\nDie Ehefrau des Beschwerdeführers wandte sich an das Arbeitsamt \"um Zuweisung einer jüngeren Kraft\". Daraufhin wurde\nErika Kiel geschickt, die in Begleitung der Frau Kr in\nder Wohnung des Angeklagten erschien. Ob Frau Kr das Mädchen nur auf dessen Bitten bezw. aus eigenen Antrieb begleitete;\nweil das Kädchen ungewandt war und sie es deshalb hinsichtlich der zu verabredenden Arbeitsbedingungen unterstützen\nwollte, oder ob sie im Auftrag der Kutter mit dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau verhandelte, kann dem Urteil nicht\nentnommen werden. Desgleichen fehlen Feststellungen, ob und\ninwieweit eine Beaufsichktigung und Betreuung des kädchens\nvereinbart wurde. Allerdings können die gesamten Umstände in\nderartigen Fällen so liegen, dass der Haushaltsvorstand sich,\nauch ohne besondere Vereinbarung, für die Lebensführung eines\nin den Haushalt aufgenommenen käächens verantwortlich fühlen\nmuss und auch fühlt. Das hat der erkennende Senat wiederholt\nfür Fälle ausgesprochen, in denen 13- oder 14 Jahre alte käd-\n\nchen in einen landwirtschaftlichen Haushalt aufgenommen wurden.\nIm vorliegenden Fall ist eir Abhängigkeitsverhältnis in Sinne\nvon § 176 Abs 1 Nr 5 StG3 nicht ohne weiteres aus den Umständen zu folgern. Das ilädchen war zwar erst 16 Jahre alt, es war\naber als Hausgehilfin in einem städtischen Haushalt tätig. Hier\nhätte die Strafkammer eingehendere Feststellungen treffen\nmüssen, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen,\nob sie rechtlich bedenkenfrei ein Abhängigkeitsverhältnis be-\n\njaht hat.\n\nc) Die unvollständige Sachverhaltsschilderung führt insoweit\nzur Aufhebung des Urteils und, da nicht auszuschliessen ist,\n\ndass diese Verurteilung die Strafhöhe hinsichtlich des an Emmi\nKg begangenen Verbrechens beeinflusst hat, auch zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs in diesem Fall, damit ist auch die Gesamt-\n\nstrafe weggefallen.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\nDr. Mannzen Dr. Hengsberger\n\nun tr en\n\nmm m nr.\n\nu 0m","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-15/1-str-327-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-15/1-str-327-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:51.669203+00:00"}}