{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-02-11_1_StR_478_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-02-11","aktenzeichen":"1 StR 478/54","doktyp":null,"leitsatz":"Rechtssatz;\n\nGesetz:\n\nRechtssatz:\n\nSstvo 5 !, StGB § 222\n\nDie Führer schwerer Lastkraftwagen nit Iuftdruckbremsen haben sich vor der Einfahrt in längere,\nsteile Strassengefälle durch einen Blick auf den\nLuftdruckmesser von dem Vorhandensein genügenden\nLuftdrucks in den Bremsbehältern zu vergewissern.\n\nStGB § 315 a Abs 1 Nr 1\n\nDie Beschädigung eines fremden Fahrzeugs bei einem\nUnfall fällt dem Täter nur dann als Herbeiführung\neiner Gemeingefahr durch Beschädigung eines Beförderungsmittels oder Bereiten eines Hindernisses\nzur Last, wenn er nach dem Unfall schuldhaft\n\nnicht für ausreichenden Schutz des Strassenverkehrs sorgt (Fortbildung von BGHSt 5, 392, 394).\n\nStGB § 42 m\n\nDem Inhaber eines ausländischen Fahrausweises\nkann die Fahrerlaubnis im Inlande auch dann wegen\n\"Yerstosses gegen Verkehrsvorschriften\" entzogen\nwerden (§ 42 m Abs 1 Satz 2 StGB), wenn der Verstoss wegen der Hilfsnatur der Verkehrsvorschrift\nnicht Gegenstand des Schuldspruchs ist (§ 49 StVO,\n§ 71 StVZO).","text_plain":"1»\n\n2:\n\n3.\n\nFür das Na-hych’ agewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz:\n\nRechtssatz;\n\nGesetz;\n\nRechtssatz;\n\nGesetz:\n\nRechtssatz:\n\nSstvo 5 !, StGB § 222\n\nDie Führer schwerer Lastkraftwagen nit Iuftdruckbremsen haben sich vor der Einfahrt in längere,\nsteile Strassengefälle durch einen Blick auf den\nLuftdruckmesser von dem Vorhandensein genügenden\nLuftdrucks in den Bremsbehältern zu vergewissern.\n\nStGB § 315 a Abs 1 Nr 1\n\nDie Beschädigung eines fremden Fahrzeugs bei einem\nUnfall fällt dem Täter nur dann als Herbeiführung\neiner Gemeingefahr durch Beschädigung eines Beförderungsmittels oder Bereiten eines Hindernisses\nzur Last, wenn er nach dem Unfall schuldhaft\n\nnicht für ausreichenden Schutz des Strassenverkehrs sorgt (Fortbildung von BGHSt 5, 392, 394).\n\nStGB § 42 m\n\nDem Inhaber eines ausländischen Fahrausweises\nkann die Fahrerlaubnis im Inlande auch dann wegen\n\"Yerstosses gegen Verkehrsvorschriften\" entzogen\nwerden (§ 42 m Abs 1 Satz 2 StGB), wenn der Verstoss wegen der Hilfsnatur der Verkehrsvorschrift\nnicht Gegenstand des Schuldspruchs ist (§ 49 StVO,\n§ 71 StVZO).\n\nAktenzeichen: 1 StR 478/54\nUrteil des BGH vom 11. Februar 1955 IG Koblenz\n\nStR 478/54\n\nIm Nanonen des Volkes3z\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Dirk dee BEE zus StmEEmmmmn/ Heil,\ndort geboren an. EEE WE:\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. Februar 1955 auf Grund der Hauptverhandlung vom\n8. Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsret EEEEEEND\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Koblenz vom 24. März 1954 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs entfällt. Im\nStrafausspruch wird das Urteil mit den Feststellungen\naufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDer Angexlagte, der holländischer Staatsangehöriger\nist, befuhr am 23. Oktober 1953 mit einem (einschließlich\nLadegut ı 30 to schweren Lastzug die Autobahn Frankfurt -\nKöln in nördlicher Richtung. Auf der mehrere Kilometer\nlangen Gefällstrecke des Wiedtals versagten die nach dem\nSystem \"Westinghouse\" arbeitenden Luftdruckbremsen des\nMaschinenwagens und des Anhängers, Infolgedessen gelang\nes dem Angeklagten nicht mehr, zuückzuschalten. Der Lastzug rollte mit ständig zunehmender Geschwindigkeit auf\ndie damals nur einbahnig befahrene Wiedtalbrücke zu und\nstieß kurz vor und auf dieser Brücke mit insgesamt sechs\nPersonen- und Lastkraftwagen zusammen, die teils vor\nihm fuhren, teils ihm entgegenkamen. Ein ebenfalls entgegenkommendes Motorrad prallte auf einen der vom Angeklagten gerammten Kraftwagen auf und wurde zertrümmert. .\nBei den Zusammenstössen wurden sechs Personen getötet\nund sieben Personen mehr oder weniger schwer verletzt;\nausserdem entstand ein Sachschaden von etwa 180.000 DM.\n\nDas Landgericht hat für erwiesen erachtet, dass das\nVersagen der Luftdruckbremsen die Folge ungenügenden\nLuftärucks in den Bremsbehältern war und dass dieser Mangel\nnicht auf ein plötzliches Undichtwerden von Teilen der\nBremslage, sondern auf unzulängliche Förderleistung des\nZIuftdruckkompressors infolge Verstopfung seiner Iuftaustrittskanäle durch Ölkohlerückstände zurückzuführen war.\n\nEs hat dem Angeklagten fahrlässige Verursachung des Un -\nfalls vorgeworfen, weil er sich vor der Einfahrt in das\nGefälle bei der Wiedtalbrücke nicht durch einen Blick auf\ndas den Bremsluftdruck anzeigende Manometer am Schaltbrett\ndes Maschinenwagens davon überzeugt habe, ob er ausreichenden Druck für die lange Steilstrecke bis zur Brücke in den\n\nBremsbehältern hatte. Die Strafkamner hat den Angeklagten\ndeshalb wegen fahrlässiger Tötun; in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit fahrlässiger Gefährdung\ndes Strassenverkehrs zu einer Gefängnisstrafe von einen\nJahr verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und angeordnet, daß die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten vor\nAblauf von fünf? Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilen\ndarf, Ausserdem hat es ihn dazu verurteilt, an einen der\nGeschädigten, den Transportunternehmer Johann David Beiles,\n665,90 DM zu zahlen.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rlgt.\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1) Die Revision wendet sich in erster Linie gegen\nden Vorwurf der Fahrlässigkeit. Sie meint, das Landgericht überspanne diesen Begriff, wenn es dem Angeklagten\nzumute, dass er sich vor der Einfahrt in das Gefälle bei\nder Wiedtalbrücke von dem Stand des Bremsmanometers hätte\nunterrichten sollen. Der Maschinenwagen sei noch kurze Zeit\nvor der. Unglücksfahrt in einer holländischen Werkstätte\nauf seine Betriebssicherheit überprüft worden; ausserdem habe sich im Wagen eine Warnanlage für den Fall eines\nbetriebsgefährdenden Druckabfalls in den Bremsbehältern\nbefunden.\n\nDer Auffassung der Revision kann nicht keigetreten\nwerden. Selbsttätige Meßgeräte, zu denen bei Kraftwagen\nmit Luftdruckbremsen insbesondere auch der Luftdruckmesser\ngehört, sollen dem Kraftfahrer die laufende Jberwachung\nbetriebswichtiger Vorgänge und Einrichtungen des Fahrzeugs\nerleichtern. Um ihm das jederzeitige Ablesen dieser Geräte\nzu ermöglichen, sind sie in seinem Blickfeld am Schaltbrett\n\ndes Wagens angebracht. wann, in welchen Abständen und\n\nwie lange der Kraftfahrer eine bestimmte Meßvorrichtung\n\nzu beobachten hat, bestimmt sich nach dem Zweck der Vorrichtung und den jeweiligen Umständen. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht die,\nForderung aufstellt, daß sich Führer schwerer Lastkraftwagen mit Luftdruckbremsen vor der Einfahrt in längere,\nsteile Gefälle durch einen kurzen Blick auf den ZLuftdruckmesser vergewissern, ob sie genügend Luftdruck in den\nBremsbehältern haben. In der Rechtsprechung ist anerkannt,\ndaß ihnen diese Pflicht vor Beginn und - in angemessenen\nAbständen - während der Fahrt auch ohne besonderen Anlaß\ncbliegt (vgl BGH VRS 6 S 298). Erst recht muß das gelten,\nwenn die Bremsen in schwierigem Gelände außergewöhnlichen\nBelastungen ausgesetzt sind. Das traf bei dem Angeklagten\nnicht nur wegen des Grades und der Länge des Gefäiles,\nsondern auch deshalb zu, weil er entgegen den aufgestellten Warnschildern nicht schon bei der Einfahrt in das Gefälle, sondern erst während der Talfahrt auf 'den gebotenen\nniedrigeren Getriebegang zurückschalten wollte. är verließ\nsich damit in besonderem Maße auf die Betriebssicherheit\nseiner Bremsen. Dieses Vertrauen war aber nur gerechtfertigt,\nwenn’ er sich vorher von dem Vorhandensein des vorgeschriebenen\nBremsluftädrucks überzeugt hatte.\n\nDiese sich jedem verantwortungsbewußten Kraftfahrer\naufdrängende Vorsicht hat der Angeklagte nach der irrtumsfreien Annahme des Landgerichts außer acht gelassen. Es’\nkann keine Rede davon sein, daß dem Angeklagten, wie\ndie Revision meint. zugemutet worden sei, den Stand des\nManometers dauernd im Auge zu behalten. Die Urteilsausführungen lassen keinen Zweifel darüber, daß der Tatrichter\nvon dem Angeklagten nicht mehr als einen vorübergehenden\n\nBlick auf den ZIuftdruckmesser verlangt hat, wozu der Beschwerdeführer vor dem Beginn des Gefälles umso eher imstande gewesen wäre, als er auf keinen Gegenverkehr zu\nachten hatte. Dieser kurze Blick hätte nach der Feststellung der Strafkammer auch ausgereicht, um den Angeklagten die völlige Unzulänglichkeit des vorhandenen Iuftdrucks erkennen zu lassen und ihn von der gefährlichen Talfahrt ohne vorherige besondere Sicherungen abzuhalten.\n\nDem Landgericht ist auch darin zuzustimmen, daß sich\nder Angeklagte nicht unbedingt aaf die in den Maschinenwagen eingebaute Warnanlage verlassen durfte. Diese Warnanlage bestand in einer unter dem Schaltbrett befindlichen\nKlingel, die bei einem Abfall des Bremsluftdrucks unter 3 atü\nertönen sollte. Ihr einwandfreies Arbeiten hing davon ab,\ndaß sich Dynamo und Spannungsregler des Kraftwagens in zuten\nZustand befanden. An ihr konnten verhältnismässig leicht\nMängel auftreten. Sie war auch zur Zeit des Unfalls gestört;\ndenn die Klingel hat nach der Feststellung des Landgerichts\nvor der Einfahrt in das Wiedtalgefälle nicht geläutet,- :obsohl in den Bremsbehältern nur ein Iuftdruck von wenig mehr\nals 1 atü vorhanden war. Bei der Warnanlage handelte es\nsich demnach nur um eine zusätzliche, behelfsmässige Sicherung, die den Angeklagten nicht von der grundsätzlichen\nVerpflichtung zur Beobachtung des Luftäruckmessers am Schaltbrett befreite. Das kann auch dem Angeklagten nicht verborgen geblieben sein.\n\nOb der Beschwerdeführer, wie das Landgericht angenommen\nhat, vor dem Beginn der Abfahrt auch eine Propebremsung hätte\nvornehmen müssen, bedarf keiner Entscheidung, weil die Ürsächlichkeit einer solchen Unterlassung für den Unfall im\nUrteil verneint worden ist.\n\n-6-\n\nDaß der Angeklagte bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen möglichen Sorgfalt seine Pflicht\nzur Beobachtung des Luftdruckmessers hätte erkennen und die\nFolgen seines Versäumnisses hätte voraussehen können, hat\nder Tatrichter irrtunsfrei festgestellt. Die Verurteilung\ndes Beschwerdeführers wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung ist daher nicht\nzu beanstanden.\n\n2) Dagegen kann der Schuldspruch wegen fahrlässiger\nGefährdung des Strassenverkehrs nicht bestehen bleiben.\nDie Strafkammer hat ihn damit begründet, daß der Angeklagte auf der Autobahn ein Hindernis \"in Form seines\neigenen Zuges\" bereitet, dadurch eine Gemeingefahr herbeigeführt und demzufolge die Sicherheit des Strassenverkehrs beeinträchtigt habe (§§ 315 a Abs 1 Nr 1, 316 Abs 2\nStGB).\n\nDie Revision vertritt demgegenüber den Standpunkt, daß\ndas (in Bewegung befindliche) eigene Fahrzeug eines Kraftfahrers kein Hindernis im Sinne des § 315 a Abs 1 Nr 1 StGB\ndarstelle, Sie beruft sich zur Rechtfertigung dieser An-.\nsicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 5, 297 und 392; vgl auch BGHSt 6, 219, BGH\n1 StR 356/54 vom 19. Oktober 1954 und OLG Hamm NJW 1955,\n193 Nr 21). Im vorliegenden Falle stellt sich allerdings\ndie Frage, ob der Angeklagte nicht dadurch ein gemeingefährliches Hindernis im Sinne der bezeichneten Vorschrift\nbereitet hat, dass er mit seinem Lastzug den ihm entgegenkommenden DK\\-Personenkraftwagen nach links zur Seite warf\nurd zertrümmerte, sodaß dieser nunmehr die Fahrbahn versperrte und ein entgegenkommendes Kraftrad auf ihn auffuhr.\n\nDie Frage ist zu verneinen. Denn die festgestellte \"Behinderung\" des Gegenverkehrs durch den Personenkraftwagen war eine zwangsläufige Folge der Beschädigung\ndieses Wagens durch den Lastzug des “Angeklagten. der im\nRahmen des Gesamtgeschehens keine selbständige Bedeutung\nzukam und zu deren Verhinderung der Angeklagte vor dem\nStillstand seines Lastzugs keine Möglichkeit hatte.\nAnders wäre die Sachlage dann zu beurteilen, wenn der\nBeschwerdeführer, nachdem sein Lastzug zum Stehen gekommen war, es unterlassen hätte, für ausreichenden\nSchutz des Strassenverkehrs vor dem von ihm geschaffenen\nHindernis zu sorgen; denn dann hätte er eine neue Gemeingefahr ausgelöst, die über die unvermeidlichen Folgen\nder schon durch das pflichtwidrige Einfahren in das\nGefälle verursachten Gemeingefahr hinausging (vgl BGHSt\n5, 392, 394). Für eine solche, einer gesonderten strafrechtlichen Würdigung zugängliche Unterlassung des Angeklagten gibt der im Urteil festgestellte Sachverhalt '\nkeinen Anhaltspunkt. Das durch sie verwirklichte Vergehen der fahrlässigen Gefährdung des Strassenverkehrs\nträfe übrigens mit dem vorausgegangenen Verhalten nicht\nin Tateinheit zusammen, sondern wäre eine selbständige\nStraftat (§ 74 StGB).\n\nDie Richtigkeit dieser Betrachtungsweise wird durch\ndie Jberlegung bestätigt, daß andernfalls auch die von\ndem Lastzug des Angeklagten gerammten anderen Kraftfahrzeuge als Hindernisse im Sinne des § 315 a Ale. 1 Nr 1 StGB\nanzusehen wären, obwohl sie keine neuen Unfälle zur Folge hatten; denn der Begriff der Gemeingefahr setzt keinen\nwirklichen Schadenseintritt voraus. Das aber wlirde: -\nbedeuten. daß fast jeder Unfall. bei dem - - = = 7 =\nein Kraftfahrzeug zu Schaden kommt und dadurch außer\nBetrieb gesetzt wird, dem Tatbestand der fahrlässigen\n\nStrassenverkehrsgefährdung durch Bereiten eines Hindernisses untergeordnet werden müsste, ein Ergebnis, das\n\nmit dem in den oben angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs erläuterten Sinne des § 315 a Abs I Nr 1 StGB\nnicht vereinbar wäre.\n\nAus denselben Erwägungen muß im vorliegenden Falle\nauch der Tatbestand der Herbeiführung einer Gemeingefahr\ndurch Beschädigung eines Beförderungsmittels (§ 315 a Abs\n1 Nr 1 StGB) - des Personenkraftwagens -— verneint werden.\n\nDa der Angeklagte auch keinen der anderen Straftatbestände des § 315 a Abs 1 i.V. mit § 316 Abs 2 StGB erfüllt hat, entfällt die Verurteilung wegen einer (mit der\nfahrlässigen Tötung und Körperverletzung tateinheitlich\nzusammentreffenden) fahrlässigen Gefährdung des Strassenverkehrs. Die dadurch bedingte Änderung des Schuldspruchs\nkann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs 1\nStPO von sich aus vornehmen. Da nach Lage der Sache nicht\nausgeschlossen werden kann, daß die rechteirrige Würdigung\nder Tat des Angeklagten als Vergehen gegen die §§ 315 a Abs\n1 Nr 1, 316 Abs 2 StGB die Höhe der Strafe beeinflußt hat,\nmuß der Strafausspruch (mit den Feststellungen) aufgehoben\n\nwerden.\n\n3) Das hat auch die Aufhebung der Sicherungsmaßregel\nzur Folge. Für die neue Hauptverhandlung ist insoweit auf\n\nFolgendes hinzuweisen:\n\na) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen,\ndaß dem Inhaber eines ausländischen Fahrausweises die\nFahrerlaubnis im Inlande auch dann entzogen werden kann,\nwenn die \"Verkehrsvorschrift\", gegen die er verstoßen\nhat. nicht Gegenstand des Schuldspruchs ist, weil die Tat\n\nnach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht\nist (vgi %§ 49 StVO, 71 StVZO und BGHSt 6, 25, BGH\n\n4 StR 741/53 vom 6. April 1954 = IM Nr 2 zu § 49 Stvo).\nDenn der Umstand, daß das strengere Strafgesetz (§§ 222,\n230 StGB) die Verurteilung aus Vorschriften der Straßenverkehrsordnung oder der Straßenverkehrszulassungsordnung\n. ausschließt, läßt die Tatsache eines Verstoßes gegen die\nVerkehrsregelung unberührt (vgl dazu 3 StR 681/51 vom\n\n19. Juni 1952 = IM Nr 22 zu § 73 StGB). Der Grundgedanke,\naus dem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\ndie Mindeststrafe des verdrüngten milderen Gesetzes nicht\nunterschritten werden darf (u.a. BGHSt 1, 152, 155, BGH\n\n2 StR 109/51 vom 28. März 1952, 3 StR 1023,51 vom 3. April\n1952) oder eine im verärängten Gesetz vorgesehene Nebenstrafe auszusprechen ist (u.a. BGH 4 StR 1002/51 vom\n\n27. März 1952) - nämlich, daß es dem Täter nicht zum\nVorteil gereichen darf, daß er durch seine Tat nicht nur\nein Strafgesetz, sondern mehrere Strafvorschriften verletzt hat - rechtfertigt auch die Anordnung einer nur nach\ndem verdrängten Gesetz zulässigen Maßregel der Sicherung\nund Besserung, wie sie die Entziehung der Fahrerlaubnis\ndarstellt. Daß der Angeklagte durch seine Fahrweise\nmindestens dem § 1 StVO zuwidergehandelt hat, steht\n\nnach den Feststellungen des Landgerichts außer Zweifel.\nDie Entziehung der Fahrerlaubnis war daher zulässig.\n\nb) Die Strafkammer hat diese Anordnung und die fünfjährige Dauer der Sperrfrist bisher aber nicht völlig\nbedenkenfrei begründet.\n\nWie der Bundesgerichtshof wtederholt hervorgehoben\nhat, bedarf die Entziehung der Fahrerlaubnis - von Ausnahme\nfällen abgesehen. in denen die Tat.einen besonders großen\n\n- 10 -\n\ndangel an Verantwortungsge?fühl erkennen lift, - einer\nsorgfältigen Abwägung sowohl der gesamten Umstände der\n\nTat als auch der Persönlichkeit des Angeklagten. um der einschneidenden Wirkung der Maßregei für den Angeklagten\ngerecht zu werden (u.a. BGHSt 5, 168, 176. BGH VRS 6 § 424, 425). Das Landgericht hat nun zwar ohne Rechtsirrtun\ndarauf hingewiesen, daß den Beschwerdeführer wegen der\nVerletzung einer grundlegenden Fahrerpflicht und wegen\n\nder schweren Folgen der Pflichtverletzung eine erheb-\n\nliche Schuld trifft. Es hat jedoch andererseits hervorgehoben, daß der Angeklagte einen sehr guten Leumund genießt, daß er sich \"als Fernfahrer in jahrelanger Fahrpraxis bewährt\" hat und daß er offensichtlich schwer an\ndem von ihm verursachten Unglück trägt. Die Strafkammer\n\nhat es weiter für möglich erachtet, daß es sich bei der\n\nTat des Angeklagten um ein einmaliges Versagen im Verkehr\nhandelte. Unter diesen Umständen bedurfte die Annahme, daß\nder Angeklagte gleichwohl zum Führen schwerer Lastzügen\nnoch nicht\" geeignet sei und daß der Schutz der Allgemeinheit eine Sperrfrist von fünf Jahren erfordere, näherer\nBegründung. Der Tatrichter wird daher auch aus diesem\nGrunde die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis nochmals zu\nprüfen haben. Dabei wird er Gelegenheit haben, die Rechtsgrundsätze zu berücksichtigen, die der Bundesgerichtshof\n\nin dem Urteil BGHSt 7, 165 für diese Prüfung aufgestellt\nhat. :\n\n4) Der Ausspruch über die Zuerkennung einer Entschädigung\nvon 665,90 DM an den Lastzugbesitzer Be@D wird von der\n\nAufhebung des Strafausspruchs nicht berührt. Yrund und\nHöhe der Entschädigung sind im angefochtenen Urteil\nbedenkenfrei festgestellt. Die Revision hat hiergegen\nselbst keine Einwendungen erhoben.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Martin\nHübner . Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-11/1-str-478-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315a","ref_norm":"315a","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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