{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-02-10_1_StR_671_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-02-10","aktenzeichen":"1 StR 671/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"671/52 J2\n2345 046\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Eisenhändler Wilhelm H NENNE» zus weiREEEEREE>,\ngeboren am @B. EEE GE ir TEE =.\" ,\n\nwegen gewerbsmässiger Hehlerei\n(Sachbezeichnung: Walter DEE u.A: )\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Februar 19553, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nals beisitzende Richter,\n\nOberstastsanvelt Du in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwal tschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwsl tschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Stuttgart vom 16. September 1952, soweit es den Angeklagten HB betrifft,\nsamt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon. Rechts wegen\n\n„.-..“.n m\n\non Gründe:\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte,\nder neben einem Eisenwarengeschäft den Handel mit gebrauchten Maschinen, besonders Motoren, und mit Schrott\nbetreibt, in der Zeit von 1950 bis April 1952 in seinem\nBetriebe von den früheren Mitangeklagten DENIED \"und\nBi 3‘ eine Anzehl Elektromotoren, Bohrmaschinen und\ndergleichen angekauft. De und EEE hatten\ndie Gegenstände gestohlen, und zwar die teilweise noch\nneuwertigen Motoren und Bohrmaschinen sowie einen Teil\nder übrigen Gegenstände aus verschiedenen Industriebetrieben. u\n\nDas Lendgericht hat den Angeklagten von der Anklage\nwegen fortgesetzter gewerbsmässiger Hehlerei (§§ 259,\n260 SteB) mangels Nachweises des Hehlereivorsatzes freigez;rochen.\n\nDie auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft muss Erfolg ha-\n.. ben. Wie sie mit Recht rügt, enthält das Urteil nur Aus-\n\"Führungen darüber, ob der Angeklagte bei den Ankäufen\nwusste, dass es sich um durch strafbare Handlung erlangte Sachen handelte. Dagegen lassen die Urteilsgründe nicht\nerkennen, ob das Landgericht das Verhalten des Angeklagten\n“auch unter dem Gesichtspunkt geprüft hat, ob er bei den\neinzelnen Erwerbshandlungen mit bedingtem Vorsatz handelte\noder ob er den Umständen nach annehmen musste, dass D>-\n\n'\nune. wen\n\nFe\n\nGE und KB die von ihnen angebotenen Gegenstände\nAurch strafbare Handlung erlangt hatten. Zwar verneint\ndas Landgericht bei der äbschliessenden Würdigung den Tatbestand der Hehlerei schlechthin; jedoch bietet die formelhafte Feststellung mit Rücksicht darauf, dass in den\nUrteilsgründen zuvor das Merkmal des \"Wissens\" ausdrücklich erörtert worden ist, keine ausreichende Gewähr dafür,\ndass das Landgericht auch die Frage des bedingten Vorsatzes oder des auf Grund der Beweisregel anzunehmenden\nVorsatzes zum Gegenstand der sachlichen Prüfung gemacht\nhat. Zu einer ausdrücklichen Stellungnahme hierzu bestand\numsomehr Anlass, als das Landgericht selbät eine Reihe\nvon Tatsachen anführt, von denen es zutreffend annimmt,\ndass sie den dringenden Verdacht des bestimmten Hehlereivorsatzes bei dem Angeklagten nahelegen. Bei Anwendung der\nBeweisregel hätte das Landgericht allerdings nur solche\nUmstände zu Ungunsten des Angeklagten verwerten dürfen,\ndie ihm von aussen her die Überzeugung von dem strafbaren\nVorerwerb der angebotenen Gegenstände aufnötigten, - also\nnicht eigene Handlungen des Angeklagten '- und nur solche,\ndie nicht nach dem Zeitpunkt der einzelnen Erwerbshandlungen lagen (vgl namentlich ’R6St 55,'204). Von besonderer\nWichtigkeit für die Frage, ob der Angeklagte mit Hehlereivorsatz gehandelt hat, war es, welche Angaben ihm DeBB-EB, der den weit überwiegenden Teil der Sachen gestohlen hatte, und Kammerer bei den einzelnen Kaufangeboten\nüber die Herkunft der Gegenstände machten. Das Landgericht hat sich in dieser Beziehung mit der Feststellung\nbegnügt, DEE habe dem Angeklagten jeweils \"irgendeinen plausiblen Grund\" dahingehend angegeben, dass er j\n\ndie Sachen für andere Personen verkaufe, die. sie aus\nbestimmten Gründen absetzen wollten. Unter den gegebenen Umständen hätte das Landgericht des näheren feststellen müssen, was DEE und Keil dem Angeklagten über die Herkunft der angebotenen Gegenstände\nerklärt haben; das gilt vor allem für die Ankäufe der\nFlanschmotoren, die nach der Feststellung des Landgerichts als Spezialmotoren in der Hauptsache. von Industriebetrieben benutzt werden. Das Urteil lässt ferner die erforderliche Feststellung vermissen, wie sich\ndie Verhandlungen zwischen dem Angeklagten einerseits\nund DEE und Kammerer andererseits über die Höhe\ndes Kaufpreises gestaltet haben, ob DOREEN und Kammerer z.B. mit dem vom Angeklagten. gebotenen Preis sofort einverstanden waren, Das wäre ein wichtiges Anzeichen für strafbaren Vorerwerb der angebotenen Sachen.\n\nDas Urteil setzt sich ausserdem nicht mit der Frage\nauseinander, ob der Angeklagte gegen §§ 1, 6 und 18\nUnedMetG verstossen hat, Wie schon eingangs erwähnt ist,\nhandelt der Angeklagte auch mit gebrauchten Maschinen,\ninsbesondere Motoren, und mit Schrott, also mit altem\nGerät aus unedlem Metall sowie mit Altmetall. Es war\ndaher, soweit er von Tits und Kee Altmetalıl\nund gebrauchtes Gerät angekauft hat, zu prüfen, ob er\ndie Erlaubnis zum gewerbsmässigen Erwerb von Altmetall\nhatte, ob er seiner Buchführungspflicht nachgekommen\nist und vor allem,ob er sich nicht wenigstens der fahrlässigen Hehlerei nach § 18 aaO schuldig gemacht hat.\n\nTE tn\n\nEr\")\n\nDas Urteil war daher, soweit es den Angeklagten\nHD betrifft, samt den Peststellungen aufzuheben\nund die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nu .Dr. Hörchner - Dr.: Peetz .. Glanzmann\n\n.\n\n. Bundesrichter Dr. Jagusch _ .Dr. Heimann-Trosien\n* ist beurlaubt und deshalb \"\n\nan der Unterzeichnung ver-\n\nhindert.\n\nDr. Hörchner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-10/1-str-671-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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