{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-02-08_1_StR_715_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-02-08","aktenzeichen":"1 StR 715/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2254 068\n\n“ StR 7 5/54\n\n[47]\n\nImNanen des Vcelke\n\nIn der Strafsache\n\ngegen Dr.rer.pol. Kurt F HH =.: 1.\nREED, ücrt geboren an MM. ED\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nhat der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EB in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Frankenihal vom 10. März 1954\n\nim Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels. an das zjandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nr5\n!\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu acht Monaten Gefängnis\nund zu Geldstrafe verurteilt worden. Die Vollstreckung\nder Freiheitsstrafe hat das Landgericht nicht zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten ist zulässig und wirksam auf das Strafmaß und auf die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt.\n\n!, Vorab ist auch in einem solchen Falle die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes '!954 zu prüfen, das\nnach Verkündung des tatgerichtlichen Urteils in Kraft ge-.\ntreten ist (BGHSt 6, 304; RGSt 74, 206; 66, 172 f). Das\nLandgericht hat einen Antrag des Angeklagten, das Verfahren gemäß § 2 Abs 2, 88 3, 4 StFG 1954 einzustellen, durch\nBeschluß abgelehnt mit der Begründung, er habe nicht aus\nunverschuldeter Not gehandelt. Das Revisionsgericht hat\nselbständig zu prüfen, ob das Straffreiheitsgesetz eingreift, Im Ergebnis ist dem Landgericht beizutreten. Nach\nden Feststellungen handelt es sich um eine fortgesetzte\nTat. Eine solche kann nur einheitlich beurteilt werden. Für\ndas Steuervergehen scheidet daher Straffreiheit schon deswegen aus, weil die Steuerforderungen, auf die sich die\nStraftat bezieht, nicht durchweg schon bis zum 31. Dezember 1952 entstanden sind; der Angeklagte hat noch für das\nJahr 1953 Steuervorteile zu erschleichen versucht. Im übrigen käme ihm Straffreiheit nur zugute, wenn er alle Einzelhandlungen der Straftat aus Not begangen hätte (RG JW 1933,\n2841 Nr :7). Das trifft mindestens für die Zeit seit dem\n“. Juli ‘952 nicht zu, da er nach der Feststellung des\n\nLandgerichts seitdem als Ober-egieruugsraı ein klconatsgshalt\nvon 900 DM ausgezahit erhielt:\n\n2. Zum Strafausspruch hat die Revision Erfolg:\n\na) Sie rügt verfahrensrechtlich als eine Verletzung\ndes § 267 Abs 3 StPO, daß das Landgericht die Gründe für\ndie Strafzumessung und für die Versagung der Strafausse‘:-\nzung zur Bewährung nicht erschöpfend angeführt habe. Das\nverlangt § 267 StPO jedoch nicht. Die Rüge ist daher unbegründet, soweit sie nicht überhaupt unzulässig ist, weil\nsie sich auf neues Vorbringen stützt.\n\nb) Sachlichrechtlich ist nicht zu beanstanden, wenn\ndas Landgericht als Straferschwerungsgrund berücksichtigt,\ndaß der Angeklagte die Straftat in einem Amt, dessen Aufgaben sich auf die Prüfung gerade auch der Finanzbehörden erstreckten, und in einer hohen und leitenden Dienststellung\nbegangen hat. Damit ist ihm nicht, wie die Revision irrtünlich meint, zum Vorwurf gemacht, er habe sein Amt zur Verübung der strafbaren Handiung mißbraucht.\n\nDagegen greift die Rüge anderer Widersprüche in den.\nStrafzumessungsgründen durch. Mit der Erwägung, dem Angeklagten sei in seinem damaligen Amte die Überwachung der\nFinanzämter und somit die Kontrolle der Aufdeckung und ahndung solcher Taten anvertraut gewesen, wie er sie begangen\nhabe, steht nicht im Einklang die an anderer Sfelle getrcffene Feststeilung, ihm habe die Prüfung der Finanzämter\nseines Bezirks im Hinblick auf die Steuerreranlagung und\ndie Steuererhebung obgeiegen (vgi1 § 3 Nr i der LandesVO\nüber die Errichtung eines Rechnungshofes vom 50 Aprii i947\n- VOBl der Landesregierung Rheinland/Pfalz S 232 - und äie\n\nwd\n\nÜberschriften zum 2. aud 3. Teil der RAbgO). Auch enthält\nes einen Widerspruch, wenn das Landgericht es ala einen Erfahrungssatz bezeichnet, daß die Tinanzbehörden nur auf\neine Steuerverkürzung abzielenden Angaben Steuerpflichtiger nachgingen, aber keine Narhforschungen anstellten, wenn\njemand frühere Steuervergünstigungen nicht mehr in Anspruch\nnehme. Auch das Erschleichen von Steuervorteilen ist eine\nSteuerverkürzung (§ 396 RAbgO). Die Finanzämter sind verpflichtet, Ermittlungen einzuleiten, wenn sich der Verdacht\nergibt, daß Steuervorteile zu Unrecht in Anspruch genommen\nworden sind (§§ 204 ff, 421 ff, 440 ff, besonders § 421\n\nAbs 1 RAbgO). Daher besteht auch kein Erfahrungssatz des\n\nbezeichneten Inhalts.\n\nHiernach kann die Strafzumessung des Landgerichts\nauf rechtsirrigen Erwägungen beruhen. Einerseits muß nach\nder Urteilsfassung als möglich angesehen werden, daß das\nLandgericht sonst die Entschuldigung des Angeklagten hätte\ngelten lassen, er habe fortgefahren, die Finanzbehörde zu\ntäuschen, weil er gefürchtet habe, sie dürch eine Berichtigung seiner falschen Angaben auf seine Spur zu führen- Andererseits scheint es seine Schuld gerade deswegen els schwerer angesehen zu haben, weil er eine Straftat von solcher\nArt begangen hat, deren Verfolgung zu überwachen seines\nAmtes gewesen sei. Diese Rechtsfehler führen zur Aufhebung\ndes Urteils im Strafausspruch,\n\n3. Auch die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung hat keinen Bestand. Sie ist mit \"der Schwere der Verfehlungen\" und dem \"erheblichen Verschulden!\" des Angeklagten begründet. Sie kann demnach schon von den eben erwähnten rechtsirrigen Erwägungen beeinflußt sein Zum andern\n1äßt die knappe Begründung auch in anderer Richtung Zwei-\n\nfeln Raum. cp das Landgericht bei der Entscheidung ven zutreffenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist. Zllerdings\nkann sowohl der äußere Unrechtsgehalt der Tat, als aush\n\ndie Schwere der Schuld für die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung ins Gewicht fallen (3GHSt 6, 25, 127)\nDa aber das Gesetz, wie sich schon aus der Strafgrenze\n\nvon 9 Monaten ergibt, die Vergünstigung auch für Straftaten\nzuläßt, bei denen Unrechtsgehalt und Tatschuld nicht unerheblich sind, so bedarf es näherer Darlegung, inwiefern im\nEinzelfalle die Tatumstände und die Schwere der Schuld des\nTäters die Strafvollstreckung erfordern. Das gilt jedenfalls in einem Fali wie hier, in dem dies aus der Sachlage\nnicht ohne weiteres erkennbar ist, und die für die Strafaussetzung zur Bewährung sprechenden Gründe aus der Persönlichkeit des Täters, seinem Vorleben, seinem Verhalten nach\nder Tat und seinem inneren Verhältnis zu ihr nicht übersehen werden können, In einem solchen Falle muß das öffentliche Interesse an der Vollstreckung gegen das andere dem\n\n§ 23 StGB zugrunde liegende Anliegen, kurzfristige Freiheitsstrafen nicht zu vollstrecken, sorgfältig abgewogen\nwerden.\n\nDaran läßt es das Urteil fehlen. Der Revision ist\ndaher stattzugeben, ohne daß darauf eingegangen zu werden\nbraucht, ob die Strafkammer die\"Schwere der Verfehlung\"\n\no\\\nN\n\ndes Angeklagten bereits in ihrer Art gesehen und ver allem\ndeswegen die Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt hatwas unzulässıg gewesen wäre (BGHSt 6, 298):\n\nDr. Hörchner Die Bundesrichter Dr. Peetz Martin\nund Dr. Heng£berger sind beurlaubt und deshalb an der\nUnterzeichnung verhindert.\n\nDr.Hörchner\nHübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-08/1-str-715-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-08/1-str-715-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:50.971247+00:00"}}