{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-02-08_1_StR_446_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-02-08","aktenzeichen":"1 StR 446/54","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1 _StR 446/54 2254 066\n\nIm Nanen des Yoikes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Versicherungsvertreter Verhard He En aus\n\nFEED, geboren an BD. D ED in eu.\n\nwegen Meineids\n\nhat der 1.\n\ntrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 8. Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nfür Recht\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrfichter Dr. Peetz\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nAntsgerichtsrat EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nerkannt:\n\n“\n\nAuf die Revision des Angeklagten Hei wird\ndas Urteil des Landgerichts in Lindau im Bodensee von 4. Mai 1954, soweit es ihn betrifft, im\nStrafausspruch nebst den ihm zugrundeliegenden\nFeststellungen aufgehoben,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\n1. Verfahrensvoraussetzungen.\n\nDer Eröffnungsbeschluss des Landgerichts vom 23. Juni\n1953 lautet dahin, dass \"auf Grund der vom Staatsanwalt\nerhobenen öffentlichen Klage vom 8. Juni 1953\" das Hauptverfahren vor dem erkennenden Gericht eröffnet werde.\nDieser Inhalt des Eröffnungsbeschlusses genügt an sich nicht\nden Vorschriften des § 207 StPO, wonach die dem Angeklagten\nzur Last gelegte Tat unter Hervorhebung ihrer gesetzlichen\nMerkmale und des anzuwendenden Strafgesetzes zu bezeichnen\nist. Zur Ergänzung und Erläuterung des lückenhaften Eröffnungsbeschlusses kann jedoch in geeigneten Fällen die Anklageschrift herangezogen werden, wenn diese die im Bröffnungsbeschluss fehlenden Angaben in einwandfreier Form enthält.\nDas ist hier- der Fall. Die Lückenhaftigkeit des Eröffnungsbeschlusses hat auch nicht zu Unklarheiten oder Rügen geführt.\nDer Senat hat daher den Eröffnungsbeschluss vom 23. Juni\n1953 noch als ausreichende Verfahrensgrundlage gelten lassen\n(vgl BGHSt 5, 225, 227; BGH NJW 1954, 360 Nr 18).\n\nII. Verfahrensrügen.\n\n1) Gemäß Beschluß vom 9. März 1954 ist die Vernehmung\ndes Zeugen Rechtsanwalt MW im Wege der Rechtshilfe nach\n§ 223 StPO angeordnet worden, da dem Zeugen das Erscheinen\nin der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden könne. Die Vernehmung des Zeugen hat am 2.\nApril 1954 stattgefunden; die Akten ergeben nicht, daß der\nAngeklagte und sein Verteidiger von dem Termin Nachricht\nerhalten haben. Sie ergeben auch nicht, ob üje Verfügung\ndes Strafkamnmervorsitzenden vom 3. April 1954, nach der der\nVerteidiger um Akteneinsicht ersucht werden sollte, um von\n\nH\nu\nl\n\nder Vernehmungsniederschrift Kenntnis zu nehmen, lem Verteidiger zugegangen und ob sie von diesen erledigt worden\nist. Nach einer Eingabe des Verteidigers von 26 April 1954\nscheint beides nicht zeschehen zu sein. In der Hauptrerhandlung vom 4. Mai 1954 wurde die Vernehmungsniederschrift\n\"auf Antrag der Staatsanwaltschaft und nach Anhörung der\nVerteidigung\" verlesen, da die Gründe für die auswärtige\nVernehmung des Zeugen noch fortbeständen.\n\nDie Revision rügt, daß der Verteidiger keine Terninsnachricht erhalten habe; Gefahr im Verzug im Sinne von § 224\nStPO habe nicht bestanden. Sie rügt weiter, die Vernehmung\ndes Zeugen ie hätte mit Rücksicht auf die in der Hauptverhandlung vorangegangene Vernehmung des Presseberichterstatters Dr. HE. dessen Aussage mit derjenigen des Zeugen MP in Widerspruch stand, nicht durch die Verlesung\nder Vernehmungsniederschrift ersetzt werden dürfen. Der\nVerteidiger habe der Verlesung zugestimmt, weil er angenommen habe, das Gericht werde von sich aus gegebenenfalls\ndie Vernehmung des Zeugen MB in der Hauptverhandlung\nbeschließen. Der Verteidiger hat sich also nach seiner eigenen Angabe in der Revisionsbegründung mit der Verlesung\nder Niederschrift über die Vernehmung des 'Zeugen MB einverstanden erklärt, obgleich er wußte, daß er - was zweifellos einen Verfahrensverstoß darstellte - von dem Termin zur\nVernehmung des Zeugen keine Nachricht erhalten hatte. £r hätte\nder Verlesung der Aussage widersprechen können und müssen.\nWenn er dies nicht tat, sondern im Gegenteil der Verlesung\nsogar ausdrücklich zustimmte, so kann er sich gjcht nachträglich mit der Revision auf diesen, der Hauptverhandlung\nvorangegangenen Verfahrensverstoss berufen; eine Verfehrensrüge aus dem Gesichtspunkt der unzulässigen Verlesung der\nNiederschrift kann unter diesen Umständen nicht mehr erhoben\nwerden (vgl auch BGH NW 1952, 1426 Nr 21 sowie BGiSt 3, 206,\n\n209). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht seitens des\nGerickts ist amsoweniger ersichtlich, als der Angeklagte\nnach den Feststellungen des Laudgerichts selbst bexundete,\n\"daß er die Fragen des Verteidigsers, Aechtsanwalt ie,\nschon verstanden habe, aber der Beantwortung bewusst aus\ndem Wege gehen wollte.\" Ein die Revision rechtfertigender\nVerfahrensverstoss liegt daher schon aus diesen Gründen\nnicht vor, “\n\n2) Nach der Verhandlungsniederschrift hat der Verteidiger auf die Vernehmung des Zeugen Sch@B verzichtet. Dieser\nwar jedoch vente geladen noch erschienen (§ 245 StPO); der\nVerzicht betra ur einen vor der Hauptverhandlung gestellten Beweisamtrag des Verteidigers, der vor dem erkennenden\nGericht nicht wiederholt wurde und auf dessen Übergehung\ndie Revision deshalb nicht gestützt werden kann (RGSt 61,\n376, 378; 75, 165 ££f; BGH 1 StR 178/53 v. 15. Dezember 1954).\nSoweit die Revision etwa Verletzung der Aufklärungspflicht\n\n. seitens des Gerichts rügen wollte, ist diese Rüge in unzu-\n\nlässiger Form erhoben, weil nicht dargelegt ist, was der\nZeuge Schoch bekunden sollte (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).\n\nIII. Sachrüge.\n\nDie Revision rügt weiter Verletzung sachlichen Rechts.\n\n1) Es ist nicht richtig, dass das Urteil des Landgerichts in den entscheidenden Punkten auf einer \"Vermutung\",\naufbaut. sondern es beruht ersichtlich auf der Gewinnung\nvoller richterlicher Überzeugung. Die Feststellung des Gerichts gründet sich nicht allein auf die Erwägung, dass dem\nZeugen Dr. H@B eine Einzelheit der Hauptverhandlung entgangen sein könne, sondern auch auf die eigene Einlassung\ndes Angeklagten, er nabe äie Fragendes damaligen Verteidigers\n\nRechtsanwalt HB schon verstanden. habe aber der Beantwortung bewusst aus dem Wege gehen wcilen. Die vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen\ndaher den Schuldsprach nach § 154 Abs 1 StGB und enthalten\nauch keinen erkennbaren Verstoss gegen die Lebenserfahrung,\ndie Denkgesetze oder den Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten\ndes Angeklagten entschieden werden muss.\n\n2) für die Frage des Unrechtsbewusstseins des Angeklagten He ist es gleichgültig. welche Vorstellung er sich\nvon der Bedeutung seiner Aussage für das damalige Verfahren\ngemacht hat. Er war sich darüber im klaren, dass er nach\ngeschlechtlichem Verkehr mit der Hab gefragt war, und\nwollte dieser Frage nach den Feststellungen des Landgerichts\nbewusst aus dem Wege gehen. Davon, daß er das nicht durfte\nund sich dessen auch bewusst war, hat sich das Landgericht\nüberzeugt, denn es spricht von einem \"vorsätzlichen gesetzesbrecherischen Willen, der bewusst den Meineid auf sich nimnt,\num persönlich unangenehme Fragen..... nicht beantworten zu\nmüssen.\" Danach ist für die Annahme eines Verbotsirrtums keir\nRaum.\n\n3) Es ist ferner nicht richtig, dass die eidliche Zeugenaussage des Angeklagten He@iiib erst mit dem Ende der\nsich über eine Reihe von Tagen erstreckenden Hauptverhand-\n\nlung gegen Schu abgeschlossen gewesen sei und\ndaß,da er die Aussage noch vor dem Urteil widerrufen hat,\n\nim Endergebnis keine falsche Aussage und kein Meineid vorliege; vielmehr war der Meineid mit der falschen Aussage\nund der Eidesleistung vollendet und der Widerruf nur im\nRahmen des § 158 StGB zu berücksichtigen, wie es das Landgericht auch getan hat.\n\n4) Das angefochtene Urteil ist jedoch insoweit rechtlich zu beanstanden. als § 157 StGB mit dem Hinweis unangewerdet geblieben ist, zur Zeit der Eidesleistung (Januar\n1955) habe dem Angeklagten die wahrheitsgemässe Beantwortung\nder ar ihn gerichteten Frage nach geschlechtlichen Verkehr\nmit der Has nicht mehr schaden können, weil seine Ehe\ninzwischen geschieden gewesen sei. Sie war zur Zeit des mit\nder Has gepflogenen Geschlechtsverkehrs jedoch noch\nnicht geschieden. Das Landgericht hat nicht geprüft, ob\nin der Vorstellung des Angeklagten (vgl RGSt 77, 219, 222)\nnoch die Gefahr bestand, dass ihm bei einer wahrheitsgemässen Aussage die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung ürohen\nkönne; dies kann der Fall gewesen sein in Gestalt einer\nVerfolgung wegen Ehebruchs oder, was noch näher liegt, einer\nVerfolgung wegen Meineids auf Grund seiner ersten eidlichen\nZeugenaussage vom Jahre 1951, derentwegen der Angeklagte\nim vorliegenden Verfahren ebenfalls zur Verantwortung gezogen, jedoch - da eine selbständige Tat in Frage komme,\nwas nicht zu beanstanden ist - nicht verurteilt wurde. Das\nLandgericht hat also möglicherweise den § 157 StGB durch\nNichtanwendung verletzt. Dies kann die Entscheidung des\nLandgerichts im Strafausspruch zu Ungunsten des Angeklag-\n‘ten beeinflusst haben.\n\nAuch’ die Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte\nhabe einen vorsätzlichen gesetzesbrecherischen willen gezeigt, der bewusst den .Meineid auf sich nehme, erweckt Bedenken nach der Richtung, ob das Landgericht nicht vielleicht unzulässigerweise ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal - den Vorsatz - als Straferschwerungsgrund verwertet\nhat. Sollte das Landgericht damit allerdings haben ausdrücken\nwollen, dass der Angeklagte sich in der Verfolgung seines .\nZiels, den Geschlechtsverkehr mit der HasB zu verschweizen,\nbesonders hartnäckig gezeigt habe, so wäre gegen eine solche\nVerwertung der Haltung des Angexlagten nichts einzuwenden.\n\nDa sich der Gesetzesverstnass des Lanägerichts nur au\nden Strafausspruch beschränkt, ist die angegriffene Intschei.\ndung nur im Strafausspruch nit den ihm zugrundeliezenden\nFeststellungen aufzuheben. In diesen Umfang ist Jie Sache\nan das Landgericht zu neuer Verhandlung und Ertscheidung\n\nzurückzuverweisen.\n\nEin hinreichender Anlass, das Verfahren an ein anderes\nLandgericht zurückzuverweisen, wie es die Revision mit ihren\nHilfsamtrag erstrebt, ist nicht gegeben.\n\nZum Schuldspruch mit den ihm zugrundeliegenden Fest-.\nstellungen ist die Revision zu verwerfen.\n\nDr. Hörchner Bundesrichter Dr. Peetz ist Martin\nbeurlaubt und deshalb an der\nUnterzeichnung verhindert.\n\nHübner Dr. Hörchner Dr, Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-08/1-str-446-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-08/1-str-446-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:50.949825+00:00"}}