{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-02-08_1_StR_409_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-02-08","aktenzeichen":"1 StR 409/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":", vw.\n409/58 2254 067\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nl den kaufmännischen Angestellten Hans — I)\n(MED), zeboren am BB. ED ED in * D\n\n2. den Stadtrechtsrat mL Rudoif Sc aus An. zeboren m. ER EB in No\n\nwegen Untreue u-a,\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n11, Februar 1955 auf Grund der. Hauptverhandlung vom 8. Februar\n1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nale beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. EEEEB in der Verhandlung,\n\nAmtsgerichtsraet EEEEED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDas Urteil des Landgerichts in Coburg vom 28. Januar 1954\nwird aufgehoben\n\n1.) auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Falle I des\nEröffnungsbeschlusses (Bewirtungsaufwand) mit den Feststellungen,\n\n2.) auf die Revision des Angeklagten Auweiler im Falle III\ndes Eröffnungsbeschlusses (Reisekostenvorschüsse) unter\nAufrechterhaltung der zum Schuldspruch getroffenen reststellungen. j\n\nIn Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmit”el, zurückverwiesen. und zwar an das Landgericht in Bamberg.\n\nVon Rechts wegen\n\nG6rıindes:\n\nDie Angeklagten haben als Geschäftsführer der Gemeinnitzigen ohnungsbau- und Wohnungsförderungsgesellschaftl der\nStadt Cap mbH, zumeist aus Anlaß geschäftlicher Besprechungen, teils Vertreter behördlicher und anderer Stellen,\nvon denen sie sich Vorteile für die GmbH versprachen, teils\nsolche Geschäftsleute, teils auch Angestellte der Gesellschaft\nsowie sich selbst, in einem Falle ein Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft auf deren Kosten in Gasthäusern bewirter. Von der deswegen erhobenen Anklage eines Vergehens gegen\n§ 81 a GmbHG sind sie freigesprochen worden,\n\nDer Angeklagte Auweiler hat ferner über Reisekostenvorschüsse im Betrage von mehreren tausend DM, die er von der\nGabH in der Zeit vom 1. Oktober 1950 bis zum 31. Dezember 1951\nerhalten hatte, trotz wiederholter Aufforderung erst am 9. 0ktober 1952 abgerechnet, nachdem er vom Dienst beurlaubt worden war, Er ist insoweit wegen Vergehens gegen § 81 a GmbHG\nzu.drei Monaten Gefängnis und Geldstrafe verurteilt worden.\n\nDie Staatsanwaltschaft ficht den Freispruch, der Angeklagte Auweiler seine Verurteilung an. Die Rechtsmittel sind\nbegründet, das des Angeklagten Auweiler nur zum Teil;\n\nI. Revision _der Staatsanwaltschaft,\n\n1, Die Sachrüge greift durch.\n\nRichtig ist der Ausgangspunkt des Landgerichts. Die Angexlagten haben durch ihre Handlungsweise der Gesellschaft\neinen Nachteil im Sinne des § 81 a GmbHG nur zugefügt, wenn\nsich dadursh die Vermögenslage der Gesellschaft verschlechtert hat- Das trifft nicht zu, wenn ihr Verhalten zwar einer\n\nun\nı\n\nseits auf des Vermögen der GmbH mindernd wirkte, ihr andererseits aber zugleich solche Vorteile brachte, daß die Vernögensminderung mindestens ausgeglichen wurde (z.B. RGSt 53.\n173 zu § 146 GenG) Auch ein nicht in Geld meßbarer Vorteii\nkann einen Vermögensnachteil wirtschaftlicher Art ausgleichen\n(RGS+t 49, 358, 364). Das Landgericht irrt aber in der Anwendung dieser Grundsätze auf den Sachverhalt.\n\na) Zunächst ist es unklar, wenn die Strafkammer nach der\n\"Gesamtwirkung der Handlungen\" der Angeklagten auf die Vermögenslage der GmbH entscheidet, ob dieser ein Nachteil im Sinne des § 81 a GmbHG entstanden ist. Wollte sie damit sagen,\ndaß der jeweils aus einer bestimmten einzelnen Handlung entstehende Vorteil und Nachteil zu vergleichen und erst nach\ndem Ergebnis des Vergleichs zu bestimmen sei, ob die Handlung\nSchaden verursacht hat, so wäre diese Rechtsauffassung nicht\nzu beanstanden. Sollte aber jene Wendung besagen, es sei der\nschließliche Erfoig der gesamten Geschäftsführung der Angeklagten maßgebend, also das Ergebnis eines Vergleichs zwischen der Vermögenslage der GmbH zu Beginn und bei Beendigung der Geschäftsführung der Angeklagten, so könnte dem\nnicht gefolgt werden. Ob aus einem bestimmten Verhalten ein\nNachteil im Sinne des § 81 a GmbHG entstanden ist, kann\ngrundsätzlich — auch bei mehreren wirtschaftlich zu einer\nEinheit zusammengefaßten Tätigkeiten - nicht nach dem Gesamterfolg beurteilt werden; denn dieser verschmilzt sie für die\nFrage, ob ein Nachteil zugefügt ist, in der Regel strafrechtilich nicht zu einer Einheit. Vom Standpunkt des Strafrechts\nist die Frage vielmehr für die einzelne Handlung zu entscheiden (BGH 1 StR 641/52 vom 3. September 1953). Soweit in der\nRechtsprechung etwas anderes angenommen wird und mehrere\nwirtschaftlich zusammengehörige, ohne Willkür nicht trenntare Handlungen - z:B. bei einer Vermögensverwaltung — ein-\n\nheitlich gewürdigt worden sind, handelt es sich um besonders\ntiesende Fälle. in denen ein wirtschaftlich höher stehender\nVorteil nicht anders erreichbar war als auf dem Wege über\nwirtschaftlich weniger bedeutende Nachteile (vgl R@St 65, 422,\n4305 HRR 1929 Nr 59; JW 1936, 882 Nr 27). Daß hier ein solcher\nAusnahmefall gegeben wäre, kann den Feststellungen nicht entnommen werden.\n\nDaher ist die Annahme des Landgerichts rechtsirrig, der\nBewirtungsaufwand aus Anlaß geschäftlicher Besprechungen der\nGeschäftsführer der GmbH untereinander (Fälle 5, 6- 7; 11,\ni5. 18, 19, 22, 24- 26), mit einem Mitglied des Aufsichtsrats (Fall 13), mit Vertretern von Behörden (Fälie 27 - 29,\n31 - 33, 35, 36, 40, 43, 44, 48, 50) oder anderen Stellen\n(Fälle 28, 30, 34, 35, 38, 46, 47, 49, 52, 53) und mit Bauinternehmern (Fälle 37 - 39, 41, 42, 45) sei schon dadurch ausgeglichen, daß \"die Gesellschaft mit einem ursprünglichen\nStammkapital von 80.000.- DM innerhalbvon 2 1/2 Jahren Bauprojekte im Werte von rund 6.000.000.- DM abgewickelt\", d.h.\nnach einer anderen Urteilsstelle 424 Wohnungen gebaut hat.\nÜbrigens besagt dieser Umstand allenfalls etwas über die Ent-Zaltung und den Umfang der Geschäfte der GmbH, für sich allein\naber noch nichts über einen Geschäftserfolg wirtschaftlicher\nArt oder an nicht in Geld meßbaren Werten wie Ansehen, Vertrauenswürdigkeit oder Kredit. Ebenso ist hier strafrechtlich\nunerhebiich, daß das Finanzamt sämtliche Bewirtungsaufwendungen als von der {Körperschafts-) Steuer absetzbar anerkennt\nund der gesamte Verwaltungsaufwand der GmbH \"an der unteren\nGrenze des Bundesdurchschnitts der Verwaltungskosten der Baugenossenschaften\" liegt. Das eine führt allenfalls zu einer\nSteuerermäßigung, gleicht aber nicht den Gesamtaufwand aus;\ndas sndere kommt nur für die Gemeinnützigkeit der GmbH in Betracht (§§ 12. 19 Abs 2 op WGG vom 29, Februar 1940, RGBi I.\n438)\n\nIm einzeinen stellt das Landgericht für keinen eitmzigen\nFall einen greifbaren Geschäftserfoig fest. Vielmehr bezeichnet es einen solchen als unabschätzbar. Die Strafkarmer wird\naber versuchen müssen, darüber nähere Feststellungen zu treifen. Dics kann, wie nicht zu verkennen ist. auf Schwierigkeiten stoßen, wird aber möglich sein namentlich in Fällen, in\ndenen eine Besprechung einem bestimmt umgrenzten Ziel gedient\nhat, wie z.B. bei den Besprechungen mit Behördenvertretern,\nGeldgebern oder Bauunternehmern vorausgesetzt werden darf\n(vgl die Fälle Nr 27 bis 29, 31 bis 48, 50, 52, 53). Bei den\nwährend der Mahlzeiten und Trinkgelage beiläufig durchgeführten Beratungen der Geschäftsführer untereinander oder mit dem\nMitglied eines anderen Gesellschaftsorgans fragt sich außerdem, ob die Beteiligten den dadurch verursachten persönlichen\nAufwand nicht überhaupt selbst zu bestreiten hatten (Aufwandsentschädigung, Leistungsprämien), und andernfalls, ob die Angeklagten Aufwendungen zu Lasten der Gesellschaft aus den\nfestgestellten Anlässen und namentlich in der festgestellten\nHöhe machen durften. Dafür ist Maßgebend die Sorgfalt eines\ngewissenhaften und ehrbaren Geschäftsmannes (BGHSt 3, 23 ?).\nDahsr wird vor allem zu prüfen sein, ob nicht allein die Höhe der Bewirtungskosten, selbst wenn sich sonst daran nichts\nbeanstanden ließe, ein ungetreues Verhalten der Angeklagten\nzum Nachteile der GmbH ergibt. Keinesfalls könnte es die Aufwendungen rechtfertigen, daß der Mitgeschäftsführer Stadibaurat H@B zu längeren Besprechungen nur zu gewinnen war, wenn\nihm die Möglichkeit eines alkoholischen Genusses geboten wurde, oder daß etwa auf die Amtstätigkeit von Belördenvertretern durch deren Bewirtung in unzulässiger oder gar strafbarer Weise Einfluß genommen werden sollte (vgl R@St 71, 344):\n\nb) Auch im übrigen tragen die bisherigen Feststeilungen\nnıcht die Rechtsauffassung der Strafkammer, die durch Bewir-\n\ntaugsausgaben der Angeklagten verursachten Nachteile für nie\numbH seien durch zugleich begründete Vorteile ausgegli:hen,\nikr sei also kein Schaden entstanden.\n\naa) Für die Eigenbewirtungen der Angeklagten (Fälle Ur\n1 - 26) trifft das nicht schon deswegen zu, weil sie ihre Arbeit für die Gesellschaft nur auf möglichst begrenzte Zeit\nunterbrechen wollten oder zuvor über die vorgeschriebene Zeit\nhinaus gearbeitet hatten. Einesteils erhielten beide Angeklagte eine Aufwandsentschädigung, von der sie den mit ihrer Dienststellung als Geschäftsführer verbundenen Mehraufwand hätten bestreiten müssen, falls nicht etwa eine andere Regelung getroffen war. Zum andern. ist nicht ersichtlich, dass sie Ansprüche auf besondere Vergütung für Überstunden gehabt hätten, die\nauf jene Weise hätten beglichen werden dürfen. Leitenden Angestellten pflegt eine bestimmte tägliche Arbeitszeit nicht\nvorgeschrieben zu sein; andererseits ist ihr Gehalt in der Resel so bemessen, daß dadurch auch gelegentlich überfäie gewöhnliche Arbeitszeit hinaus geleistete Dienste mit vergütet sind.\nWas hier im einzelnen vereinbart war, hat das Landgericht\nnicht festgestellt. Bei dem Angeklagten Dr. Sch@e-e>,\nder nur nebenamtlich für die GmbH tätig war, ist überhaupt\nnicht erkennbar, inwiefern er besonders zu vergütende Überstunden für die GmbH geleistet haben soll, wenn er etwa erst\nnach Erledigung der Dienstgeschäfte seines Hauptamtes sich den\n‚Aufgeben als Geschäftsführer der GmbH widmete.\n\nbb) Ähnliches gilt, soweit der Angeklagte Angestellte der\nGesellschaft auf deren Kosten in Gasthäusern bewirtet hat - Fälle Nr1l-4, 8, 9, il, 13, 14, 16 - 21, 24 - 26, 29, 30, 35,\n49, 52 -, Daß die Angestellte ZEMP \"ein sehr hohes Gehalt\"\nbezog, stützt nicht ohne weiteres die Annahme, daß sie, weil\nsie zahlreiche Überstunden geleistet hatte, eine \"ziemlich Nho-\n\nhe Gehaltsforderung\" gegen die GmpH gehabt hätte, sondern 12357\n\n—\n\ngersic die Frage nahe, ob ihr Fehalt nicht deswegen so hnon\nbemessen war. weil darin zugleich die Vergütung für stwaige\nüherstunden eingeschlossen sein sollte: Es fehlt auch an\nFeststellungen. ob sie überhaupt eine Überstundenvergütung\nbeansprucht hatte, gegebenenfalls in welcher Höhe, und fer--\nner, ob verabredet war, daß diese anstatt, wie üblich, in\nGeld in der erwähnten Art - wie es scheint ohne jede gegenseitige Abrechnung - beglichen wurde,\n\nEntsprechendes gilt, soweit es sich nicht um soziale\nAufwendungen (z.B. bei Richtfesten) handelt, für die Bewirtung anderer Angestellter der Gesellschaft und des Architek.-\nten Ho: bei dem übrigens mangels näherer Ausführungen\naus dem Urteil überhaupt nicht erkennbar ist, inwiefern ihm\nein Geldanspruch gegen die GmbH zugestanden haben soll..\n\n2, Da die Sachrüge durchgreift, bedarf es keines näheren\nEingehens auf die Verfahrensrüge, das Landgericht habe seine\nPflicht zur Erforschung der Wahrheit verletzt (§ 244 Abs 2\nStPO). Die neue Verhandlung bietet Gelegenheit zu weiterer\nSachaufklärung, insbesondere zur Stellung geeigneter Beweisenträge:\n\n3. Gegehenenfalls wird die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes 1954 zu prüfen sein»\n\nII, Revision des Angeklagten, Adiigge:\n\nHier tragen die Feststellungen den Schyldspruch, wen\nauch dem Landgericht rechtlich nicht in allen Einzelheiten\ngefolgt werden kann. Unbedenklich ist die Annahme des Tatrichters, AGD sei verpflichtet gewesen, der Gesellschaft\nüber die Reisekostenvorschüsse Rechnung zu legen. Das ergint\nsich, da es sich nicht um eine Angelegenheit der GmpH san-\n\ndern um seine persönliche in seiner Eigenschaft als Geschkfisführer handelte, zwar nicht - wie das Landgericht annimm — aus\n§ 45 Gmbiig, wohl aber aus den §§ 675,666, 259 BGB. Weiter ist\nder Strafkammer darin beizutreten, daß er der GmbH vorsätzlich\nNachteil zugefügt hat. Wie sie feststellt. verzögerte er trotz\nzanireicher Mahnungen die Abrechnung und nahm der Gesellschaft\nso für längere Zeit die Möglichkeit, sich ein richtiges Bild\nvon ihren vermögensrechtlichen Beziehungen zu ihm zu machen\n\nund Klarheit darüber zu gewinnen, inwieweit er die Vorschüsse\nordnungsmäßig verbraucht oder mangels dessen ihr zurückzuerstatten hatte; mit einer solchen Folge seines Verhaltens rechnete er. Bedenkenfrei ist darin und in der dadurch verursachten Behinderung, den Anspruch geltend zu machen, eine Gefährdung des Vermögens der GmbH, somit ein Nachteil im Sinne des\n\n8 81 a GmbHG zu finden; die Merkmale dieser Vorschrift sind\nauch nach der inneren Tatseite ausreichend festgestellt. Daher\nist dem Urteil unschädlich, wenn das Landgericht die Rechtsauffassung, ACHMEED habe zum Nachteil der GmbH gehandelt, mit\ndarauf gründet, diese habe infolge der Nichtabrechnung durch\nACEED auch keine\"Übersicht über ihren wahren Vermögensstand\"\ngehabt, an anderer Stelle des Urteils aber zum Ausdruck bringt,\ndaß die Bilanzen für die Jahre 1950 und 1951 oränungsgemäß erstellt wurden (§§ 41, 42 GmbHG, § 40 HGB). Andererseits ist für\ndie Annahme eines Nachteils im Sinne des § 81 a GmbHG entgegen\nder Ansicht der Revision nicht von Bedeutung, daß die GmbH\nvertraglich später auf die Rückzahlung der nicht als verbraucht\nnachgewiesenen Vorschüsse verzichtet hat. Für § 81 a GmbHG\nkommt es auf die Entstehung des Schadens an; seine nachträgliche Beseitigung ist insoweit strafrechtlich unerheblich.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten AB kann aber nicht\nbestehenbieiben, weil seine Straftat unter das Straffreihseitsgesetz 1954 fälit, sofern er in dem Punkte I des Sröffnungs-\n\nbeschlusses (Bewirtungsaufwana) wiederum freigesprochen werden sollte, Eur die rechtsirrtumsfreien Feststellungen zum\n\nS>huidspruch sind aufrecktzuerhalten.\n\nDie Entscheidung über die Revision der Staatsanwaltschaft\nentspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts,\n\nDie Verweisung an ein anderes Landgericht gemäß § 354\n\nAbs 2 Satz 2 StPO erscheint dem Senat\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz\nHüpner\n\nangezeigt. -\n\nMartin\nDr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-08/1-str-409-54","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 666","ref_norm":"666","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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