{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-02-08_1_StR_367_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-02-08","aktenzeichen":"1 StR 367/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"I Jamen des volko223\nIn der Strafsache\ngegen\n\n.) die Kellnerin Trieda Rn N 3 ]\nn an m.\n\nsus Bag: Acri gebore\n2.) die Kellnerin Ruth aus BED. geboren\n\nam\n(Sachbezeichnung: Elisabeth Hoi u.A: )\n\nEr — chi») ‚\n\nwegen Abtreibung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. Februar 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz :\nBundesrichter Martin ' \"m,\nBundesrichter Dr. Hübner j\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten SCEB una\n\nHD gegen das Urteil des Landgerichts in Bamberg\nvom 24. März i954 werden verworfen.\n\nJede Beschwerdeführerin hat die Kcsten ihres\n\nRechtsmittels zu tragen\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landzericht hat die Angeklagte SED een\nvcllendetexr und versuchter Abtwreibung neck § 218 Abs *\nStsB in je einem Falle zur Gesamtsirafe von einem Jahr\nvier Monaten Zuchthaus, ferner die Angeklagte HB vesen\nvcllendeter und versuchter Abtreibung nach § 218 Abs i StGB\nin je einen Falle zur Gesamtstrafe von drei Monaten zwei.\nWochen Gefängnis verurteilt und der Angeklagten He\n\ntrafaussetzung zur Bewährung bewilligt.\n\nNach den Urteilsfeststellungen nahm die Angeklagte\nSCHEEEEEED am 20. Dezember 1952 bei der damals im 6. Monat\nschwangeren Mitangekiagten HB einen Eingriff vor, um\ndie Leibesfrucht abzutöten. Da der beabsichtigte Erfolg\nnicht eintrat, wiederholte sie einige Tage später den Zin-\n. griff mit der Folge, dass es bei der HB an 50. Dezember\n1952 zu der Frühgeburt eines zwar einige Stunden lebenden,\naber nicht lebensfähigen Kindes kam. Mitte April 1953\nnahm die Ängeklagte SC bei der erneut schwanger\ngewordenen HD wiederum einen Eingriff vor, diesmal jedoch ohne Erfolg. Für ihre Betätigungen im Dezember 1952\nund im April 1953 erhielt die SCEMEEEB von der zen\nje 50 IM.\n\nDie Angeklagte HaiB hat Revision in vollem Umfange\neingelegt, während die Revision der Angeklagten SED\nin zulässiger Weise auf die Verurteilung wegen vollendeter\nAbtreibung (Fall vom Dezember 1952) beschränkt ist.\n\nBeiden Rechtsmitteln ist der Erfolg zu versagen.\n\nN .\n\n! zur Revision_der Angeklagten :\n\nDer Verteidiger dieser Beschwerdeführerin hat sciner\nRevisiousbegründungsschrift die Niederschrift über eine\nvor ihm drei Tage nach der Hauptverhanälung der Strafkanner abgegebene Erklärung einer Frau Bi@EED beigefügt, nach der die Mitangeklagte Hp den zweiten Singriff im Dezember 1952 bei sich selbst vorgenommen haben\nsoll. Wie der Verteidiger nicht verkennt, kann die ürklärung vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden; sie\nbietet gegebenenfalls Anlass zur Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten der Beschwerdeführerin.\n\na) Verfahrensrügen.\n\nDie Angeklagte rügt, dass die Strafkammer ihrer Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO nicht nachgekommen\nsei. Sie erblickt die Verletzung dieser Pflicht \"insbesondere\" darin, dass das Landgericht unterlassen habe,\ndurch Beweisaufnahme die von ihm im Urteil erörterte und\nin verneinendem Sinne entschiedene Frage zu klären, ob\ndie Beschwerdeführerin von der Mitangeklagten HB nur\ndeshalb als Täterin für den zweiten Eingriff bezeichnet\nworden ist, um eine dritte Person zu decken. Die Rüge ist\nunzulässig, da die Angeklagte keine Beweismittel angegeben\nhat, deren sich die Strafkammer hätte zur Klärung dieser\nFrage bedienen sollen (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO; BGHSt\n2, 168). Die Mitangeklagte HB kann nicht als ein\nsolches Beweismittel betrachtet werden (BGH 4 SER 224/53\nvom 1. Oktober 1953). Damit erledigt sich auch der weitere\nEinwand der Revision, das Landgericht habe \"von sich aus\"\n- d.h. ohne Vernehmung der HB zu diesem Punkt - angenommen, dass diese mit ihrer Aussage über die Täterschaft bei der zweiten Abtreibungshandlung vom Dezember\n\n1952 nicht eine dritte fFersvu nabe Jecken wollen Ta tbrigeun\nhätte der Verteidigrr ven seinen Fragerecht sgemäß 3 240\n\nAbs 2 3StPO Gebrauch machen, gegebenenfalls auch den Wiedereintritt in die Beweisaufnahmce beantragen können. wen\n\nihm die Anhörung der Mitangeklagten HB zur weiteren\nAufklärung erforderlich erschien.\n\nDie Beschwerdeführerin macht ferner einen Verstoss\ngegen § 26: StPO mit der Begründung geltend, die Strafkammer habe die Bedeutung des Zeitpunktes, in dem der zweite\nEingriff bei der Mitangeklagten HB erfolgt sein soll,\nnicht zutreffend gewürdigt. In Wirklichkeit handelt es sich\nhier um ein Vorbringen, das zur Sachrüge gehört,\n\nb} Sachveschwerde;:\n\nDie sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils lässt\nzum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ersehen. Vor allem\nbegegnet es keinem äurchgreifeuden Bedenken, dass das Landgericht die Aussage der Mitangeklagten HB, die Beschwerdeführerin habe im Dezember 1952 noch einen zweiten\nEingriff bei ihr vorgenommen, für glaubhaft befunden hat.\nZwar wäre es zu beanstanden, wenn die Strafkammer bei der\nPrüfung, ob die Angaben der HB Glauben verdienen, allein\nvon dem keineswegs allgemein gültigen Erfahrungssatz ausgegangen wäre, dass sich niemand mehr als unbedingt erforderlich belastet. Dem ist jedoch nicht so. Die Strafkanmer hat vielmehr mit ausführlicher, bedenkenfreier Begründung dargeten, warum sie der Mitangeklagter Hb hinsicht -\nlich ihrer Aussage, mit der sie Sich zugleich seibst belastete. Glauben geschenkt hat. Freilich hat das Landgericht dabei nur den von der Beschwerdsführerin vorgebrach-\n<en Einwand erärter;. die IWW habe möglicherweise nach\n\nun...\n\nDu Er\n\nELHRROTIRRRET: 9: LU WERT EROE are\n\nmore\n\n2%\n\nder Erfolglosigkeit des ven ihr. der Boschwerdeführerin.\nsugegebenen Eingrifrs noch von einer anderen Person sine\nAbtreibungshandlung an sich vornehmen lassen und, um diese\nPerson zu decken. die Beschwerdeführerin als Täterin auch\nbei dem zweiten Eingriff vom Dezember 1952 vorgeschoben.\nJedoch kann es aus den Gründen, die die Strafkammer veranlasst haben, eine solche Möglichkeit auszuschliessen,\nnicht bemängelt werden, wenn sie nicht auch ausdrücklich\nerörtert hat, ob die Halb etwa selbst einen zweiten Eingriff bei sich vorgenommen und, um sich zu decken, die Beschwerdeführerin auch insoweit als Täterin bezeichnet hat\n\nRichtig ist, dass das Landgericht den Tag, an dem\nder zweite Eingriff bei der Angeklagten HB im Dezember\n1952 vorgenommen wurde, nicht feststellen konnte und offen\nliess, ob diese Abtreibungshandlung noch vor oder erst\nnach den Weihnachtsfeiertagen erfolgt ist. Wie die Urteilsgründe ergeben, ist auch der Sachverständige Dr. Reinhardt\nbei der Bejahung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen\nder zweiten Abtreibungshandlung und dem Eintritt der Frühgeburt davon ausgegangen, daß eine gewisse Zeitspanne zwischen den beiden Geschehnissen in Frage kommt, ohne daß\nder genaue Zeitpunkt des zweiten Eingriffs festgestellt\nwerden konnte. Unter diesen Umständen bedeutet es weder\neine Verletzung des Grundsatzes \"Im Zweifel zugunsten des\nAngeklagten\" noch einen sonstigen Rechtsfehler, wenn die\nStrafkammer bei der Prüfung der Ursächlichkeit der zweiten\nAbtreibungshandlung für den Eintritt der Frühgeburt sich\ndem Gutachten des Sachverständigen angeschlossen hat.\n\nHiernach hat das Landgericht die Beschwerdeführerin\nmit Recht der vollendeten Abtreibung nach § 218 Abs 3\nStGB schuldig erkannt.\n\nAuch die Strafzumessius sibl zu keinen Bedenien Anlass Vergebens weniet sich ‘lie Beschwerdeführerir dagezen.\ndass die Strafkammer keinen ninderschweren Pall des § 2°8\nAbs 3 StGB angenomnen hat. Das Landgericht hat die gegen\nund für das Vorliegen eines minderschweren Palles in ?rage kommenden Umstände sorgfältig gegeneinander abgewogen\nund die zugunsten der Beschwerdeführerin sprechenden\nGründe ohne Rechtsirrtum nicht für ausreichend erachtet,\ndie Annahme eines minderschweren Falles zu rechtfertigen.\nDie Höhe der erkannten Zuchthausstrafe, die nur unwesentlich über das gesetzliche Mindestmass hinausgeht, wird von\nder Revision nicht angegriffen; sie lässt sich auch rechtlich nicht beanstanden.\n\n2.) Zur Revision der Angeklagten He:\n\na) Vorweg ist zu prüfen, ob das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin etwa nach §§ 3, 11 des Straffreiheitsgesetzes 1954 einzustellen ist. Das ist zu verneinen; denn\ndie Angeklagte hat sich angesichts ihres leichsinnigen\nLebenswandels bei Begehung der beiden Straftaten nicht in\neiner unverschuldeten Notlage befunden.\n\nb) Die Beschwerdeführerin bemängelt zu dem Abtreibungsfall\nvom Dezember 1952, dass das Landgericht unterlassen habe,\ndurch ein Sachverständigengutachten die Ursache der — nach\nden Urteilsgründen von der Mitangeklagten SEES festgestellten - Entzündung ihres Gebärmuttermundes prüfen zu\nlassen. Falls damit eine Verletzung der Aufklärungspflicht\n(§ 244 Abs 2 StPO) geltend gemacht werden sollte, versagt\ndie Rüge schon deshalb, weil die Strafkammer aus der Tatsache der Entzündung keine Schlüsse auf die Vornahme der\nvon der Beschwerdeführerin selbst in vollen Umfange zugegebenen zweimaligen Abtreibungshandlungen durch die “ltangeklagte SEE 2>=20gen hat uni sclche auch gar nicht ziehen kcunis2,.\n\nIm übrigen erschöpfen sich die Revisionsausführungen\nin unzulässigen Angriffen gegen die von Rechtsfehlern freie\n\nBeweiswärdigung.\n\nDer Strafausspruch wird von der Revision nicht ausdrücklich bemängelt; er lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nDie beiden Revisionen sind hiernach mit der Kostenfolge\ndes § 473 Abs 1 Satz 1 StPO als unbegründet zu verwerfen,\n\nDr. Hörchner Dr Peetz .. Martin\n\nHübner Bundesrichter Dr. Hengsberger ist beurlaubt und\ndeshalb an der Unterzeichnung verhindert.\n\nDr. Hörchner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-08/1-str-367-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-08/1-str-367-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:50.898885+00:00"}}