{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-02-04_1_StR_190_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-02-04","aktenzeichen":"1 StR 190/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2247 053 Y\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Konstrukteur Rudolf Mom zu: rm,\ngeboren am ED 1903 :r iu xr-i: Deguiie,\n\nBöhmen),\n\nwegen Doppelehe u.\n\nhar der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12, Juli 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Hörchrer !\nals Vorsitzender, j\n\nBurdesrichter Dr.Peetz\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr.Hübner:.\n\nBundesrichter Dr.Mannzen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizäienst ii\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkamt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n\n4. Februar 1955 im Strafausspruch hinsichtlich des Vergehens der wissentlich falschen\nVersicherung an Eides Statt und der Gesamt--\nstrafe mit den hierzu getroffenen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmitteis, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.\n\nET TEE SL TEE tt.\n\nwre\n\n4538\n\nPos Ze\n\nründes:_\n\n—— pn\n\nDurch Urteil vom 17. Juli 1953 hatte das Landgericht\nden Angeklagten wegen Doppelehe in Tatmehrheit mit einem\nfortgesetzten, teils gemeinschaftlich begangenen Vergehen\nder Abgabe einer wissentlich falschen Versicherung an Eides\nStatt, rechtlich zusammentreffend mit einer fortgesetzten,\ngemeinschaftlich begangenen mittelbaren Falschbeurkundung,\nzu einer Gesamtstrafe von einem Jahr fünf Konaten Gefängnis\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil\nwurde insoweit verworfen, als er wegen Doppelehe verurteilt\nworden war, Im übrigen wurde der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nur der Abgabe einer wissentlich\nfalschen Versicherung an Eides Statt schuldig ist. Die gegen ihn wegen Vergehens gegen die §§ 156, 271, 73 StGB ausgesprochene Einzelstrafe sowie die Gesamtstrafe wurden aufgehoben;. insoweit erfolgte die Zurückverweisung der Sache.\nDas Landgericht hat nunmehr für das Vergehen gegen § 156\nStGB auf eine Einzelstrafe von fünf Monaten Gefängnis erkannt und aus dieser und der im ersten Urteil für die Doppelehe ausgeworfenen Einzelstrafe von einem Jahr Gefängnis eine\nGesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis gebil--\n\ndet,\n\nDie Revision rügt die Verletzung des sachliehen\nRechts sowie des § 267 Abs 3 StPO. Sie macht insbesondere\ngeltend, dass das Lendgericht zu Unrecht Tatmehrheit angenommen habe; die Abgabe einer wissentlich falschen Versicherung an Eides Statt stehe zur Eingehung der Doppelehe im\nVerhältnis der Tateinheit. Ausserdem verstießen die tragen--\nden Erwägungen zur Strafzumessung gegen die Tenkgesetze.\n\nDie Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die\nAnnahme von Tatmehrheit zwischen dem Vergehen der wissent-\n\nOn nn\n\neeer oO:\n\nwat Baar\n\n- An\n\nlich falschen Versicherung an Eides Statt und dem Verbrechen\nder Doppelehe sind unbegründet. Diese Frage ist durch das Revisionsurteil vom 5, Mai 1954 in Verbindung mit dem landgerichtlichen Urteil vom 17. Juli 1953 bereits rechtskräftig\nentschieden, In dem ersten tatrichterlichen Urteil waren\n\ndie Doppelehe und die Abgabe der unrichtigen Versicherung\n\nan Eides Statt als selbständige Taten gewürdigt und geahndet\nworden. Dadurch, dass die Revision des Angeklagten verworfen\nwurde, soweit er wegen Doppelehe verurtcilt worden war, und\nder Schuldspruch hinsichtlich der zweiten ihm zur Last liegenden Tat in einem bestimmten Sinne geändert, die wegen\ndieser Tat ausgesprochene Strefe aufgehchen und die Sache\ninsoweit zurückverwiesen wurde, ist die Tatmehrheit rechtskräftig festgestellt, Das Landgericht hatte in seiner neven\nEntscheidung lediglich über eine neue Einzelstrefe für die\nAbgabe der wissentlich falschen Versicherung an Eides Statt\nund die Bildung einer neuen Gesamtstrafe zu befinden. Lbgesehen von dieser klaren verfahrensrechtlichen Lage gehen\naber auch die von dem Verteidiger zu diesem Punkt in sachlichrechtlicher Hinsicht gemachten Ausführungen fehl. Wird\neine strafbare Handlung durch eine andere, als solche strafbare Handlung vorbereitet, so ergibt sich nicht allein daraus eine Tateinheit. Im vorliegenden Fall decken sich die\nHandlungen weder im ganzen noch auch nur in einem Teilstück,\nDas Aufgebot geht der Eheschließung vorher und bildet in\nkeiner Hinsicht rechtlich einen Teil der Eheschließung selbst,\ndie ausschliesslich in der übereinstimmenden Erklärung vor\ndem Standesbeamten besteht (vgl §§ 12 Abs 1, 13 Abs 1 Ehe6).\nEs kann auch keine Rede davon sein, dass das Gesamtgeschehen\nnach der natürlichen Lebensauffassung als eine einheitliche\nHandlung anzusehen ist.\n\nDagegen greift die weitere Revisionsrüge durch. Für\ndie Strafzumessung ist nach den Gründen des Urteils das\n\"recht ungünstige Charakterbild\" mitbestimmend gewesen, das\n\n158\n\nsich für das Gericht aus der unwahrhaftigen Art ergeben habe, mit der der Ingeklagte seine Straftat (§ 156 StGB) habe\nbeschönıgen wollen: er versuche die Schuld an seiner Verfehlung auf seine frühere Ehefrau abzuwälzen mit der Angabe,\ndiese sei mit der falschen eidesstattlichen Versicherung\neinverstanden gewesen und habe deren Zweck, ihm eine Wiederverheiratung zu ermöglichen, gekannt. Dies glaube ihm das\nGericht nicht. In den Urteil des Landgerichts vom 17. Juli\n1953 ist aber ausdrücklich festgestellt worden, die Eheleute hätten die eidesstattliche Versicherung, dass sie seit\n1945 geschieden seien, von dem Notar beurkunden lassen,\n\n\"am die Kosten einer Scheidung zu sparen\", und die mitangeklagte Ehefrau des Angeklagten habe mit seiner Wiederverheiratung und der Verwendung der eidesstattlichen Versicherung zu diesem Zweck gerechnet, aber infolge der bestehenden Entfremdung gegen einen solchen Schritt nichts einzuwenden gehabt. Sie ist deshalb auch wegen Beihilfe zur Doppelehe verurteilt worden, Mit diesen - zur Schuldfrage getroffenen — Feststellungen, die durch das Revisionsurteil vom\n\n5. Mai 1954 nicht berührt werden, sind die angeführten Erwögungen des neuen Urteils — jedenfalls ohne nähere Darlegung - nicht vereinbar, Es ist auch anzunehmen, dass der\nStrafausspruch durch diesen Verstoß gegen die zum Schuldspruch getroffenen rechtskräftigen Feststellungen beeinflußt ist; denn das Landgericht weist besonders auf die\nHinterhältigkeit hin, die in dem Verhalten des ZIngeklagten\ngegenüber seiner ersten Ehefrau liege, und hebt hervor,\n\ndass die Art, wie er sich mit Hilfe der falschen eidesstattlichen Versicherung ihrer entledigt habe, in besonderem Maße verwerflich und unehrenhaft sei, Im Zusspruch\n\nüber die Einzelstrafe für das Vergehen gegen § 156 StGB und ,\n\nu un ne\n\non\n\nmenu nn ten\n\n5.\n\ndemgemäß auch hinsichtlich der Gesamtstrafe, ist das Urteil\ndaher aufzuheben (vgl RG@St 42, 241, 244; 61, 2095 RG IW\n1923, 14 Nr 1; RG HRR 1930 Nr 580; EGH 3 StR 61/50 vom 20,\nFebruar 1951; 4 StR 68/55 vom 31. März 1955).\n\nDr. Hörchner Die Bundesrichter Dr. Peetz, Dr.Mennzen\nMartin und Dr. Hübner sind\nbeurlaubt und deshalb an\nder Unterzeichnung verhin-\n\ndert.\nDr. Hörchner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-04/1-str-190-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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