{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-02-03_1_StR_673_52_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-02-03","aktenzeichen":"1 StR 673/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 673/52 | er\nIn Namen des Volkes 2345 038\n\nIn der Strafsache\ngegen .\n1 den Metzger und Koch Gerhard D EEE aus E\n\ngeboren am. EEE ED in KUaiilb- EEE, zur Zeit\nin anderör Sache in Strafhaft,\n\nu — aus ED,\n’\n\n3.) den Dachdecker Valentin S ch NEED aus Te,\ndort geboren an @. En m,\n\n2.) den Dachdecker Anton Sch\ndort geboren am EEE\n\n4.) den Dachdecker Willy Sch ONE aus E\ngeboren am &. > ED in Ste -H\n\naus Te ze-\n\n5.) den Maler Willy Z\nboren an. @. € in S\n\n’\n\n6.) den Bohrmeister Wilhelm a4 aus ED, ge-\n\nboren am m. LU in Sch,\n\n7.) .den Altwarenhändler Johann I aus StB, ge-\n. MED,\n\n„boren am. ED EB in D\n\n’ wegän’schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 3. Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nBundesrichter Dr. Arndt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat EEE dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nen —\n\nDs en .. . eo.\nTin Von nn ee re nn ee ae en\n\nnn\nudn\n\n=\n\nne re\n\n-2.-\n\n1.) Auf die Revisionen der Angeklagten DB,\nAnton Sche, Valentin Sche una Willy\nSCHE wird das Urteil des Landgerichts in\nStuttgart vom 4. August 1952 aufgehoben:\n\n- a) soweit es die Angeklagten Anton Schiie,\nValentin Sch una Willy Schill betrifft, in vollem Umfang, bei Anton Schaue\nsamt den Feststellungen,\n..b) soweit es den Angeklagten DEE vetriftt,\nim Strafausspruch samt den Feststellungen\n“hierzu.\n\n‚.. Das Verfahren gegen Valentin Schu wird\neingestellt, soweit es die Beteiligung des\nAngeklagten an dem am 28. Dezember 1950 zum\nNachteil der Kreiiilie-Werke verübten schweren Diebstahl betrifft. Im übrigen wird der\nAngeklagte freigesprochen. \"Die diesen Angeklagten betreffenden Kosten des Verfahrens\nfallen der Staatskasse zur Last.\n\nEingestellt wird ferner unter Überbüräung der\nKosten auf die Staatskasse das Verfahren ge-\n\ngen den Angeklagten willy Schgii>.\n\nSoweit das Urteil hinsichtlich der Angeklagten\n\nDEE und Anton Sch aufgehoben ist,\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und iEint-\n\nscheidung, auch über die Kosten der beiden\nRechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nDB wird verworfen.\n2.) Die Revision des Angeklagten Fee wird auf\nKosten des Beschwerdeführers verworfen mit der\nMassgabe, dass dieser von der Anklage wegen\n\n3.)\n\n2?\n\n-3_\n\n«\neines weiteren schweren Diebstahls unter Unberbürdung der insoweit entstandenen Verfahrenskosten auf die Staatskasse freigesprochen ist.\n\nVerworfen werden ferner die Revisionen der Angeklagten ZiEEEEED und Kap.\n\nJeder dieser Angeklagten hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnm nn mn\n\nIm\n\n2\n\nGründe:\n\n1.) Zur Revision des Angeklagten Dem.\n\nZum Schuldspruch ist das Rechtsmittel unbegründet. Dass\nder Angeklagte die einzelnen Diebstähle in den Kr -\nWerken mittels 'Einsteigens nach § 243 Abs-1 Nr 2 StGB verübt hat, kann nach den für das Revisionsgericht bindenden\nUrteilsfeststellungen nicht zweifelhaft sein. Die Revision\n‘kann mit ihrem abweichenden tatsächlichen Vorbringen nicht\ngehört werden (§ 337 StPO). Ebensowenig zeigt sich ein\n'Rechtsfehler in der Annahme des Landgerichts, dass zwischen\ndem förtgesetzten Diebstahl zum Nachteil der Kraiiip-Werke und dem schweren Diebstahl in Reutlingen das Verhälthis üör Tatmehrheit hach $”74 St6B und’ nicht, wie-die Revi-\n\n“sion meint, das des Fortsetzungszüusammenhangs besteht..\nHingegen muss das Rechtsmittel zum Strafausspruch Erfolg haben. Dieser gibt schon insofern zu Bedenken Anlass,\nals im Urteii die Voraussetzungen des strafschärfenden\nRückfalls nach §§ 244, 245 StGB nicht ausreichend nachgewiesen sind. Die den Rückfall .begrünienden Tatsachen, insbesondere die Zeitpunkte, in denen die Vorstrafen ganz oder\n‚ teilweise verbüsst bzw. erlassen worden sind und wann die\nweiteren Straftaten begangen worden sind, müssen.in den Urteilsgründen einzeln und vollständig festgestellt werden.\nDer Tatrichter wird dieser Verpflichtung auch nicht dadurch enthoben, dass der Angeklagte schon früher wegen Rückfalldiebstahls verurteilt worden ist oder dass sonst eine\nhohe Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der Rückfall-\n‚voraussetzungen besteht. Hier hat die Strafkammer offenbar\nals die letzte rückfallbegründende Bestrafung des Angeklagten die im Jahre 1946 wegen schweren \"Diebstahls u.a. aus-\n. gesprochene Verurteilung herangezogen, jedoch nicht die\nweitere dieser Entscheiäung vorausgegangene Verurteilung\n\n- 5-\n\nausdrücklich bezeichnet, die sie noch als rückfallbegründend verwertet hat. Die Aufzählung der einzelnen früheren\nVerurteilungen bei der Schilderung des Lebenslaufs des Angeklagten und der spätere Hinweis hierauf genügen hierzu\nnicht, wenn,. wie hier, nicht im einzelnen festgestellt ist,\nob und wann die früheren Strafen ganz oder teilweise verbüsst oder. erlassen worden sind und wann. der Angeklagte die\nden späteren Verurteilungen zu Grunde liegenden Straftaten\n\n. begangen hat. .Zu der Gesamtstrafe von 5 Jahren und 5 Monaten Zuchthaus, die. gegen den Angeklagten im Jahre 1944 we-\n\n. gen Fledderei. unter Einbeziehung einer im Jahre 1943 wegen Kameradendiebstahls ausgesprochenen Strafe erkannt worden war, hat die Sirafkammer zwar angeführt, dass die \"Reststrafe\" am 12. April 1945 erlassen worden ist, jedoch nichts\nNäheres über die frühere Teilverbüssung oder wenigstens über\nden Zeitpunkt festgestellt, zu dem der Angeklagte von dem\nErlass der Reststrafe Kenntnis erhalten hat (vgl R6St 54,\n274). :\n\n‘Ferner läest. es sich nicht ausschliessen, dass die\nStrafkammer die Bestimmung des § 79 StGB verletzt hat. Nach\n“ den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte im Oktober 1951\nwegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls im Rückfall zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Diese Strafe\nhatte er zur Zeit der Hauptverhandlung vom 4. August 1952\noffensichtlich noch nicht verbüsst. Die Strafkammer musste\ndaher, sofern nicht ein zwingender Grund der sofortigen\nBildung einer Gesamtstrafe entgegenstand, die beiden von\nihr festgesetzten Einzelstrafen mit der Gefängnisstrafe von\n“ zwei Jahren ‚gemäss § 79 StGB zu einer Gesamtstrafe vereini-\n\n-. gen; dass dieser Massnahme ein zwingender Hinderungsgrund\n\n'entgegengestanden hätte, ist aus den Urteilsgründen nicht\nzu ersehen. Wie der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung\n\n..\n\n2\n\ndes Reichsgerichts (vel 2. B. HRR 1938 Nr 1205) wiederholt,\nzuletzt in einem Urteil vom '28. Öktober 1952 (BEHSt 3, 277,\n\n280) entschieden hat, geht es nicht an, die Beseitigung der\nGesetzesveristzung & dem nachträglichen Beschlussverfahren\nten, wenn der Angeklagte, wie \"hier, mit der Sachbeschwerde\nden Verstoss ‚ausdrücklich rügt. Das Urteil des 5. Strafsenats vom 17. April 1952 (BGHSt 2, 388) Steht dem nicht\nentgegen, weil jene Entscheidung die Notwendigkeit der Auf-\n, ‚hebung eines Urteils im Falle unterbliebener Festsetzung\"\neiner Gesamtstrafe nach § 79 StGB nur für den Fall verneint, dass die Revision im übrigen unbegründet ist; aber\n‚auch hiervon abgesehen wäre der erkennende Senat an die in\n\"später eräafigenen Entschätduhgen vertretene Ansicht im Yin-\n\nBlick’ auf die früher eriassenen Urteile 1 StR 581/51 vom\n\n\"13. November 1951 und 1 StR 689/51 vom 21. 'Dezenbar 1951\n\nnicht gebünden. oo - Re zu\n\n2.) : Zu_den kevisionen der Angeklagten Valentin Schau\nund Willy Scham.\n\na) Dem Angeklagten Yalentin Sch war nach der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluss ein fortgesetztes\nVerbrechen des gemeinschaftlich begangenen schweren Dieb-\n\nstahls im Rückfall. nach § 5 242,- 243 Abs 1 Nr 2, 244, 47\nStGB zur Last -gelegt. Er war beschuldigt,\n\naa) am 28. \"Dezember 1959 gemeinsam mit den Mitangeklagten\nDamm, Anton Schi und Willy Schi,\n\nbb) ° \"in einem späteren Falle zusammen mit den Mitangeklagten Anton Sch und FEW : .:\n\nje in diebiächer -Absicht in die unfriedete :Fabrikanlage\n\nder Krb Verke in St@REP-- 7. GE - ‚eingestiegen\n\nzu sein und 'dori Altmetall- entwendet zu haben. Die Strafkammer hat zu dem ersten Diebstahlsfall festgestellt, dass\n\nnn men\n\n-Stenic) wwr..\n\nu un nee\n\n- T-\n\nValentin Sch>, DEE, Anton Sch und Willy Schaue\nam 28. Dezember 1950 fünf bis sechs Säcke Altmetall aus den\n\nGelände der KriiilB-Werke mittels Einsteigens entwendet\nhaben, am nächsten Tage, mit Ausnahme des davongegangenen\nDa», von- der Polizei beim Umladen des Altmetalls auf\neinen Lieferwagen des Mitangeklagten Kan betroffen und\n\n“später, wiederum, Damm ausgenommen, wegen Diebstahls unter\n\nAnklage gestellt, ' jedoch freigesprochen worden sind. Zu dem\nzweiten Diebstahlsfall hat die Strafkammer als erwiesen er-\n\n\"achtet, dass Valentin Schaum» und 7) bei den KreiiiiiB-\n\nWerken einsteigen wollten, Wegen der Änwesenheit. eines Wachmannes- aber ihr Vorhaben aufgeben muss ten, bevor sie mit\ndessen’ Ausführung \"beginnen konnten. nt\n\nDie 'Strafkammer hat den Angeklagten Valentin Schau\nwegen ües Falles vom 28. Dezember 1950 des gemeinschaftlichen\nschweren Diebstahls schuldig erkannt. Sie ist dabei offensichtlich von der in der Anklageschrift. vertretenen Ansicht\nder örtlichen \"Staatsanwaltschaft Busgegangen, dass durch\ndie frühere Freisprechung der Angeklagten Valentin Sch,\nAnton Sch una Willy Schi die Strafklage nicht\nverbraucht sei, weil Gegenstand des damaligen Verfahrens\nein’ anderer Diebstahl als die nunmehr angeklagte Tat sei:\nDiese Meinung ist rechtsirrig. Die frühere Anklage betraf\nden Erwerb des am 29. Dezenber ı950 von der Polizei beschlagnahmten Altmetalls durch die ärei Angeklagten, also\ndenselben geschichtlichen Vorgang wie die nunmehr abgeurteilte Tat. Dass die Angeklagten,’ wie die einschlägigen\nStrafakten ergeben, in dem damaligen Verfahren behaupteten,\ndas Altmetall auf einem Auffüllplatz in Stuttgart-Wangen\ngefunden zu haben, und auf Grund dieser Behauptung durch\ndas rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts in Stuttgart\nvom 14. September 1951 mangels hinreichenden Nachweises\n\n2?\n\nfür die Verletzung £remden Eigentums und den. Bruch fremden\nGewahrsams freigesprochen worden sind, ist “äabei ohne Bedeutung. Hiernach war durch das erwähnte Urteil die Strafklage gegen Valentin Sch und die beiden anderen Angeklagten nach ‚jeder \"Richtung verbraucht, wit der Folge,\ndass die Strafkammer diesen Fall nicht‘ nochmals zum Gegenstand der’ Veräfteilung machen durfte.\n\nIm zweiten Fall des Sröffnungsbeschlusses ist das Tun\ndes Angeklagten Valentin SCHE und der übrigen Beteilig-\n..ten nach den Urteilsfeststellungen nicht über straflose Vorbereitungshandlungen hinausgegangen. Das Landgericht hat daher.mit Recht den Angeklagten in diesem Falle keiner strafbaren;Handlung schuldig erkannt.\n\n\"Den Verbrauch der Strafklage hat das Revisionsgericht,\nauch ohne -dass der’ Angeklagte das Vorliegen dieses Verfahrenshindernisses’rügt, von ämts wegen zu. beachten. Das Ver-:_\nfahren gegen Valentin SchiWe muss demgemäss nach. § 250\nAbs 3 StPO eingestellt werden, während zum Fall 2 des. Erüffnungsbeschlusses der Angeklagte freizusprechen ist..:.\n\ndv). Dem. Angeklagten Willy Sc war in der Anklageschrift und im gröfzewun ingsbeschluss nur vorgeworfen, sich an\n\ndem am 28. Dezember 1950 zum Nachteil der KriiiW-Werke\nverübten Einsteigediebst sahi els Mittäter beteiligt zu haben.\nAuch insoweit ist äie Strafklage verbraucht, sodass das\nVerfahren ebenfalls einzustellen ist.\n\nDer örtlichen Staatsanwaltschaft bleibt es unbenomnen,\nwegen des Diebstahls vom 28. Dezember 1950 die Wiederauf-\n“ nahme des Verfahrens zu Ungunsten der Angeklagten Valentin\nSch> und Willy Schi nach ’ 362 Nr 4 StPO zu be-\n\n- kreiben.\n\n-9 -\n\n3.). Zur Revision des Angeklagten Anton Sch.\n\nDiese Revision, die ohne nähere Ausführungen die Verletzung des sachlichen Rechts. rügt, hat zum Schuldspruch\nnur insofern Erfolg, als die Strafkammer den Fall vom 28. Dezember 1950 aus den zur Revision des Angeklagten Valentin\nSch dargelegten Gründen nicht hätte zum Gegenstand\nder Urteilsfindung machen dürfen. Die Strafkammer hat allerdings. diesen Fall mit zwei späteren Fällen zu einer fortgesetzten ‚Tat zusammengefasst, so dass auch nach Wegfall\nder Einzelhandlung vom 28. Dezember 1950 der Angeklagte des\n:Tortgesetzten. schweren Diebstahls im Rückfall schuldig\nbleibt. In-einem solchen Falle kann zwar das Revisionsgericht, obwohl durch den Wegfall .einer Einzelhandlung der\nfortgesetzten Tat der Umfang der Schuld vermindert wird,\nan sich den Schuldspruch als solchen aufrechterhalten und\nsich darauf beschränken, den verminderten Umfang der Schuld\nin den Urteilsgrünäen klarzusteilen. Eier muss aber im Hinblick darauf, dass dem Angeklagten im Zröffnungsbeschluss\neine fortgesetzte Tat, zur Last gelegt worden war, der\nSchuläspruch aufgehoben werden, 'denit der Weg für eine etwaige Wiederaufrahme des Verfahrens zu Ungunsten des Angeklagten wegen des Failes vom 28. Dezember 1952 offenbleibt und das Landgericht ?ür die neue Hauptverhandlung\n\nOY-\n\nfreie Hand hat {/s.u.).\n\nIm übrigen gibt auck der Strafausspruch zu Aurchgreifenden Bedenken Anlass, weil ebenso wie bei dem Angeklagten DEEP die Yoraussetzungen des Rückfalls nach §§ 244,\n245 StGB im Urteil nicht hinreichend festgestellt sind.\nAus den Urteilsgründen ist nicht zu ersehen, wann der Angeklagte die gegen ihn im Jahre 1945 wegen Diebstahls erkannte Geldstrafe von i59 RM bezahlt, wann er die der Verurteilung im Jahre 1947 zu Grunde liegende Straftat be-\n\n27\n\n- 10 -—\n\ngangen und wann er von dem Erlass der durch dieses Urteil\nausgesprochenen Gefängnisstrafe von zwei iionaten Kenntnis\nerhalten hat (vgl.die erwähnte Entscheidung. .RGSt 54, 274).\n\nDas neu erkenfende Gericht wird für den Fall, dass.das\nVerfahren 'gegen «en Angeklagten wegen des Falles vom 28. Dezember 1950 wiederaufgenommen wird, das gegenwärtige Verfahren :gegen diesen Beschwerdeführer uriter. entsprechender\nAbtrennung nach § 4 StPO mit dem wiederaufgenömmienen Verfahren verbinden können.\n\n4 2 Zur Revision des Angeklagten Fee.\n\nDiesen Beschwerdeführer waren in der Anklageschritt und\n\nim Eröffnungsbeschluss zwei sachlich zusammentreffende Verbrechen des ächweren Diebstahls nach §§ 242, 243 Abs 1 Nr 2\nund 3, 47, 74 StGB zur Last gelegt. Die Strafkamner hat ihn\n\n- jedoch.nur eines Diebstahlverbrechens. schuldig erkannt. insoweit ist die Revision; :die-öhne nähere Begründung. die 'Verletzung .des :sachlichen Rechts rügt, sowohl zum. Schuldspruch\nals auch zum Strafausspruch offensichtlich unbegründet.. Sie\n\n«war. daher zu verwerfen. Doch musste, um den Eröffnungsbeschluss zu erschöpfen, der Urteilssatz des angefochtenen Ur-\n\n‘ teils dahin ergänzt werden, dass der Beschwerdeführer von\nder Anklage wegen des ihm zur last gelegten weiteren schweren Diebstahls freigesprochen ist.\n\n5.) Zur Revision des Angeklagten ZB. -\n\nSoweit sich die Revision dagegen wendet, dass das Landgericht den Angeklagten in dem Jiebstahlsfall Kreiiiip-Werke\ndes fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls in der ürschwerungsform des Einsteigens nach § 243 Abs 1 Nr 2 StGB\nschuläig erkannt hat, vermag sie ebenso wie die Revision\ndes Mitangeklagten DEE nicht Aurchzugreifen. ur\n\nAuch bezüglich des Diebstahls in Reutlingen kann die\nRevision keinen Erfolg haben. Was sie selbst vorbringt, be-\n\nEn\n\nnn nn -\n\ns .\n\n1.\n\n- 11 -\n\nschränkt sich auf neue und daher unbeachtliche. Tatsachenbehauptungen und‘ unbegründete Rechtsausführungen. Im übrigen\nkann dahingestellt bleiben, ob in den Verhalten des Angeklagten nicht der Tatbestand des vollendeten ‚gemeinsamen\nschweren Diebstahls gefunden werden könnte, Hierfür würde\nder vor der eigentlichen .Tatausführung. geleistete Beitrag\ngegebenenfalls ‚ausreichen. Jedenfalls ist der Angeklagte\ndurch die rechtliche Beurteilung, zu der die Strafkamner\ngelangt ist, nicht beschwert. j\n\nFa. BE .\n\nAuch die Strafzumessung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Einwendungen der Revision hierzu sind gegenüber\nden Urteilsteststellungen neu und Können daher nicht beachtet werden.\n\n6.) Zur Revision des Angeklagten Kan\n\nSoweit die Strafkammer den Tatbestand der Hehlerei nach\n§ 259 StGB als gegeben erachtet hat, lässt das Urteil weder zur äusseren noch zur inneren Tatseite einen Rechtsfehler erkennen. Die-Revision richtet hiergegen auch keine\nAngriffe. Vielmehr wendet sie sich mit einer Verfahrensrüge\nund der Sachbeschwerde nur dagegen, dass die Strafkammer\nden Angeklagten der gewerbsmässigen Hehlerei nach § 260 StGB\nschuldig erkannt hat. Sie kann auch insoweit keinen Erfolg\nhaben.\n\nDie Strafkammer hat festgestelit, dass der Angeklagte\n\n. das zum Nachteil der Kriiip-Werke gesiohlene Altmetall\n. in mindestens sechs Lieferungen von den Dieben weit unter\n.dem üblichen Preis in Kenntnis des Diebstahls jeweils mit\n\ndem Willen erworben hat, die Ankäufe zu wiederholen. Diesen\nWillen hat sie in rechtlich bedenkenfreier Weise aus den\nBegleitumständen und daraus geschlossen, dass der Angeklagte\nnach seinem eigenen Zugestänänis an den Hitangeklagten \\nton Scheiß» sogar Vorschüsse für weitere Lieferungen ge-\n\ner?\n\n- 12 _\n\nzahlt hat. Wenn die Strafkammer hieraus gefolgert hat, dass\ner sich mit den Ankäufen eine Einnahmequelle verschaffen\nwollte,-. so-begegnet das keinem Bedenken. Mit Recht hat die\nStrafkammer zu dem für nicht widerlegt erachteten Einwand\ndes Angeklagten, er habe schon zu Beginn des Jahres 1951\n\ndie Aufgabe seiner Altmetallhandlung beabsichtigt, ausgeführt, dass die gewollte Ürwerbstätigkeit des Hehlers nicht\nauf eine unbegrenzte Dauer gerichtet zu sein ‚brauche, sondern dass hierzu auch die auf Erschliessung einer Erwerbsquelle von einiger Dauer gerichtete Absicht genüge. In Wirklichkeit hat der Angeklagte seine hehlerische Betätigung\nviele Wochen lang fortgesetzt und sie erst beendet, als den\nDieben die weitere Ausführung von Diebstählen bei den Kreiälers-Werken unmöglich geworden war; er hat seinen Altmetallhandel erst am 1. August 1952, also Monate später, aufgegeben. Bei dieser Sachlage kann entgegen der Meinung der Revision auch nicht davon gesprochen werden, dass die Strafkammer den § 244 Abs 2 oder 3 StPO dadurch verletzt habe,\nvass sie dem während der Schlussvorträge gestellten Hilfsamtrag des Verteidigers auf Vernehmung der bei dem Angeklagten beschäftigten Frau HäglB als Zeugin keine Folge\ngab. Die Strafkammer hat die unter Beweis gestellte Tatsache\nals wahr unterstellt, ohne sich mit dem übrigen Urteilsinhalt in Widerspruch zu setzen.\n\nDass auch eine fortgesetzte Hehierei gewerbsmässig begangen werden kann, nämlich dann, wenn die unselbständigen\nEinzelhandlungen von dem Willen des Täters getragen sind,\nsie zu wiederholen und sich hierdurch eine Einnahmequelle\nvon gewisser Dauer zu verschaffen, ist in der Rechtsprechung\n\n“mp pn nn en ge ua nem ©\n\n- 13 -\n\nanerkannt (BGH 1 StR 466/51 vom 6. November 1951 und 1 StR\n527/52 vom .18. November 1952).\n\nDr.. Hörchner - ' Dr. Peetz Glanzmann\nDr. Heimann-Trosien Dr. Arndt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-03/1-str-673-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-03/1-str-673-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:50.442860+00:00"}}