{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-02-03_1_StR_648_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-02-03","aktenzeichen":"1 StR 648/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Pe\nBe.\nD\n\nre\nMET\n\nFür das Nachschlagewerk !\nNicht, für die Amtliche Sammlung 1\n\nl. Gesetz:\n\nRechtssatz:\n\n2. Gesetz:\n\nRechtssatz:\n\nAktenzeichen: 1 StR 648/54\nUrteil des BGH vom 3. Februar 1955 LG Koblenz\n\n, r . zueun, TE Ent\non , Per net 2£ RUN N ye\nTerr\nER\n3 \\\n\nRAbgO § 401 »\n\nDie Vorschrift betrifft, von dem Fall des BR\nBannbruchs abgesehen, nur die Hinterziehung 3\nvon Zoll, nicht von anderen Steuern - es AL.\nsei denn, daß andere Steuergesetze die für ;\nZölle geltenden Vorschriften des Strafrechts\nfür anwendbar erklären (Hinweis; Abschn I 2\nd. Urt).\n\nStPO § 357°\n\nErstreckung der Urteilsaufhebung auf\nnicht beschwerdeführende Angeklagte;\nNämlichkeit der Tat (Abschn. II d.Urt.).\n\nStR 648/54\n\n—\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\n.„ die Hausfrau Gertrud D esch.R\nze aus > geboren an 3 un\ninL bei (Kreis CM),\n. den Landwirt Peter B s DIE (xreis\nMaggp), Aort geboren an W. &\nSachbezeichnung: RB u.A. -\n\n—\nrn ur en\n\n—\n\nnn\n\nwegen gewerbsmässiger Steuerhehlerei u.a,\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nHauptverhandlung vom 25. Januar 1955 in der Sitzung vom\n3, Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Mannzen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt wm und Oberstaatsanwalt\nDr. EB in der Verhandlung,\n\nAmtsgerichteret EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter > .r\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revigionen der Angeklagten Gertrud DW j\n\nund Peter DEE wird das Urteil des Landgerichts in\nKoblenz vom 12. Januar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es sie und den Mitangeklagten Heinz\n\nR betrifft.\n\nLi\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nründe\n\nja\n\n“..\n\nDie Angeklagte DB hat im Jahre 1950 mit ihrem\ndamaligen Ehemann, dem Mitangeklagten Heinz RD\nbei Tabakpflanzern unversteuerten Rohtabak aufgekauft, unerlaubt verarbeitet und dann an Verbraucher abgesetzt. Ähnlich verfuhren die Angeklagten Friedrich und Heinrich K>.\nFrau DENE, Heinz RO und Friedrich vi\nerwarben ferner im Schwarzhandel Tabakwaren und Kaffee,\num auch diese unverzollten Waren weıter zu veräussern.\nDer Angeklagte Peter BI@EB hat mit unversteuertem Tabak\nHandel getrieben, zum Teil nach Verarbeitung von Rohtabak zu Krüllschnitt. Die Angeklagten sind wegen gewerbsmässiger Steuerhehlerei und wegen \"gewerbsmässiger\nSteuerhinterziehung\" zu Gefängnis, zu Geldstrafen und zum\nNertersatz verurteilt worden. Ferner ist gegen sie auf\nEinziehung erkannt worden,\n\nDie Angeklagten Gertrud DEE und Peter BED\nhaben ihre Verurteilung mit der Revision angefochten.\nSie rügen die Verletzung des sachlichen Rechts,\n\nI. Die Rechtsmittel sind begründet.\n1. Die Verurteilung der Beschwerdeführer wegen ge-\n\nwerbsmäßiger Steuerhehlerei wird von den-Feststellungen\nnicht getragen. j\n\na) Die Angeklagte Frau DEE.\n\nDie Steuerhehlerei setzt eine abgeschlossene Vortat voraus, die als Steuerhinterziehung mit Strafe bedroht ist (§ 403 RAbgO). An einer noch nicht beendeten\nVortat ist Teilnahme möglich (§§ 47 ff StGB). Wer als\n\nTun\nax\n\nun mu\n\nTäter an der Vortat beteiligt ist, begeht in der Regel\nnicht außerdem Steuerhehlerei (RGSt 71, 49, 51 f).\n\nDie Tabaksteuerausgleichschuld des Pflanzers (§§ 62,\n65 TabaksteuerG 1939) entsteht mit dem Jbergang des Rohtabaks in den amtlich nicht überwachten Verkehr oder - in\nden Fällen des § 62 Abs 1 Nr 4 aaO - mit Ablauf der Frist,\nbinnen deren er den Rohtabak zur amtlichen Verwiegung\nvorzuführen oder als geräumt nachzuweisen hat (§§ 64,\n56, 58 aa0). Wie und wann die Tabaksteuerausgleichschuld\nder Pflanzer entstanden war, bei denen die Angeklagte\nDEE Rohtabak gekauft hatte, führt das Urteil nicht\nnäher aus. Lediglich aus den Angaben, daß es sich durchweg um unversteuerten Tabak und in einem Falle (WEB) um\nErzeugnisse der Ernte des Jahres 1949 gehandelt hat, kann\nnicht mit Sicherheit geschlossen werden, daß der Tabaksteuerausgleich von den Pflanzern bei den Verkäufen an\ndie Angeklagte DB schon geschuläet und gemäß\n8 396 RAbgO hinterzogen war. Wäre die Steuerschuld der\nTabakpflanzer - etwa weil es sich im übrigen um Ernteerzeugnisse des Jahres 1950 handelte oder die Fristen für\ndie Verwiegung oder die Räumung noch nicht abgelaufen\nwaren - erst durch den Verkauf und die Übergabe des Rohtabaks an Frau DEE entstanden, so könnte diese\nals Teilnehmerin an der dadurch bewirkten Steuerhinterziehung der Tabakverkäufer und, wenn sie mit Tätervorsatz\ngehandelt hat, nur als Mittäterin bestraft werden (§ 396\nRabg0, 88 47 ££ StGB); letzterenfalls entfiele auch die\n“öglichkeit der Strafschärfung nach § 401 b RMg0 (vgl’\nunter 2). Ihre Verurteilung wegen gewerbsmässiger Steuerhehlerei kann daher schon aus diesem Grunde nicht bestehen bleiben.\n\nL%\n\nDazu kommt: Der Vorsatz des Steuerhehlers muß wenigstens bedingt die Vortat umfassen. Das Landgericht trifft\naber keinerlei Peststellung, ob Frau TB in ihre.\nVorstellung aufgenommen hatte, daß die Tabakpflanzer\ndie Steuer für den an sie verkauften Rohtabak bereits\n\nhinterzogen hatten.\n\nDie Strafkammer hat auch die Menge des von Trau\nDO aufsckauften Tabaks nicht einwandfrei festgestellt. Bei der Annahme von \"mehr als 240 kg\" scheint\nein Rechenfehler vorzuliegen - die Summe der aufgeführten\nEinzelfälle ergibt insgesamt 237,5 kg — und außerdem\nübersehen zu sein, daß Frau DB in einem Fall\n(1 und 2, e des Urteils) nicht beteiligt war und ihr\nbei Berücksichtigung dessen höchstens bei einer Gesamtmenge\nvon 187,5 kg Rohtabak Steuerverfehlungen zur Last fallen.\nDiese Unklarheiten betreffen den Schuldumfang und das\n\n.Strafmaß, insbesondere auch die Höhe des Wertersatzes.\n\nSie nötigen gleichfalls zur Aufhebung der Verurteilung\nder Angeklagten DeEEED wegen gewerbsmässiger Steuerhehlerei.\n\nb) Auch der Angeklagte Peter Bi» rügt, soweit er\nunter diesem Gesichtspunkt verurteilt ist, mit Recht, daß\ndie Tabakmenge, die er der vorschriftsmäßigen Besteuerung\nentzogen hat, nicht eindeutig festgestellt ist. Während\ndas Landgericht an einer Urteilsstelle ausführt, daß er\netwa die Hälfte der von dem Mitangeklagten Friedrich\nKOEEEB abzesetzten Tabakmenge von 105 kg angekauft\nhabe, stellt es an anderer Stelle fest, er habe von\nFriedrich KB etwa 72 kg erworben. Dabei ist\n\nweiter unklar, ob die Mengenberechnung auch davon beeinflußt ist, daß die Feststellungen über die Art des\n\nTabaks nicht übereinstimmen (UA S 10 unter b, S 14 unter 8).\n\n*\n\n-5-\n\nÜberdies hat das Landgericht die Tabakmenge von 105 kg nur\ngeschätzt. Die Strafkammer beruft sich dafür auf § 217\n(nicht § 317) RAbgO. Diese Vorschrift ermächtigt aber\n\nnur das Finanzamt zur Schätzung von Besteuerungsgrundlagen, wenn es diese nicht anderweit ermitteln kann. Für\ndas Strafverfahren in Steuersachen hat sie keine Geltung.\nHier muß die strafrechtliche Schuld des Angeklagten jedenfalls in ihrem Mindestumfang auf Grund des Gesamtergebnisses der Hauptverhandlung zur richterlichen Überzeugung\nfestgestellt werden (} 261 StPO; BGHSt 3, 377, 383).\n\n2. Auch die Verurteilung der Beschwerdeführer aus\n§§ 396, 401 b RAbgO wegen \"gewerbsmäßiger\" Hinterziehung von\nSteuern ist rechtsirrig. § 401 b RAbgO betrifft, wie der\nWortlaut der Vorschrift klar ergibt - von dem Fall des\nBannbruchs abgesehen - nur die gewerbsmäßige Hinterziehung von Zoll. Für die Hinterziehung anderer Steuern\n(§ 1 Abs 1 RAbgO) ist dem Steuerstrafrecht der Reichsabgabenordnung gewerbsmäßiges Handeln als gesetzlicher Strafschärfungsgrund unbekannt (BGH 2 StR 78/51 vom 6. April\n1951; 2 StR 169/53 vom 16. Juli 1953). Allerdings hatte\nfür die Kaffeesteuer - ähnlich wie Art VIII § 3 des Anh.\nzum MRG Nr 64 - § 3 der Verordnung des Landes Rheinland-Pfalz über die ärhebung einer Kaffeesteuer vom 28, Januar\n1949 (GVBl Teil I S 40) die sinngemäße Anwendung der \"entsprechenden Vorschriften des Zollrechts\" auch für das\nStrafrecht angeordnet. Die Verordnung ist aber inzwischen\ndurch § 11 Abs’2 Nr 4 des Kaffeesteuergesetzes vom 30. Juli\n1953 (BGBl I 708) aufgehoben worden. Gemäß § 2 %bs 2 Satz\n2 StGB ist daher § 401 b RAbgO auch insoweit nicht anzuwenden (ähnlich für die Teesteuer § 3 des Teesteuerges.\nvom 10. März 1949 - WiGBl 1949, 19 - und § 10 Abs 2 des\nTeesteuerges. vom 30. Juli 1953 - BGBl I, 710 -).\n\n‘\n\nDie Verurteilung der beiden Beschwerdeführer aus § 396\nAbs 1, § 401 b Abs ?! RAbgO (Urteilssatz I 2 db; I 8b) kanh\nsonach mit der bisherigen Begründung nicht bestehen bleiben.\n\n3. Auf einem Rechtsirrtum kann ferner beruhen, daß\ndas Landgericht die Angeklagte DEE wegen zweier\nselbständiger Steuerhinterziehungstaten verurteilt hat.\nAllerdings handelt es sich steuerrechtlich um verschiedene\nSachverhalte, was den Erwerb des Rohtabaks einerseits und\ndes Zigarettenpapieres und des Kaffees andererseits angeht.\nDas Landgericht erblickt aber die Steuerhinterziehung in\ndem auf die Veräußerung der unversteuerten (unverzollten)\nWaren gerichteten Verhalten der Angeklagten. Insoweit\nliegt es nahe, nur eine Tat .anzunehmen, da die Angeklagte\nden verarbeiteten Tabak, das Zigarettenpapier und den\nKaffee, wenn nicht einheitlich abgesetzt, so doch bei\nden Fahrten zum alsbaldigen Absatz gleichzeitig bei sich\ngeführt hat. (Vgl. R6St 65, 312 £. BGH 1 StR 516/51 vom\n24. Juni 1952; 2 StR 169/53 vom 16. Juli 1953; 4 StR\n123/53 vom 11. Februar 1954). Möglich ist freilich, daß\ndie Hinterziehung der Kaffeesteuer und der Tabaksteuer\nfür das Zigarettenpapier bereits beendet war, als die Angeklagte mit der Absatzhandlung begann. Denn während die\nTabaksteuerschuld für den verarbeiteten Rohtabak erst\nmit der Entfernung aus dem Betriebe entstand (§ 4,\nTabaksteuerG. 1939), kann die Kaffeesteuerschuld und\ndie Tabaksteuerschuld für das Zigarettenpapier entsprechend den dafür maßgebenden Vorschriften des Zollrechts (vgl §§ 18, 13 TabaksteuerG 1939) schon vorher\n- 2.B. durch den Erwerb (BGHSt 5, 53) - entstanden\nund demgemäß die Hinterziehung dieser Steuern schon\nvorher beendet gewesen sein (§§ 45, 47 ZollGes; § 396\nRAbg0O). Für eine solche Annahme hat das Landgericht aber\nbisher nichts festgestellt.\n\n’\nir\nSun sem 5\n\na\n\n4. Zu Unrecht rügt dagegen der Angeklagte Peter BE\ndie gegen ihn ausgesprochene Einziehung des Zündapp-Kraftrades. Gemäß §§ 401, 414 RAbgO kommt es für die Finziehung eines Beförderungsmittels grundsätzlich nicht darauf\nan, wem es gehört, sondern darauf, ob der Täter es zur\nBegehung eines Steuervergehens benutzt hat. Dies, übrigens\naber auch das Eigentum des Angeklagten hat die Strafkammer\nrechtlich einwandfrei festgestellt. Daher kann dahinstehen,\nob - falls das Kraftrad, wie der Angeklagte behauptet,\nseinen Schwiegereltern gehörte - die Einziehung nach den\nin der Rechtsprechung inzwischen entwickelten Grundsätzen\netwa ausnahmsweise nicht zulässig wäre (vgl BGHSt 1, 351).\n\nII. Die Aufhebung der Verurteilung der Angeklagten\nDEE erfolgt wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung\ndes Strafgesetzes. Sie führt gemäß § 357 StPO auch zur Auf-\n\nhebung der Verurteilung des Angeklagten Heinz Rein\nder nicht Revision eingelegt hat. Das Urteil erstreckt\n\nsich insoweit auf ihn; denn er hat an den Straftaten .\nder Angeklagten DENE als Mittäter teilgenommen.\n\nAuf andere Angeklagte ist die Aufhebung der Verurteilung nicht zu erstrecken. Die strafbaren Handlungen\nder Angeklagten Friedrich und Heinrich Ki» haben\nzwar einen Berührungspunkt mit den Steuerhinterziehungen\nder Frau DEEEEEEND und des Angeklagten Reinberger.\nFriedrich und Heinrich KEEP haben nämlich bei einzelnen Fahrten gemeinsam mit ihnen in einem Lagtkraftwagen Tabak in das Gebiet verbracht, in dem er abgesetzt\nwerden sollte Wie aber schon beim Einkauf des Tabaks\n„von den Pflanzern und bei seiner Verarbeitung handelten\n\nReinberger und Frau DB auch beim Absatz auf\neigene Rechnung, getrennt von den anderen Mitangeklagten.\n\nFW\n\ner\n\nDie Anwendung des § 357 StPO setzt voraus, daß\nderjenige Rechtsfehler, der auf die Revision eines Angeklagten zu seinen Gunsten zur Aufhebung des Urteils\nführt, auch der Revision eines anderen Angeklagten zum\nErfolge verholfen haben würde, wenn er sie eingelegt\nhätte. Dabei kann für die Entscheidung des vorliegenden\nFalles dahinstehen, ob es sich um denselben, der Verurteilung des beschwerdeführenden wie des anderen Angeklagten zugleich zugrunde liegenden Rechtsfehler handeln\nmuß (vgl RGSt 6, 256, 258 f; RG HRR 1934, 1178; BGH\n1 StR 563/51 vom 29. Januar 1952) oder ob dazu schon\nein gleicher (gleichartiger) Rechtsfehler genügt, der\ndem Tatrichter bei der Verurteilung des einen wie des\nanderen unterlaufen ist (vgl RGSt 16, 417, 419; IW 1935,\n125 Nr 16; OGHSt 2, 50, 61; BGH 5 StR 415/53 vom\n8. Januar 1954). Unbestrittenes Erfordernis für die\nAnwenäbarkeit des § 357 StPO ist, daß es sich um die\nnämliche Tat handelt. Das bedeutet nicht, daß der beschwerdeführende und der andere Angeklagte wegen derselben strafbaren Handlung, aus demselben Strafgesetz,\nverurteilt sein müssten. Unter der nämlichen Tat ist dasselbe tatsächliche Ereignis zu verstehen, an dem beide\nin strafbarer Weise beteiligt gewesen sein 'müssen;\ndenn dieses ist es, das ihrer Verurteilung zugrunde\nliegt (§ 264 StPO; RGSt 6, 256, 259; RG JW 1928, 2265\nNr 63; HRR 1938, 497). In diesem Sinne ist die Tat\ndie nämliche, wenn das Geschehnis der natürlichen\nBetrachtung als ein Vorgang erscheint, bei dem sich\ndie Beteiligung des einen Angeklagten mit der des\nanderen zu einem einheitlichen tatsächlichen Ganzen ver-\n£flicht. Es beeinträchtigt die Nämlichkeit der Tat nicht,\nwenn die Beteiligungen der Angeklagten daran rechtlich\ngesondert und verschieden betrachtet werden können; dagegen ist sie nicht gegeben, wenn die Beteiligung des\neinen von der des anderen gelöst werden kann, ohne daß\nihr Sinnzusammenhang oder der des Gesamtgesthehens wesent-\n\nu men nn\non -\nZn\n\nnr ee\n\nem\n\nREN TORTEN.\nnn\n\ntn\n\n= u2.=\n\nlich gestört wird. Gewöhnlich werden Zusammenhänge in der\nAusführung der strafbaren Handlung selbst (vgl RGSt 34,\n255, 258) oder der gemeinsame Erfolg (vgl R6GSt 43, 293,\n296; RG Goltd Arch 55, 109; RMilG 18, 55, 59) oder beides\nzugleich (R6GSt 25, 15, 17; RG JW 1929, 2730 Nr 30) die\nNämlichkeit der Tat begründen. Auch § 3 StPO gibt einen\nAnhalt (RGSt 71, 251; 72, 245 BGH 1 StR 241/51 vom 26. Juni\n1951 und 1 StR 398/52 vom 23. September 1952). Sofern\ndiese Vorschrift allerdings, wie die Rechtsprechung annimmt. bei Beteiligung mehrerer Personen als Täter an einer\nstrafbaren Handlung keine gemeinsame Verübung der Straftat in Mittäterschaft gemäß § 47 StGB, sondern nur ein\ntäterschaftliches Handeln ohne einverständliches Zusammenwirken erfordert (RGSt 25, 15, 17; 34, 255, 258;\n\n42, 1335 43, 293, 2965 RG Goltd Arch 55, 109), dafür aber\nnicht die Verübung gleichartiger strafbarer Handlungen\ngenügen läßt, sondern die Beteiligung an der’ nämlichen\n\nTat verlangt (insbesondere RGSt 42, 133; RG JW 1928, 2265\nNr 63), führt sie lediglich zu der Ausgangsfrage zurück.\n\nDie Berührung zwischen den Straftaten der Angeklagten\nFriedrich und Heinrich KG einerseits und der damaligen\nEheleute RD anderseits in der gemeinsamen Ausführung einzelner Fahrten zu dem Zwecke, früher - unabhängig voneinander - erworbenen und selbständig verarbeiteten Tabak -— ein jeder für sich - abzusetzen, betrifft einen äußerlich, sachlich unwesentlichen Punkt.\n\nEr kann aus dem Geschehen ohne Schaden für ‚dessen Verständnis hinweggedacht werden. Die Straftat defAngeklagten\nFriedrich und Heinrich KOMM ist daher nicht die nämliche\nwie die der Angeklagten DEE.\n\nÄhnliches gilt im Verhältnis der strafbaren Handlungen der Angeklagten Peter und. Johann DEE. Beide\nhaben von Friedrich KEEEb Tabak erworben, nach den\ntatrichterlichen Feststellungen jedoch nicht gemeinschaftlich. Daher kommt die Erstreckung der Aufhebung\ndes gegen Peter BMWb ergangenen Urteils auf den Mitangeklagten Johann BMW nicht in Frage.\n\nIII. Dem Revisionsgericht ist eine abschliessende\nPrüfung der Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes 1954,\ndas nach Verkündung des tatrichterlichen Urteils in Kraft\n\ngetreten ist, nicht möglich. Daher wird das Landgericht\ndarüber zu befinden haben, ob für die Straftaten der\nAngeklagten die Voraussetzungen des § 3 oder schon des\n§ 2 des Gesetzes vorliegen.\n\nWird das Verfahren nicht eingestellt, so ist zu be-\n\nachten, daß das Verhalten des Angeklagten Re - der,\nwie es nach den Urteilsfeststellungen scheint, Kaffee\n\nund Zigarettenpapier, also einfuhrzöllpflichtige Waren,\nvon Angehörigen der Besatzungsmacht erworben hat - insoweit nach § 401 b Abs 1 RAbgO zu beurteilen wäre (BGHSt\n\n5, 53 = StRK § 396 Nr 14; BGH 5 StR 120/53 vom 26. Februar\n1954 = StRK § 401 Nr 6).\n\nIn der neuen Verhandlung hat das Landgericht auch\nGelegenheit zur Überprüfung des Eigentums an den eingezogenen Gegenständen (UA 25) und zur sorgfältigen Wertersatzberechnung. Bei der Angeklagten Deiiiiilb ist\nnicht klar erkennbar, ob. berücksichtigt ist, daß sie\nan der Fahrt vom 15. - 20. Dezember 1950 nicht teilgenommen hat. Ferner bestimmt sich der Wertersatz nicht\nnach dem Steuersatz, sondern nach dem inländischen Ver-\n\n- 11 -\n\nkaufspreis, der zur Zeit des letzten tatrichterlichen\nUrteils für die Ware in dem Zustande, in dem sie sich\nzur Zeit der ihre Einziehung vereitelnden Verfügung\nbefand, hätte erzielt werden können (BGHSt 4, 13, 305).\n\nDer Ausspruch über die Dauer der Bewährungszeit (§ 24\nAbs 4 StGB) ist nicht in die Urteilsformel, sondern in\nden nach § 268 a Abs 1 StPO zu erlassenden Beschluß\naufzunehmen. ’\n\nDr. Hörchner Mantel Bundesrichter Martin\n. ist beurlaubt und des-Hübner Dr.Mannzen halb an der Unterzeich-\n\nnung verhindert.\nDr. Hörchner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-03/1-str-648-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268a","ref_norm":"268a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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