{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-02-03_1_StR_377_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-02-03","aktenzeichen":"1 StR 377/54","doktyp":null,"leitsatz":"e Nicht von der Bahn bediente Schranken an\n: Übergängen von Privatwegen müssen grunden sätzlich verschliessbar sein und verschlossen gehalten werden.\n\nAktengeichens 1 StR 377/54\nUrteil des BGH vom 3. Februar 1955 LG München II\n\nı StR_377/54","text_plain":"; R,J.\nFür das Nachschlagewerk ! 2270 092 le\n\nNicht für die Amtliche Sammlung !\n\n— u\n\na hr wi ni m\n\n-\n\nGesetz: Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung\n§§ 18 (7), 46 (10).\n\nRechtssatz:e Nicht von der Bahn bediente Schranken an\n: Übergängen von Privatwegen müssen grunden sätzlich verschliessbar sein und verschlossen gehalten werden.\n\nAktengeichens 1 StR 377/54\nUrteil des BGH vom 3. Februar 1955 LG München II\n\nı StR_377/54\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kraftfahrer Sebastian Sch aus IGEEEED\ngeboren an: RD EB in u\n\n2, den technischen Bundesbahnoberinspektor Jose? MED\naus Fe, am ®&. ai ww in EB (Landkreis D .\n\n’\n3 den Bundesbahnoberrat Hans R aus Mi,\ngeboren an BD. ID WB in v\n\nL)\n4. den Bundesbahnoberrat Heinrich von W rg 3 aus\nCO» ve: NUEEB, geboren an MB. in MU,\n\nwegen fahrlässiger Transportgefährdung u.a-\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Hauptverhandlung vom 25. Januar 1955 in der Sitzung vom 5. Februar\n1955, an der teilgenoumen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr, Mannzen\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: \"\n\nne\n\nDas Urteil des Landgerichts München II vom\n29. Januar 1954 wird aufgehoben\n\na) im vollen Umfang mit den Feststellungen auf\ndie Revision der Staatsanwaltschaft, soweit\nes den Angeklagten Sch, und auf die Revi-\n\ntee\n\nEn\n\nB\nBu m ram\n\num nn.\n\n- 2.\n\nsion des Angeklagten MW, soweit es diesen\nbetrifft,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu\nauf die Revisionen der Angeklagten ra und\nvon WEB. soweit es sie betrifft.\n\nR und von WB verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm Le werden die Revisionen der Angeklagten\n\nVon Rechts wegen\n\n- 5 -\n\nGründe:\n\nAm 19. Juni 1951 gegen 1670 Uhr stiess auf der Bahnstrecke München-Herrsching (Ammersee) ein von München\nkommender Personenzug auf dem zwischen den Bahnhöfen Seefeld-Hechendorf und Herrsching gelegenen höhengleichen Bahnübergang bei km 28.613 mit einem die Gleise überquerenden\nLastkraftwagen zusammen. Auf diesen Wagen befanden sich\nausser dem Fahrer, dem Angeklagten Sch, zweiundzwanzig\nPhilosophie-Studenten des Berchmanskollegs in München-Pullach\nunter Führung ihres Ausbildungsleiters Dr. P@B. Dreizehn\nvon ihnen wurden durch den Zusammenstoss sofort getötet.\n\nDie übrigen elf Fahrtteilnehmer wurden mehr oder weniger\nschwer verletzt; drei von ihnen erlagen noch bis zum folgenden Tage ihren Verletzungen.\n\nDurch das angefochtene Urteil sind drei Beamte der\nBundesbahn, nämlich die Angeklagten UP, ReiiiB und\nv. WO, wegen fahrlässiger Transportgefährdung in Tateinheit mit sechzehn rechtlich zusammentreffenden Vergehen\nder fahrlässigen Tötung und mit acht rechtlich zusammentreffenden Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung zu\nFreiheitsstrafen verurteilt worden, weil sie nach der Ansicht\ndes Landgerichts den Zusammenstoss durch mangelhafte Sicherung\ndes Bahnubergangs verschuldet haben. Der Angeklagte Sch\nist von der Anklaga wegen gleichartiger Straftaten, begangen\ndurch Ausserachtlassung der .erforderlichen Sorefalt beim\nBefahren des Bahnübergangs, freigesprochen worden. Insoweit\nhat die Staatsanwaltschaft das Urteil angefochten. Die Angeklagten NP: Te und v. WERD wenden sich gegen ihre\nVerurteilung. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten MD haben in vollem Umfange, die Revisionen\nder Angeklagten RMEEEEB und v. Werden teilweise Erfolg.\n\nRay\n\na te\nnn mn\n\nDe Se zo\n\nae\n\nIR\n\n“ne x ur\n\n«\nniert\n\nBET\n\n; n\n\n-B-\n\nI.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft-\n\nl.. Die Rüge von Verfahrensverstössen (§§ 261, 267 StPO)\nist nicht der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt und daher einer Nachprüfung nicht zugänglich.\n\n2, Die Sachbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils in\ndem angefochtenen Umfange, weil der Tatrichter die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des freigesprochenen\nAngeklagten Sch@® verkannt und deshalb nach den bisherigen\nFeststellungen fahrlässiges Handeln zu Unrecht verneint hat,\n\na) Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gekommen, dass\nder Zusammenstoss vermieden worden wäre, wenn der Angeklagte\nSch@ vor dem Überqueren des Bahnübergangs angehalten und\neinen der Fahrtteilnehmer als Lotsen vorausgeschickt hätte.\nSie glaubte jedoch, eine Rechtspflicht des Angeklagten zu\ndieser aussergewöhnlichen Massnahme nicht annehmen zu können,\nweil der Angeklagte die besondere Gefährlichkeit des Bahnübergangs entschuldbar nicht erkannt habe; er habe nämlich,\nohne dass ihm das zur Last gelegt werden könre, auf Grund\nverschiedener Umstände verkannt, dass es sich um eine hauptbahnnmässig betriebene Streoke der Bundesbahn mit hohen\nZuggeschwindigkeiten handelte und dass die Schranken des\n„bergangs selbstzubedienende Fallschranken waren, deren\nOffenstehen keine Gewähr für das Nichtnahen eines Zuges\nbot. Die Erwägungen, aus denen das Landgericht diesen Irrtum des Angeklagten als entschuldbar angesehen Kat, sind\nnicht frei von Rechtsirrtun.\n\naa) Was zunächst die Art und die Bedeutung der Bahnlinie betrifft, so ist nicht einzusehen, warum die Sorgfaltspflicht eines Wegbenutzers am Übergang einer nicht\nhauptbahnmässig betriebenen Strecke wesentlich geringer\n\n2L\n\n-5.-\nzu bemessen sein soll als die am Übergang einer hauptbahnmässig betriebenen Bundesbahnstrecke Wenngleich die höheren\nGeschwindigkeiten und die häufigere Zugfolge auf Hauptstrecken zusätzliche Gefahren mit sich bringen, ist doch\nauch das Überqueren der Gleise anderer Bahnen des öffentlichen und nicht öffentlichen Verkehrs wegen der Folgen\neines nie auszuschliessenden Zusammenstosses mit einem Zuge\nso gefährlich, dass grundsätzlich auch hier dem Wegbenutzer\ndie grösstmögliche Vorsicht obliegt. Anderes kann nur dann\ngelten, wenn der Wegbenutzer auf Grund seiner Kenntnis der\nörtlichen Verhältnisse weiss, dass zur fraglichen Zeit kein\nZug kommen kann oder dass wegen der besonders geringen Geschwindigkeit eines nahenden Zuges die Gefahr eines Zusammenstosses auch dann nicht gegeben ist, wenn der Zug erst aus\nallernächster Nähe erblickt wird. Dass der AngeKlagte die\nGewissheit, es nähere sich kein schnell fahrender Zug, hatte,\nhat das Landgericht nicht festgestellt und der Angeklagte\nselbst nicht behauptet. Sein sorgfältiges Ausschauen nach\neinem Zuge unmittelbar vor und während der Überquerung des\nBahnübergangs beweist das Gegenteil. Der Angeklagte kann\ndaher die Unterlassung einer an sich gebotenen Vorsichtsmassnahme nicht damit entschuldigen, dass er die Strecke\n\nfür eine \"Nebenbaur\" — so seine im Urteil wiedergegebene\nErklärung im Ermittelungsverfahren - oder für ein \"Privetsleis\", eine Industriebahn oder etwas ähnliches, jedenfalls\nfür keine Strecke der Bundesbahn gehalten habe, wie er sich\nin der Hauptverhandlung eingelassen hat, Nach Iage der Dinge\nwollte er damit einwenden, er sei der Meinung gewesen, dass\ndie Strecke wenig befahren sei. Wie bereits ausgeführt, gab\njedoch auch eine vermeintlich noch so geringe (regelmässige\noder unregelmässige) Zugfolge dem ortsfremden Angeklagten\nkeine Gewähr, dass nicht eben zu derselben Zeit, zu der er\ndie Gleise überqueren wollte, ein Zug sich dem Bahnübergang\nnäherte und deshalb die Gefahr eines Zusammenstosses bestand,\n\n5\nEi\n\n-6-\n\nRechtlichen Bedenken begegnen auch die Gründe, aus\ndenen das Landgericht dem Angeklagten zugebilligt hat, er\nhabe die Bahnstrecke ohne Verschulden als eine wenig benutzte Nebenbahn ansehen können. Nach den Urteilsfeststellungen wiesen die Zufahrtwege zum Bahnübergang keine\nWarnzeichen nach Bild 5 oder 6 der Anlage l’ur StVO aF, auf.\nDas hätte jedoch nach der damaligen Gesetzeslage nur den\nSchluss erlaubt, dass die Strasse über ein Anschlussgleis,\neine Feldbahn oder eine nicht mit Maschinenkraft betriebene\nSchienenbahn führe (vgl Abschnitt A III Abs 3 Satz 7 der\nAnlage 1 zur StVO aF). Dass er diesen Schluss gezogen habe,\nhat indes der Angeklagte selbst nicht behauptet. Eine nicht\nmit Maschinenkraft betriebene Schienenbahn oder eine Feldbahn\nschied im übrigen schon nach dem äusseren Aussehen des Bahnkörpers aus. Das Vorhandensein eines blossen Anschlussgleises\nin einem grösseren Waldgebiet war an sich unwahrscheinlich.\nJberdies sprach die vom Angeklagten angenommene Sicherung\ndes Bahnübergangs durch\"eine fernbediente Schranke!\" gegen\ndas Vorliegen eines blossen Anschlussgleises, weil fernbediente Schranken wegen ihrer Kostspieligkeit im allgemeinen\nnur an Übergängen von Bahnen des öffentlichen allgemeinen\nVerkehrs vorkommen (vgl § 18 BO). Vererönälicher wäre es,\nwenn der Angeklagte etwa aus dem vernachlässigten Zustande\nder Schranken (Fehlen des Farbanstrichs an einer der Schranken\nund dergl.) auf die Eigenschaft der Strecke als Nebenbahn\ngeschlossen hätte.\n\nAuch das Übersehen der an dem Übergang aufgestellten\n1.20 x 0.85 m grossen Achtungstafeln erscheint M&ch den\nbisherigen Feststellungen des Landgerichts nicht ohne\nweiteres als entschuldbar. Das gilt zumindest bezüglich\nder Tafel, die auf der Westseite des Übergangs angebracht\nwar, die sich also dem Angeklagten bei der Hinfahrt zum\nPilsensee zum Lesen darbot. Die Strafkammer hat - insoweit\nohne Rechtsirrtum - zu Gunsten des ingeklagten berücksichtigt,\n\nzu\n\n-7-\n\ndass die Achtungstafel bei der Annäherung an den Bahnübergang durch das davor stehende Warnkreuz teilweise \"gedeckt!\"\nworden sei; beim Anhalten vor dem ersten Übergueren des\nBahnübergangs aber, so folgert das Landgericht weiter,\nhabe der Angeklagte die Achtungstafel möglicherweise deshalb nicht mehr gesehen, weil er so nahe an den Bahnkörper\nherangefahren sei, dass die Tafel nicht mehr schräg vor\nihm, sondern mehr seitlich von ihm gestanden habe. Die\nRichtigkeit dieser Erwägungen ist für das Revisionsgericht\nnicht ausreichend belegt, weil im Urteil nicht angegeben\nist, in welcher Entfernung vor den Schranken die Tafel\nangebracht war und wo der Angeklagte angehalten hat.\n\nDass der Angeklagte auch die elektrische Oberleitung\nder Bahn nicht bemerkt hat, erklärt der Tatrichter mit\ndem Gefälle des Weges und der dadurch bedingten Abwärtsneigung des Wagens beim ersten Überqueren des Übergangs\nauf der Fahrt zum Pilsensee. Er äussert sich aber nicht\nzu der Frage, ob der Blick des Angeklagten nicht eben deshalb bei der vor der Unfallstelle aufwärts führenden Rückfahrt zwangsläufig auf die Oberleitung fallen musste.\n\nIn diesem Zusammenhang ist auch der Hinweis der Revision auf die Erfahrunkswidrigkeit der Einlassung des\nAngeklagten, er habe während des mehrstündigen Aufenthalts\nauf dem nächst der Bahnstrecke gelegenen Rastplätz kein\neinziges Pfeifsignal oder Zuggerausch gehlirt, richt ganz\nvon der Hand zu weisen. Nach der Feststellung des Landgerichts hat der Angeklagte nur etwa eine Stunde geschlafen; dass er während der ganzen übrigen Zeit ununterbrochen im Führerhaus verblieben ist und ständig die Fenster\ngeschlossen hielt, ist zwar nicht schlechthin undenkbar,\naber doch so wenig wahrscheinlich, dass ein solches Verhalten angesichts der Tatsache, dass sich die andern Fahrtteilnehmer im Freien aufgehalten haben,nicht mit dem\nblossen Hinweis auf das regnerische Wetter ausreichend\n\nE\nam. > - .\nche 20% ..\n\nZn ne\n\n”\n=.\n\nFr\nSEN\n\n.\nBeh Mr an\n\n.n -\nm\n\n-\n\n*\nrd\n\nnenne re LO\n\ner *\nDe ee\n\nvan\nz®\n\n*\n\n% ee\ner.\n\nt.\neng:\n\nYun\nups\n\n7\n\nerklärt werden kani. Das Landgericht wird daher in der neuen\nHauptverhandlung auch die Glaubwürdigkeit dieser Einlassung\ndes Angeklagten nochmals besonders zu prüfen haben.\n\nBei der Bewertung der erörterten Umstände darf schliesslich nicht übersehen werden, dass ortsunkundige Wegbenutzer\nbei der Annäherung an einen Bahnübergang wegen der Seltenheit von \"Privatbahnen!\" zunächst immer mit einer Bahnstrecke\ndes Öffentlichen Verkehrs rechnen müssen und dass sie nur\nauf Grund besonderer, jeden Zweifel ausschliessender Umstände eine so wenig benutzte \"Nebenbahn\" annehmen dürfen,\ndass sie nicht die sonst bei jedem Bahnübergang gebotene\nVorsicht zu beachten brauchen.\n\nbb) Entgegen der Meinung des Landgerichts konnte sich\nder Angeklagte unter den gegebenen Verhältnissen auch nicht\nohne weiteres darauf verlassen, dass das Offenstehen der\nSchranken ihm das gefahrlose Überqueren des Bahnübergangs\ngestatte. In dem angefochtenen Urteil ist zwar zutreffend\nausgeführt, dass die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht\nder Wegbenutzer an beschrankten Bahnübergängen geringer\nsind als an unbeschrankten Jbergängen, weil die Bahn durch\ndie Stellung der Schranken anzeigt, ob der Übergang von ihr\nbeansprucht oder für den Strassenverkehr freigegeben wird\n(vgl BGH VRS Bd 3 S 171, 172, Bd 55 35, 36 und Krafiverkehrerecht A - Z Stichwort \"Vorfahrt, Vorrang der Schienenbahnen, Erläuterungen 1\" unter V 2 a mit weit. Nachw). An\nbeschrankten Bahnübergängen haben die Wegbenutzer in erster\nLinie darauf zu achten, ob die Schranken’ offen sind und bis\nzum ubergqueren der Gleise offen bleiben. Zur Beobachtung\ndes Sahnkörpers sind sie nur im Rahmen der Möglichkeiten\nverpflichtet, die sich ihnen bei Erfüllung der für sie vorgehenden Pflicht, die Bahnschranken und die Strasse im Auge\nzu behalten, vom fahrenden Fahrzeug aus bieten (BGH VRS 4\nS 131, 133). Das gilt auch an unübersichtlichen Übergängen,\n\nwewue ©\n\n-9-\n\nweil der durch die Unübersichtlichkeit bedingten Gefahrenerhöhung gerade durch die Anbringung von Schranken vorgebeugt\nwerden soll (vgl § 18 Abs 3 BO und RGZ 157, 193, 196, BGH\nVRS 3 S 171, 172, S 217, 220).\n\nDie Anwendung dieser Grundsätze ist jedoch an die Bedingung geknüpft, dass die am Übergang aufgestellten Schranken\nvon der Bahn orts- oder fernbedient werden und dass die\nSchrankenvorrichtung nicht gestört ist. Der Angeklagte kann\nsich daher nur dann erfolgreich auf sie berufen, wenn er\nohne Verletzung seiner Sorgfaltspflicht das Vorliegen der\ngenannten Voraussetzungen an dem von ihm benutzten Bahnübergang bei km 28.613 annehmen durfte. Das ist bisher vom Tatrichter nicht dargetan. Für die Beurteilung dieser Frage wird\nerheblich sein, dass der Angeklagte vor dem zum Unfall\nführenden Überqueren der Gleise immerhin zweimal festgestellt hatte, dass die eine der beiden Schranken, nämlich\ndie östliche, ungestrichene, herabgelassen war und von den\nWegbenutzern mit der Hand aufgehoben werden musste, während\ndie westliche, rot-weiss angestrichene Schranke offen stand.\nAuch musste ihm möglicherweise auffallen, dass beim Schliessen\nder einen Schranke das bei fernbedienten Schranken übliche\nLäutezeichen (vgl § 18 Abs 5 BO) nicht ertönte, Schliesslich\nwurde er vor dem zweiten Überqueren des Bahnübergangs gewahr, dass die geöffneten Schrankenbäume verschieden steil\nstanden. Da nun aber Schranken an demselben Übergang gleichartig bedient zu werden pflegen und bei ordnungsmässigem\nArbeiten der Bedienungsvorrichtung . dieselbe Stellung\nzeigen, konnten die erwähnten Umstände dem Angeklagten die\nÜberlegung aufdrängen, dass entweder auch die bei jeder\nseiner Annäherungen offenstehende westliche Schranke nicht\nbahnbedient sei oder dass die Bedienungsvorrichtung für\nbeide Schranken teilweise gestört sei. In jedem dieser Fälle\nergab sich für ihn die Pflicht zu äusserster Vorsicht.\n\nBei selbstzubedienenden Schranken lag es auf der Hand, dass\n\nnr\n\n|\n\nee, 5\n\nS\n3\n\n- > eo.\nnn nn nn\n\n%\n\n.\nke EEE FOREN I BR FON EEK RER was.\n\n“u\n\nPaz‘\n\nFR.\na Be.\n* -\n\n.* rs .\n\nx\n\n- 10 -\n\ndie Schranke infolge der Nachlässigkeit von Vorbenutzern\ndes Bahnübergangs offengeblieben sein konnte, Aber auch\nim Falle einer Störung konnte sich der Angeklagte nicht\ndarauf verlassen, dass sich kein Zug näherte; denn er\nkonnte nicht wissen, ob die Störung nicht derart war,\ndass sie auch das zuverlässige Arbeiten der zweiten\nSchranke in Frage stellte.\n\nBei solcher Gefahrenlage konnte sich der Angeklagte\nvor einem Zusammenstoss mit einem herannahenden Zug nur\nin der Weise sichern, dass er sich entweder vor der Berutzung des Übergangs Gewissheit über die Art der Bahnlinie und des Übergangs, insbesondere über die Arbeitsweise der Schranken, verschaffte - dann hätte er wohl\nmit Sicherheit erkannt, dass es sich um kein \"Privatgleis!\nund um keine fernbedienten Schrarken handelte - oder aber\nbeim Überqueren der Gleise von vornherein sich sa verhielt, wie wenn der Übergang überhaupt nicht gesichert\ngewesen wäre. Das hätte ihn wegen der ihm bekannten Unübersichtlichkeit des Bahnkörpers, wegen des diesigen Wetters\nund wegen der schlechten baulichen Beschaffenheit des\nÜbergangs möglicherweise dazu verpflichtet, einen Beobachter\nvorauszuschicken und sich von diesem über den Übergang\nschleusen zu lassen. Durch diese Massnahme wäre nach den\nbisherigen Feststellungen ein Zusammenstoss vermieden\nworden. Das bedarf keiner näheren Begründung, wenn als\nerwiesen angesehen wird. dass der Lotse das erste Pfeifsignal des Zuges, das 308 m vor dem Bahnübergang abgegeben wurde, gehört hätte; denn die Strecke von 308 m\nlegte der Zug bei Zugrundelegung der vom Tatrichter zu\nGunsten des Angeklagten angenommenen Geschwindigkeit von\n75 km,'st- ohne Berücksichtigung einer Geschwindigkeitsverringerunif\ndurch Bremsen - in rund 14.8 Sekunden zurück, während der\nAngeklagte nach der auf dem Gutachten des Sachverständigen\n\nSe\n,\n\nıS\n\n- 11 -\n\nKaup beruhenden Ansicht des Landgerichts zum Durchfahren\n\ndes Gefahrenraumes von 12.8 m (richtig 12.9 m\\- der sich aus\n3.6 m \"Bremsweg\" des lastkraftwagens, 3.15 m Lichtraumprofil\ndes Zuges und 6.15 m Länge des Lastkraftwagens errechnet\n(vgl 5 38/39 UA) - \"bei günstigster Beschleunigung\" nur\n\n6.7 Sekunden (S 47 UA) benötigte. Aber selbst wenn der Lotse\ndas erste Pfeifsignal und auch jedes andere Zuggeräusch\nüberhört, dafür aber sorgfältig die Bahnstrecke beobachtet\nhätte, wäre der Zusammenstoss vermeidbar gewesen. Der Lotse\nkonnte nämlich die Gleise in Richtung Hechendorf - Seefeld\n\nauf eine Entfernung von etwa 135 m überblicken. Diese Strecke\n\nlegte der Zug bei gleichbleibender Geschwindigkeit aller-\n\ndings in 6.5 Sekunden, also um 0.2 Sekunden schneller zurück,\n\nals der Angeklagte zum Durchfahren des erwähnten Gefahrenraumes benötigte. Hierzu kommt noch der Bruchteil einer Sekunde, den der Lotse nach dem Erblicken des Zuges brauchte,\num seine Wahrnehmung durch Zuruf oder Winkzeichen an den\nAngeklagten weiterzugeben. Dem steht jedoch - abgesehen von\neiner geringfügigen Verkürzung der Reaktionszeit, die sich .\nbei Warnung des Angeklagten durch den Lotsen ergeben hätte,\n- gegenüber, dass der Lokomotivführer den auf den Gleisen\nstehenden Lotsen oder den die Gleise überguerenden Lastkraftwagen ebenfalls auf eine Entfernung von 135 m hätte\nerblicken und sofort eine Schnellbremsung einleiten können,\ndie die Nahrgeschwindigkeit des Zuges zumindest stark verringert und auf diese Weise dem Angeklagten einen Zeitgewinn\nzum Verlassen der Gleise verschafft hätte.\n\nNicht schlüssig ist demgegenüber die Erwägung der Straf-\n\nkammer, durch das Vorausschicken eines Lotsen wäre der Zusammenstoss deshalb vermieden worden, weil das Aussteigen\ndes Lotsen und das Anfahren des Angeklagten so viel Zeit\nbeansprucht hätte, dass der Zug inzwischen den Wegübergang\nerreicht hätte. Hierauf kann nicht abgestellt werden, weil\ndie Ursächlichkeit dieser Zeitspanne für den Unfall vom Angeklagten nicht vorhergesehen werden konnte.\n\nRE En\n\n%\n\n> .\ntx ®\nBEP VER\n\nPo\n\n- 12 -\n\nZum Absetzen und Voraussenden eines Beobachters ist der\nKraftfahrer nach der “echtsprechung allerdings nur ausnahmsweise verpflichtet, wenn Alle sonst denkbaren Vorsichtsmassregeln keine ausreichende Sicherheit bieten (vgl Kraftverkehrsrecht A - Z aaO unter V 2 d und die dort angeführte\nRechtsprechung). Die abschliessende Beantwortung dieser Frage\nbleibt dem Tatrichter überlassen.\n\nOb und welche minder einschneidenden Massregeln dem\nAngeklagten eine gefahrlose Überquerung des Übergangs ermöglicht hätten, bedarf noch der Prüfung durch das Landgericht. Nach den bisherigen Feststellungen hätte ein, wenn\nauch frühzeitiges Öffnen der Fenster des Führerhauses bei\ndem starken Eigengeräusch des Wagenmotors während der Fahrt\nwahrscheinlich keine Gewähr dafür geboten, dass der Ängeklagte das bei der LP-Tafel - 308 m vor dem Übergang - abgegebene Pfeifsignal von 3 Sekunden Dauer deutlich genug\nhätte wahrnehmen können. Er hätte daher auf jeden Fall am\nWarnkreuz anhalten und den Motor abstellen müssen. Das hätte\nfür ihn wegen der Notwendigkeit, den Notor wiederanzulassen, sowie wegen der geländebedingten Schwierigkeiten\nder Auffahrt auf der Übergang jedoch einen nicht unerheblichen Zeitverlust mit sich gebracht, der die Gefahr in sich\nschliessen konnte, dass der Lastkraftwagen von einem Zug\nerfasst wurde, der erst nach dem Wiederanlassen des Motors:\ndas Pfeifsignal bei der LP-Tafel gab.\n\nFür den Fall, dass - wofür nach dem vorstehend Ausgeführten eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht - das\nVorausschicken eines Begleiters die gebotene Vorbeugungsmassnahme gegen ein Zusammenstoss mit einem herannahenden\nZug war. bedarf es nach der inneren Tatseite der Prüfung,\nob der Angeklagte nach seinen persönlichen Kenntnissen und\nFähi,keiten imstande war, dies zu erkennen, und ob er die\nFolgen der Unterlassung der Massnahme voraussehen konnte.\n\n- 13 -\n\n” 8 6\nar\n\nAnklage schuldig.\n\nor\n\"N.\n\nII;\nDie Revision des Angeklagten Mom.\n\nl. Die Verfahrensrügen.\n\na) Die Revision bemängelt zunächst, der Beschwerdeführer\nsei wegen eines Verhaltens verurteilt worden, das nicht Gegenstand der Anklage gewesen sei. Die Rüge ist unbegründet.\nIn der Anklage und im Eröffnungsbeschluss war dem Angeklagten\ndas Verhalten zum Vorwurf gemacht, dessentwegen er verurteilt worden ist, nämlich die für den Unfall ursächliche\nVernachlässigung der vorschriftsmässigen Sicherung des Bahnübergangs bei km 28.613. Dass das Landgericht diesen Vorwurf\nauf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung auf Einzelheiten stützt, die im Eröffnungsbeschluss\nnoch nicht aufgeführt waren, ändert nichts an der Nämlichkeit\nder Tat im Sinne des § 264 StPO.\n\nb) Die Behauptung der Revision, die Dienstvorschrift\nNr 814 der Bundesbahn (\"Richtlinien zur Beurteilung der\nÜbersichtlichkeit von unbeschrankten Wegübergängen in Schienenhöhe\" /RÜW/) sei nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen (§ 261 StPO), ist durch die gemeinsame dienstliche\nÄusserung des Vorsitzenden und der richterlichen Beisitzer\nder erkennenden Strafkammer widerlegt. Nach ihr sind die\nin Frage kommenden Teile der Dienstvorschrift durch Vorhalte,\nZeugenbekundungen und Erklärungen der Angeklagten in die\nHauptverhandlung eingeführt worden. Für die Richtigkeit\ndieser Äusserung sprechen die Stellen der Sitzungsniederschrift, in denen auf die genannte Dienstvorschrift Bezug\ngenommen wird. Einer förmlichen Verlesung der Vorschrift\nbedurfte es nicht, solange nicht einer der Verfahrensbe-\n\nv B x Po “ >\n\nvr\n\nx.\nwe\n\nwer me\nPS Wr\n\nrer une Urin\n\n- 14 -\n\nteiligten sie beantragte (BGHSt 1, 94, 96). Die Einführung\nder Vorschrift in die Hauptverhandlung im Wege des Vorhalts\nbrauchte auch nicht in der Sitzungsniederschrift beurkundet\nzu werden. Im übrigen war der Inhalt der Richtlinien dem 3Beschwerdeführer von Berufs wegen bekannt, wie sich aus den\nUrteilsgründen ergibt.\n\nWelche \"andern Dinge\" das Landgericht bei der Urteilsfindung verwertet haben soll, ohne sie zum Gegenstand der\nHauptverhandlung gemacht zu haben, hat die Revision nicht\ndargetan.\n\nc) Der von dem Verteidiger des Angeklagten v. ViB>\nhilfsweise gestellte Antrag, den Ministerialdirektor Tui»\naus Bonn darüber zu vernehmen, dass am Unfalltage die Sicherungsanlagen am Bahnübergang bei \"km 28.600\" den Vorschriften der\nBO entsprochen hätten, ist von der Strafkammer entgegen der\nMeinung der Revision in den Urteilsgründen beschieden worden.\nDas war zulässig; § 244 Abs 6 StPO ist daher nicht verletzt.\nAbgesehen hiervon war der Angeklagte ME überhaupt nicht\nbefugt, die vermeintliche Nichtbescheidung des Beweisamtrags\ndes kitangekiagten v:. WE zu rügen (vgl dazu BGH NIW 1952,\n\n273 Nr 21 und VRS 7 S 54, 55).\n\nDie vom Landgericht im Urteil gegebene Begründung trägt\nauch die Ablehnung des Beweisamtrags. Sie lässt keine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) erkennen.\nDass der als Sachverständiger benannte liinisterialdirektor\nFE über tatsächliche Verhältnisse an der Unfallstelle\naussagen sollte, war dem Beweisamtrag nicht zu eninehmen,\n\ndä) Auf dem beiläufigen Hinweis, die Strafkammer befinde\nsich mit ihrer Auslegung der 3estimmungen der BO grundsätzlich in Jbereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen\nProf. Raab beruht das Urteil nicht. Grundlage der Urteilsfindung ist im übrigen nicht ein von dem Sachverständigen\n\n- 15 -\n\nvor der Hauptverhandlung erstattetes schriftliches, sondern\nausschliesslich das von ihm in der Hauptverhandlung abgegebene mündliche Gutachten. Wieweit der Tatrichter in einzelnen Punkten von diesem Gutachten des Sachverständigen\nabgewichen ist, entzieht sich der Prüfung durch das Revisionsgericht. Aus den von der Revision behaupteten Verschiedenheiten der Auslegung der BO durch das Gericht und\nden Sachverständigen kann nicht geschlossen werden, dass\nder Tatrichter die massgebenden Rechtsfragen verkannt habe;\ndas umsoweniger, als die meisten der von der Revision zur\nBegründung der Verfahrensrüge angeführten Punkte nicht die\nAuslegung der gesetzlichen Vorschriften, sondern die aus\nihrer Anwendung auf den festgestellten Sachverhalt zu\nziehenden Schlussfolgerungen betreffen\n\nEin Widerspruch zwischen den in der Sitzungsniederschrift festgehaltenen Ausführungen des Sachverständigen\nSieder und der vom Landgericht in dem angefochtenen Urteil\nvertretenen Auffassung, die Zufahrtswege zum Bahnübergang\nbei km 28.613 seien nach der enägültigen Aufhebung des\nSchranksnverschlusses tatsächlich Öffentliche gewesen,\nist nicht ersichtlich.\n\nMit der Behauptung, dass sich das Gericht entgegen\ndem Urteilsinhalt nicht in Übereinstimmung mit den Bekundungen von Beweispersonen befinde, kann eine Verletzung\nder Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) nicht gerügt\nwerden.\n\ne) Die Strafkammer war nicht verpflichtet, im Urteil\ndie näheren Gründe für ihren Eindruck wiederzugeben, dass\ndie über die Kommissionsbesichtigung vom 21. September 1950\nvernommenen Zeugen das Bestreben gezeigt hätten, die angeklagten Bundesbahnbeamten zu entlasten. Weder § 244 noch\n§ 267 Abs 1 StPO schreibt vor, dass der Tatrichter jede\neinzelne Beweiserwägung in den Urteilsgründen darlegt.\n\n.\n» R\n22: “ 2% ,\n\n.\n\nPaar: ug: g, ..\n\n.\nEZ\n\n”r\n\nnunde >“\n\n‘\n\n- 16 -\n\nDazu bestand im vorliegenden Falle auch kein sachliches\nBedürfnis, weil das Gericht seinen Eindruck nur zum Anlass nahm, der Vernehnung der Zeugen und der Prüfung ihrer\nGlaubwürdigkeit besondere Sorgfalt zuzuwenden.\n\nf) Die auf die §§ 244 Abs 2, 261, 264 Abs 1 StPO gestützte Rüge, die Strafkammer habe es unterlassen, das Vorhandensein der Achtungstafeln zu beiden Seiten des Bahnübergangs zugunsten des Beschwerdeführers zu würdigen, ist\nin Wirklichkeit sachlichrechtlicher Art und daher im Rahmen\nder Sachbeschwerde zu behandeln.\n\ng) Soweit sich der Beschwerdeführer weiteren Verfahrensrügen des Mitangeklagten v- erden angeschlossen hat, kann\ner nicht gehört werden (vgl oben 1 c).\n\n2: Die Sachrüge:\n\nDas Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten\nMB damit begründet, dass er als der für den Bahnübergang\nverantwortliche Bahnmeister es unterlassen habe, den Übergang-sei es sofort, sei es nach erfolglosem Antrag auf Aufhebung der Beschrankung und Kennzeichnung des Jbergangs als\neines unbeschrankten: für den allgemeinen Verkehr zu sperren\nund die früher vorhandenen Schlüsselschranken (§§ 18 Abs 7,\n46 Abs 10 BO) wieder herzustellen, obwohl ihm die durch\ndie Öffentlichkeit der Zufahrtwege, die mangelnde Einsehbarkeit des Bahnkörpers und die hohen Zuggeschwindigkeiten\nbedingte besondere Gefährlichkeit des Übergangs bekannt gewesen sei. Hiergegen bestehen angesichts der üb#r den Aufgabenbereich und die persönlichen Fähigkeiten des Angeklagten\ngetroffenen Feststellungen an sich keine Bedenken, Fehl geht\ninsbesondere die Ansicht der Revision, die vorhandenen\nSelbstbedienungsschranken seien ohne Ausnahmegenehnigung\nzulässig gewesen. Die Strafkanmer vertritt mit Recht die\nAnsicht, dass nicht von der Bahn bediente Schranken nur an\n\nLS\n\n- 17 -\n\nÜbergängen von Privatwegen zulässig sind und dort in der\nRegel verschliessbar sein und verschlossen gehalten werden\nmüssen (BO a.a.0.). Wo von dem Gebot der Verschliessbarkeit eine Ausnahme zugelassen werden soll, muss dies in\nausdrücklicher, überprüfbarer Form geschehen. In sachlicher Hinsicht setzt eine solche Ausnahmegenehmigung, da\nSelbstbedienungsschranken an Übergängen von öffentlichen\nWegen nicht zugelassen sind, voraus, dass die Benutzung\ndes Übergangs auf bestimmte Berechtigte beschränkt bleibt.\nEntgegen der Meinung der Revision stand es daher nicht im\nfreien Ermessen der zuständigen Dienststellen der Bundesbahn. in welcher Weise der Bahnübergang bei km 28,613 zu\nsichern war. Das widerspräche dem Wortlaut und dem Zweck\nder gesetzlichen Regelung, der keine auf angebliches Gewohnheitsrecht gestützte andere Jbung entgegen gehalten werden\nkann.\n\nAuch die Ursächlichkeit der dem Angeklagten vorgeworfenen Unterlassung für den Unfall vom 19. Juni 1951 ist\nim Urteil ausreichend dargetan. Das Landgericht hat festgestellt, dass das Vorhandensein offenstehender Schranken\nin dem Angeklagten Sch den, wenn auch vielleicht von ihm\nmitverschuldeten Irrtum hervorrief, er habe bahnbediente\nSchranken vor sich, deren Offenstehen ihm das Überqueren\ndes Bahnkörpers gestatte., Die Ursächlichkeit der Bflichtwidrigkeit des deschwerdeführers für diesen Irrtum des\nSchenk und dessen dadurch hervorgerufene Sorglosigkeit\nkann nicht mit dem Hinweis auf die nur gedachte, nie ganz\nauszuschliessende Möglichkeit in Abrede gestellt werden,\ndass auch Schlüsselschranken verbotswidrig hätten offenstehen und in dem Angeklagten Sch@® denselben Irrtum erzeugen können, oder dass Sch@® den Bahnübergang auch beim\nvölligen Fehlen einer Beschrankung nicht mit grösserer Vorsicht befahren hätte (vgl RG6St 75, 324, 326; BCH 2 StR 1/51\nvon 9. Februar 1951, angeführt bei Dallinger in KDR 1951,\n\naut un.\n\n- 18 -\n\n274 unter § 222 StGB; BGH VRS 5, 46, 47; 3ayObLG NW 1953,\n1641 Nr 19). Der Fall, dass verschlossene Schranken abgebrochen oder sonst beschädigt gewesen wären, kann ausser\nBetracht bleiben, weil eine solche augenfällige Störung\n\ndem Angeklagten Sch@@® schwerlich verborgen geblieben\n\nsein würde. Wäre der Bahnübergang überhaupt nicht beschrankt\ngewesen, dann wäre die Unfallgefahr selbst bei Nichtbeachtung\nder gebotenen besonderen Sorgfalt durch Sch@@® wegen der\n\nin solchen Fällen für Züge vorgeschriebenen Geschwindigkeitsermässigung erheblich geringer gewesen.\n\nDagegen kann dem Urteil insofern nicht beigetreten\nwerden. als es dahingestellt sein lässt, ob sich der Angeklagte Mb auch nach der Besichtigung des Bahnübergangs\ndurch die Haushaltskommission der Bundesbahndirektion München\nvon 21. September 1950 zu den vom Landgericht für notwendig\neraciıteten Sicherungsmassnahmen noch verpflichtet fühlen\nmusste. Die Strafkammer meint, dass es hierauf nicht ankomme, weil auf jeden Fall die Unterlassung geeigneter\nhassnahmen bis zu diesem Zeitpunkt für den späteren Unfall\nursächlich geblieben sei und durch die Billigung des bestehenden Zustandes seitens der Kommission nicht rückwirkend die Pflichtwidrigkeit verloren habe. Diese Lusfülhrungen lassen unklar, ob der Tatrichter bedacht hat,\ndass eine Unterlassung denkgesetzlich nur dann als Ursache\neines bestimmten Erfolges angeseher. werden kann, wenn sie\nbis zu den Zeitpunkt angedauert hat, in dem der Erfolg\ndurch die »achholung der bis dahin versäumten Handlung\nletztmalig hätte verhindert werden können. Wäre gämlich\ndie Handlung in diesem Zeitpunkt noch vorgenommen worden,\ndann wäre der rechtsverletzende Erfolg nicht eingetreten.\nDa nun aber im strafrechtlichen Sinne nur eine pflicht-\n\nwidri.ge Unterlassung tatbestandsmässige Erfolgursache sein\nkann (vgl BGHSt 3, 82, 89), muss auch die Pflicht zum Handeln bis zu diesem Zeitpunkt fortgedauert haben. Räumt men\n\n- 19 -\n\naber dem Angeklagten ein, dass er für die Behebung des unzulänglichen Sicherheitszustandes am Bahnübergang nicht\nmehr zu sorgen brauchte, weil dieses Anliegen nunmehr vom\n\nVorstand des Betriebsamts Künchen 3 zusammen mit der Direktion\n\n\"auf höherer Ebene\" behandelt wurde, dann war sein ferneres\nUntätigbleiben für den Unfall nicht mehr ursächlich. Eine\n\nUrsächlichkeit der vor der Besichtigung durch die Kommission\n\nliegenden Versäumnisse des Angeklagten kann nicht allein\ndeshalb angenommen werden, weil die Kommission, wie das\nLanägericht unterstellt, keine Beseitigung des vom Angeklagten etwa vorher hergestellten gesetzmässigen Zustandes\nverlangt hätte.\n\nWollte man andererseits zwar annehmen, dass der Angeklagte auch nach der Besichtigung des Übergangs durch die\nHaushaltskommission noch zu eigenem Eandeln verpflichtet\nwar, billigt man ihm aber für diesen Fall zu, dass er wegen\nder Planung der Angelegenheit \"auf Direktionsebene\" seine\nliandlungspflicht entschuldbar verkannte, dann entfällt der\nVorwurf der Fahrlässigkeit, weil der Angeklagte dann im\nentscheidenden letzten Zeitraum, in dem er den Erfolg noch\nhätte abwenden können, nicht die Sorgfalt ausser acht gelassen hat, zu der nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet und fähig war.\n\nDieser Fehler zwingt zur Aufhebung des Urteils, soweit\nes den Beschwerdeführer betrifft, ohne dass noch auf die\nweiteren Einwendungen eingegangen zu werden braucht, die\ndie Revision gegen den Vorwurf der Fahrlässigkeit geltend\nmacht. Sie sind teilweise offensichtlich unbegründet, Für\ndie neue Hauptverhandlung ist jedoch darauf hinzuweisen,\ndass das Landgericht dann, wenn es ein für den Unfall ursächliches Verschulden des Beschwerdeführers wieder in der\nNichtanbringung verschliessbarer Schranken sehen sollte.\nzweifelsfrei klarzustellen hat, dass der Angeklagte diese\n\n- 20 -\n\nMassnahme in eigener Zuständigkeit anordnen und durchführen\nkonnte. In dem angefochtenen Urteil ist diese Zuständigkeit einerseits ausdrücklich festgestellt (S 63 ff UA),\nandererseits ist als Einlassung des Mitangeklagten Ri\nwiedergegeben, dass er versuchsweise die Wiederverschliessung\nder Schranken auf eine etwaige Anregung des Angeklagten\nMED hin genehmigt hätte (S 73 UA; vgl auch § 82 UA)»\nSollte diese Stelle dahin zu verstehen sein, dass Maier\n\nvon sich aus Schlüsselschranken nicht wieder einführen\ndurfte, dann wäre sie mit der vorherigen Feststellung nicht\nvereinbar:\n\nGegebenenfalls wird die Strafkammer in der neuen\nHauptverhandlung aber auch zu prüfen haben, ob der Unfall\nnicht schon dadurch vermieden worden wäre, dass die auf\ndie Besonderheiten des Bahnübergangs hinweisenden Achtungstafeln an geeigneterer Stelle angebracht wurden. Das Landgericht hat festgestellt, dass die westlich des Bahnübergangzs stehende Tafel auf der linken Strassenseite so hinter\ndem dort ebenfalls aufgestellten Warnkreuz angebracht war,\ndass sie für den in einem höheren Fahrzeug sich nähernden\nFahrer zunächst durch das Warnkreuz verdeckt war und deshalb weniger auffiel. Die östliche Achtungstafel stand zwar\nauf der rechten Strassenseite, aber 1 m ausserhalb des\nWegrands im inneren Winkel der kurvenförmigen Wegzuführung\nund \"war infolge Bewachsung des Wegrands erst zu einen |\nZeitpunkt sichtbar, in dem der Fahrer Äurch die Ausschau\nnach links auf den Bahnkörper abgelenkt war. Bei der rechtlichen Würdigung hat die Strafkammer lediglich bemerkt, -\ndass es auf die Lesbarkeit des Wortlauts der Warntafeln\nnicht ankomme, weil weder Schenk noch einer seiner 3eifahrer die Tafeln beachtet habe. Damit ist die Frage noch\nnicht beantwortet, ob die Tafeln beachtet worden wären,\nwenn sie so gestanden hätten, dass ihre Aufschrift jedem\nKraftfahrer deutlich in die Augen fallen musste. Gegenüber\n\nEr\nFur\n\nPo\nE\n\nILS\n- 21 -\n\ndem Vorwurf der pflichtwidrigen Duldung dieses Zustands\nkönnte sich der Angeklagte kaum auf die Zustimmung der\nHaushaltskommission berufen, weil nicht anzunehmen ist,\n\ndass diese so offensichtliche Mängel gebilligt hätte, wenn\nsie darauf aufmerksam geworden wäre, Sollte das Landgericht\nin der neuen Hauptverhandlung die Überzeugung gewinnen,\n\ndass Schenk ordnungsmässig aufgestellte Warntafeln gelesen\nund sich darauf eingestellt hätte, dann könnte die Ur-.\nsächlichkeit der Unterlassung des Angeklagten NEED für\n\nden Unfall nicht allein deshalb bezweifelt werden, weil\nSch@®, wie die neue Hauptverhandlung möglicherweise ebenfalls ergeben wird, bei entsprechender Aufmerksamkeit auch\ndie oränungswidrig aufgestellten Tafeln hätte bemerken\nkönnen (vgl oben I 2 a aa) ). Denn trotz dieses mitursächlichen Verschuldens des Schenk könnte die unvorschriftsmässige Anbringung der Warntafeln nicht hinweggedacht werden,\nohne dass auch der Zusammenstoss mit seinen Folgen entfiele,\nDas wäre nur dann der Fall, wenn Sch@® eine der ordnungswidrig aufgestellten Tafeln tatsächlich erkannt und gelesen, aber nicht befolgt hätte; ein solches Verhalten\nzwänge zu dem Schluss, dass er auch eine vorschriftsmässig\nangebrachte Tafel nicht beachtet hätte,\n\nÄhnlich wird das Versäumnis des Beschwerdeführers,\ngemäss der allgemeinen Anweisung des Mitangeklagten FEED»\nvom 22. Juli 1950 genügende Sichtdreiecke am Bahnübergang bei km 28.613 herzustellen und in jedem Frühjahr zu\nüberprüfen, nüch auf seine Ursächlichkeit für das Unglück\nzu untersuchen sein. Ihm kann in diesem Zusammenhang sowohl insofern Bedeutung zukommen, als der Angeklagte Sch\nund der Zugführer bei gegenseitiger Wahrnehmung aus grösserer\nEntfernung früher unfallverhütende Massnahmen hätten\ntreffen können, als auch insofern, als Sch@@® bei der\nAnfahrt an den Bahnübergang die örtliche Warnungstafel\nschon zu einem Zeitpunkt hätte sehen können, in dem er\nnoch nicht durch die Ausschau nach links abgelenkt war.\n\na\n\n= 22\n\nDie Revision des Angeklagten Rem.\n\n1. Die Verfahrensrügen.\n\na) Die behaupteten Verletzungen der Aufklärungspflicht\n(§ 244 Abs 2 StPO) liegen nicht vor. Dass blosse Mutmassungen, wie sie die Revision zur Begründung dieser\nRüge teilweise anstellt, einen Verstoss gegen § 24 .\nabs 2 StPO nicht darzutun vermögen, bedarf keiner näheren\nErörterung. Dasselbe gilt von der Behauptung, das Gericht\nhabe Feststellungen im Widerspruch zum Beweisergebnis\nder Hauptverhandlung getroffen, Einem früheren Unfall\ndes Angeklagten Sch@® brauchte die Strafkammer nicht\nnachzugehen, wenn sie ihm keine Bedeutung für die Beurteilung der Schuld des Beschwerdeführers R@WEEB beimass.\nDie allgemeine Rüge, das Landgericht hätte \"vom Standpunkt seiner erst im Urteil erkennbar gewordenen Zweifel\"\ndurch Fragen an Zeugen \"weitere Aufklärung beitreiben\nkönnen und sollen\". entspricht nicht den Anforderungen,\ndie Gesetz und Rechtsprechung an die Begründung der Rüge\nder mangelnden Sachaufklärung stellen (§ 344 Abs 2 Satz 2\nStPO; BGHIt 2, 168). Abgesehen davon hatte das Landgericht,\nwie die Urteilsausführungen zeigen, nicht die von der\nRevision behaupteten Zweifel. Der Vorwurf, das Gericht\nhabe sich im Urteil nicht mit allen in der Hauptverhandlung festgestellten Tatsachen auseinandergesetzt, beanstandet nicht die mangelnde Aufklärung von Tatsachen,\nsondern deren lückenhafte Auswertung bei der Beweiswürdigung. Eine Verletzung des § 244 Abs 2 StPO ist schliesslich\nauch nicht mit der blossen Behauptung dargetan, die Strafkammer habe keine Erwägungen darüber angestellt, ob der\nBeschwerdeführer befugt war, Eisenbahnübergänge für den\n\n“\n\n- 23 -\n\nallgemeinen Verkehr freizugeben. Nach Lage der Sache kam es\nnicht auf die behördeninnere Zuständigkeit für diese Anordnung, sondern allein auf die (befugte oder unbefugte) Abgabe\nentsprechender Erklärungen nach aussen an. Zur Zuziehung\nder von der Revision genannten Einführungsentschliessung\nzur Dienstvorschrift Nr 814 (RÜW) wäre das Landgericht\n\n-_ gegebenenfalls - nur dann verpflichtet gewesen, wenn es\nderen Vorhandensein gekannt hätte, Das behauptet die Revision selbst nicht. Dass von der Währungsreform ab nennenswerte Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Schlössern\nfür Schlüsselschranken, die bis dahin die Unterhaltung unverschliessbarer Schranken entschuldigen mochten, nicht\nmehr bestanden, konnte das Landgericht ohne weitere Erhebungen aus eigener Sachkunde feststellen.\n\nb) Die Rügen einer Verletzung des § 261 StPO sind\noffensichtlich unbegründet, Der Tatrichter war nicht gehalten, sich im Urteil mit Tatsachen auseinanderzusetzen,\ndie dort nicht festgestellt sind (Rauchen des Angeklagten\nSch@® während des Fahrens) oder deren Gegenteil für erwiesen erachtet worden ist (angeblich klare Sicht.am Unfalltage): wi\n\nPr. .\n\nc) Soweit die Revision behauptet, die Strafkammer sei\nzu bestimmten Schlussfolgerungen gekommen, ohne sich mit\nallen hierfür in Betracht kommenden Tatsachen und Gesichtspunkten zu befassen, wird Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung gerügt. Sie stellt gegebenenfalls einen sachlichrechtlichen Mangel, aber keinen Verstoss gegen den Grundsatz\nder freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) dar.\n\ndä) Soweit sich der Beschwerdeführer die Verfahrensrügen des Kitangeklagten v. Werden zu eigen gemacht hat,\nist seine Revision unzulässig (vgl oben II 1 cc).\n\n2, Die Sachrüge,\n\nDie sachlichrechtliche Würdigung des im Urteil fest-\n\nmean dene u\n\nuw.\n\n- 24 -\n\ngestellten Sachverhalts begegnet weder im Schuldspruch noch\nim Strafausspruch rechtlichen Bedenken. Das Landgericht\n\nhat das für den Unfall ursächliche Verschulden des Angeklagten RB darin gesehen, dass er es als Vorstand\n\ndes für die Bahnmeisterei Herrsching zuständigen Betriebsamts München 3 pflichtwidrig unterlassen hat, an dem ihm\nals besonders gefährlich bekannten Bahnübergang bei km 28.613\neinen gesetzmässigen Sicherheitszustand herzustellen, indem\ner bis zur Durchführung des Fischbachvorhabens entweder\n\nden Übergang für den allgemeinen Verkehr sperren unä wieder\nVerschlussvorrichtungen an den Schranken anbringen liess\n(88 18 Abs 7, 46 Abs 10 BO) oder aber den Übergang zum\nunbeschrankten - mit den für einen solchen vorgeschriebenen\nSicherungen (Kennzeichnung, Begrenzung der Zuggeschwindigkeit entsprechend der Übersichtlichkeit) - erklären liess.\n\nDie von der Revision hiergegen vorgebrachten Einwen- .\ndungen greifen nicht durch. Soweit dabei auf den\nAkteninhalt, insbesondere auf die in die Sitzungsniederschrift aufgenommenen Aussagen von Zeugen und Sachverständigen Bezug genommen wird, sind sie unbeachtlich, weil der\nPrüfung des Revisionsgerichts nur die im Urteil getroffenen\nFeststellungen zugänglich sind (§ 337 StPO). Die Revision\nübersieht auch, dass sich die Beweiskraft der Niederschrift\n(§ 274 StPO) nicht auf den Inhalt von Zeugenaussagen oder\nSachverständigengutachten erstreckt (RGSt 58, 378; BGH\n3 StR 50/52 vom 18. Dezember 1952; 3 StR 886/52 vom 19. März\n\n1953).\n»-\n\nDie Ausführungen, mit denen die Strafkammer die Pflichtwidrigkeit der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Unterlassungen, ihre Ursächlichkeit für den rechtsverletzenden\nErfolg und dessen Voraussehbarkeit begründet hat, lassen\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. _\nDas, was die Revision zur Frage der Voraussehbarkeit des\n\n-25 _\n\nUnfalls vorträgt, ist zwar geeignet, ein Verschulden des\nMitangeklagten Sch@B darzutun, nicht aber, den Beschwerdeführer zu entlasten. Die Meinung, die Dienststellen der\nEisenbahn bräuchten mit unvorsichtigem und unvernünftigen\nVerhalten von Wegbenutzern an Bahnübergängen nicht zu\nrechnen, ist weder mit der Lebenserfahrung noch mit den\nstrengen Sicherheitsvorschriften der Eisenbahn- Bau- und\nBetriebserdnungen vereinbar (vgl auch BGH 3 StR 281,53 vom\n4. März 1954 in VRS 6 S 369, 371)- Die für den Sicherheitszustand an höhengleichen Bahnübergängen verantwortlichen Beamten und Angestellten der Bahn können sich dem\nVorwurf der Voraussehbarkeit von Unfällen nur dadurch entziehen, dass sie die gesetzlich vorgeschriebenen Massnahmen treffen; unterlassen sie diese, dann sind Unfälle,\ndie bei ordnungsmässiger Sicherung des Übergangs nicht\neingetreten wären, für sie nicht unvorhersehbar, auch wenn\nihnen der Einzelablauf der Geschehnisse nicht vor Augen\nstehen konnte. Die Ursächlichkeit des gesetzwidrigen Zustands am Bahnübergang bei km 28,613 für das Unglück vom\n19. Juni 1951 hat das Landgericht, wie schon zur Revision\ndes Angeklagten MP ausgeführt worden ist, irrtumsfrei\nbejaht; seine Ansicht, die bloar gedachte, mehr oder weniger\nentfernte Möglichkeit, dass Schenk den Übergang bei ordnungsmässiger Sicherung in derselben Weise befahren hätte\nund ebenfalls mit dem Zuge zusammengestossen wäre, schliesse\nden Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichwidrigkeit des\nBeschwerdeführers und dem Unfall nicht aus, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die eingehenden Erwägungen, aus denen der Tatrichter dem Angeklagten\ndie Berufung auf eine Ausnahmegenehmigung gemäss 5% 18\n\nabs 7, 46 Abs 10 BO versagt hat und aus denen er zu dem\nErgebnis gekommen ist, dem Angeklagten sei es auch nach\nder Besichtigung des Bahnübergangs durch die Haushaltskommission noch möglich und zumutbar gewusen, von sich aus\n\nr\n\n- 26 -\n\ngeeignete Behelfsmassnahmen zu treffen. Für die Annahme\n\nder Strafkammer, diese Besichtigung habe der Vorbereitung\nund Planung des auf lange Sicht berechneten Firchbachvorhabens, nicht aber der Prüfung und Abstellung ohne grössere\nMittel behebbarer Mängel des bestehenden Sicherheitszustandes gegolten und der Angeklagte habe daher das Ergebnis der Besichtigung nicht als Billigung solcher Mängel\nauslegen können, spricht auch die Tatsache, dass die Kommission 5\ntrotz angeblich eingehender Besichtigung offensichtliche\nkKöängel des Bahnübergangs wie die unzulängliche Aufstellung\nder Achtungstafeln, die auch damals nicht übliche Anbringung der Warnkreuze auf der linken Strassenseite und die\nvöllige Unübersichtlichkeit wegen Vernachlässigung der\nSichtdreiecke nicht beanstandet hat. Mit Necht hat das Landgericht dem Angeklagten im Hinblick auf seine Stellung auch\nzugemutet, dass er, selbst wenn er das Besichtigungsergebnis\ntatsächlich als Verbot, seinerseits noch Anordnungen zur\nvorläufigen Behebung des voerschriftswidrigen Zustands zu\ntreffen, aufgefasst haben sollte, verpflichtet gewesen\n\nwäre, die andern Kommissionsmitglieder auf die besonderen\nvefahren dieses Zustands, vor allem auf die allgemeine\nSenutzung des früher auf bestimmte Berechtigte beschränkten\nJbergangs, sowie auf die dringende, Notwendigkeit sofortiger\n\\bhilfemassnahmen hinzuweisen und eine andere Entscheidung\nzu erzwingen.\n\nvi.\nER\n..\n\nAuch die Strafzumessungserwägungen weisen an sich\nkeinen Rechtsfehler auf. Gleichwohl kann der Strafausspruch\nnicht bestehen bleiben, weil nicht von vornhereffi auszuschliessen ist, dass der Tatrichter bei Feststellung eines\nMitverschuldens des Angeklagten Sch@® die Strafe gegen\nden Beschwerdeführer milder bemessen haben würde. Der Schuld-\n\nspruch bedarf keiner Aufhebung, weil bei der Schwere des\nFalles mit Sicherheit wieder eine Strafe von mehr als drei\n\n- 27 -\n\nMonaten Gefängnis zu erwarten steht und deshalb § 2 Abs 2\ndes Straffreiheitsgesetzes 1954 nicht zur Anwendung kommen\nkann.\n\nIV.\n\nie Revision des Angeklagten von We.\n\num “.\n\nl, Die Verfahrensrügen:\n\na) Soweit die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) darin sieht, dass die Strafkammer\nim Urteil bemerkt hat, sie befinde sich mit ihrer Aus-.\nlegung der gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Prof:\n\n‚Raab, gilt das zur gleichlautenden Rüge des Angeklagten\n\nkaier unter II 1 d) Gesagte entsprechend.\n\nb) Die Revision rügt weiter als Verstoss gegen die Aufklärungspflicht, dass das Landgericht den Antrag des Mitangeklagten MB auf Vernehmung der Zeugin StB darüner\nabgelehnt hat, dass eine neben ihr stehende Person einen\noder mehrere Fahrtteilnehmer vor dem Befahren des Bahnübergangs gewarnt habe. Der Tatrichter hat die Ablehnung\ndamit begründet, dass die unter Beweis gestellte Tatsache\nals wahr unterstellt werden könne. Nach den Urteilsgründen\n„at er die behauptete Warnung der Fahrtteilnehmer tatsächlich als wahr behandelt; er hat jedoch daraus, dass keiner\nder bei Sch@B im Führerhaus sitzenden Begleiter einen der-\n\nartigen Vorgang wahrgenommen hat, gefolgert, dass die Warnung\n\nnicht gegenüber Sch@®, sondern gegenüber einem der auf der\nLadefläche Kitfahrenden ausgesprochen worden sein müsse.\n\nOb das Landgericht damit der Zusage der Wahrunterstellung\ngerecht geworden ist und ob der Beschwerdeführer einen\netwaigen Fehler in dieser Hinsicht nach § 244 Abs 3 StPO\nrügen könnte, obwohl er sich nach der Sitzungsniederschrift\n\nZe m: -,\nx TI\nee I yRat ge an\n\name,\n\na en\n\nan\n\nFERERDENSTNENGS\n\nZe re\n\nas nem m aut Yang\n\nPape\n\neuppt peter\n\nei RT ET TE RER\nDrag u\n\n- 28 —\n\ndem Beweisamtrag des Mitangeklagten MW nicht förmlich\nangeschlossen hat (vgl BGH NJW 1952, 273 Nr 21; VRS 7 “\n5 54, 55), braucht nicht entschieden zu werden; denn der\nBeschwerdeführer hat das Vorgehen der Strafkammer ausädrücklich nur unter dem Gesichtspunkt der Sachaufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) gerügt. Diese ist nicht verletzt. Der Tatrichter war aus dem erwähnten Grunde zu der\nJberzeugung gekommen, dass die Warnung gegenüber einer auf\nder Ladefläche befindlichen Person ausgesprochen worden\nist und dass daraus nicht hergeleitet werden kann, Schenk\nhabe von der Warnung Kenntnis erhalten. Bei dieser Beweislsge drängte sich ihm die Vernehmung der Zeugin Strobl\nnicht auf (BGH 1 StR 73/50 vom 27. Februar 1951 = IM Nr 1\nzu § 244 Abs 2 St?0Q):\n\nc) Schliesslich beanstandet die Revision noch als\nVerstoss gegen die Aufklärungspflicht, dass die Strafkammer\nes unterlassen habe, zu prüfen, ob eine Ausnahmegenehmigung\nnach den §§ 18 Abs 7, 46 Abs 10 BO für den Bahnübergang bei\nkm 28.613 nicht schon bei der Umwandlung der Schlüsselschranken in unverschliessbare Fallschranken im Jahre 1946\noder 1947 erteilt worden ist. Auch diese Rüge ist unbegründet. Wer damals den Umbau der Schranken angeordnet hat,\nliess sich in der Hauptverhandlung nicht feststellen. Dem\nZusammenhang der Urteilsgründe ist die Überzeugung des\nTatrichters zu entnehmen, dass damals eine Ausnahmegenehmigung nicht erteilt worden ist. Diese Auffassung wird u.a.\ndurch die im Urteil wiedergegebenen Dienstschreiben, besonders durch das des Angeklagten v. WEB von I wduli\n1948 bestätigt. In diesem Schreiben wird unmissverständlich davon ausgegangen, dass eine Ausnahmegenehmigung für\ndie Aufhebung der Verschliessbarkeit der Schranken nicht\nvorlag. In der Hauptverhandlung hat sich ersichtlich auch\nkeiner der Angeklagten darauf berufen, dass schon vor der'\nBesichtigung des Bahnübergangs durch die Haushaltskommission\n\n|\n&\n\n- 29 -\n\nvom 21 September 1950 eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden\nsei, Unter diesen Umständen ist nicht zu erkennen, was das\nLandgericht zu Nachforschungen in dieser Richtung hätte\nveranlassen sollen, zumal solche Bemühungen wegen der festgestellten Unaufklärbarkeit der damaligen Vorgänge aller\nVoraussicht nach erfolglos geblieben wären.\n\nd) Die schon bei der Revision des Angeklagten Mg»\n(unter II 1 c) erörterte Ablehnung des hilfsweise gestellten\nAntrags auf Vernehmung des Ministerialdirigenten Feuerlein\nals Sachverständigen bemängelt der Beschwerdeführer als\nVerstoss gegen § 244 Abs 2 StPO. Auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt kann die Rüge nicht durchgreifen. Der\nRichter darf sich die erforderliche Sachkunde auch auf\nrechtlichen Sondergekieten zutrauen. Wenn es ihm auch im\nEinzelfall unbenommen sein mag, sich die Beurleilung einer\nechwierigen Rechtsfrage durch Erholung eines Fachgutachtens\nzu erleichtern, so kann doch eine Verpflichtung hierzu nicht\n\nanerkannt werden. idierfür besteht auch deshalb kein dringendes\n3edürfnis, weil der Angeklagte bei fehlerhafter Entecheidung\nein Nechtsmittel ergreifen kann.\n\ne) Hinsichtlich der Rüge, das Landgericht habe die\nDienstvorschrift Nr 814 (RÜW) nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht, kann auf das zu der entsprechenden Rüge\ndus Angeklagten NEED (unter II 1 b) Gesagte verwiesen\nwerden.\n\n2, Die Sachbeschwerde.\n\nDie Strafkammer hat das Verschulden des Angeklagten\nv. WO darin gesehen, dass er es als der für die Sicherheit an den höhengleichen Bahnübergängen des Direktionsbezirks München verantwortliche Dezernent der Bundesbahndirektion pflichtwidrig unterlassen hat, entweder den Ersatz\nder unzulässigen und ungenügenden Fallschranken an der Un-\n\n- 30 -\n\nfallstelle durch Schlüsselschranken anzuordnen und zu überwachen oder aber den Übergang bei weiterer Offenhaltung\n\nfür den allgemeinen Verkehr - unter entsprechender Angleichung der Zuggeschwindigkeiten an-die-Sichtstrecke -\n\nin einen unbeschrankten zu verwandeln und als solchen\n\nzu kennzeichnen. Die im Urteil getroffenen Feststellungen\nrechtfertigen diesen Vorwurf. Die Strafkammer hat entgegen\nder Meinung der Revision weder die Anforderungen an die\nSorgfaltspflicht des Angeklagten überspannt noch die Ursächlichkeit seines Verschuldens für den Unfall und dessen\nVoraussehbarkeit zu Unrecht bejaht. Die Behauptung des\nBeschwerdeführers, er habe nicht gewusst, dass die am\nBahnübergang angebrachten Selbstbedienungsschranken von\nden Wegbenutzern gelegentlich offengelassen werden, steht\nin Widerspruch zu dem bindend festgestellten Sachverhalt.\nErfolglos wendet sich die Revision auch gegen die von der\nStrafkammer vertretene Ansicht, die \"Richtlinien ' zur\nBeurteilung der Übersichtlichkeit von unbeschrafikten Wegübergängen in Schienenhöhe\" (RÜW) stellten insg\nGrundsätze für die Angleichung der Zuggeschwindigkeiten\n\nan die Jbersichtsmöglichkeit auf, deren Anwendung nicht auf\nverkehrsreiche Wegübergänge beschränkt sei. Bei diesen\nRichtlinien handelt es sich um keine Rechtsnorm im Sinne\nJes § 337 StPO, sondern um eine innerdienstliche Verwaltungsanweisung, deren Auslegung Sache des Tatrichters ist\nund vom Revisionsgericht nur bei einem Verstoss gegen\nDenkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze oder\nAuslegungsregeln beanstandet werden kann- Ein solcher Verstoss ist hier nicht ersichtlich.\n\nDie Revision wirft dem Landgericht ferner unrichtige\nAuslegung der §§ 18 Abs 7, 46 Abs 10 BO vor; sie meint,\ndiese Auslegung führe zu dem untragbaren Ergebnis, verkehrsarme Privatübergänge müssten immer mit Schranken versehen sein, während andererseits Kreuzungen verkehrsarmer\n\n- 31 -\n\nöffentlicher Wege mit einer Nebenbahn unbeschrankt bleiben\nkönnten. Das kann indes dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden. Der Sinn der tatrichterlichen Ausführungen\ngeht vielmehr unmissverständlich dahin, dass nicht von der\nBahn bediente Schranken an Übergängen von Privatwegen immer\nverschliessbar sein und verschlossen gehalten werden müssen,\nfalls nicht die Aufsichtsbenörde eine Ausnahme zugelassen\nhat; dass Privatübergänge - unter entsprechender Kennzeichnung - im Einzelfall nicht auch unbeschrankt sein\nkönnen, ist damit nicht gesagt An Bahnübergängen öffentlicher Wege spielt die Frage der Verschliessbarkeit der\nSchranken nur deshalb keine Rolle, weil es dort unbediente\nSchranken grundsätzlich nicht gibt (vgl auch Besser, Komm.\nzu den Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnungen, 5. Aufl 1951\nAnm zu § 18 Nr 3. S 59). Die Strafkammer hat das Verschulden\nder angeklagten Bundesbahnbeamten demzufolge zutreffend\ndarin gesehen, dass sie am Unfallübergang die selbst zu\nbedienenden Fallschranken belassen haben, statt entweder\ndie Schranken wieder verschliessen zu lassen und den Übergang auf die Benutzung äurch die ortskundigen Bewohner der\numliegenden Höfe zu beschränken oder aber die Schranken\nüberhaupt entfernen und den Übergang für jedermann als\nunbeschrankten und damit als besonders gefährlich kennzeichnen zu lassen. Es bedarf keiner besonderen Sachkunde,\num einzusehen, dass ein beschrankter Bahnübergang, auf\ndessen Bedienung durch die Wegbenutzer. kein Verlass ist,\nweitaus mehr Gefahren mit sich bringt, als ein Bahnübergang ohne Schranken, bei dem sich jedermann von vornherein\nzu besonderer Achtsamkeit verpflichtet fühlt.\n\nDie Belassung der selbst zu bedienenden Schranken am\nUnfallübergang kann entgegen der keinung der Revision auch\nnicht damit gerechtfertigt werden, dass $ i8 Abs 3 30 die\nSicherung verkehrsreicher Wegübergänge an Nebenbahnen \"in\n\ntft\n\nBZ\n\n- 32 -\n\nanderer Weise\" als mit Schranken oder Warnlichtern zulässt.\nDas Gesetz denkt dabei keinesfalls an Einrichtungen, die\nein geringeres Mass von Sicherheit als unbeschrankte Übergänge gewährleisten, wie es 2.B: bei unbedienten und unverschlossenen Schranken wegen der ständigen Gefahr ihres\nirreführenden Offenstehens der Fall ist.\n\nDie dem Angeklagten v. Web zur Last gelegte Duldung\nder unzulässigen und ungenügenden Fallschranken am Bahnübergang bei km 28.613 wiegt umso schwerer, als v. Werden\n- wie übrigens auch der Angeklagte REM - aus seinen\nDienstbereich wusste, dass die Bahrilinie München-Herrsching\nihrem Betriebe nach als Hauptbahn anzusprechen und ihre\nAnerkennung als solche beantragt war; nach der Feststellung\ndes Tatrichters hatte er selbst bei diesem Antrag als\nSitberichterstatter mitgewirkt. Daraus ergab sich für ihn\nin besonderem Nasse die Pflicht, bis zur Einführung der\nfür Übergänge an Hauptbahnen vorgeschriebenen Sicherungen\nauf der Bahnstrecke München-Herrsching wenigstens für die\nunbedingte Einhaltung der für Übergänge an Nebenbahnen\nvorgeschriebenen Sicherungen besorgt zu sein und etwaige\neigene Zweifel über die Zuverlässigkeit und Brauchbarkeit\nnicht verschliessbarer, selbst zu bedienender Fallschranken\neindeutig zu klären. Eine Bestätigung der Auffassung des\nLandgerichts, dass die von dem Beschwerdeführer und den\nMiteangeklagten RiiEb und MED behauptete Auslegung\nder Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnungen nicht zutreffend\nisv, kann im übrigen darin gesehen werden, dass die Bundesbahn nach dem Unglück, das Gegenstand dieses Sfrafverfahrens ist, den Wiederverschluss der Schranken am Unfallübergang und an anderen ?rivatwegübergängen durchgeführt\nhat.\n\nDer Schuldspruch lässt demnach keinen “Nechtsfehler\nerkennen, der den Angeklagten v. WEB beschweren könnte.\n\n- 33 —\n\nAuch die Strafzumessungsgründe sind bedenkenfrei- Das Hitverschulden der zuständigen Beamten des Landratsamts\nherrsching und der Ortspolizeibehörde, das nach der Meinung\nder Revision vor allem auch darin zu sehen ist, dass die\nZufahrtswege zum Bahnübergang für Kraftfahrzeuge nicht überhaupt gesperrt wurden, hat das Landgericht bereits strafmindernd berücksichtigt:\n\nLediglich aus dem bei dem Angeklagten RB angeführten Grunde ist der Strafausspruch auch gegen den Beschwerdeführer aufzuheben. Der Schuldspruch wird hiervon\nebenso wenig wie dort berührt, da für ausgeschlossen erachtet werden muss, dass der Tatrichter in der neuen Verhandlung nur eine Gefängnisstrafe von drei Monaten oder\nweniger ausspricht.\n\nZu der beantragten Zurückverweisung der Sache an ein’\nanderes Gericht sieht der Senat keinen Anlass.\n\nBezüglich des Angeklagten Sch entspricht die Entscheidung dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nDr, Hörchner Mantel Martin\nHübner Dr. Mannzen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-03/1-str-377-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":10},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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