{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-02-01_1_StR_702_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-02-01","aktenzeichen":"1 StR 702/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Nn..J\n2270091 2\n1_8tR_702/54\nImNamen des Volkes\nVS\nIn der Strafsache (20°')\n\ngegen Johann M OD aus BEE, dort geboren\nen@ AD EB; zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Rückfallbetrugs\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Feetz|\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin ı\nBundesrichter Dr. Hübneri\nBundesrichter Dr. Hengsberger ı\nals beisitzende Richter,\nAntsgerichtsrat Emm\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter @B-\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Freiburg (Breisgau) vom 7. Mai 1954 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels,\ndie Staatskasse die des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft zu tragen.\n\nDie seit dem 8. Mai 1954 erlittene Untersuchungshaft\nwird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sieben,\ndarunter drei fortgesetzten Verbrechen des Betrugs im\nRückfall, begangen durch die betrügerische Erschleichung\nvon Darlehen und unentgeltlichen Zuwendungen, als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zur Gesamtstrafe von vier\nJahren Zuchthaus und zu Geldstrafen von 200 und 300 DM\nverurteilt. Die von dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft beantragte Anordnung der Sicherungsverwahrung\nhat es abgelehnt. Gegen das Urteil haben der Angeklagte\nund die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, die Staatsanwaltschaft insoweit, als die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelshnt worden ist. Beide Revisionen können\n\nkeinen Erfolg haben.\nI»\n\nDie Revision des Angeklagten.\n\n”) Die Verfahrensrügen:\n\na) Der Angeklagte hatte am ersten Verhandlungstage\nvor seiner Vermehmung zur Sache - also rechtzeitig (§ 25\nStPO) - \"Antrag auf Ablehnung der Strafkammer wegen Besorgnis der Befangenheit\" gestellt. Die erkennende Strafkammer hat diesen Antrag,in der Besetzung, in der sie in\ndie Hauptverhandlung eingetreten war, durch Beschluß als\nunzulässig zurückgewiesen, weil \"die Strafkammer als solche\" nicht abgelehnt werden könne. Das war zulässig:\n§ 24 StPO gestattet nur die Ablehnung einzelner Richter\noder einzelner Mitglieder eines Gerichts, nicht die Ab-Lehnung des Gerichts im Ganzen, ohne Rücksicht auf das\n\nun:\nrs\nBr.\n\n.\n25,»\nEin\n\nan\"\n\nFA “oın\nwir ut\n\n“ PESRRAGFUEE 2\nEve u 2\" 2 2 2\n\nPO\n\nvr\nv ur\n“\n\nki\nws »\nDane ae\n\nu\nix\n\nNe air\ntt\n\nA,.e\n\n1\n»\n\nar Er\n\nae zu}\n\npersönliche Verhältnis seiner Mitglieder zu der zu entscheidenden Strafsache (RGSt 56, 49; BGH 1 StR 423/51 vom\n30. Oktober 1951, 5 StR 182/52 vom 8. Mai 1952). Über das\nhiernach unzulässige und unwirksame Ablehnungsgesuch war\nnicht nach § 27 StPO zu entscheiden; es konnte vielmehr\nvon dem \"abgelehnten\" Gericht selbst verworfen werden.\n\nDie Revision behauptet allerdings, der Begründung\ndes Ablehnungsgesuchs sei zu entnehmen gewesen, daß der\nAngeklagte nur die Richter habe ablehnen wollen, die bei\nder Zurückweisung der von dem Verteidiger vor der Hauptverhandlung gestellten Beweisamträge mitgewirkt hätten.\nAuch wenn das zuträfe, würde das nichts an dem eindeutigen Wortlaut der Erklärung des Angeklagten, daß \"die ,\nStrafkammer\"! abgelehnt werde, ändern. Wollte er nur einzelne Mitglieder der Kammer ablehnen, dann mußte er das\nunmißverständlich zum Ausdruck bringen und die von ihm\nals befangen.erachteten Richter namentlich bezeichnen\n(RGSt 27,175). Selbst der Vortrag der Revision läßt indes\nnoch nicht zweifelsfrei erkennen, welche Richter der Angeklagte nach der von ihm zum Ablehnungsgesuch vorgebrachten Begründung ablehnen wollte. So soll sich das Ablehnungsgesuch nicht gegen den Landgerichtsraet Weiiii>\ngerichtet haben, obwohl auch er an dem beanstandeten Beschluß der Strafkammer vom 24. März 1954 (über die Anordnung der kommissarischen Vernehmung von Zeugen), auf den\nder Verdacht der Befangenheit gestützt wurde, mitgewirkt\nhatte. Nach den dienstlichen Äußerungen der Mitglieder\nder erkennenden Strafkammer hat im übrigen weder der Angeklagte noch sein Verteidiger nach der Verkündung ‘des\ndas Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschlusses zum Ausdruck gebracht, daß das Geruch mißverstanden worden sei\nund sich nicht gegen die gesamte Strafkammer. sondern\n\nSr\n\nrn\n>\n\nnur gegen die richterlichen Mitglieder oder einzelne von\nihnen gerichtet habe.\n\nDie Rüge einer Verletzung des-§ 27 StPO ist daher\nunbegründet Damit entfällt auch der unbedingte Revisions-\n\ngrund des § 338 Nr 3 StPO.\n\nb) Fehl gehen auch die mehrfachen Rügen einer Verletzung des § 244 St?0.\n\nDer Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung beantragt, den Rechtsanwalt Dr. FEED als Zeugen darüber\nzu vernehmen, daß die Belastungszeugen Feb und\nFrau MM in dem Unterhaltsprozeß der geschiedenen\nFrau des Fe versucht hätten, Zeugen zu unwahren\nAussagen zu veranikssen. Er wollte damit Beweis für die Unglaubwürdigkeit der genannten Belastungszeugen erbringen.\nDie Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß die Beweisbehauptung nicht geeignet sei, die\nGlaubwürdigkeit der Zeugen in den für die Entscheidung\nwesentlichen Punkten zu beeinträchtigen, daß die zu beweisende Tatsache also für die Entscheidung ohne Bedeutung\nsei. Dieser Begründung lag erkennbar die Auffassung zugrunde, daß es an jedem Zusammenhang zwischen der Baweisbehauptung und dem hier abzuurteilenden Vorgang fehle.\nHiergegen sind weder aus dem Abs 3 noch aus dem Abs 2\ndes § 244 StPO Bedenken herzuleiten. Das Landgericht konnte sich im Rahmen der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) auf den Standpunkt stellen, daß das\nden genannten Zeugen nachgesagte unlautere Verhalten im\nzivilprozeß die Zuverlässigkeit ihrer Aussagen in dem\nvorliegenden Strafverfahren nicht in Frage stelle und\ndamit — gleichviel, ob es bewiesen werde oder nicht -\n\nfür das Ergebnis der Beweiswürdigung unerheblich sei (RGSt\n29, 368). Hierin lag keine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung, wie sie dann gegeben wäre, wenn der Tatrichter die Erhebung weiterer Beweise über eine für die\nEntscheidung erhebliche Tatsache mit der Begründung abgelehnt hätte, daß das Gegenteil der Tatsache schon aufgrund\nder bisher erhobenen Beweise zur Überzeugung des Gerichts\nfeststehe. Ist aber ein Beweisamtrag zulässigerweise mit\nder Begründung abgelehnt worden, daß die Beweisbehauptung\nfür die Entscheidung ohne Bedeutung sei, dann kann die\nRüge einer Verletzung des § 244 Abs 3 StPO nicht darauf\ngestützt werden, daß die Beweisbehauptung entgegen der\nAnnahme des Tatrichters für die Entscheidung doch erheblich\ngewesen sei, es sei denn, daß die Richtigkeit dieser Darstellung durch den Inhalt des angefochtenen Urteils selbst\nbestätigt wird. Auch ein Verstoß gegen die richterliche\nAufklärungspflicht ist unter den gegebenen Umständen nicht\n\nersichtlich.\n\nc) Das vorstehend unter b) Gesagte gilt entsprechend\nfür die Rüge, daß die Ablehnung der Vernehmung des Asses-\n\nsors Schmidt den \"u StPO verletze«\n\nd) Der Verteidiger hatte weiter unver Beweis gestellt,\nder Angeklagte sei in der Iastenausgleichssache der Frau\nKCHEEEEED in erheblichem Umfänge für Frau K> tätig\ngeworden und habe mehrfach mit dem Sachbearbeiter des\nAusgleichsamtes Karlsruhe, PB, auch außefialb der\nDienstzeit in Gastwirtschaften verhandelt und dabei im\nInteresse seiner Auftraggeberin nicht unerhebliche Auslagen für Zechen des PB zehabt. Das Landgericht hat\ndiesen Beweisamtrag ebenfalls mit der Begründung abgelehnt, daß die unter Beweis gestellte Tatsache für die\n\nEntscheidung ohne Bedeutung sei, weil sie nicht geeignet\nerscheine, die Glaubwürdigkeit der Zeugin KiEWb in den\nfür die Entscheidung wesentlichen Punkten zu beeinträchtigen. Diese Begründung läßt auch hier keinen Rechtsfehler\nerkennen. Die Frage, ob der Angeklagte die behaupteten Aufwendungen gemacht hat, hätte die Glaubwürdigkeit der Zeugin nur dann berühren können, wenn diese in ihrer Aussage\ndie Tatsache der Aufwendungen bestritten hätte. Nach den\nGründen des angefochtenen Urteils hat sie jedoch nur in\nAbrede gestellt. daß der Angeklagte außer dem vereinbarten Erfolgshonorar Geld für seine Bemühungen in der Lastenausgleichssache erhalten sollte und daß er die ihm ausgehändigten 20 DM für frühere und künftige Auslagen verlangt\nund erhalten habe.\n\ne) Den Antrag der Verteidigung, die Akten des Ausgleichsamtes Karlsruhe über die Entschädigungssache der Zeugin KEEED zum Beweis dafür beizuziehen, daß der Angeklagte für die Zeugin Anträge eingereicht habe, hat das\nLendgericht mit der Begründung abgelehnt, daß die unter\nBeweis gestellte Tatsache als wahr behandelt werden könne,\nDas Urteil gibt keinen Anhalt dafür, daß sich der Tatrichter nicht an die Zusage der Wahrunterstellung gehalten\nhat; er brauchte sich mit der als wahr unterstellten Tatsache im Urteil nicht ausdrücklich auseinanderzusetzen.\n§ 244 StPO ist daher nicht verletzt. Welche Schlüsse die\nStrafkammer aus der Beweistatsache ziehen wollte, war\nihrem pflichtgemässen Ermessen überlassen (§ 261 StPO).\n\nf) Die Revision beanstandet weiter die Ablehnung des\nAntrags auf Vernehmung der Fürsorgerin SB als Zeugin\ndarüber, daß Frau FEB inr gegenüber erklärt habe, sie\nhabe der Frau Sp@D - mit der der Angeklagte in Hausge-\n\nPe “\nTER\n\nmr eat?\n\nmeinschaft lebte - die Lebensmittel nur deshalb auf Kredit\ngeliefert, weil sie auf Bezahlung der Schulden aus der erwarteten Rentennachzahlung der Frau Sp@B gerechnet habe.\nDas Landgericht hat diese Behauptung im Ablehnungsbeschluß\nebenfalls als wahr unterstellt, sie im Urteil jedoch nicht\nausdrücklich erörtert. Es hat aber zu der Einlassung des\n\n“ Angeklagten, Frau FEB habe in einem Verwaltungsrechtsstreit gegen das Fürsorgeamt wegen der Rentennachzahlung\neine gleichlautende Erklärung abgegeben, ausgeführt, es\nhandle sich erkennbar um eine von dem Angeklagten formulierte Zweckbescheinigung, die dazu bestimmt gewesen sei,\ndie Einbehaltung der Rentennachzahlung durch das Fürsorgeamt rückgängig zu machen. Diese Erwägung trifft ersichtlich auch auf die unter Beweis gestellte Erklärung der\nFrau TOMB gegenüber der Fürsorgerin SB zu; denn auch\nihr gegenüber kann sich Frau MM auf ihre Lebensmittellieferungen an die Frau Sp nur zu dem Zweck berufen\nhaben, um auf diese Weise die Einbehaltung der Rentennachzahlung rückgängig zu machen.\n\n8) Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, der Antrag auf Beiziehung der Umsatzsteuerakten der Zeugin HD\nsei zu Unrecht abgelehnt worden. Die Strafkammer hat diesen Antrag zutreffend mit der Begründung zurückgewiesen,\ndas angebotene Beweismittel erscheine nicht geeignet, zU-\nverlässige Schlüsse auf den Umfang der Kreditgewährung der\nZeugin FEB an den Angeklagten und Frau Sp zu ziehen.\nEs widerspricht keineswegs, wie die Revision meint, einem\nzwingenden Erfahrungssatz, daß ein Geschäftsinhaber etwa\nein Viertel der umgesetzten Waren einem einzigen Kunden gegen Kredit liefert. Im übrigen hat Frau Sp nach den\nUrteilsfeststellungen in einem gegen sie angestrengten Zivilprozeß die von Frau FEED zeivenäa gemachte Warenschuld\nin voller Höhe anerkannt.\n\nh) Ohne Erfolg muß auch die Rüge bleiben, daß das\nLandgericht durch die Anordnung der kommissarischen Vernehmung der Zeugen HD, Te, Frau TE. Frau\nSo@D, SIEB, Frau und Ehemann KB sovie durch\ndie Verlesung der Niederschriften über diese Vernehmungen\ndie Vorschrift des § 223 Abs 2 StPO verletzt und gegen\nseine Pflicht zur Sachaufklärung verstoßen habe. Die Strafkammer hatte die kommissarische Vernehmung der genannten\nZeugen mit der Begründung angeordnet, daß den Zeugen das\nErscheinen in der Hauptverhandlung wegen des damit verbundenen Zeitverlustes und wegen der weiten Entfernung nicht\nzugemutet werden könne. In Ausführung dieses Beschlusses\n\nwurden die Zeugen teils durch den Vorsitzenden der erkennen-\n\nden Strafkammer als beauftragten Richter, teils durch den\nAmtsrichter in Karlsruhe als ersuchten Richter vernormen\nIn der Hauptverrhandlung wurde gegen den Widerspruch der\nVerteidigung die Verlesung der Niederschriften über die\nkommissarischen Vernehmungen der Zeugen angeordnet; anschließend wurden die Aussagen verlesen. Dieses Verfahren\nist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nDie Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 223 Abs 2 StPO beruht im wesentlichen auf der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse und ist daher dem\npflichtmäßigen Ermessen des Tatrichters überlassen. Sie\n\nist einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur in der\n\nRichtung zugänglich, ob dem Tatrichter ein Rechtsirrtum\nunterlaufen ist (u.a. RGSt 44, 8; 46, 114; 52, 86; BGH\n\n1 StR 712/54 vom 28, Januar 1955). Ein solcher ist im vorliegenden Falle nicht ersichtlich. Die Strafkammer durfte\nbei ihrer Entschließung darüber, ob die genannten Zeugen\nan Gerichtsstelle oder kommissarisch vernommen werden soll-\n\nN An\n\nAuu\nFax\n\n+\nran\n2\n\n[\n\n& N .\n\n.\nnews\n\nPR ”, Auer >\nlan TE en\n\nrev\nen\n\nAr,\n\n7 mar\"\n\n?\n\nRe _-_\n\n»\nSs. _\n\nN\n\nme un nn\n\nIHR!\nee >\nmen =\n\nSm nr\nDr\nBa; ES\n\nSe\nIR\n\nei\n\nFOR\n\nwi\n\neu gen #n\n(72 WEN\n\nten, neben der Entfernung des Wohnortes vom Gerichtssitz\nund den Verkehrsmöglichkeiten auch die mit der Reise für\ndie Zeugen verbundene persönliche Last, insbesondere den\ndadurch bedingten Zeitverlust berücksichtigen (RGSt 44,\n9). Entsprechendes gilt für die Vorschrift des § 251 Abs\nStPO, sofern die Revision auch deren Verletzung rügen\nwollte. Daß der für das Landgericht maßgebende Grund für\ndie kommissarische Vernehmung der Zeugen zur Zeit der\nHauptverhandlung nicht mehr bestanden habe, wendet die\nRevision selbst nicht ein. Der Verlesung der Niederschriften über die Zeugenaussagen stand auch nicht entgegen,\n\ndaß der Verteidiger des nicht auf freiem Fuß befindlichen\nAngeklagten (§ 224 Abs 2 StPO) wegen anderer Verpflichtungen verhindert war, den Vernehmungen beizuwohnen. Er war\nrechtzeitig von den Terminen benachrichtigt worden und\nhatte, falls er sie nicht selbst wahrnehmen konnte, die\nMöglichkeit, sich vertreten zu lassen,\n\nDie Revision hat auch keine ausreichenden Gründe dafür vorgebracht, daß sich dem Landgericht aus Gründen der\nWahrheitserforschung die Vernehmung der Zeugen an Gerichtsstelle aufdrängen mußte (§ 244 Abs 2 StPO). Sie hat lediglich auf die Widersprüche zwischen der Einlassung des\nAngeklagten und den Aussagen der Zeugen sowie auf die\nvorstehend unter b) bis g) erörterten Gesichtspunkte verwiesen.\n\nDa-.hiernach die kommissarische Vernehgung der Zeugen\nund die Verlesung der Niederschriften über ihre Aussagen\nzulässig war, kann die Revision auch nicht geltend machen,\ndaß die Verteidigung durch einen Beschluß des Gerichts\nunzulässig beschränkt worden sei. Darauf, daß der kurz\nvor der Hauptverhandlung bestellte neue Verteidiger die\n\nLa 332\nBE |\n\n- 10 -\n\nAkten nicht mehr einsehen konnte, kann sich der Angeklagte nıcht mit Erfolg berufen, weil er und sein Verteidiger\nes verabsäumt haben, aus diesem Grunde die Aussetzung\n\nder Hauptverhandlung zu beantragen (BGH 3 StR 361/54 vom\n18. November 1954).\n\ni) Die Rüge, der Vorsitzende der Strafkammer und der\nSitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hätten an einzelne Zeugen \"psychologische Suggestivfragen\" gestellt,\ndie ver[ahrensrechtlich nicht zulässig gewesen seien,\nscheitert, was die bemängelte Fragestellung des Vorsitzenden betrifft, schon daran, daß der Verteidiger und der Angeklagte es unterlassen haben, nach §§ 238 Abs 2, 242 St?O\ndie Entscheidung der Kammer herbeizuführen. Auf Maßnahmen\nder Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung kann die\nRevision überhaupt nicht gestützt werden:\n\n2) Die Sachbeschwerde.\n\na) Der Tatbestand des Betrugs im Rückfall ist in allen Fällen, in denen der Angeklagte verurteilt worden ist,\nnach der äußeren und inneren Tatseite rechtsbedenkenfrei\nfestgestellt. Die in einzelnen Fällen hiergegen gerichteten Einwendungen der Revision gehen fehl,\n\naa) Im Falle II des Urteils (fortgesetzter Betrug 2.N.\n\nvon Parteistellen und -trägern der SPD und der #rbeiterwohl£fahrt in der Lörracher Gegend) bemängelt die Revision,\ndaß der Tatrichter eine Pflicht des Angeklagten zur Offenbarung seiner Vorstrafen angenommen habe. Diese Rüge geht\nan dem erkennbaren Sinn der Rechtsausführungen des angefochtenen Urteils vorbei. Die Strafkammer hat dem Angeklagten nicht die bloße Unterdrückung wahrer Tatsachen, son-\n\nze 14\n\nHL\n\nAr Fer\n\nwuhenn\n\n- 11 -\n\ndern die Vorspiegelung falscher und die Entstellung wahrer\nTatsachen vorgeworfen, Sie hat dieses auf Täuschung gerichtete Tun darin gesehen, daß der Beschwerdeführer die\nvon ihm angegangenen Personen teils durch ausdrückliche\nunwahre Angaben über seine Persönlichkeit, sein Nachkriegsschicksal und nahe bevorstehende erhebliche Einkünfte,\nteils aber auch dadurch getäuscht hat, daß er durch eine\nlückenhafte und zweckbetont einseitige Schilderung seines bisherigen Lebens den Eindruck erweckte, es handle\nsich bei ihm um einen ehrenbaften, ausschließlich aus politischen Gründen in Not geratenen Parteifreund Das Landgericht hat also nicht den von der Revision behaupteten\nSatz aufgestellt, daß der Angeklagte verpflichtet gewesen sei, unaufgefordert seine kriminelle Vergangenheit\n\nzu offenbaren, sondern lediglich zum Ausdruck gebracht,\ndaß der Angeklagte, wenn er schon aus eigenem Antrieb\n\nden von ihm angegangenen Personen sein Leben schilderte,\num ihnen ein Urteil über seine Person zu ermöglichen, dies\nnicht in der Weise tun durfte, daß er nur die ihm günstigen Umstände hervorhob, alle ihm nachteiligen Tatsachen\naber verschwieg und dadurch ein völlig falsches Bild über\nsich hervorrief, In einem solchen Verhalten hat der Tatrichter mit Recht nicht nur eine Unterärückung wahrer\nTatsachen, sondern eine Vorspiegelung falscher und eine\nEntstellung wahrer Tatsachen gesehen.\n\nbb) Auch im Falle IV (Betrug z.N. des Zeugen HBB-BB) verkennt die Revision den entscheidende rechtlichen _\nGesichtspunkt. Die Strafkammer hat die Täuschungshandlung\ndes Angeklagten darin gesehen, daß er HE die Auszahlung der Haftentschädigung als unmittelbar bevorstehend hinstellte, während er in Tirklichkeit \"keinerlei Anspruch und Aussicht\" auf Zuerkennung einer Haftentschädi.-\n\n-,\nI\n\nU\n\ngung hatte. Damit hat er HB wahrheitswiärig seine\nFähigkeit und seinen Willen zur baldigen Rückzahlung des\nDarlehens von DM 120 vorgespiegelt. Demgegenüber ist unerheblich, ob er das Geld dazu verwendet hat, um nach\nBonn und Köln zu fahren und dort einflußreiche Persönlichkeiten für seine Entschädigungsansprüche zu gewinnen.\n\nce) Im Falle V (fortgesetzter Betrug z.N. der Frau\nFEB) Liegt der von der Revision behauptete Widerspruch\nnicht vor, Die Unübersichtlichkeit der Aufzeichnungen der\nFrau TB über die Warenentnahmen des Ange“lagten ließ\nderen sachliche Richtigkeit unberührt. Der im Ürteil gezogene Schluß, Frau Sp hätte die Gesamtwarenschuld\nin Höhe von 3669,76 DM nicht zu gerichtlichem Vergleich\nanerkannt, wenn sie den geringsten Zweifel an der Richtigkeit dieses Betrages gehabt hätte, braucht nicht zwingend\nzu sein; es genügt, daß er nicht gegen Denkgesetze verstößt. Es spricht auch nichts dafür, “aß sich der Tatrichter anderer möglicher Beweggründe der Frau FEED für die\nAbgabe des Anerkenntnisses nicht bewußt war. Die Erwägungen, aus denen die Strafkammer der schriftlichen Erklärung\nder Frau FEB in den Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, sie habe die Waren nur mit Rücksicht auf die von\nFrau Sp erwartete Rentennachzahlung kreditiert, für\ndie Schuldfrage keine Bedeutung beigemessen hat, sind\nebenfalls nicht zu beanstanden.\n\nDie rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts ist nur insofern unvollständig, als hinsichtlich\nder (weiteren) Stundung der von Frau Sp schon vor dem\nAuftauchen des Angeklagten gemachten Warenschulden nicht\nausdrücklich festgestellt ist, daß Trau FB ohne das\nZahlungsversprechen des Angeklagten ihre Forderung sofort\n\n+\n\"a\n\n- 13 -\n\nund mit Erfolg gegen Frau Sy geltend gemacht haben\nwürde. Diese Warenschulden in Höhe von rund 800 DM waren\nohne Zutun des Angeklagten entstanden. Insofern könnte er\nsich daher eines Betrugs nur dadurch schuldig gemacht haben, daß er äurch seine betrügerischen Vorspiegelungen die\nweitere Stundung der Warenschuld erreicht hat. Dadurch\nkonnte Yrau FEB jedoch einen Vermögensschaden nur\n\ndann erleiden, wenn ihre Forderung in diesem Zeitpunkt\nnoch einbringbar war, äurch das weitere Zuwarten äber an\nWert verlor. Der erörterte Mangel ist indes unerheblich,\nweil er den Schuldspruch nicht berührt und weil er ersichtlich auch auf die Höhe der nur wenig über dem gesetzlichen\nMindestmaß liegenden Strafe ohne Einfluß war.\n\ndd) Im Falle VII (Betrug 2.N. der Eheleute KiED)\nstand dem Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen ein\nAnspruch auf Auslagenersatz, auf den er die ihm für den\nAbschluß des vorgespiegelten Vorvertrags ausgehändigten\n20 DM hätte verrechnen können, nicht zu. Eine Vergütung\n(von 500 DM) war ihm nämlich nur für den Fall erfolgreicher Bemühungen in der Lastenausgleichssache zugesagt.\n\nb) Die Annahme von Tatmehrheit zwischen den Betrügereien des Angeklagten in der Lörracher Gegend unddem\nfortgesetzten Betrug gegenüber SIEB ist nicht zu beanstanden Der von der Revision insoweit behauptete Widerspruch liegt nicht vor -\n\nc) Auch die Rückfallsvoraussetzungen sind vom Tatrichter bedenkenfrei festgestelit. Es entspricht ständiger\nRechtsprechung, von der abzugehen der Senat keinen Anlaß\nsieht, daß die Rückfallsverjährung des § 264 Abs 3 i V.m.\n§ 245 StGB nur dann Platz greift, wenn zwischen der Bege-\n\n1.\nI\n“\n\n- 14 -\n\nhung der neuen Betrugstat und der Verbüssung oder dem Eraß der für den zuletzt vorausgegangenen Betrug festgesetzten Strafe zehn Jahre verflossen sind.\n\ndä) Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen\ntragen schließlich auch die Verurteilung des Angeklagten\nals gefährlichen Gewohnheitsverbrechers.\n\nDie formellen Voraussetzungen des § 20 a Abs 1 StGB\nliegen zweifelsfrei vor. Die Würdigung der sachlichen\nVoraussetzungen dieser Vorschrift in dem angefochtenen Urteil ist zwar knapp und 1äßt die im allgemeinen gebotene\nEinzelerörterung der früheren Straftaten vermissen (vel\nu.a. RGSt 68, 149 /T51 27; BGHSt 1, 94 /99 £/). Gleichwohl\nhält sie der reöhtlichen Nachprüfung stand.\n\nDer heute 61 Jahre alte Angeklagte stand mit 16 Jahren das erste Mal vor dem Strafrichter; er wurde damals\nvon einem Gericht in Basel wegen Privaturkundenfälschung\nin gewinnsüchtiger Absicht, Unterschlagung und Diebstahls\nmit fünf Monaten Gefängnis und Ausweisung bestraft. In\nder Folgezeit wurde er bis zum Jahre 1959 ohne größere Abstände insgesamt 35 mal - 16 mal in Deutschland und 19\nMal im Ausland -, teilweise zu mehrjährigen Freiheitsstrafen, darunter auch Zuchthaus, verurteilt. 10 Strafen wurden wegen Betrugs, zahlreiche andere wegen Diebstahls,\nUnterschlagung und Urkundenfälschung ausgesprochen. Eie\nerste Gefängnisstrafe von einem Jahr wegen Einbruchsdiebstahls erhielt der Angeklagte mit 19 Jahren. Insgesamt\nverbrachte er bis zum Jahre 1932, also bis zu seinem 59.\nLebensjahr, 17 Jahre in Gefüngnissen oder Zuchthäusern.\nNachdem er von :9539 bis April 1945 aus politischen Gründen\nin verschiedenen Konzentrationslagern und anschließend\n\nae 7\n\n.\n:\nrt\nx\n\n> s\n>.\n\nEG\n\ny:\nx\nsr\n\nbis Oktober 1945 in einem Internierungslager der Besatzungsmacht inhaftiert war, wurde er im März 1946 wieder\nstraffällig- Er beging damals als Leiter der KZ-Betreuungsstelle in Hersbruck eine versuchte Notzucht an seiner\nSekretärin und wurde deshalb am 8. Januar 1947 vom Landgericht in Nürnberg-Fürth zu einem Jahr neun Monaten\nZuchthaus verurteilt. Am 12. Juni 1947 wurde er durch Urteil desselben Gerichts wegen 35 Vergehen der gefährlichen Körperverletzung gegenüber Mithäftlingen in Konzentrationslagern unter Einbeziehung der vorgenannten Strafe\nzu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt,\ndie er bis zum 25. März 1949 verbüßte. Nach der Entlassung aus der Strafhaft verlegte er sich auf Betrügereien\nund Bittsteilereien. Am 19. Januar '951 wurde er wegen\nvollendeten Betrugs in 17 und versuchten Betrugs in 2 Fällen, in der Mehrzahl begangen gegenüber ehemaligen Mithäftlingen, zu einer Gesanmtstrafe von zwei Jahren drei\nMonaten Gefängnis verurteilt, wobei das Gericht seinen\nstark ausgeprägten Hang zur Begehung strafbarer Handlungen\nhervorhob und ihn einen skrupellosen, heuchlerischen und\nabgefeimten Verbrecher nannte. Diese Strafe verbüßte er\nbis zum 19. Oktober 1952. Bereits einen Monat später begann er mit den neuen Straftaten, die Gegenstand dieses\nVerfahrens sind.\n\nWenn das Landgericht aus diesem Vorleben, den zahlreichen Vorstrafen und der raschen Aufeinanderfolge der Straftaten auf einen anlagebedingten verbrecherische@fi Hang des Angeklagten geschlossen hat, so ist das bei der Persönlichkeit\ndes Beschwerdeführers, der im Urteil als haltloser Psychopath mit übersteigertem Selbstbewußtsein und einem angehorenen Mangel an Hemmungen geschildert wird, aus Rechtsgründen\nnicht zu bemängeln. Das gilt auch von der Überzeugung\n\ndes Tatrichters, daß sowohl die Straftaten, die den zur\nBegründung der Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher herangezogenen rechtskräftigen Verurteilungen\nvom 8. Januar 1947, 12. Juni 1947 und 19. Januar 195i zugrundelagen, als auch die in diesem Verfahren abgeurteilten Straftaten trotz ihrer Ungleichartigkeit Ausfluß desselben verbrecherischen Hanges waren. Unter diesen Umständen begegnet die Annahme der Strafkammer, daß der Angeklagte ein Gewohnheıtsverbrecher sei, und daß die ihm\ninnewohnende verbrecherische Neigung die dringende Gefahr weiterer Straftaten in sich berge, keinen Bedenken.\n\nZu Unrecht beanstandet die Revision, daß die Strafkammer bei der Würdigung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers und seines Vorlebens auch die vor dem Jahre\n1932 liegenden Straftaten verwertet habe. Bei der Prüfung,\nob ein Angeklagter als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher anzusehen ist, kann und muß der Tatrichter auch solche Straftaten berücksichtigen, die er nicht als Vorstrafen im Sinne des § 20 a Abs 1 StGB heranzieht. Ob die vom\nBeschwerdeführer in Konzentrationslagern begangenen gefährlichen Körperverletzungen und die im Jahre 1946 versuchte Notzucht als Ausfluß seines verbrecherischen Hanges\n\nanzusehen sind, ist im wesentlichen Tatfrage, deren Bejahung\n\ndurch das Landgericht keinen Rechtsirrtum erkennen läßt.\nDie Andersartigkeit dieser Taten gegenüber der großen\nMenge der auf vermögensrechtlichem Gebiete liegenden Verfehlungen des Beschwerdeführers stand dem nicht schlechthin entgegen. Erfolglos wendet sich die Revision auch gegen die dem Urteilszusammenhang zu entnehmende Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte hätte sich, weın er\nden ernstlichen Willen hierzu gehabt hitte, auf ehrliche\nWeise durch das Leben bringen können.\n\n. x en\nvun uni win nen\n\n22, n- Fi\nPER FR a SE\n\n“\n\n- 17 -\n\nII,\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft,\n\n-\n\nAuch sie kann nicht durchgreifen. Die Strafkammer\nhat die von dem Sitzungsvertreter der Staatsanwnaltschaft\nin der Hauptverhandlung beantragte Anordnung der Siche-\n\nrungsverwahrung mit der Erwägung abgelehnt, der Angeklag-\n\nte stelle nach der Verbüssung der gegen ihn erkannten Frei-\n\nheitsstrafe und in dem dann erreichten Lebensalter keine\nso erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit mehr\ndar, daß seine Unterbringung erforderlich sei. Sie - die\nStrafkammer - sei der Überzeugung, daß die in dem angefochtenen Urteil ausgesprochene Kennzeichnung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers\nfür diesen eine ausreichende Warnung-sein werde, durch\nWohlverhalten die bei einer erneuten Verurteilung ununmgängliche Sicherungsverwahrung zu vermeiden.\n\nDie Revision meint, diese Ausführungen stünden in\ndenkgesetzlichem Widerspruch zu der von dem Landgericht.\nbei der Prüfung des § 20 a StGB getroffenen Feststellung,\ndaß der Angeklagte wegen seines verbrecherischen Hanges\ndie Wiederholung von Straftaten erwarten lasse. Wenn diese Feststellung auch für den Zeitpunkt der Hauptverhandlung getroffen sei, so enthalte sie doch eine Wertung\nüber diesen Zeitpunkt hinaus.\n\nr-\n\nDer Ansicht der Revision kann nicht beigetreten\nwerden. Wie diese selbst nicht verkennt, ist im Rahmen\ndes § 20 a StGB auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung,\nbei § 42 e StGB dagegen auf den Zeitpunkt der Entlassung\naus der Strafhaft abzustellen (u.a. aGSt 72, 356). Dabei\n\n- 18 -\n\nist nicht zu verkennen, daß die auf den Zeitpunkt der Urteilsfindung zu treffende Feststellung, daß vom Angeklagten weitere Straftaten zu erwarten sind, ihrem Wesen\nnach auch in die Zukunft weist. Damit ist jedoch richt\nunvereinbar, daß der Tatrichter zu dem Ergebnis kommt,\nder Angeklagte werde von einem bestimmten Zeitpunkt ab\naus besonderen Gründen imstande und willens sein, seiner\nverdervlichen Neigung zu widerstehen. Hierher zählen vor\nallem die abschreckende Wirkung einer längeren Strafhaft,\naber auch andere Umstände, wie das Nechlassen der verbrecherischen Tatkraft infolge hohen Alters oder die\nFurcht vor dem Ausspruch der Sicherungsverwahrung bei erneuter Straffälligkeit In solchem Falle fehlt es trotz\nder für den Zeitpunkt der Hauptverhandlung festgestellten Gefährlichkeit des Angeklagten an der für die Anord-\n\nnung der Sicherungsverwahrung nach § 42 e StGB vorgeschrie-\n\nbenen weiteren Voraussetzung, daß die öffentliche Sicherheit sie erfordert, Ob die Verbüßung einer längeren Strafe auf den Angeklagten so stark einwirken wird, daß er\nnach der Intlassung aus der Strafhaft seinem verbrecherischen Hang die erforderlichen Hemmungen entgegenzusetzen\nvermag, ist weitgehend Tatfrage und der Nachprüfung durch\ndas Revisionsgericht entzogen. Ihrer Bejahung kann im\nvorliegenden Falle auch nicht mit dem Hinweis entgegengetreten werden, daß sich der Angeklagte nach seiner Entlassung infolge hohen Alters keiner Arbeit mehr zuwenden\nkönne und deshalb auf die Fristung seines Lebensunterhaltes durch Straftaten geradezu angewiesen sei.\n\nDa dem angefochtenen Urteil die Überzeugung des Tatrichters zu entnehmen ist, daß der Beschwerdeführer nach\nder Verbüssung der Strafe keine erhebliche Gefahr mehr\nfür die öffentliche Sicherheit darstellen werde, bedarf\n\nEX te»\n\n. »\nART,\n\n- 19 -\n\nes hier keiner Entscheidung der Frage, ob dıe Strafkamner\nauch schon dann von der Anordnung der Sicherungsverwahrung\nhätte absehen dürfen, wenn sie eine Besserung des Angeklagten nicht für wahrscheinlich, sondern nur für möglich\ngehalten hätte.\n\nDer Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten\n\nDr. ?eetz Mantel . Martin\n\nHübner Dr Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-01/1-str-702-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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