{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-02-01_1_StR_383_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-02-01","aktenzeichen":"1 StR 383/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BT.\n2270 088 2,\n\n1_StR 383/54\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Metzger und Gastwirt Fritz IB aus AU -\nBB. zeroren an BED EB in m.\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1. Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. Kohlhaas in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat Schumacher bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter Weiß\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Aschaffenburg vom 25. März 1954\nmit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als er\nim Fall Hilde MD verurteilt ist, sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe. In diesem Umfang wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nune\n\nan en\n\nrue.\n\nak mumanr .. .. *\nern: Ba Eu en IT vr Eh DE LEE DR En en WITT Een\n\ner\n\nNL\nes\n\nGründe:\n\nI. Verfahrensrüge.\n\nDie im Fall Marie-Luise Sch erhobene Verfahrensrüge aus § 244 Abs 2 StPO ist unbegründet. Für das Landgericht bestand keine Notwendigkeit, die Mutter der Schi\nals Zeugin über die Besprechung zwischen ihr und dem\nAngeklagten zu hören, durch die das Arbeitsverhältnis\nzwischen ihrer Tochter und dem Angeklagten begründet wurde,\ndenn die Strafkammer hat ihre Feststellungen über den\nAblauf dieser Besprechung ersichtlich zur vollen Überzeugung bereits auf andere Beweismittel, sei es die Aussage der Marie-Luise Sch, sei es die eigenen Angaben\ndes Angeklagten gestützt, und ein Beweisamtrag mit dem\nziele der Vernehmung der Mutter war seitens des Ange-\n\nklagten nicht gestellt;\n\nII, Sachrügen.\n\na) Auch die Sachrüge ist im Falle Marie-Iuise Sch\nunbegründet, Die Strafkammer hat die Voraussetzungen des\n§§ 174 Ziff 1 StGB ohne Rechtsirrtum bejaht. Die Revision\nhat sich insoweit auf die allgemeine Rüge der Verletzung\nsachlichen Rechts beschränkt, ohne sie im einzelnen zu\n\nbegründen.\n\nb) Gleiches gilt von der Verurteilung des Angeklagten\nwegen eines fortgesetzten Vergehens der Beleidigung nach\n§ 1§ 5 StGB im Fall Irene Ulrich. |\n\nc) Dagegen musste die Sachrüge im Fall Hilde Me»\nzum Erfolg führen. j\n\ner vo.\nET re nr ua IT\n\nHilde MB ist am GB. ED EB zeboren, war z.2t.\nihrer Tätigkeit beim Angeklagten im Frühjahr 1953 also\n17 1/2 Jahre alt. Ihre Eltern betreiben eine Gastwirtschaft. Sie hatte sich selbst um die Stelle beim Angeklagten beworben, hatte allerdings nachher zunächst\nSchwierigkeiten bei dem Bemühen, das Einverständnis ihrer\nEltern zur Annahme der neuen - wohl ihrer ersten — Stelle\nzu erhalten. Aus welchen Gründen die Eltern ihr Einverständnis zunächst nicht erteilen wollten, ist nicht festgestellt; diese Gründe können auf sittlichen, sie können\naber auch auf anderen Gebieten gelegen haben. Nachdem\ndie Eltern ihr Einverständnis erteilt hatten, brachte\ndie Mutter ihre Tochter \"selbst zum Angeklagten nach\nAG . Ob vei Aieser Gelegenheit eine Besprechung\nzwischen Mutter und Angeklagten stattgefunden hat, ergibt das Urteil nicht; es sagt lediglich, es habe nicht\nfestgestellt werden können, \"daß die Eltern der Me\ndem Angeklagten ausdrücklich die Lebensführung ihrer\nTochter betreffende Hinweise gegeben!\" hätten. An einer\nspäteren Stelle des Urteils wird allerdings gesagt, die\nEltern hätten die Tochter dem Angeklagten überlassen\nunter der Voraussetzung, daß sie, soweit sie noch der\nFürsorge bedurfte, von dem Angeklagten versorgt werden\nwürde. Ob diese Voraussetzung der Eltern dem Angeklagten\nbekannt war, ist nicht ersichtlich. Die a» war als\nBuffetfräulein bei freier Verpflegung und Unterkunft\n(in einem eigenen Zimmer) beim Angeklagten tätig. In\nden Ausführungen der Strafkammer zu § 174 ziff 1 StGB\nheisst es hiergu noch, die BD sei \"in denwHaushalt\ndes Angeklagten aufgenommen\", allerdings \"vorwiegend im\nWirtschaftsbetrieb des Angeklagten beschäftigt\" gewesen.\nFerner ist im Urteil festgestellt, daß die Eltern wegen der\nräumlichen Trennung keine Möglichkeit gehabt hätten, auf\n\n8\n\nErziehung und Betreuung ihrer Tochter einzuwirken.\n\nMit Recht macht die Revision geltend, daß diese, zum\nTeil nicht widerspruchsfreien Feststellungen den Schuldspruch nach § 174 Ziff 1 StGB nicht tragen,\n\nZwar würden keine Bedenken gegen eine Verurteilung\naus § 174 Ziff 1 bestehen, wenn die Eltern, dem Angeklagten erkennbar und von ihm erkannt, ihre Tochter bei dem\nAngeklagten unter der Voraussetzung in Stellung gegeben\nhätten, daß er sich in einem, ihrem Alter angemessenen\nUmfange um ihr sittliches Wohlergehen bemühe. Eine solche\n\nFeststellung ist aber*-dem angefochtenen Urteil, wie bereits\n\nausgeführt, nicht einwandfrei zu entnehmen.\n\nEs ist dem Landgericht darin zuzustimmen, daß es\nnicht notwendig einer zwischen den Eltern und dem Angeklagten getroffenen Vereinbarung bedurfte, sondern entscheidend auf die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse ankam (BGHSt 1, 56). Jedoch reichen die von der\nStrafkammer festgestellten Tatsachen auch in dieser Richtung nicht aus. Hilde u war, als sie ihre Stellung\nbeim Angeklagten antrat, immerhin 17 1/2 Jahre alt und\nstammte aus der Gastwirtsbranche, Sie soll nach den Ausführungen der Revisionsbegründung bereits vorher in der\nGastwirtschaft ihrer Eltern tätig gewesen sein, was noch\nzu klären sein wird. Sie hatte die Stellung eines Buffetfräuleins. Daß sie daneben noch andere, eine persönliche\nBindung mit dem Arbeitgeber schaffende Tätigkeiten ausübte, ist nicht festgestellt. ‚Das Wohnen und Essen in der\nGastwirtschaft des Angeklagten war vielleicht nicht so\nsehr ein Zeichen persönlicher Verbundenheit mit dem Ar-\n\nbeitgeber wie vielmehr eine übliche Bedingung des Arbeits-\n\nvertrages der Angestellten in einer Gastwirtschaft. Das\n\nmen.\n\nrn\n\nDE IT een\n\nmim\n\nern\n\nmenu\n\nu he en en ee\n\nom une\n\n.. Te\n\net\n\nEssen wird auch meist nicht gemeinsam, sondern von den\nAngestellten einzeln oder jedenfalls ohne den Arbeitgeber\neingenommen. Auch dies wäre zu prüfen. Es bleibt danach\ndie Möglichkeit, daß es sich um ein Jugendarbeitsverhältnis handelte, welches eine Abhängigkeit zwar im Rahmen des\nArbeitsvertrages, nicht aber darüber hinans im Sinne eines\nAnvertrautseins zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung nach § 174 Ziff 1 StGB im Gefolge hatte\nEin Abhängigkeitsverhältnis lediglich auf Grund eines Arbeitsvertrages kann aber, selbst wenn es sich um eine jugend\nliche Arbeitrehmerin handelt, für § 174 Ziff 1 nicht genügen (BGHSt 1, 231)..\n\nDas angefochtene Urteil war daher im Falle Hilde N\nmit den Feststellungen hierzu aufzuheben. Daß durch die Verurteilung in diesem Falle die Strafzumessung in den Fällen\nSch> und UM zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflußt worden ist, ist mit Sicherheit auszuschließen. Die\nRevision war demgemäß in den weiteren Fällen zu verwerfen.\nDie Aufhebung des Urteils im Falle. N 3 hatte jedoch auch\n\ndie der Gesamtstrafe zur Folge. en\n\nDr. Peetz Mate.“ Martin\n‚Hübner 2°. „Dr. Hengsberger\n\nor","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-01/1-str-383-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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