{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-01-28_1_StR_640_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-01-28","aktenzeichen":"1 StR 640/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2270 081 72\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Webwarentechniker Kar: C EB aus EEE. geboren\nem @: ED ED :: TEE (NEE), in dieser\n\nSache in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahls\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhendlung vom 25. Jsnuar 1955 in der Sitzung vom 28. Januar\n1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr, Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Nantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Mannzen\nals beisitzende Richter,\n\nAntsgerichtsrat u\nOberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung,\nBundesanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 20. August 1954 wird verworfen.\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nDem Angeklagten wird die in dieser Sache seit dem 21, August\n1954 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet,\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls in 40 selbständigen Fällen zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren Zucht- :\nhaus - unter Anrechnung von 115 Tagen der erlittenen Untersu- E\nchungshaft - verurteilt worden; ein bei Begehung der Straftaten verwendeter Personenkraftwagen sowie eine Reihe weiterer :\nGegenstände sind als Diebeswerkzeuge eingezogen worden, Der 3\nAngeklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und\nrügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Die Revision ist unbegründet.»\n\n”\n\nI. Die vorläufige Einstellung ist. keine Entscheidung, die\nder Urteilsfällung vorausgeht (§ 336 StPO), vielmehr wird\ndurch sie die Durchführung des Verfahrens verhindert; die\nEntscheidung über die den Gegenstand der Verurteilung bildenden Fälle beruht nicht auf ihr. Somit unterliegt der Einstellungsbeschluss nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts (RGSt 66, 326). Soweit sich der Angeklagte dadurch\nbeschwert fühlt, dass das Verfahren wegen der in Anklage-\n\ne schrift und Eröffnungsbeschluss unter II a und f aufgeführten\nBeschuldigungen eines versuchten Einbruchdiebstahls auf dem\nProvinzialiandgut in Dmmm. Kreis EEE, und eines\nZinbruchdiebstahls zum Nachteil des Bauern I in von,\nKreis VOEEEEEB in der Hauptverhandlung durch Beschluss\nauf Grund des § 154 Abs 2 StPO vorläufig eingestellt worden\nist, während er bei einer Durchführung des Verfahrens wegen\ndieser Beschuldigungen einen Freispruch hätte erwarten können, :.\nberuhen seine Darlegungen auf einer Verkennung der durch eine Far\nEinstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift entstande- \\\nnen Rechtslage. Soweit er geltend macht, dass diese nicht\nzur Aburteilung gekommenen beiden Taten aus der Sowjetzone\nunzulässigerweise bei der Strafbemessung in den abgeurteilten\nFä:len zuungunsten des Angeklagten ins Gewicht gefal..\n\n“erste\nee\n\nEEE NEE EEE\n\n%\n$,\nPo\n\neen le es sich um eine jahrelange gemeinsame verbfecherische Tä-\n\n- 3.\n\nlen Seien, wird auf seine Ausführungen weiter unten einzugehen sein (Abschnitt III).\n\nII. Zutreffend hat das Landgericht Bandendiebstahl angenonmen. Es hat nicht, wie die Revision meint, aus der Tatsache\nallein, dass der Angeklagte CP und sein Tatgenosse Ja)\neine Vielzahl von Diebstählen gemeinschaftlich begangen haben, den Schluss gezogen, es habe eine Vereinbarung über die\nfortgesetzte Begehung von Diebstählen zwischen ihnen schon\nvor dem ersten Diebstahl bestanden. Das Landgericht hat das\nTatbestaräsmerkmal der \"Verbindung zur fortgesetzten Begehung.\nvon Diebstählen\" aus anderen Tatsachen als der blossen gemeinschaftlichen Begehung einer Vielzahl von Diebstählen hergeleitet. So stellt es fest: Als CB nit ZB ein Webwarengeschäft in BEE eröffnet habe und zur Schaffung einer\nneuen Lebensgrundlage entschlossen gewesen sei, Diebstähle\n\nzu begehen, habe sich Ja sofort bereit gefunden, hierbei\nmit seinem Onkel zusammenzuwirken. Es habe, als CE nech\nGründung seines Geschäfts nach BÜCED verzogen war, lediglich eines Anrufs, eines Telegramns oder auch eines kurzen\nBesuchs von seiner Seite bedurft, und Ja sei zur Stelle\ngewesen, um die zuvor von ca geplanten Taten mit ihm zu a\nbegehen. JM sei von seinem Onkel CB so sehr eingenommen £ u\ngewesen, dass er selbst bei der Zusage der Begehung der er- ’\nsten gemeinschaftlichen Tat keinerlei Bedenken gezeigt habe.\nSchon wenige Tage nach dem ersten gemeinsamen Einbruch seien\n. zwei weitere Diebstähle begangen worden, und im ganzen hande-\n\ntigkeit. Einer ausärücklichen Absprache zwischen den zur\nfortgesetzten Begehung entschlossenen Personen bedarf es\nnicht; eine stillschweigende Einigung genügt (RGSt 56,90).\nAngesichts der im vorliegenden Fell gegebenen nahen per-.\nsönlichen Beziehungen zwischen den beiden Beteiligten, die „=\nein stillschweigendes Einigwerden ganz besonders erleichterte®: =\n\npe\n\nunterliegt es keinem rechtlichen Bedenken, wenn das Landgericht aus den von ihm angeführten Anzeichen schliesst,\ndass zwischen dem Angeklagten und seinen Neffen Ja ein\nstillschweigendes Übereinkommen, in Zukunft bei der Begehung\nseiner unbestimmten Anzahl von Diebstählen zusamnmenzuwirl:en,\nschon in dem Augenblick zustandekam, als Ja sich auf die\nAufforderung des Angeklagten CD zur Teilnahme an dem\nersten gemeinsamen Einbruch bereit erklärte. Dass es zur\nvollen Überzeugung hiervon gelangt ist, ergeben die Urteilsgründe zweifelsfrei»\n\nIIi. Kein Rechtsfehler ist es, dass das Landgericht nicht\n\nin eine Erörterung darüber eingetreten ist und Erhebungen\ndarüber angestellt hat, welche Schwierigkeiten der Angeklagte\nbei seiner Niederlassung in Westdeutschland hatte. Die Wendung \"Ps mag zwar richtig sein ..:\", mit der das Urteil diesen\nTeil seiner Ausführungen zur Strafzumessung einleitet, bedeutet\nim Zusammenhang mit dem nächsten Satz, dass alle diese Umstände\nnicht geeignet seien, die Tat des Angeklagten in einem wesentlich milderen Lichte erscheinen zu lassen, offensichtlich,\n\ndass das Gericht die Angaben des Angeklagten zu diesem Punkt\n\nzu seinen Gunsten als wahr unterstellt hat. In diesem Sinn\näurfte das Gericht auch die Angaben des Angeklagten über die\n\n- nicht zur Aburteilung gelangten - in der Sowjetzone \"verübten Taten\" als Teil seines Vorlebens verwerten. Die Darstellung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten CB enthält hierzu eine eingehende Schilderung (Abschnitt I, 1 des\nUrteils). Auch sonst lassen die sehr sorgfältig abgewogenen\n\nnie.\n\nge\n\nBE EEE EEE ET RETUER ERTE er.\n\na\n\nan\n\n=\n\nStrafzumessungsgründe des Urteils keinen Rechtsfehler erkennen. ‚8\n\nIV. Die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft wegen der in\nder Sowjetzone begangenen Taten ist rechtlich nicht zu beanstanden, Zutreffend hat sich das Lendgericht in diesem Fall\nrechtlich gehindert gesehen, auf die erkannte Strafe eine\n\n.\n\n-5-\n\nUntersuchungshaft anzurechnen, die für Taten er- .\nlitten ist, die nicht Gegenstand der Untersuchung und Aburteilung in diesem Verfahren gewesen sind und mangels einer\nwirksamen Einbeziehung auch gar nicht sein konnten,\n\nV. Die unter den eingezogenen Gegenständen aufgeführte\nStartpistole mit Munition ist zwar nach den Feststellungen\ndes Landgerichts bei dem Einbruchdiebstahl in das Edeka-Geschäft\nin KCEEEEB nicht \"zur Begehung\" dieser vom Gericht nicht\nals Raub angesehenen Straftat benutzt worden; andererseits\nhat das Verfahren wegen des im Gebrauch dieser Waffe zu erblickenden Vergehens der Bedrohung infolge vorläufiger Einstellung gemäss § 154 StPO nicht zu einer Verurteilung des\n\"Angeklagten CB geführt. Dieser ist aber äurch die Einzienung der Pistole nicht tetroffen, da sie nach den Urteilsgründen ersichtlich dem Hitangeklagten Ja gehört, der kein\nRechtsmittel eingelegt hat.\n\nDie kevision ist sonach mit der Kostenfolge aus § 473 StPO im vollen Umfange zu verwerfen.\nDr. Hörchner Nalitel Martin\nHübner Dr.Mennzen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-28/1-str-640-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-28/1-str-640-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:49.984460+00:00"}}