{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-01-27_1_StR_699_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-01-27","aktenzeichen":"1 StR 699/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":". 1 $tR 699/52 00022\n\n2345 043\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n1.) die Hausfrau Mathilde Ottilie Ö eb, HO@EED\neus Ag: dort geboren am WB. «b\n2.) die Haustochter Philomena H EEE zu: gm\na2 9\n\ndort geboren an®.\n(Sachbezeichnung: Schw u.a.)\n\nwegen Abtreibung und Beihilfe dazu\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Januar 19553, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwal tschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Ü@WP und Ha»\nwird das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 4. Apr\n1952, soweit die Angeklagte ÜCB wegen Beihilfe zur versuchten Fremdabtreibung in zwei Fällen und wegen misslungener Beihilfe zur Fremdabtreibung in einem Falle (Fälle\n\nI 10, 11 und 12 der Urteilsgründey und soweit die Angeklagte Heichele wegen versuchter Eigenabtreibung verurteilt sind, mit den Feststellungen aufgehoben. Auch die\ngegen die Angeklagte Ü@B verhängte Gesamtstrafe wird\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n“ -\neu ee Dr urn.\n\ner\n\nbe dm\n\n-2-\n\nGründe;\n\n“ Das Landgericht hat u.a. für erwiesen gehelten, die\nAngeklagte Öl habe in zwei Fällen, in denen sich ihre\nTochter Charlotte der versuchten Abtreibung schuldig gemacht hatte; Beihilfe geleistet und in einem dritten Falle,\nin dem ihre Tochter Charlotte ebenfalls eine Abtreibung\ngeplant hatte, ohne dass es jedoch hierbei zu Versuchshandlungen kam, ebenfalls Beihilfehandlungen vorgenommen.\n\nIn Bezug auf die Angeklagte HB hat das Urteil festgestellt, sie habe sich im Januar 1951 für ‘schwanger gehalten und zu dem Zwecke, die möglicherweise bestehende Schwangerschaft zu unterbrechen, sich durch die \"frühere Mitangeklagte Sch eine Einspritzung in die Gebärmutter machen\nlassen. Die beiden Beschwerdeführerinnen stellten im Ermitt-\n\"lüngsverfahren und in der Hauptverhandlung diese Handlun-\n\n“ gen in Abrede. Das Landgericht hat sie jedoch für überführt erachtet auf Grund von Angaben der früheren Mitan-\n\ngeklagten Sch.\n\nDer Verteidiger der Beschwerdeführerinnen machte in\nder Hauptverhandlung geltend, däss die Bezichtigungen dieser Mitangeklagten unglaubwürdig seien; denn Frau Sch»\nhabe in einem kurze Zeit vorher ‚gegen sie dürchgeführten\nStrafverfahren wegen Betruges wider besseres Wissen einen\nBeamten des Wohnungsamtes beschuldigt, Bestechungsgelder\nvon ihr entgegengenommen zu haben. Die falsche Ansch uldigung habe zur Folge gehabt, dass ein unschuldiger Beamter\n“und Familienvater in Untersuchungshaft genommen worden sei,\n‘ bis die Ermittlungen die Haltlosigkeit der Anschuldigungen\nergeben hätten. Zum Beweise für die Richtigkeit dieser Be-\n\nhauptungen berief sich der Verteidiger auf das Zeugnis\ndes Berichterstatters in diesem anderen Strafverfahren\nund des. Protokollführers, der an der Haüptverhandlung teilgenommen hatte. Diesen Beweisamtrag lehnte das Gericht\ndurch Beschluss mit der Begründung ab, dass sich \"das\nGericht auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme in\nder z.2t. anhängigen Sache über den Beweiswert der Aussage der Angeklagten Sch schlüssig zu machen\" habe.\nMit Recht rügen die Revisionen, dass das Landgericht dadurch § 244 Abs 3 StPO verletzt habe. Ihnen ist darin bei-\n“ zustimmen, dass dieser Verfahrensfekler einen unbedingten Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr 8 StPO bildet.\n\n. Da die Verteidigung der Beschwerdeführerinnen Zeugenbeweis. angeboten hatte, durfte der Antrag nur aus einem der\nin § 244 Abs 3 StPO genannten Gründe abgelehnt werden. Das\nist nicht geschehen. Soweit sich das Verfahren gegen die\nBeschwerdeführerinnen richtete, hing sein Ausgang davon ab,\nob das Gericht den Angaben der Beschwerdeführerinnen oder\nden davon abweichenden Ängaben der Mitangekiagten Schg>\nfolgen wollte, also davon, welche von diesen Angeklagten\n: es für gleubwürdiger hielt. Darüber hatte sich das Gericht,\nwie’es der ablehnende Beschluss ausdrückt, allerdings \"auf\nGrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme in der anhängigen\nSache schlüssig zu machen\". Diese Erwägung trug aber nicht\ndie Ablehnung des Beweisamtrages, dessen Sinn gerade dahin\nging, bestimmte von der Verteidigung für wichtig gehaltene\nTatsachen zum Gegenstand der Beweisaufnahme in diesem Verfahren zu machen. Mit der von der Verteidigung unter Beweis\ngestellten Tatsache, dass die Mitangeklagte Schge in\n\n-A-\n\n.einem.anderen Strafverfahren gelogen und einen andern der\nWahrheit zuwider einer strafbaren Handlung bezichtigt habe,\nsollte dem Gericht nicht die Entscheidung über die Glaubwürdigkeit der Angaben abgenommen werden, die Frau Sch\nim vorliegenden Verfahren über das Verhalten der Beschwerdeführerinnen gemacht hatte, sondern es sollte dem Gericht\nfür die Entscheidung dieser Frage weiterer Tatsachenstoff\nunterbreitet werden. Die Beweiserhebung darüber hätte nach\n§ 244 Abs 3 StPO abgelehnt werden können; wenn die behaupteten Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung gewesen\nwären. Das traf nicht zu. Denn wer erwiesenermassen schon\n\n. einmal gelogen und sich nicht gescheut hat, damit einen unschuldigen Menschen in Untersuchungshaft zu bringen, wird,\nwenn er wiederum einen andern einer strafbaren Handlung bezichtigt, regelmässig als weniger glaubwürdig beurteilt werden müssen, als wenn er sich in der Vergangenheit immer als\nwahrheitsliebend erwiesen hätte. Die Tatsachen. die bewiesen werden sollten, waren also für die Entscheidung nicht\nohne Bedeutung. Dann musste aber das Gericht über sie den\nangebotenen Beweis erheben, es sei denn, dass es sich dazu\nentschloss, die behaupteten Tatsachen so zu behandeln, als\nwären sie wahr. Die Begrfindung des ablehnenden Beschlusses\nkann nicht dahin gedeutet werden, dass das Gericht das den\nBeschwerdeführerinnen zusichern wollte. Den Urteilsgründen\nkann auch nicht entnommen werden, dass das Gericht die- behaupteten Tatsachen als wahr behandelt hat. Die den § 244\nAbs 3 StPO verletzende Ablehnung des Beweisamtrags beschränkte in unzulässiger Weise die Verteidigung in- einem\nfür die Entscheidung wesentlichen Punkte. Die Verfahrensrüge muss deshalb nach § 338 Nr 8 St?0 zur Aufhebung des\nUrteils in dem angefochtenen Umfange führen.\n\nSoweit die Revision der Angeklagten Ü@BB in Frage\nsteht, kommt zu dem erörterten Verfahrensfehler eine weitere rechtlich bedenkliche Erwägung hinzu. Das Landgericht\nhat zur näheren Begründung seiner Ansicht, dass die Angaben der Mitangeklagten SchgB glaubwürdig seien, u.a.\nerwogen, es sei auf die Lage der Angeklagten Sch in\ndiesem Verfahren ersichtlich ohne Einfluss, ob sie die Beschwerdeführerin ÖÜ@WB mit einbeziehe. Diese Erwägung über\nsieht, dass es mindestens für das Mass der Schuld der Witangeklagten Sch und damit für die Höhe der Strafe cinen erheblichen Unterschied ausmachte, ob sie an der erst\n16 Jahre alten Tochter der Beschwerdeführerin im Einverständnis mit der Mutter einen Eingriff vorgenommen oder ob\nsie ohne oder gar gegen ihren Willen gehandelt hatte.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Krumme\n\nGlangmann \" Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-27/1-str-699-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-27/1-str-699-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:49.668006+00:00"}}