{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-01-25_1_StR_712_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-01-25","aktenzeichen":"1 StR 712/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2270 085\n\n1_StR 712/54 AM?\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Roland M EEE , zu-\n\nletzt wohnhaft in In (REP) , geboren an @.\n\nEB in DEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs im Rückfall u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nHauptverhandlung vom 25. Januar 1955 in der Sitzung vom\n28. Januar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter .Mantel\nBundesrichter -Martin\nBundesrichter Dr, Hübner\nBundesrichter Dr. Mannzen\nals beisitzenda Richter,\n\n. Amtsgerichtsret WB und Oberstaatsanwalt\nDr. EB in der Verhandlung,\nBundesanwalt EB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Tandgerichts in Frankenthal vom 2. August\n\n1954 wird verworfen.\n\nDie seit dem 3. August 1954 erlittene weitere\nUntersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n..\n\n7\n\n-2-\n\nSir te\n\nGründez\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\nvon Verfahrensvorschriften sowie des sachlichen Rechts rügt\nund die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch beantragt,\nhat keinen Erfolg.\n\n1-) Die Rüge der Verletzung des § 251 Abs 1 Nr 3 StPO ist\nunbegründet.\n\nDas Landgericht hatte am 22. Februar 1954 gemäss § 223\nStPO die Vernehmung der Frau vVORD, einer Schwester des\nAngeklagten, sowie seines Sohnes Horst M@WEEMB durch ersuchte Richter angeordnet. Die Niederschriften über die Vernehmungen der beiden Zeugen wurden in der Hauptverhandlung\nverlesen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat die\nStrafkanmer festgestellt, dass der Grund, der zur auswärtigen Vernehmung dieser Zeugen führte - weite Entfernung -,\nnoch fortbestand, und die Verlesung ihrer Aussagen gemäss\n§ 251 Abs 1 Nr 3 StPO verfügt. Der Beschluss ist ausreichend\nbegründet. Keiner der Verfahrensbeteiligten widersprach\nder Verlesung oder beantragte die Vernehmung der genannten x\nZeugen in der Hauptverhandlung. Nach der Verlesung der Aus- i$\nsagen und Anhörung der Beteiligten entschied das Landgericht, 1\ndass die Zeugen Elfriede WED und Horst MER als Angehörige des Angeklagten gemäss § 61 Nr 2 StPO unbeeidigt\nbleiben. “\n\nKit dem Einwand, dass das Erscheinen der Frau wi»\nnicht durch grosse Entfernung besonders erschwert gewesen\nsei, da sie über einen Kraftwagen verfüge, kann der Beschwerdeführer keinen Erfolg haben. Die Entscheidung über\n\ndas Vorliegen der Voraussetzungen des § 223 und des § 251\nAbs 1 Nr 3 StPO beruhten im wesentlichen auf der tatsächlichen Würdigung der Verhältnisse, sie ist daher dem pflicht- .\n\nET REES 5 Re ee\n\n3\n\nı\ns . .\nken en er\n\n-e Lg x\n\n- 3 -\n\nmässigem Ermessen des Tatriöhters überlassen und der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen, sofern kein\nRechtsirrtum erkennbar ist (vgl RGSt 44, 8; 46, 114; 52, 86).\nEin solcher ist im vorliegenden Fall zu verneinen.\n\n2.) Sofern der Angeklagte geltend macht, die Strafkamner\nhabe die ihr obliegende Aufklärungspflicht verletzt, ist die\nRüge unzulässig, da der Beschwerdeführer nicht angibt, welche\nweiteren Beweismittel das Landgericht im einzelnen noch hätte\nheranziehen sollen (BGHSt 2, 168).\n\n3,) Die Strafzumessungsgründe sind rechtlich bedenkenfrei.\n\nDer erkennende Senat hat das erste Urteil des Landgerichts\nvom 15. Mai 1953, durch das der Angeklagte u.a. wegen versuchten Rückfallbetrugs in zwei Fällen (begangen in Oberiahnstein und Koblenz) sowie wegen eines in Tatmehrheit damit stehenden fortgesetzten Vergehens der unbefugten Titelführung verurteilt worden war, im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Beschwerdeführer insoweit wegen versuchten\nRückfallbetrugs in zwei Fällen in Tateinheit mit fortgesetzter\nunbefugter Titelführung verurteilt ist, und ausgesprochen,\ndass daneben kein selbständiges Vergehen der unbefugten Titelführung vorliegt: Entgegen der Auffassung des Angeklagten\nhinderte das Verbot. der Schlechterstellung die Strafkammer\nnicht, auf eine Gesamtstrafe in derselben Höhe wie im ersten\nUrteil zu erkennen (RGSt 67, 236, 244) Durch die anderweitige\nrechtliche Würdigung entfiel zwar die kinzelstrafe für das\nVergehen der unbefugten Titelführung, die Straftat verlor\naber keineswegs ihre strafrechtliche Bedeutung. »-\n\nDass das Landgericht im Gegensatz zum ersten Urteil die\nZigenschaft des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nicht für erwiesen gehalten, trotzdem aber\nauf Einzelstrafen und auf eine Gesamtstrafe in derselben\n55hs erkannt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n4.) Auch die nur teilweise erfolgte Anrechnung der Untersuchungshaft begegnet keinem durchgreifenden rechtlichen\nBedenken.\n\nDie Strafkammer hatte im ersten Urteil die vom 18. Dezember 1952 bis zum 15. Mai 1953 erlittene Untersuchungshaft in voller Höhe angerechnet. Sie durfte in der neuen\nEntscheidung bei gleichbleibender Freiheitsstrafe nicht\nweniger Untersuchungshaft anrechnen als im früheren Urteil (BGH JZ 1952, 754; RGSt 66, 351, 353). Hiergegen\nhat das Landgericht nicht verstossen, denn es hat insgesamt ein Jahr Untersuchungshaft angerechnet. Inwieweit\ndie Untersuchungshaft zwischen dem ersten und dem zweiten\nUrteil angerechnet werden sollte, hatte der Tatrichter\nnach seinem pflichtmässigen Ermessen zu entscheiden (§ 60\nStGB). Dass er hierbei von unrichtigen rechtlichen Erwägungen ausgegangen sei, ist nicht ‚ersichtlich. Die Urteilsgründe ergeben, dass der Beschwerdeführer die Strafkammer auch hinsichtlich von Tatsachen, die für den Strafausspruch von Bedeutung waren, irrezuführen versucht und\ndadurch langwierige Erhebungen verschuldet hat, so z.B.\ndurch seine unwahre Behauptung, er sei als rassisch Verfolgter in verschiedene Konzentrationslager verbracht\nworden.\n\nNach alledem enthält der Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft keinen Rechtsirrtum. Er ver-\n\n4\ni\nj\ni\n\n-5-\n\nstösst insbesondere nicht gegen den \"Grundsatz, den der erkennende Senat in der Entscheidung BGH NIW 1954, 847 Nr 20\n\naufgestellt hat.\n\nDr Hörchner Mantel Martin\n\nHübner Bundesrichter Dr. Mannzen ist\nbeurlaubt und deskalb an der\nUnterzeichnung verhindert.\n\nDr. Hörchner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-25/1-str-712-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-25/1-str-712-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:49.397268+00:00"}}