{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-01-25_1_StR_352_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-01-25","aktenzeichen":"1 StR 352/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2166 025\n\n3 StR 3\n\n1\nID\nIon\n{in\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Ernst O0 ii aus ER Gort geboren\nom u 1909;\n\nwegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz u.a.\n\nhat der }. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nHauptverhandlung vom 17: Februar 1956 in der Sitzung von\n23. Februar 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Feetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtgrat (num\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkunösbeamter der Geschäftsstelle.\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten\nErnst Olbrich gegen das Urteil des Landgerichts München I\nvom 25. Januar 1955 werden verworfen, Der Angeklagte hat\n\ndie Kosten seines Rechtsmittels, die Staatskasse die der\n\nRevision der Staatsanwaltschaft zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte Ernst OEM betrieb von 1939 ab mit\nHilfe seiner Ehefrau Elisabeth in Mm eine chemische\nFabrik für Seife und Lederpflegemittel, die besonders nach\n1945 bis zur Währungsreform einen sehr guten Umsatz aufwies.Danach stellten sich wirtschaftliche Schwierigkeiten\nein, die den Angeklagten Ernest OEM v:raniaßten, unter\nBeteiligung seiner Ehefrau zum Lebensmittelgroßhandel\nüberzugehen. Verfehlungen im Rahmen dieses Unternehmens\nführten, nachdem das Urteil des Landgerichts München I\nvom 12. Juli 1950 vom Oberlandesgericht München aufgehoben worden war, am 2. Dezember 1952 zur Verurteilung\nder Eheleute OEM wegen je eines fortgesetzten, in\nMittäterschaft begangenen Vergehens des Betrugs in Tateinheit mit zwei unter sich rechtlich zusammentreffenden Vergehen gegen das Lesensmitielgesetz (Handel mit\n\"Industriekakao\"). Der Angeklagte Ernst Op wurde\nwegen Betrugs in einem weiteren Fall (Liberiakaffee) verurteilt.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Ernst OB Hop der\nerkennende Senat am 12. März 1954 das genannte Urteil-mit der\nentsprechenden Feststellungen insoweit auf, als der Beschwerdeführer und die Mitverurteilte Elisabeth OB im Talle\n\"Industriekakao\" verurteilt worden sind, im übrigen im\nStrafausspruch.\n\nNunmehr hat die Strafkammer gegen die Eheleute OB\nwegen je zweier unter sich rechtlich zusammentreffender fortgesetzter gemeinschaftlich begangener Vergehen gegen das\nLebensmittelgesetz, gegen den Angeklagten Ernst On\nferner wegen eines Vergehens des Betrugs folgende Strafen\nausgesprochen: gegen Ernst OEM eine Gefängnisstrafe\n(richtig Gesamtgefängnisstrafe) von 8 Monaten und eine\n\nGelästrafe von 1000 DM ersatzweise 100 Tage Gefängnis; gegen\nElisabeth OB 4 Monate Gefängnis und eine Gelästrafe\n\nvon 500 DM ersatzweise 50 Tage Gefängnis. Die Fıieiheitsstrafen hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt.\n\nGegen dieses Urteil haben Revision eingelegt der\nAngeklagte Ernst OWER in vollem Umfang und die Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieses Angeklagten zum Strafausspruch-\n\nI. Die Revision des Angeklagten, Ernst, On:\n\nDer Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts — auch der\nDenkgesetze -— sowie die Nichtanwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1.) Die Verfahrensrügen:\n\na) Eine Verfahrensrüge kann nicht darauf gestützt werden,\ndaß die Akten unvollständig seien. Das Urteil beruht nicht, }\nauf dem Inhalt der Akten, sondern auf den in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen.\n\nb) § 358 Abs 2 StPO ist nicht verletzt.\n\nDas Landgericht ist von der rechtlichen Beurteilung, «x\ndie der erkennende Senat in seinen Urteil vom 12. März 1954\nder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung der Strafkammer\nvom 2. Dezember 1952 zugrunde gelegt hat, ausgegangen.\n\nce) Auch die übrigen Verfahrensrügen sind — wenn man\ndavon ausgeht, daß sie überhaupt der Vorschrift des\n§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO entsprechen - unbegründet.\n\nNach der Sitzungsniederschrift wurden am Schiusse der\nHauptverhandlung auf ausdrückliches Befragen von keiner Seite\nBeweisamträge gestellt.\n\nDie Rüge. § 261 StPO sei verletzt, ist, wie sich aus\nder Revisionsbegründung ergibt, sachlichrechtlicher Art. Auf\nsie wird unten eingegangen werden.\n\n2.) Die Sachrüges\n\na) Durch das Feilhalten und Inverkehrbringen des \"Industriekakaos\" hot der Angeklagte, wie üas Lendgericht rechtlich bedenkenfrei festgestellt hat, den äußeren Tatbestand von zwei unter\nsich in Tateinheit stehenden Vergehen gegen §§ 4 Nr 2, 5 Nr 3,\n11 IMG, § 73 StGB in Verbindung mit § 6 Nr 1 und 2 der Verordnung\nüber Kakao und Kakaoerzeugnisse vom 15. Juli 1933 (RGBl I S 504)\nund $°1 der Verordnung über Kakaoschalen vom 31. Dezember 1940\n(RG31 1941 I S 17) verwirklicht (BGH 1 StR 282/53 vom 12, Dezenber 1954). Der Beschwerdeführer hat auch gewußt, daß der \"Industriekakao\" zum großen Teil aus kakaoschalen bestand; er kannte\nalso die Umstände, die nach § 6 Nr 1 und 2 der Verordnung vom\n15. Juli 193% die Ware ohne Weiteres zu einer nachgemachten\noder verfälschten machten. Die Strafkammer hat dem Angeklagten und seiner Ehefrau nicht widerlegen können, daß \"sie sich\nder Straffälligkeit ihres Handelns nicht bewußt waren\"; Der\nTatrichter hält jedoch den Verbotsirrtum für nicht entschuldbar.\nEr führt aus, der Angeklagte hätte durch eine Anfrage bei der\nStaatlichen Chemischen Untersuchungsanstalt oder einer anderen\nFachstelle ohne weiteres die gesetzlichen Bestimmungen erfahren\nkönnen; eine solche Anfrage wäre ihm zuzumuten gewesen, da\n\ner ja seinen Betrieb von einer chemischen Fabrik auf den Lebensmittelgroßhandel umstellte. Hiergegen bestehen offensichtlich keine rechtlichen Bedenken für die Zeit, bis sich\n\nder Beschwerdeführer an Rechtsanwalt Dr. DR un Auskunft\nwandte. Nach den Feststellungen erklärte der Anwalt dem\nAngeklagten im September 1949, daß der von ihm und sei-\n\nner Ehefrau betriebene Handel gesetzlich zulässig sei.\n\nAus dem Urteilszusammenhang ist jedoch die Überzeugung\nder Strafkamner zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer\ntrotz dieser Auskunft Zweifel hatte, ob sein Tun erlaubt\nist.\n\nDas kann aus rechtlichen Gründen nicht beanstandet\nwerden, umsoweniger,als der Angeklagte nach denw eiteren\nFeststellungen des Tatrichters trotz der Mitte Oktober 1949\nerfolgten gerichtlichen Beschlagnahme von 11 400 kg Kakao- _\nschalen noch im November und Dezember 1949 größere Mengen La\nKakaoschalen - mehrere Güterwagen — für seinen Betrieb erwarb.\n\np) Gegen den Strafausspruch in dem weiteren Falle des\nBetrugs (Liberiakaffee) bestehen keine rechtlichen Bedenken.\n\nc) Auch die weitere Rüge, das Landgericht hätte die\nAnwendbarkeit des § 3 des Straffreiheitsgesetzes 1954\nbejahen müssen, hat keinen Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat allerdings ausgeführt, der Betrieb ig\ndes Angeklagten habe bis zur Währungsreform einen sehr guten\nUmsatz aufgewiesen, die Straftaten seien zu einen erheblichen Teil auf die durch die Währungsreform bedingten\nschlechten wirtschaftlichen Verhältnisse und die damaligen -\nZeitumstände zurückzuführen; die Angeklagten hätten mit\nden erzielten Gewinnen kein luxuriöses beben geführt, sondern das Geld zum größten Teil dazu verwendet, ihren Arbeitern und Angestellten ihre Stellungen zu erhalten und\nForderungen von Gläubigern zu befriedigen. Die weiteren\nFeststellungen und der Akteninhalt ergeben, daß das Bestreben des Beschwerdeführers, sich und seinen Betriebsangehörigen\ndas Unternehmen als Grundlage ihres Lebensunterhalts zu er-\n\nPe\n\nAy ton\n[1\n\nhalten, nicht der eigentliche und ausschlaggebende Bewceggrund\nfür ihre tandlungsweise war (BGH NJW 1955, 561 Nr 32). Der\nAngeklagte wollte in erster Reihe hohe Gewinne erzielen. Hierzu\nwar ihn jedes Mitiel gut. Seine Einstellung zeigt der im Urteil vom 2. Dezember 1952 wiedergegebene Brief, den der Beschwerdeführer am 50. August 1949 an eine Lieferfirma schrieb.\nDort heißt es; \"Durch eine anderw Firma wurde’ uns ein sogenannter\nAbfallkakao angeboten. Bei der Untersuchung in unserem Labor\nstellten wir fest, daß es sich hierbei tatsächlich um\n\nKakao handelt, der allerdings statt Schalen einmreichlich\ngroßen Prozentsatz Sand enthält. Vielleicht ist es Ihnen\nmöglich, von Ihrem Lieferwerk auch dieses Erzeugnis zu bekommen, allerdings müßte es ebenso fein gesiebt sein, wie\n\ndas bisher von Ihnen bezogene Kakaomehl \"\n\nd) Daß die Strafkammer von der Einziehung der beschlagnahmten Bestände an <akaopulver rechtsirrig abgesehen hat (BGH\n\n1 StR 73/54 vom 9. Juli 1954), weil der Beschwerdeführer\n\nund seine zhefreu Elisabeth Oh ihren Verzicht zu\nProtokoll des Urkundsbeamten erklärt hatten, beschwert den\nAngeklagten nicht.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft:\n\nDas Rechtsmittel ist auf das Maß der erkannten Strafe\nund ihre Aussetzung zur Bewährung beschränkt. ’\n\n1.) Die Strafzumessungsgründe sind rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Der Angeklagte Ernst OB gab den äußeren\nTathergang im vollen Umfang zu. Er verteidigte sich damit,\ndaß er die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht\ngekannt habe, und folgert hieraus, er habe sich nicht strafbar gemacht. Die Strafkammer vermochte ihm nicht zu widerlegen, daß er sein Tun für erlaubt hielt; sie erachtet jedoch\n\nseinen Verbotsirrtum für unentschuldbar. Bei dieser Sachlage\ndurfte das Geständnis des Angeklagten strafmildernd bewertöt\nwerden, auch wenn es sich nur auf den äußeren Tatablauf bezog.\nEinem rechtsunkundigen Angeklagten kann es, wie auch der\nOberbundesanwalt ausgeführt hat, nicht zum Nachteil und\n\nals mangelnde Reue und Einsicht ausgelegt werden, wenn er\nsich bei seiner Verteidigung auf den Standpunkt stellt, Unkenntnis einer Verbotsnorm schütze ihn vor Strafe. Dies\n\ngilt insbesondere dann, wenn das betreffende Gesetz - wie\nhier die Kakaoverordnung und die Kakaoschalenverordnung - u,\nnicht so fest im Rechtsbewußtsein der Allgemeinheit verankert\nist wie die aufällgmeinen sittlichen Anschauungen beruhenden\nRechtsgebote und wenn sich der Angeklagte durch einen Rechtsanwalt hatte beraten lassen.\n\n2.) Die Staatsanwaltschaft macht ferner geltend, das\nLandgericht habe die Entscheidung über die Strafaussetzung\nzur Bewährung unzureichend begründet. Sie bringt in diesem Zusammenhang vor, § 23 Abs 2 StGB stelle eine Ausnahmevorschrift von dem Grundsatz dar, daß eine ausgesprochene\nFreiheitsstrafe zu verbüßen ist; dieser Ansicht kann nicht\nbeigetreten werden. Mit der Einführung der Vorschriften über\ndie Strafaussetzung zur Bewährung verfolgte der Gesetzgeber\nvielmehr das Ziel, die kriminalpolitisch unerwünschte Vollstreckung kurzfristiger Freiheitsstrafen möglichst weitgehend einzuschränken.\n\nDem Urteilszusammenhang ist auch zu entnehmen, daß die\nStrafkammer geprüft hat, ob dem Angeklagten OB nach\nseinen persönlichen Verhältnissen Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt werden kann und ob das Öffentliche Interesse die Vollstreckung der verhängten Strafe erfordert:\nDas Landgericht hat nicht verkannt, daß die abgeurteilten\nStraftaten ihrem Umfang nach nicht leicht liegen. Es hat\nandererseits festgestellt, daß der Angeklagte nur gering-\n\n.@\n\nfügig vorbestraft ist und nicht zu den typischen kriminellen Elementen zählt, vielmehr durch äußere, nicht von ihm\n\nzu vertretende Ereignisse, wie z B. die Währungsreform,\n\nin eine wirtschaftliche Notlage geraten und hierdurch zu seinen\nVerfehlungen gekommen ist; ferner daß er die durch die Straftaten erlangten Geldbeträge vorwiegend zur Bezahlung von\nLöhnen und zur Befriedigung der Gläubiger verwendete.\n\nDaraus ergibt sich die Überzeugung der Strafkamner, daß\n\nim vorliegenden Fall weder der Gedanke der Sühne für begangenes Unrecht noch die Notwendigkeit der Abschreckung anderer\nnoch sonstige Gründe die Vollstreckung der Strafe erfordern, Unter äiesen Umständen kann es nicht als Rechtsverstoß bezeichnet werden, daß der Tatrichter nicht zu sämtlichen Voraussetzungen der Strafaussetzung zur Bewährung\n\nim einzelnen Stellung genommen hat (vgl z:B. BGH IM\n\nAnm 19 zu § 23 StGB; 1 StR 288/54 vom 15, Dezember 1954\n\nund 1 StR 302/54 vom 11 Januar 1955; 4 StR 59/54 vom\n\n29. April 1954):\n\n3,) Die Entscheidung entspricht insoweit den Ausführungen des Oberbundesanwalts.\nDr. Peetz Mantel Martin\n\nHübner Dr. Rengsberger\n\nDs","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-25/1-str-352-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-25/1-str-352-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:49.371289+00:00"}}