{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-01-25_1_StR_310_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-01-28","aktenzeichen":"1 StR 310/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2254 092\n\nIm Nanen des vVolkc3\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Adolf I ED zus SUB. zehoren\nem @. EEE GE ir TED (Kreis sw),\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grunä\nder Hauptverhandlung vom 25. Januar 1955, in der Sitzung\nvom 28. Januar 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Mannzen\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat EEE und Oberstaatsanwalt\nDr. daEE> in der Hauptverhandlung,\n\nBundesanwalt EEE >ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24.\nFebruar 1954, soweit der Angeklagte im Falle\nHol verurteilt worden ist, sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache\ninsoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n17\n\nDas Landgericht hat üen Angeklagten wegen Unzucht\nmit Kiniern in vier Fällen sowie wegen versuchter Unsucht\nnit einem Kinde in einem weiteren Fall zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt,\n\nDie Revision, mit der der Beschwerdeführer ohne nähere Ausführungen die Verletzung des sachlichen Rechts\nrügt, hat nur im Falle Hoi Erfolg.\n\n1.) Die Strafkamner hat rechtlich bedenkenfrei festgestellt, dass der Angeklagte mit den noch nicht 14 Jahre\naiten Mädchen Rosemarie HB, Christa FEW und Heide-.\nmarie MUB in Kenntnis ihres Alters zur Befriedigung\nseiner Geschlechtslust unzüchtige Handlungen vorgenonmmen und dass er das bei der 12jährigen Ursula Mg» versucht hat. Die Feststellungen tragen insoweit den Schuldspruch, Auch die Strafzumessungsgründe lassen in diesen\nFällen keinen Rechtsirrtum erkennen.\n\n2.) Das Landgericht hat den Beschwerdeführer ferner\nwegen eines fortgesetzten, an dem Kinde Waltraud Ho\nbegangenen Verbrechens gegen § 176 Abs 1 Nr 3 SLGB zu\neiner Einzelstrafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nInsoweit enthalten die Urteilsgründe keine Darstellung des Sachverhalts und keine Feststellungen über die\nMindestzahl der Fälle, in denen sich der Angeklagte an\ndiesem Mädchen vergangen hat. Das Revisionsgericht kann\nwegen der fehlenden tatsächlichen Feststellungen nicht\nprüfen, ob die Jugendkammer das Gesetz richtig angewendet\nhat: Dieser sachlichrecltliche Mangel führt zur Aufhebung\n\ndes Urteils im Falle Hodiim sowie der Gesamtstrafe.\n\nDr. Hörchner\n\nHübner\n\nMantel Martin\n\nBundesrichter Dr. Mannzen\nist beurlaubt und deshalb\nen der Unterzeichnung verhindert.\n\nDr. Hörchner\n\na","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-28/1-str-310-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-28/1-str-310-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:49.355270+00:00"}}