{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-01-21_1_StR_738_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-01-21","aktenzeichen":"1 StR 738/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3_StR 738/54 2270 083\n72\n\nune we wre wre\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nPau Händler Ferdinand F in Fr — geboren am\nen EB in He ‚ Gemeinde H (Kreis A\n(6)\n\n‚„ zur Zeit in Strafhaft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 21. Januar 1955\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts bei dem Landgericht in Traunstein\nvom 25. Juni 1954 wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.\n\nDer Angeklagte ist durch Urteil des Schwurgerichts\nbei dem Landgericht in Traunstein vom 25, Juni 1954 wegen\nKörperverletzung mit Todesfolge zu 4 Jahren Gefängnis unter\nAnrechnung der Untersuchungshaft verurteilt worden. Am 30.\n\nJuni 1954 hat er seine Verteidiger. Rechtsanwalt Werkenschla-\n\nger und Rechtsanwalt Dr. GW, schriftlich ermächtigt, auf\ndas Rechtsmittel der Revision gegen das Urteil zu verzichten. Auf Grund dieser Erklärung haben die genannten Vertei-\n\ndiger an demselben Tag Rechtsmittelverzicht erklärt. Auch\ndie Staatsanvaltschaft hat an diesem Tage auf Revision ver-\n\n.n\n\nw\n\nPR\nBro WERT.\n\nv\n....\n\nIE\n\n*\n\na\nver u;\n\n‘\nan 2\nx\n\nI.\nm\n\nD % ‘\nPX\nAakN Eu E\n\nREN .\nu PIE ENGEN\n\noe\nRe aryı\n\ng2\n\ndent?\n\n72\nA\n\nzichtet. Sämtliche Erklärungen sind am 30. Juni 1954 bei deu\nLandgericht in Traunstein eingegangen; das Urteil ist dami\nan diesem Tage rechtskräftig geworden.\n\nAm 1. Juli 1954 hat der Angeklagte alsdann gegen das\nUrteil Revision eingelegt und am 7. Juli 1954 die den bisherigen Verteidigern erteilte Vollmacht widerrufen, weil er\nim Zeitpunkt der Abgabe seiner Erklärungen vom 50 Juni 1954\neinen .jervenzusammenbruch gehabt habe und nicht im vollen\nBesitz seiner geistigen Aräfte gewesen sei; er habe die Tras-\n\"weite seiner Erklärung in keiner Weise übersehen können. Der\nWiderruf des Verzichts und äie eingelegte Revision sind von\ndem neubestellten Verteidiger begründet worden: Dieser hat\nausgeführt, der Angeklagte sei sich der Bedeutung seiner\nHandlung nicht bewusst gewesen; er habe in einem Zustand\näußerster Erregung und seelischer Niedergeschlagenheit gehandelt,der ihn zur wirksamen Abgabe einer Willenserklärung\nunfähig gemacht habe. Auf Ersuchen des Öberstaatsaenwalts\nbei dem vandgericht in Traunstein sind die früheren Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. GB und Rechtsanwelt MB. äurch äie zuständigen Amtsgerichte uneidlich vernommen worden; ferner hat sich der Landgerichtsarzt Dr. Sotier schriftlich geäussert.\n\nDer Verzicht der früheren Verteidiger des Angeklagten,\nRechtsanwälte Dr. CD und ip, der im übrigen\nordnungsgemäss erfolgt ist, bedurfte zu seiner Wirksamkeit\neiner Ermächtigung des Angeklagten, wie sie in dessen Erklärung vom 530. Juni 1954 enthalten ist. Diese Erklärung\nist strafverfahrensrechtlicher Natur und nicht den Vorschriften Ges bürgerlichen Rechts über Geschäftsfähigkeit und Anfechtbarkeit unterworfen; sie ist gültig, wenn der Angeklagte\nim Zeitpunkt ihrer Abgabe verhandlungsfähig war. Bei der Prü-\n\n»\nR\n\nN\nu\n\nnn vernehmen\n\n..\n\nSie ERITREA ATELIER? ER Aha\nSamen. a u mes ee du ann Gun:\n\nDre ne nenn\n\nmer teen\n\nu.\n\n-3-\n\nfung dieser Voraussetzung ist das Revisionsgericht nicht\n\nan die strengen Regeln einer Beweisaufnahme gebunden, wie\n\nsie für die Hauptverhandlung gelten, es kann vielmehr auf\nalle vorhandenen Erkenntnismittel in freier Beweiswürdigung\nzurückgreifen. Das Revisionsgericht hat kein Bedenken, auf\nGrund der, wenn auch uneidlichen Aussagen der beiden früberen\nVerteidiger und der Äußerung des Landgerichtsarztes, der den\nAngeklagten kurze Zeit nach Abgabe der Ermächtigungserklärung behandelt hat, die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten für den Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung festzustellen. Eine Wiederholung dieser Beweisaufnahme zu dem Zweck,\ndem Angeklagten und seinem neuen Verteidiger die Anwesenheit bei den Vernehmungen zu ermöglichen, oder die Erhebung\nder von dem Verteidiger angebotenen weiteren Beweise ist\nnicht erforderlich, Danach ist der von den früneren Verteidäigern erklärte Rechtsmittelverzicht in rechtswirksamer Weise erfolgt. Sein Widerruf sowie der Widerruf der Vollmacht\nder beiden früheren Verteidiger durch den Angeklagten sind\nunwirksam, da der Verzicht bereits vorher wirksam geworden\nwar.\n\nie Revision ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 349\nAbs 1 StPO).\n\n-4-\n\nDa das Urteil bereits am 30. Juni 1954 rechtskräftig\nwar, kommt eine Anrechnung der seit dem Urteil vom 25. Juni\n1954 erlittenen weiteren Untersuchungshaft nicht in Frage.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\nDr. Mannzen Dr. Hengsberger\n\nIN\nED\n\nNe RR","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-21/1-str-738-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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