{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-01-21_1_StR_637_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-11-30","aktenzeichen":"1 StR 637/93","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ASF\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIm Namen des Volkes\nUrteil\n\n1 StR 637/93\n\nı . - N v vom\nFerbus ı. ß\n\n30. November 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRocco T EEE zus EEE. seboren am\n\n21. Januar 1955 in Irsina/Provinz Matera (Italien),\n\nwegen schwerer Brandstiftung u. a.\n\n234\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 30. November 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Beyer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt MEN au: To\n\nals Verteidiger,\n\nJustizassistent z.A. (EEE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Freiburg i. Br.\nvom 29. Januar 1993 im Schuldspruch dahin\ngeändert, daß im Fall II 2 der Urteilsgründe der Vorwurf der tateinheitlich begangenen Brandstiftung (§ 308 Abs. 1 StGB)\nentfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n“.\nEN Er\n\nGründe:\n\nDas Lanägericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nBrandstiftung in Tateinheit mit vorsätzlicher Brandstiftung,\nmit Versicherungsbetrug und mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Vortäuschens einer Straftat und wegen Betrugs zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten\nverurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel\nführt zu einer Änderung des Schuldspruchs, hat jedoch im wesentlichen keinen Erfolg.\n\nI. Das Landgericht stellt fest:\n\nDer Angeklagte war Mieter einer Wohnung in CuR-\nvn. rap MR in der er zusammen mit seiner Frau\nund dem gemeinsamen Sohn lebte. Im Januar 1988 erhöhte er\ndie Versicherungssumme für den Hausrat von 60.000 auf\n120.000 DM. Der Anstoß zu dieser Erhöhung war von dem zuständigen Versicherungsvertreter ausgegangen. Im Laufe des\nJahres 1988 entwickelten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten ungünstig.\n\nAm 22. Dezember 1988 trat der Angeklagte mit Ehefrau\nund Sohn eine Reise mit seinem Pkw nach Italien an, um dort\ndie Weihnachtszeit zu verbringen. Seine Frau schloß die Wohnungstür ab. Zu dieser existierten drei Schlüssel, von denen\nder Angeklagte, die Ehefrau und der Sohn je einen mit sich\nführten.\n\nAm 28. Dezember 1988 fuhr der Angeklagte spätestens\nzwischen 12..und 13 Uhr von Adelfia bei Bari ab, um das Silvesterfest bei seiner Schwägerin. und Geliebten in Deutschland zu verbringen. Er legte die 1.242 km lange Strecke ohne\nwesentliche Behinderungen zurück und erreichte CUEEEEM-WERE spätestens am 29. Dezember 1988 gegen 1.10 Uhr. Nachdem er seinen Pkw außer Sichtweite abgestellt hatte, begab\ner sich zu der in einem Wohnblock mit vier Stockwerken gelegenen Ehewohnung.\n\nSodann öffnete er die Wohnungstür mit seinem Schlüssel.\nEr zog aus verschiedenen Schränken die Schubladen heraus und\nstellte sie teils auf den Boden, teils auf ein Bett. Nicht\n\n234\n\ngeklärt werden konnte, ob er Goldschmuck seiner Frau im Wert\nvon ca. 15.000 DM, 1.800 DM Bargeld, einen Videorecorder und\neinen Computer zu diesem Zeitpunkt mitnahm oder ob diese Sachen - mit seinem Wissen - schon vor der Abreise nach Italien aus der Wohnung entfernt worden waren. Mit einem. Werkzeug machte er sich danach bei geöffneter Wohnungstür von\nder Türinnenseite her an der Frontplatte des Schlosses zu\nschaffen, wodurch sich der Schnappriegel in geöffnetem Zustand festklemmte. Er wollte damit einen Einbruch vortäuschen, was ihm zunächst auch gelang. Schließlich vergoß er\nim Wohnzimmer und im Schlafzimmer Benzin und zündete es an.\n\"Er beabsichtigte, einen Diebstahls- und einen Brandschaden\nbei der Versicherung geltend zu machen. Eine erhebliche Beschädigung der Wohnung, mit der er rechnete, nahm er billigend in Kauf - wie auch die Gefahr, daß durch die Rauchentwicklung Mitbewohner des Hauses erheblichen Schaden nehmen\nkönnten. Daraufhin verließ er den Tatort. Durch das entfachte Feuer gerieten verschiedene Möbelstücke, ein Teil des\nfestverlegten Teppichbodens und der Türrahmen zwischen Wohnund Schlafzimmer in Brand. Die Feuerwehr, die sehr schnell\neingetroffen war, löschte das Feuer. Eine ältere Hausbewohnerin erlitt, eine Rauchvergiftung und mußte ärztlich behandelt werden.’ Der Eigentümerin des Anwesens entstand ein\nBrandschaden in Höhe von 35.314 DM nebst 425 DM Mietausfall.\n\nBei seiner polizeilichen Einvernahme als Geschädigter\nam 2. Januar 1989 erklärte der Angeklagte bewußt wahrheitswidrig, es handle sich um einen Diebstahl, bei dem die erwähnten Gegenstände verschwunden seien.\n\nBei der Versicherung machte er den Schaden aus dem angeblichen Einbruchsdiebstahl und aus dem Brand der Wohnungseinrichtung in einer Gesamthöhe von 119.902 DM geltend. Es\nkam dann zu einer Einigung, wonach die Versicherung\n95.000 DM für den Brandschaden des Angeklagten und weitere\n9.000 DM für den Diebstahlsschaden zahlen sollte. In der\nFolgezeit zahlte sie ihm 90.000 DM für den Brandschaden aus.\n\nDer Angeklagte hat das ihm vorgeworfene Verhalten bestritten.\n\nII. Keine der Verfahrensrügen greift durch.\n\n1. Die Revision hält $S 244 Abs. 3 und 6 StPO für verletzt. Die Verteidigung hatte beantragt, zwei Zeugen (gute\nBekannte des Angeklagten) zu seiner finanziellen Lage zu\nvernehmen. Hierzu stellte sie ursprünglich die Beweisbehauptung auf: \"Der Angeklagte befand sich 1987, 1988 und 1989\ndurchgehend auf Grund seiner Arbeitstätigkeit in finanziell\nguten Verhältnissen\". Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung präzisierte der Angeklagte diese Behauptung dahin, \"daß\ner den Zeugen nie gesagt habe, was er verdient, daß sie aber\ngesehen haben, daß er Geld gehabt habe\". Die Strafkammer hat\nden Beweisamtrag zurückgewiesen mit folgender Begründung:\nDas Vorbringen, die Zeugen hätten \"vom Angeklägten gehört\nund bei ihm gesehen, daß er viel Geld gehabt habe\", könne\nals wahr unterstellt werden. Auf Grund der Angaben des Angeklagten sei erwiesen, daß er 1987 etwa 35.000 DM und 1988\netwa 88.000 DM Bruttoeinnahmen aus seiner Arbeit hatte, Die\nEinkünfte 1989 seien unerheblich. Die Rüge ist unbegründet.\n\nBAG\n\nDie Strafkammer hat den Beweisamtrag vollständig beschieden. Es trifft nicht zu, daß sein Inhalt, wie die Revision meint, \"auf insgesamt gute finanzielle Verhältnisse abzielt\". Abgesehen davon, daß es insoweit an bestimmten in\ndas Wissen von Zeugen gestellten Tatsachenbehauptungen\nfehlt, wurde der Beweisamtrag durch die angeführte Erklärung\ndes Angeklagten so eingeschränkt, wie es auch die Strafkammer verstanden hat.\n\nEntgegen der Meinung der Revision ist die Wahrunter-\n\n..stellung in den Urteilsgründen eingehalten (vgl. UAS. 5,\n\n\"39). Bei seiner Entscheidung braucht das Gericht nicht die\nvon der Verteidigung gewünschten Schlüsse zu ziehen (vgl.\n\nHerdegen in KK 3. Aufl. S 244 Rdn. 93).\n\nAuch im übrigen weist die Ablehnung des Beweisamtrags\nkeinen Rechtsfehler auf.\n\n2. Soweit die Revision beanstandet, das Landgericht habe es unter Verstoß gegen S 244 Abs. 2 StPO unterlassen, den\nSohn des Angeklagten dazu zu vernehmen, daß die Ehefrau nach\nnochmali gem Betreten der Wohnung die Eingangstür\nlediglich zugezogen und nicht versperrt habe, ist die Rüge\nbereits unzulässig (vgl. dazu Pikart in KK 3. Aufl. S 344\nRdn. 51). Aus dem Vorbringen der Revision ergibt sich nicht,\ndaß der Sohn bei diesem zweiten Verlassen der wohnung durch\nseine Mutter’ anwesend gewesen ist. Da der Angeklagte mit\nFrau und Sohn bereits beim Pkw angekommen war und danach die\nEhefrau nochmals zur Wohnung hinaufging, während er selbst\nin seinem Fahrzeug wartete, ist es möglich, daß der Sohn\n\nauch dort blieb und nichts wahrnehmen konnte zum Beweisthema, wonach die Tür \"wahrscheinlich\" nur zugezogen worden\nsei. .\n\n3. Mit einer weiteren Aufklärungsrüge beanstandet die\nRevision, die Strafkammer habe es unterlassen, den Dolmetscher, der bei der polizeilichen Vernehmung der Ehefrau des\nAngeklagten zugezogen worden war, zu hören. Es hätte sich\ndaraus ergeben, daß die Zeugin TB nicht hinreichend\nbefragt worden sei und man ihr damals die Unterschiede zwi-\n\n. ‚schen bloßem Zuziehen und Versperren einer Tür nicht klargemacht habe. Auch diese Rüge ist unzureichend ausgeführt und\ndeshalb unzulässig (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Angesichts\nder eindeutigen Feststellungen, die das Landgericht zu dieser Frage trifft (UA S. 18), hätte die Revision das Protokoll über die polizeiliche Vernehmung der Zeugin, auf das\n\nsie Bezug nimmt, mitteilen müssen, um dem Senat die Beurteilung zu ermöglichen, ob sich die Vernehmung des Dolmetschers\naufdrängte. Das ist nicht geschehen.\n\n4. Erfolglos bleibt auch eine weitere Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO. Die Verteidigung hatte die Vernehmung eines Zeugen beantragt zum Beweis der Tatsache, daß\nim Jahre 1981 zwei auch zur Tatzeit noch zur Wohnungstür des\nAngeklagten passende Schlüssel abhanden gekommen seien. Der\nAntrag wurde zurückgewiesen, da die behauptete Tatsache als\nwahr unterstellt werden könne. In den Urteilsgründen befaßt\nsich die Strafkammer nur mit einem der seinerzeit bei derselben Gelegenheit entwendeten Schlüssel. Im Rahmen ihrer\nBeweiswürdigung legt sie dar, warum dieser Umstand der Annahme, der Angeklagte habe die Wohnungstür mit seinen\n\n23%\n\nSchlüssel aufgesperrt, nicht entgegenstehe. Es sei eine rein\ntheoretische Möglichkeit, daß ein Dritter den Schlüssel seit\n1981 verwahrt habe, um in der Tatnacht die Wohnung des Angeklagten zu öffnen. Zwar ist, soweit es sich um den zweiten\nSchlüssel handelt, die Wahrunterstellung nicht eingehalten.\nDoch ist auszuschließen, daß das Urteil hierauf beruht. Denn\ndie von der Strafkammer angestellten Überlegungen gelten für\nzwei Schlüssel in gleicher Weise wie für einen.\n\nIm übrigen brauchte sie auf die ebenfalls als wahr unterstellte Tatsache, bis Ende 1988 habe es in dem Anwesen\nzahlreiche Schlüsselverluste gegeben, nicht einzugehen.\n\n5. Mit einer weiteren Aufklärungsrüge macht die Revision geltend, es hätte der Sohn des Angeklagten dazu vernommen werden müssen, daß der Anruf des Angeklagten am Tage der\nAbfahrt aus Italien um 13 Uhr tatsächlich von der Wohnung\nder Mutter des Angeklagten aus - und nicht etwa in einer Autobahnraststätte - erfolgt sei. Dies habe der Zeuge aus den\nHintergrundgeräuschen erkennen können. Der Vortrag der Revision hierzu ist jedoch nicht bestimmt genug. Bei der Abreise\ndes Angeklagten war der Sohn nicht dabei. Dieser nahm zwar\n- wovon auch die Strafkammer ausgeht - den besagten Anruf um\n13 Uhr entgegen. Wieso der Zeuge erkennen konnte, daß sich\nder Angeklagte zu dieser Zeit noch in der Wohnung seiner\nMutter aufhielt, legt die Revision indes nicht hinreichend\ndar. Es sind auch sonst keine Umstände ersichtlich, die das\nLandgericht zur Vernehmung des Sohnes des Angeklagten gedrängt hätten.\n\n..\n..\n\n- 10 -\n\n6. Die Revision rügt, das Landgericht habe dadurch gegen § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO verstoßen, daß es die Aussage\nder am 16. Januar 1992 vor dem italienischen Rechtshilfegericht vernommenen Mutter des Angeklägten verlesen habe. Die\nRüge ist unbegründet, weil die Strafkammer rechtsfehlerfrei\nangenommen hat, der Zeugin könne das Erscheinen in der\nHauptverhandlung wegen großer Entfernung nicht zugemutet\nwerden. Bei seiner Entscheidung durfte das Gericht die persönlichen Verhältnisse der Aussageperson wie Alter und Gesundheitszustand berücksichtigen (Mayr in KK 3. Aufl. S 251\nRän. 9).\n\nSoweit dem Revisionsvorbringen die Rüge zu entnehmen\nist, zur richterlichen Vernehmung der Zeugin in Bari sei der\nVerteidiger nicht geladen worden (S 224 Abs. 1 Satz 1 StPO),\nscheitert sie - unabhängig von der Frage, ob die Verfahrensvorgänge ausreichend geschildert sind - daran, daß die Revision nicht vorträgt, der Verlesung des Protokolls in der\nHauptverhandlung sei aus diesem Grunde widersprochen worden\n(vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. S 224 Rdn. 12\nm. w. Nachw.).\n\nWeiter rügt die Revision, über die Vereidigung der\nZeugin sei weder bei deren Vernehmung im Wege der Rechtshilfe noch bei Verlesung der Aussage in der Hauptverhandlung\nentschieden worden. Die Rüge dringt nicht durch. Zwar liegt\nder gerügte Verstoß gegen S 251 Abs. 4 Satz 3 und 4 StPO vor\n(vgl. dazu BGHSt 1, 269, 272 f. sowie BGH NStZ 1984, 179,\n180). Doch beruht das Urteil nicht auf diesem Mangel. Die\nFrage der Vereidigung wäre hier allenfalls bedeutsam gewesen\nfür die Beurteilung der subjekt iven Glaubwürdig-\n\n...\nu\n\n- 11 -\n\nkeit der Zeugin. Diese zieht das Landgericht jedoch nicht in\nZweifel. Die Angaben der Zeugin hatten lediglich deswegen\nkein entscheidendes Gewicht, weil ihr Erinnerungsbild - nach\ndrei Jahren - nicht: mehr sicher war, so daß ihre Darstellung\nsehr vage blieb. Das entnimmt die Strafkammer :allein dem\nAussageinhalt (UA S. 33). Die Aussage der Zeugin vermochte\ndaher nach Auffassung des Gerichts die für die Täterschaft\ndes Angeklagten sprechenden Indizien nicht zu entkräften.\n\nAuch die Aufklärungspflicht (S 244 Abs. 2 StPO) gebot\neine erneute Anhörung der Zeugin nicht (vgl. dazu BGH NSt2Z\n\"1983, 375, 376). Weder teilt die Revision Umstände mit, aus\ndenen sich ergäbe, daß die Zeugin sich nunmehr besser erinnere und über die gemachte Aussage hinaus den Angeklagten\nentlasten könne, noch sind sonstige Anhaltspunkte hierfür\nersichtlich.\n\n7. Vergeblich rügt die Revision, das Landgericht habe\nden Antrag der Verteidigung, zu den Wetterverhältnissen auf\nder Fahrstrecke des Angeklagten die Diplom-Meteorologin\nEA vom Deutschen Wetterdienst als Sachverständige und\nsachverständige Zeugin zu vernehmen, unter Verstoß gegen\n$S 244 Abs. 2, 3 und 6 StPO behandelt.\n\nDie Strafkammer hat zu der Beweisfrage einen Sachverständigen gehört, den Diplom-Meteorologen SEE, der ebenfalls Mitarbeiter des Deutschen Wetterdienstes ist. Damit\nist sie dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nachgekommen. Die Auswahl des Sachverständigen oblag\ndem Gericht (§ 73 Abs. 1 Satz 1 StPO). An der Sachkunde des\nvernommenen Sachverständigen bestehen keine zweifel (vgl.\n\n237\n\n- 12 -\n\ns 244 Abs. 4 Satz 2 StPo). Ersichtlich hat dieser bei seiner\nAnhörung am 18. Januar 1993 die ergänzenden Ausführungen der\nDiplom-Meteorologin HAB in deren Gutachten vom 11. Januar\n1993 mit verwertet, was zulässig ist (vgl. BGHSt 22, 268).\n\nFehl geht auch die Rüge, der Antrag der Verteidigung,\n\nFrau HB als sachverständigeg Zeugin zu hören, sei\nnicht beschieden worden. Der Beweisamtrag vom 14. Dezember\n1992 1&äßt nicht erkennen, daß insoweit Zeugenbeweis in Betracht kam (vgl. dazu Pelchen in KK 3. Aufl. § 85 Rdn. 1).\nVielmehr führte die Verteidigung, was das Beweisthema an-\n\n\"geht, aus, \"auf Grund meteorologischer Fachkenntnisse\" sei\ndavon auszugehen, daß auch unter Heranziehung eines früheren\nGutachtens des Deutschen Wetterdienstes in der Tatnacht bestimmte Wetterverhältnisse herrschten. Unter diesen Umständen hat die Strafkammer zu Recht angenommen, die Beweisfrage\nunterliege allein dem Sachverständigenbeweis.\n\nSchließlich gebot auch die Aufklärungspflicht nicht,\ndie an den Untersuchungen des Deutschen Wetterdienstes tatsächlich beteiligten Meteorologen und die tätig gewordenen\nBeamten der italienischen Autobahnpolizeistationen zu den\nWetterverhältnissen in der Tatnacht zu hören.\n\n8. Mit einer Aufklärungsrüge beanstandet die Revision\nerfolglos, das Landgericht habe die Zeuginnen DIEB und\nSCI sowie KM WERE - der beide vernommen hatte - nicht\ngehört. Rechtsfehlerfrei hat das Gericht indes die Erkrankung der Zeugin DEE festgestellt und damit ihr Unvermögen,\nzu einer Einvernahme zu erscheinen. Der Verlesung ihrer polizeilichen Aussage haben alle Beteiligten zugestimmt. Sie\n\nA3F\n\nhaben auch auf eine Vernehmung der Zeugin EEE verzichtet. Es drängte sich nicht auf, die von der Revision aufgeführten Zeugen zu hören: Die Strafkammer hat zur Ermittlung\nder genauen Tatzeit die verlesenen Aussagen des inzwischen\nverstorbenen Zeugen MR - des Lebensgefährten der Zeugin\nSCHE - und der Zeugin DB herangezogen. Umstände, die\ndarauf schließen lassen, daß die benannten Zeugen zu dieser\nFrage mehr oder anderes hätten bekunden können, sind nicht\nersichtlich.\n\n9. Die weitere Aufklärungsrüge, mit der die Revision\n\"ebenfalls die Nichteinvernahme von Hausbewohnern und des\nVernehmungsbeamten rügt, kann nicht durchdringen. Der Vortrag der Revision, \"daß die Umstände und Geräuschwahrnehmungen der Türöffnung für andere (und mehrere) Personen, nicht\nfür den Angeklagten sprachen\", läßt hinreichend bestimmte\nBeweisbehauptungen vermissen.\n\n10. Die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 5 Satz 1\nStPO ist unbegründet. Rechtsfehlerfrei erachtet das Landgericht die Einnahme eines Augenscheins zu den akustischen\nVerhältnissen im Tatanwesen für entbehrlich. Zur Überprüfung\nder diesbezüglichen Angaben der Zeugin IE hat es KHK\nMei als \"Augenscheinsgehilfen\" vernommen. Zwar ist richtig, daß der Tatrichter eine Augenscheinseinnahme, die darauf abzielt, die Aussage eines Zeugen zu entkräften, nicht\nlediglich mit der Begründung ablehnen darf, er halte den\nZeugen für glaubwürdig und dessen Aussage für zuverlässig\n(vgl. BGHSt 8, 177, 181 sowie BGH NStZ 1984, 565). Die\nStrafkammer stützte jedoch die Antragsablehnung darauf, daß\n\n- 14 -\n\nder vernommene Polizeibeamte die Wahrnehmungsmöglichkeiten\nschilderte, die der Zeugin zur Verfügung standen. Hieran ist\n\nnichts auszusetzen.\n\n11. Mit einer weiteren Aufklärungsrüge beanstandet die\nRevision, das Landgericht habe versäumt, die zuerst am\nTatort eingetroffenen Polizeibeamten dazu zu hören, daß die\nWohnung \"durchwühlt\" worden sei. Die Rüge greift nicht\ndurch. Aus dem Urteil geht hervor, daß die Strafkammer davon\nausgegangen ist, bei der ersten Besichtigung der in Brand\ngesetzten wohnung habe der Eindruck von Unordnung bestanden\n\"(UA S. 36). Hierzu setzt sie sich im folgenden auch nicht in\nwiderspruch. Erst nach Entfernen des durch den Brand heruntergefallenen Deckenputzes (durch den Erkennungsdienst)\nkonnte der Inhalt der herausgezogenen Schubladen besichtigt\nwerden. Hierbei ergab sich, daß dieser nicht durchwühlt war.\nZu diesen Umständen wurde KHK Mei als Zeuge vernommen.\nDie Anhörung der von der Revision bezeichneten Polizeibeamten drängte sich daher nicht auf.\n\n12. Schließlich rügt die Revision ohne Erfolg, § 244\nAbs. 2 und 6 StPO sei verletzt.\n\nDie Verteidigung hatte beantragt, den Versicherungsvertreter SER zur Behauptung zu hören, daß die Initiative\nzur Erhöhung der Versicherungssumme auf 120.000 DM von diesem ausgegangen sei. Es folgte der Satz: \"Dabei schlug Herr\nSCHE aufgrund der versicherungsüblichen Versicherungssumme für normale Haushalte pro Quadratmeter die Summe vor\".\nDas Landgericht hat den Beweisamtrag zurückgewiesen, da als\nwahr unterstellt werden könne, die Erhöhung sei auf Initia-\n\nA234\n\n- 15 -\n\ntive des Zeugen erfolgt. Damit geht der Wortlaut des Ablehnungsbeschlusses, wie der Revision einzuräumen ist, auf den\nzweiten Satz des Beweisthemas nicht ein. Aus den Gesamtumständen ergibt sich jedoch, daß auch dieser Teil von der\nWahrunterstellung umfaßt ist.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision hat sich das Landgericht auch an diese Wahrunterstellung gehalten. Bei ihrer\nBeweiswürdigung (UA S. 39/40) erachtet die Strafkammer die\nMöglichkeit, über die Versicherung an 120.000 DM zu kommen,\nfür \"verlockend\". Hierbei berücksichtigt sie ausdrücklich,\ndaß nicht der Angeklagte von sich aus für die Erhöhung der\nVersicherundgssumme auf diesen Betrag sorgte, daß dies vielmehr - fast ein Jahr vor Begehung der Tat - auf Drängen des\nVersicherungsvertreters SCH seschah. Bei seinen weiteren\nAusführungen - im Zusammenhang mit den Bekundungen des Zeugen IMMEEE von der AM versicherung - legt das Gericht\ndar, es sei \"sehr hoch\", eine Wohnungseinrichtung, wie sie\nder Angeklagte besaß, mit 120.000 DM zu versichern (UA\nSs. 40). Damit ist aber nicht ausgesagt, daß diese Versicherungssumme den versicherungsüblichen Rahmen überstieg, sondern lediglich, daß sie - angesichts der finanziell angespannten Situation, in der sich der Angeklagte zur Tatzeit\nbefand - für diesen einen nicht unerheblichen Anreiz zur Begehung der Tat bildete. Diese am absoluten Betrag der Summe\norientierte Wertung der Strafkammer widerspricht nicht der\nals wahr unterstellten Tatsache.\n\n- 16 -\n\nIII. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge\nergibt nur insoweit, als es sich um die Konkurrenzfrage im\nFall II 2 der Urteilsgründe handelt, einen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten.\n\n1. Die Schlüsse auf die Täterschaft des Angeklagten,\ndie das Landgericht aus den festgestellten Tatsachen gezogen\nhat, sind rechtsfehlerfrei begründet. Dabei hat es alle naheliegenden Umstände, die gegen eine Täterschaft des Angeklagten sprechen konnten, in seine Betrachtung einbezogen.\nEs kann dahinstehen, ob sich die Revision, wie sie es getan\nhat, beziehen durfte auf eine umfangreiche \"Schutzschrift\",\ndie vor Erlaß des Urteils abgefaßt worden war. Jedenfalls\nist weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich, dem Tatrichter\nsei bei der Beweiswürdigung ein Rechtsfehler unterlaufen.\n\n2. Da durch die erwähnte Tat ausschließlich ein Gebäude\nin Brand geraten ist, das die Voraussetzungen des $S 306\nNr, 2 StGB erfüllt, ist ‚hier, was das Landgericht übersehen\nhat, für eine Verurteilung wegen: tateinheitlich begangener\nBrandstiftung (S 308 Abs. 1 StGB) kein Raum (vgl. BGH StV\n—— -4984,-246- sowie BGHR StGB -5&-306 Nr-—2--Konkurrenzen-1). Der\nSenat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.\n\n- 17 -\n\nAuf den Bestand der für diese Tat verhängten Einsatz-Strafe hat die Änderung des Schuldspruchs keinen Einfluß, da\nder festgestellte Unrechtsgehalt gleich geblieben ist. Auch\nsonst weist der Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten auf.\n\nGribbohm Ulsamer Foth\n\nGranderath Beyer\n\n234","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-30/1-str-637-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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