{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-01-18_1_StR_677_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-01-18","aktenzeichen":"1 StR 677/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2270 099 7\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Hugo MB , zuletzt ohne festen Wohnsitz, ge-\n\nboren am 9. EEE ED in Au, zur Zeit in Untersu-\n\nchungshaft,\n\nwegen Betrugs U.8;\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Januar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Mannzen\nals beisitzende Richter, j\n\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\n>\n‘ .> .\nPR\" 3 542 Zu\n\nun\n“3\nseErN\nu ‘\n\nfür Recht erkannt:\n\nDas Urteil des Landgerichts in Heidelberg vom 50. Juli 1954\n\nwird je mit den Feststellungen aufgehoben\n\n1,) auf die Revision des Angeklagten, soweit er in den Fällen SED una FEED verurteilt ist, sowie im un\nAusspruch über die Gesamtstrafe und das Berufsverbot.\n\n2.) auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch:\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an\n\ndas Landgericht zurückverwiesen.\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nx\n%\nPS)\n[2\n“\n\n*\nta\n[l\n\n7\n\n‘\nAmi ee wie Yan Zur t\n\n- .\nDe\n\n2\n\nER rm — SE Trug 2 or\n\n2% .\n\nEEE HERTZ\n\nmen\n\nare ER\n\nTER\n\n-2.-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen\nzum Teıl fortgesetzten Betrugs in drei Fällen sowie wegen\nfortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung zur\nGesemtstrafe von zwei Jahten zwei Monaten Gefängnis und zu\neiner Geldstrafe verurteilt worden, Ausserdem wurden ıhm\nGer selbständige Betrieb eines Geschäfts und die Tätigkeit\nals Vertreter auf die Dauer von fünf Jahren untersagt.\n\nDer Angeklagte hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt, mit der er ohne nähere Ausführungen die Verletzung\ndes sachlichen Rechts rügt. Die Staatsanwaltschaft wendet\nsich mit ihrer Revision lediglich gegen den Strafausspruch,\nweil der Angeklagte nicht als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist; sie rügt die Verletzung des\n§ 244 Abs 2 StPO und erhebt die Bachbeschwerde.\n\nI.) Zur Revision des Angeklagten:\n\nSie hat nur teilweise Erfolg.\n\n1.) In den Betrugsfällen B und _G der Urteilsgründe (SZ\nund Frau DW) ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet.\n\n”\n\n2,) In den Fällen A und D (SEM und Firma FREE Kc) kann\nder Schuldspruch jedoch keinen Bestand haben,\n\na) Im Falle A (SW) hat die Strafkammer den Angeklagten\ndes Betrugs schuldig erkannt, weil er dem Rentner SB zur\nBegleichung der ersten Monatsmiete für eine ab 1. Juli 1949\n\nzu einem monatlichen Mietzins von 180 DM gemietete Febrikhal-\n\nle einen Scheck auf eine seiner beiden Banken in He»\n- Volksbank oder Bezirkssparkasse - ausgehändigt hatte, der\n\n- 3; -\n\nmangels Deckung nicht eingelöst wurde. Das Landgericht hat\nhierzu festgestellt, dass das Guthaben des Beschwerdeführers\nbei der Volksbank von Ende Mai 1949 bis zu der Ende 1949\nerfolgten Kontoauflösung lediglich 2,20 DM betrug, während\nsein Konto bei der Bezirkssparkasse bis zum 11. Juli 1949\n\nein Guthaben von 205 DM und, nachdem der Angeklagte an diesen '!\nTage 80 DM sowie am 13. Juli 1949 103 DM abgehoben hatte, in |\nder Folgezeit nur noeh einen durchschnittlichen Stand von 54 IM\naufwıes.Zur inneren Tatseite hat es für erwiesen erachtet, dass\nder Angeklagte über den Stand seiner beiden Bankkonten unterrıchtet war und daher nicht mit der Einlösung des Schecks rechnete, vıelmehr Siebel nur hinhalten wollte, um dessen sofortiges Vorgehen gegen ihn zu vermeiden.\n\n[N\n\n3 Ge ?3 £5\nft ı” Es 3\n\n+\nv\n\nDiese Feststellungen reichen nicht aus, um die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Betrugs zu tragen. Um prüfen\nzu können, ob der Angeklagte sich durch die Begebung des Schecks\ndieses Vergehens schuldig gemacht hat, hätte die Strafkammer\nvıelmehr ermitteln müssen, ob der Angeklagte den Mietzins an\nSi im voraus oder nachträglich zu zahlen hatte, an welchem Tage er dem SM den Scheck aushändigte, auf welche\nseiner beiden Banken in Hub er den Scheck ausgestellt\nhat, bis zu welchem Zeitpunkt er mit dessen Vorlegung bei dieser Bank zur Einlösung zu rechnen hatte und rechnete sowie\nwann der Scheck bei der Bank vorgelegt wurde, ferner für den\nFall, dass der Scheck auf die Bezirkssparkasse Ken gezogen war, welche Entwicklung das Konto bei dieser Bank von\nder Monatswende Juni/Juli 1949 an genommen undewelche Vorstellungen sich der Angeklagte bei der Begebung des Schecks über\ndie Eingänge auf dem Konto sowie die Lastschriften auf diesem\nbis zur Vorlegung des Schecks gemacht hatte. War dagegen der\nScheck auf die Volksbank gezogen, so wäre noch zu erheben gewesen, ob und auf Grund welcher bestimmten Tatsachen der Angeklagte überzeugt war, dass sein Guthaben bei der Bank bis zur\nVorlegung des Schecks so aufgefüllt sein werde, dass dieser\nbeı der Vorlegung eingelöst werde. Erst diese Ermittlungen\n\n”\n\n-To\n\nhätten es der Strafkammer ermöglicht, unter Berücksichtigung\nder von dem Bundesgerichtshof (BGHSt 3, 69; LM § 263 StGB\n\nNr 7) und dem Schrifttum (vgl Niese in NJW 1952, 691) zur\nFrage des Scheckbetrugs entwickelten Grundsätze festzustellen,\nob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer durch die Hingabe des später mangels Deckung nicht eingelösten Schecks\n\ndas Vermögen des SED bewusst beschädigt hat.\n\nKommt die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung\nwiederum zur Bejahung des Betrugstatbestandes, so wird sie\nwegen des Umfangs der Schuld des Angeklagten auch noch zu\nprüfen haben, ob es dem SW wirklich entgangen ist, dass\ndsr ihm von dem Angeklagten ausgehändigte Scheck nicht eingelöst wurde, und bejahendenfalls, wie dies möglich war,\nverneinendenfalls, warum Siebel von sofortigen weiteren\nSchritten gegen den Angeklagten abgesehen hat.\n\nb) Soweit die Strafkammer den Angeklagten im Falle D\n(Firm TOD X) der Untreue nach § 266 StGB (in der Form\ndes Treubruchs) schuldig erkannt hat, hat sie zwar den äusseren und inneren Tatbentand dieses Vergehens bedenkenfrei\nfestgestellt. Jedoch het sie nicht geprüft, ob der Angeklagte\nzu der Firma rOgians. KG im Verhältnis eines Kommissionärs\noder kaufmännischen 'Gelegenheitskommissiondrs im.Sinne der\n\n§§ 383, 406 HGB gestanden und sich durch die vertragswidrige\nNichtablieferung der aus dem Verkauf der Kommissionsware\nerzielten Erlöse gegen § 95 Abs 1 Nr 2 BörsenG verfehlt hat.\nNach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (u.a.\nRGSt 61, 341, 344 ff; 62, 31, 33; 63, 251, 255), der sich\nder Bundesgerichtshof angeschlossen hat (u.a. BGH 3 StR\n15/53 vom 14. Januar 1954; 3 StR 715/53 vom 30. September\n1954), trifft diese Gesetzesbestimmung nicht nur auf Börsengeschäfte, sondern auch auf den Kommissionär und den kaufmännischen Gelegenheitskommissionär zu und schliesst als\n\nr .\nen an iin\n\n. ro. ”\nen ann\n\nx . >\nSm vi la TB\n\ncr.\n„uw.\nre\n\nSondervorschrift die Anwendung des § 266 StGB aus. Dass\n§ 95 BörsenG die Verhängung einer Geldstrafe neben der\nFreiheitsstrafe nur zulässt, während sie in § 266 StGB\nzwingend vorgeschrieben ist, ändert hieran nichts.\n\nAuch die tateinheitliche Verurteilung wegen Unterschlagung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken:\nNach den Urteilsfeststellungen lieferte die Firma F@-\nEB KG dem Angeklagten 700 kg flüssiges Bodenwachs\n(\"Petzwachs\") unter Eigentumsvorbehalt und der Bedingung,\ndass er die Ware nur gegen Barzahlung verkaufe und den Ers wöchentlich an die Firma abliefere. Der Angeklagte\nverkaufte 200 bis 300 kg des Wachses als \"Petzwachs\", den\nRest vermischte er mit Lack und Terpentin, bezeichnete die\nWare als \"Suewalin\" und verkaufte sie, ohne die Tirma Feilbach KG hiervon zu unterrichten, Die Gelder aus dem Wachsverkauf zog er zum grossen Teile ein, lieferte sie jedoch\nnicht ab, sondern verwendete sie für’ eigene \"Zwecke. Nach der\nAnnahme des Landgerichts hat sich der Angeklagte hierdurch\nder Unterschlagung schuldig gemacht. \"Das Eigentum an den\nvon ihm als mittelbaren Vertreter eingenommenen Geldern sei.\nführt die Strafkammer unter Hinweis auf die Entscheidungen\nRGSt 62, 32 und 58 aus, durch“ ein mit der Firma TB xc\nvereinbartes vorweggenommends ‚Besitzmittlungsverhältnis nach\n88 868, 930 BGB auf diese übergekängen, ehe sich der Angeklagte das Geld rechtswidrig zugeeignet habe,\n\n#:-\n\nDass die Firma Fl K: auf die von dem Landgericht\nangenommene Weise anstelle des Angeklagten (vgl §§ 929, 164\nAbs 2 BGB) Eigentum an den von ihm eingenommenen Geldern\nerwerben konnte, ist nicht zu bezweifeln (vgl u.a. RGZ 99,\n208; 100, 190, 193; RGSt 62, 31, 585 RG GA 59, 339; RG LZ 1921ı\n723 Nr 75 RG JW 1927, 1105 Nr 215 1931, 540 Nr 21; BGH\n\n4 StR 106/53 vom 13. Mai 1953 = Betrieb 1953 S 864). Die\nUrteilsgründe, die weder den Inhalt des zwischen den Vertragsparteien geführten Briefwechsels noch die von den Zeugen TED una Ste erstatteten Aussagen - sei es\nauch nur-in den wesentlichen Teilen -— wiedergeben, ermöglichen dem Revisionsgericht jedoch nicht die Prüfung, ob die\nStrafkammer von rechtlich zutreffenden Erwägungen über das\nVorliegen einer Vereinbarung in dem erwähnten Sinne ausgegangen ist. Jedenfalls ist nach den Ausführungen der Strafkamier\nnicht auszuschliessen, dass sie allein aus der vertraglichen\nVerpflichtung des Angeklagten, die von ihm eingenommenen Gelder wöchentlich an die Firma Fi KG abzuführen, auf die\nVereinbarung eines vorweggenommenen Besitzmittlungsverhältnisses geschlossen hat. Das wäre rechtsirrig (vgl RG JW 1927.\n1105 Nr 21). Der in der Entscheidung RGSt 62, 32 behandelte\nFall ist anders als der vorliegende gestaltet; denn dort war\nvereinbart, dass der Erlös aus der von dem Angeklagten als\nKommissionär verkauften Ware sofort auf die Lieferfirma übergehen sollte. Die Ausführungen des Landgerichts geben um so\nmehr zu Bedenken Anlass, als nicht festgestellt ist, welcher\nrechtlichen Art das Verhältnis zwischen der Firma Tb «c\nund dem Angeklagten war, welchen Verdienst er für seine Verkaufstätigkeit zu beanspruchen hatte, wie es sich mit dem\nErsatz seiner Aufwendungen verhielt und wann sowie auf wel-\n\nun nn\n\n!\nt\n\nN\n%\nh\n|\n\nche Weise er mit der Firma wegen seiner eigenen Ansprüche\nabrechnen sollte. Vor allem lässt das Urteil aber auch Ausführungen zur inneren Tatseite vermissen. Die zur Untreue getroffene Feststellung, der Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt, vermag die Feststellungen zum inneren Tatbestand der\nUnterschlagung ebensowenig zu ersetzen wie der Umstand, dass\nder Angeklagte den Sachverhalt im wesentlichen zugegeben hat.\n\nDas Urteil ist hiernach im Falle TED KG samt den\nTeststellungen aufzuheben,\n\nIn der neuen Verhandlung wird die Strafkammer zu prüfen\nhaben, ob der Angeklagte sich nicht schon durch die Verschaffung des Wachses des Betrugs oder - sei es durch die Vermischung mit Lack und Terpentin, sei es durch schon in der\nAbsicht der rechtswidrigen Verwendung des Erlöses für sich\nselbst erfolgten Verkauf - der Unterschlagung der für ihn\nfremden Ware schuldig gemacht hat.-\n\nIn den Fällen SzW> und DEE lässt der Strafausspruch\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen. Bei der gegebenen Sachlage ist auch auszuschliessen,\ndass er durch die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen\nSCHE uns FORD KG zu seinen Ungunsten beeinflusst worden ist. Die Revision ist demgemäss in jenen zwei Fällen\nals unbegründet zu verwerfen. Jedoch hat die Aufhebung des\nUrteils in den Fällen Ss» und FEB X zugleich die\ndes Ausspruchs über die Gesamtstrafe und die Anordnung nach\n8 42 1 StGB (§ 76 StGB) zur Folge.\n\nDas an das Revisionsgericht gerichtete Schreiben des\nAngeklagten und die beigefügten Schriftstücke haben nach\nden verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Revision\nbei der Entscheidung’ keine Berücksichtigung finden können:\n\nir\n\nII.) Zur Revision der, Staatsapwaltschafts\n. 3\n\niı5\n.\ner\n\n\"ie die Ausführungen in der Begründungsgehrift erweisen, will die Staatsanwaltschaft in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht die Verletzung des § 244 Abs 2,\nsondern die des § 267 Abs 6 StPO rügen. Insoweit deckt\nsich die Rüge mit der Sachbeschwerde,\n\nDas Rechtsmittel ist im Ergebnis begründet.\n\nIo\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts\nund des Bundesgerichtshofes (u.a. RGSt 68, 149, 153 ff; |\nBGHSt 1, 94, 99 ff) bedarf es zur Prüfung der Frage, ob\nder Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher im |\nSinne des § 20 a Abs 1 oder Abs 2 StGB ist, stets einer\nbesonders eingehenden und sorgfältigen Gesamtwürdigung sowohl seiner Persönlichkeit als auch der zur Begründung\nseiner Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher\nherangezogenen früheren sowie der neu zur Aburteilung stehenden Straftaten. Bei jeder einzelnen dieser Taten muss,\nsoll der Täter als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher beurteilt werden, eine gleichgeartete innere Beziehung zu\n\n“mm no.\n\nseinem Wesen nachgewiesen werden, die sie als Ausfluss\neines ihm innewohnenden verbrecherischen Hanges und als\nein eigentümliches Kennzeichen hierfür und für seine Gefährlichkeit erscheinen lässt. Der Tatrichter hat hiernach R\nin jedem der Fälle den Ursprung der Tat nach den jeweili- a\ngen äusseren Verhältnissen und inneren Beweggründen zu\nuntersuchen, um feststellen zu können, ob sie auf einen\nverbrecherischen Hang beruhte oder andere Ursachen hatte.\nDieser Würdigung muss er auch die Straftaten unterziehen,\ndie nach § 20 a Abs 3 nicht der Verurteilung des Täters\nals gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zugrunde gelegt\nwerden dürfen (vgl RGSt 69, 11); denn Erkenntnisgrundlage für die Beurteilung, ob der Täter ein gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher ist, ist in erster Reihe seine\nstrafrechtlich bedeutsame Vergangenheit. All dies gilt\nnicht nur für die Bejahung der Voraussetzungen des § 20 a\nAbs 1 oder 2, sondern entsprechend auch für ihre Verneinung (vgl BGH 1 StR 332/51 vom 10. August 1951).\n\nzer Hr mm\n\nx . r\nDu zen nal\n\nPER STR\n\nMil Recht rügt üle Revision, dass die Feststellungen\nund Erwägungen der Strafksmmer zu der Frage, ob bei dem\nAngeklagten die Voraussetzungen des § 20 a Abs 2 StGB - Abs 1\nscheidet aus -— vorliegen, unzureichend sind. Zunächst hat \\\n\ntn en TI\n\n-69.\n\nlas Landgericht keine näheren Feststellungen über Umfang,\nUrsachen und sonstige Einzelheiten der den Urteilen des\nAmtsgerichts in Freiburg vom 30. November 1927, des Landgerichts in Freiburg vom 4. Juli 1929, des Amtsgerichts in\nBaden-Baden vom 24. März 1931, des Amtsgerichts in Karlsruhe vom 27. Juli 1933 und des Amtsgerichts in Friedberg\nvom 8. September 1953 zugrunde liegenden Straftaten getroffen,\nAuch die Feststellungen über die den Gegenstand des Urteils\ndes Landgerichts in Karlsruhe vom 30. Januar 1935 bilden-\n\nde Straftat des Angeklagten sind nicht ausreichend. Zu\nsorgfältigen Feststellungen bestand um so mehr Anlass, als\ndas Landgericht bei den vier jetzt abgeurteilten Straftaten\nannimmt, dass der Angeklagte\"nicht die Gelegenheit zur Tat\ngesucht\"habe, sondern\"gegebenen Gelegenheiten erlegen\" sei,\n\"da es ihm an genügender moralischer Widerstanäskraft fehle\".\nFür die Zeit von der Entlassung des Angeklagten aus der Internierungshaft (1947) bis zu dem Zeitpunkt, in dem er erstmals wieder straffällig wurde, hätte die Ursache der straffreien Führung im Zusammenhang mit seiter sonstigen Lebensführung einer näheren Betrachtung bedurft. Schliesslich hätten die Beweggründe des Angeklagten für die Begehung der nunmehr abgeurteilten Straftaten und seine Verhältnisse zur Tatzeit eingehender, als geschehen, erforscht und dargelegt\nwerden müssen,\n\nDie Feststellungen des Landgerichts, dass bei dem Angeklagten ein angeborener Hang zur Begehung von Straftaten\nnicht zu erkennen ist, kann in Ergebnis nicht beanstandet\nwerden, mag auch die hierfür gegebene Begründgng aus den\nErwägungen, die die Staatsanwaltschaft anführt, nicht schlechthin überzeugend sein. Jedoch gibt die Annahme, es sei auch\nnicht erweislich, dass der Angeklagte einen \"festsitzenden\nVerbrechenshang\" erworben habe, zu Bedenken Anlass. Zur Besrüundung ihrer Meinung führt die Strafkammer aus: Der Angeklagte sei weder ein Berufsverbrecher noch ein Täter aus\n\n“\n\n- 10 -\n\nArbeitsscheu; er sei vielmehr fleissig und fasse überall\n\nin seinen Betrieben selber mit an; die erschwindelten\n\nGelder habe er nicht leichtsinnig verschwendet, sondern\n\nsei sparsam damit gewesen und habe sie zu einem erheblichen\nTeil für seine Betriebe verwendet. Des weiteren hat das\nLandgericht, wie schon erwähnt, erwogen, dass der Angeklagt®\nauch nicht die Gelegenheit zur Tat gesucht habe, sondern\nmangels genügender sittlicher Widerstandskraft gegebenen\nGelegenheiten erlegen sei. Diese Erwägungen lassen es möglich\nerscheinen, dass die Strafkammer von irrigen Vorstellungen\nüber den Kreis der Gewohnheitsverbrecher ausgegangen ist:\n\nZu ihnen gehören nicht nur Berufsverbrecher oder arbeitsscheue Straffällige, sondern auch solche Täter, die zwar\nnicht die Gelegenheit zur Begehung von Verbrechen suchen, f\nsondern aus äusserem Anlass, der sich bei ihnen jederzeit 5\nbieten kann, einem ihnen innewohnenden Hang zum Verbrechen\nnachgeben und straffällig werden (u.a. RGSt 72, 295). Diese\nVoraussetzung kann bei dem Angeklagten angesichts seiner 115»\ngrösstenteils einschlägigen und teilweise recht erheblichen\nVorstrafen, ihrer Wirkungslosigkeit auf ihn sowie seiner\nvon der Strafkammer festgestellten Selbstüberschätzung;\nGeltungssucht sowie Bedenken- und Einsichtslosigkeit immerhin gegeben sein. Die Entscheidung hierüber muss allerdings dem Tatrichter überlassen bleiben.\n\na Tr\n\nVon den unzulänglichen Feststellungen und den rechtlich\nbedenklichen Erwägungen der Strafkammer über die Frage der\nEigenschaft des Angeklagten als Gewohnheitsverbrecher kann\nauch die Annahme des Landgerichts beeinflusst sein, dass\nder Angeklagte in Zukunft den Rechtsfrieden nicht mehr erheblich stören werde, also kein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft ist demgemäss\ndas Urteil, soweit der Angeklagte verurteilt ist, im Strafausspruch aufzuheben.\n\n- 11 -\n\n4\n\nDie Strafkammer wird Anlass haben, in der neuen Verhand.\nlung den, wie die Urteilsgründe ergeben, bereits in der\nHauptverhandlung vom 30. Juli 1954 vernommenen oder einen\nanderen kriminalbiologischen Sachverständigen über die Persönlichkeit des Angeklagten sowie die Frage der bei ihm etwg\nbestehenden Rückfallgefahr zu hören und sich, soweit sie .\nvon dem Gutachten abweicht, mit diesem in den Urteilsgründen #7\ndes näheren auseinanderzusetzen. 5\n\nPür den Fall, dass die Strafkammer zur Verurteilung\ndes Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers kommt, wird wegen der Frage, ob die öffentliche Sicherheit die Sicherungsverwahrung des Angeklagten nach\n$ A2 e StGB erfordert, auf die von der Rechtsprechung des\nReichsgerichts (RasSt 72, 295; 72, 356, 3585 73, 154; 73, 303,\n305) abweichende Entscheidung des Bundesgerichtshofs 2 StR\n206/53 vom 11. August 1953 (JZ 1953, 673), der der Senat\nbeitritt, verwiesen. \"\n\nIn verfahrensrechtlicher Hinsicht wird ferner bemerkt, dass der Angeklagte in dem Falle FB Kc als\ngefährlicher Gewohnheitsverbrecher nur verurteilt werden kann, wenn er zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen\nworden ist (§ 265 Abs 2 StPO); in dem Eröffnungsbeschluss\nsind von den Straftaten, wegen deren der Angeklagte ver-\n\nTo\n\n- 12 -\n\nurteilt worden ist, für die Anwendbarkeit des § 20 a\nAbs 2 StGB nur die Betrugsfälle angeführt.\n\nDer Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\n\nMartin Bundesrichter Dr. Mannzen\nist beurlaubt und deshalb\nan der Unterzeichnung verhindert.\n\nDr. Hörchner\n\nPRP a","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-18/1-str-677-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 929","ref_norm":"929","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 383","ref_norm":"383","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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