{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-01-18_1_StR_462_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-01-18","aktenzeichen":"1 StR 462/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR 462/54\n\nden Landwirt Josef CD aus ZB, geboren\n\n2270 098 9\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nu. Jy'\n\nsm. ED EB in Ye (Landkreis CraiiiiiB) ,\n\nwegen einfacher Brandstiftung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 18. Januar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Hörchner m\n\nals Vorsitzender, AS\n\nBundesrichter Dr.Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr.Mannzen\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr NEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanter der\n” Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts in Passau vom 26.\n\nFebruar 1954 mit den Feststellungen aufgeoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. £\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen einfacher Brandstiftung in\nTateinheit mit Versicherungsbetrug zu neun Nonaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung\nvon Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Sie\nführt aus verfahrensrechtlichen Gründen zur Aufhebung des\nUrteils.\n\nI. Die Verfahrensrügen. \\\n\n— wei\n\n1. Die Strafkammer hat\"'gemäss § 60 Nr 3 StPO\" von der\nVereidigung des Zeugen Sch@b abgesehen, weil er in der\nHauptverhandlung bestritt, den Angeklagten vor der Polizei\nin bestimmter Weise belastet zu haben, und weil er deshalb\nnach der Überzeugung der Kammer der Begünstigung des Angeklagten verdächtig war. Das wer fehlerhaft. Nach der Rechtsprechung darf ein Zeuge wegen Verdachts der Begünstigung\nnur dann unvereidigt bleiben, wenn sich der Verdacht aus\neinem vor der Hauptverhandlung gelegenen Verhalten ergiht\n(u.a. BGHSt 1, 360). Das Landgericht hätte daher den Zeugen Schröder vereidigen müssen, auch wenn es seine Aussage\nin der Hauptverhandlung als unglaubwürdig ansah und den\nVerdacht hatte, dass er den Angeklagten begünstigen wolle.\n\nNach Lage der Sache kann das Urteil auf dem Verfehrensfehler beruhen. Es ist nicht von vornherein auszuschliessen, dass die Strafkammer der Aussage des Zeugen\nin der Hauptverhandlüung Glauben geschenkt und auf ihrer\nGrundlage die Frage der Täterschaft des Angeklagten anders\nbeurteilt hätte, wenn sie den Zeugen vereidigt hätte. In\nden Urteilsgründen findet sich zwar der Vermerk, dass es\n\nBA FERIEN\n\nPR et\nFA!\nIr E.r\n\n„\n\nı\n\nnach dem Beweisergebnis auf die Aussage des Zeugen Sch»\n\"nicht mehr entscheidend\" ankomme. Wenn dem so war, ist je-\n\ndoch nicht verständlich, warum die Strafkammer die verschie- S.\ndenen Aussagen des Zeugen so ausführlich wiedergibt und warum si\nsie nicht nach § 61 Nr 3 StPO von seiner Vereidigung abgese-\n\nx\na\n\nhen hat. Im übrigen zeigt auch die Fassung der Urteilsgründe !\nan der erwähnten Stelle, dass das Landgericht der Aussage RN\nnicht jede Bedeutung für die Urteilsfindung abgesprochen hat. iR\n\n*\n\nDie Rüge der Revision, es habe kein Grund bestanden,\nden Zeugen Schröder nicht zu vereidigen, greift daher durch.\nDem steht nicht entgegen, dass die Strafkammer in der neuen N\nHauptverhandlung gegebenenfalls mit der zulässigen Begründung 9\nvon der Vereidigung des Zeugen Sch@B abzusehen hat, er habe .\ndurch seine in der Verhandlung vom 26. Februar 1954 erstattete .\nAussage den Angeklagten begünstigt (BGH aaO S 362 f). Das\nrichtet sich nach der Beweislage in der neuen Hauptverhandlung, die sich nicht voraussehen lässt.\n\n2. Die Zeugin Kae ist nach § 61: Nr 3 StPO unvereidigt\ngeblieben. Das beanstandet die Revision mit der Behauptung,\ndie Aussage der Zeugin sei entgegen der Annahme des Tatrichters für die Entscheidung wesentlich ‚gewesen.\n\nAngriffe dieser Art können nur Erfolg haben, wenn sich\naus dem Urteil ergibt, dass der Tatrichter seine Überzeugung\nin einem für die Urteilsfindung erheblichen Punkte auf die\nfür unwesentlich erklärte Zeugenaussage gestützt hat (BGHSt\n1, 9). Das trifft hier zu. Das Landgericht hat festgestellt,\ndass der Angeklagte vor dem Brandalarm mit der Zeugin Ks.\nim ersten Stock des Wohnhauses zusammengetroffen ist und sich\ndort einige Zeit aufgehalten hat. Diese Aussage war wichtig,\n\nSI\n\nweil sie ergeben konnte, dass der Angeklagte in der Zeit\nzwischen 1619 Uhr und 1640 Uhr, in der der Brand entstanden\nist, das Haus nicht verlassen hat und deshalb den Brand\nnicht gelegt haben kann. Die Strafkammer hat das Gegenteil\nfür erwiesen erachtet. Das kann nur damit erklärt werden,\ndass die Zeugin KB durch ihre Aussage die Möglichkeit\nder vorübergehenden Abwesenheit des Angeklagten bestätigt\nhat oder dass sie seine ununterbrochene Anwesenheit in der\nfraglichen Zeit bekundet, das Gericht ihr aber insoweit\nnicht geglaubt hat. Im einen wie im andern Falle war ihre\nkussage für die Urteilsfindung von erheblicher Bedeutung\n(vgl BGH NW 1952, 74 Nr 30 und 151. Nr 24). Die Zeugin durf-\n\n..\n\nte daher nicht nach § 61 Nr 3 StPO unvereidigt bleiben.\n\n®\n\n3. Die übrigen Verfehrensrügen sind unbegründet. '\n\na) Die Vereidigung des Zeugen Stil war zulässig\nund geboten, nachdem das Landgericht einen Tatverdacht gegen ihn verneint. hatte. Dafür, dass diese Entscheidung von\nRechtsirrtum beeinflusst war, gibt weder das Urteil noch\nder Revisionsvortrag einen Anhalt..\n\nb) Die Vereidigung des Zeugen DOES ist erst durch\nden die Sitzungsniederschrift ergänzenden Vermerk vom 12.\nMai 1954 beurkundet worden. Ob diese Ergänzung zulässig\nwar, weil sie nur eine offensichtliche Lücke des Protokolls\nausfüllte (vgl zur Unzulässigkeit nachträglicher Protokollberichtigungen an sich BGHSt 2, 125 und BGH JZ 1952, 281, andererseits zur Zulässigkeit freier Beweiswürdigung bei offensichtlichen Protokollücken BGH 3 StR 524/51 vom 20. September 1951 und 3 StR 40/52 vom 19,. Juni 1952), und ob ihr\ndie unbedingte Beweiskraft des § 274 StPO zukommt, kann dahingestellt bleiben. Die Revision rügt nämlich nicht, dass\n\n’\n3\n\nfi\n. “.\nEN\n\nAr\n\nder Zeuge vorschriftswidrig unvereidigt geblieben sei, sondern nur, dass die Sitzungsniederschrift die Vereidigung\nnicht erkennen lasse. Das stellt lediglich eine Protokollrüge dar, auf einem Fehler der Sitzungsniederschrift kann\ndas Urteil aber nicht beruhen.\n\nc) Im Zusammenheng mit der den Zeugen Schi betreffenden Verfahrensrüge vertritt die Revision auch die Meinung,\ndas Gericht dürfe bei Widersprüchen von Zeugenaussagen im\nErmittelungsverfahren und in der Hauptverhandlung dem Urteil\nnur die vor Gericht erstattete Aussage zugrunde legen. Diese Auffassung ist irrig. Der Tatrichter hat nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung ”\ndarüber zu befinden, welcher der sich widersprechenden Aussa- ,\ngen eines Zeugen er folgen will (§ 261 StPO). Voraussetzung\nist nur, dass die Aussagen auf verfahrensrechtlich einwandfreie Weise in die Verhandlung eingeführt worden sind.\n\nSoweit die Revision der Strafkamner eine Überbewertung\nder \"mittelbaren Zeugenaussagen\" Du und Dre vorwirft,\nwendet sie sich shenfalls unzulässigerweise gegen die freie \"\nBeweiswürdigung des Tatrichters. : j\n\nj en . > j .\n\n4) Auch die Rüge, die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung seien bei der Vernehmung eines Zeu- -\ngen im Anwesen des Angeklagten nicht beachtet worden (§ 338 ;.\nNr 6 StPO i Verb 'm § 169 GVG), ist unbegründet. Die Revision a\nbehauptet selbst nicht, dass während dieses Totı3 geh Haupt- .\nverhandlung die Öffentlichkeit durch Anordnung äds or: ‘\nsıtzenden oder Beschluss der Kammer ausgeschlossen wörden\nsei oder dass tatsächlich für Unbeteiligte nicht die Möglichkeit des Zutritts zum Vernehmungsraum bestanden habe\n\n4\n.e.\n%\n\nund dies dem Gericht bekannt gewesen sei. Sie verweist lediglıch darauf, dass der \"Nebenraum\", in dem die Vernehmung\nstattgefunden habe, nur wenig benutzt worden sei, dass er\nwahrend der Vernehmung nicht beheizt gewesen sei und dass\nkeine zwingende Notwendigkeit zu seiner Benutzung bestanden\nhabe. Der Hinweis der Revision auf das Urteil des Bundesgerıchtshofs 5, 75 (83) geht fehl, weil der von der Strafkanmer benutzte Verhandlungsraum hinreichend Platz für Zuhörer\nbot. Das folgt aus der dienstlichen Erklärung des Kammervorsitzenden; die Revision trägt selbst nichts Gegenteiliges\nvor. In der neuen Hauptverhandlung wird es sich bei nochmaliger Benutzung eines Wohnraumes empfehlen, auf die Öffentlıchkeit der Verhandlung in geeigneter Form ausdrücklich\nhinzuweisen.\n\nII. Die Sachbeschwerde.\n\nWURDE At mamtalaıh\n\nBE\nIn sachlichrechtlicher Hinsicht lässt das Urteil auf\nGrund der bisherigen Feststellungen keinen Rechtsirrtum er-\n\nkennen.\n\nBei der von der Revision beanstandeten Bemerkung, \"das\nAlibi des Angeklagten für die kritische Zeit von 16° Uhr\nbis 1640 Unr\"sei'micht nachgewiesen\", handelt. es sich nur\num ein Versehen im Ausdruck. Der Zusammenhang des angefochtenen Urteils, insbesondere die Ausführungen im Abschnitt\nVI,ergeben eindeutig, dass die Strafkammer dem Angeklagten\nnicht die Beweislast dafür aufgebürdet hat, dass er wegen\nAbwesenheit vom Tatorte nicht der Täter sein könne, sondern\nauf Grund bestimmter, im Urteil festgestellter Umstände die\nÜberzeugung gewonnen hat, dass der Angeklagte bei der Entstehung des Brands am Tatort war und den Brand selbst legte.\n\nPe EEE\n\nDas Landgericht ist auch nicht dem von der Revision behaupteten Irrtum verfallen, dass der Widerruf des Geständnisses durch den Angeklagten zu dem Schlusse zwinge, die\nwıderrufene Aussage sei wahr, die spätere Aussage hingegen\nunwahr. Die Strafkammer hat vielmehr im Urteil dargelegt,\naus welchen Erwägungen sie zu dem denkgesetzlich möglichen\nSchlusse gekommen ist, dass die früheren Gestänänisse des\nAngeklagten trotz ihres späteren Widerrufs in der Hauptverhandlung glaubhaft sind.\n\nEntgegen der Meinung der Revision durfte das Lanägericht im Rahmen dieser Erwägungen auch den Umstand’ berücksıchtigen, dass der Angeklagte dem vernehmenden\" Polizsineamten DUB die genaue Stelle der Brandlegung und‘ den Hergang der Tat in allen Einzelheiten geschildert hat und dass\ndie Richtigkeit dieser Schilderung durch die von dem Beamten\nangestellten Zündversuche bestätigt worden ist. Schon die!\nVornahme dieser Versuche durch die Polizei beweist, dass\ndie genaue Stelle und der Hergang der Brandstiftung durch\ndie blosse Besichtigung des Brandortes am Tattage, bei der\nder Angeklagte zugegen war, nicht hatte geklärt werden können.\n\nSchliesslich verstösst auch die Annahme der Strafkanmer, der Angeklagte habe nach der Brandstiftung das Wohnhaus\nwieder betreten, ohne gesehen zu werden, nicht gegen einen\nallgemein gültigen Erfahrungssatz. Der Angeklagte ist auch\nbei seinem Weggehen vor dem Ausbruch des Brandgs, nur von\neiner Person, nämlich dem Zeugen Schröder, zufällig beobachtet worden. Es spricht nach den bisherigen Feststellungen\nnichts für die Unmöglichkeit, dass der Angeklagte unter dem\nSchutz der zur Tatzeit fortschreitenden Dämmerung in das\nWohnhaus zurückkehren konnte, ohne von jemandem bemerkt zu\nwerden.\n\nrs\n‘ .\n“\nBe;\nht\n\"nf\ni\n“4\nKr I\n..\n»\n\nEt\nBi\n«\n\nx\nen, IR ER\nx\n\nF} AR u\n\nTE\n22 232.\neu, &\n\nwe\n\nat r\na IE Eu\nFr he\n\n53\n\n“a Wi\n\n>\n=\n\neL >\nB Tre an\n\nAre i\n\n. 4\nrn a\n\nv\n\nFür die neue Hauptverhandlung ist lediglich darauf hinzuweisen, dass das Landgericht, falls es wieder zu einer Verurteilung des Angeklagten kommen und die Aussetzung der Strafe zur Bewährung versagen sollte, im Urteil darzulegen haben\nwird, aus welchem tatsächlichen Grunde es ein Sffentliches\nInteresse an der Strafvollstreckung bejaht (§ 23, Abe 3- ‚Be 1\nStGB; vgl dazu u.a. BCHSt 6, 125, 298).\n\nDr.Hörchner Dr.Peetz Mantel\n\nMartin Bundesrichter Dr.Mannzen ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.\n\nDr.Hörchner\n\n>\nvs\n*\n\npi -\npr\nun ee\n\nnr\n\nPer re\n\nu","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-18/1-str-462-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-18/1-str-462-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:48.582507+00:00"}}