{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-01-18_1_StR_346_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-01-18","aktenzeichen":"1 StR 346/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 346/54 2254 091 |\n\nIn Yamen des volkes\n\nIn der Strafssche\ngegen\n\nden Chemiewerker Dragoljub T uuuED zu: Tem.\ngeboren am MB. > ED ir. CD >.\n\n- Sachbezeichnung: Richard PB -\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Januar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Eörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Mannzen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt ED in der Verhandiung,\nOberstaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizengestellter iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\"für Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Djordjewic wird\ndas Urteil des Landgerichts in Traunstein vom\n\n16. Februar 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in\ndiesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklaste DEE ist wegen Unzucht mit einen\nFinde (§ 176 Abs 1 Nr 3, Abs 2 StGB) zu acht lionaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nEr hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt, mil\nder er lediglich die Verletzung des § 267 Abs 3 Satz 3 StPO\nrügt. Das Rechtsmittel ist begründet.\n\nWie die Sitzungsriederschrift ausweist (§ 274 StPO),\nhatte der Verteidiger in seinem Schlussvortrag beantragt,\ndem Angeklagten für die unter Zubilligung mildernder Umstände zu erkennende Gefängnisstrafe \"bedingte Strafaussetzung\", d.h. Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB,\nzu bewilligen, und der Beschwerdeführer selbst hatte sich\nden Ausführungen des Verteidigers angeschlossen. Die Strafkammer hat dem Antrag nicht entsprochen, ohne ihn jedoch\nin den Urteilsgründen ausdrücklich abzulehnen und darzulegen, weshalb sie die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt\nhat. Damit hat das Landgericht gegen § 267 Abs 3 Satz 3 StPO\nverstossen. Da der 3eschwerdeführer zu nicht mehr als neun\nLionaten Gefängnis verurteilt worden und nach den mit dem\nStrafregisterauszug übereinstimmenden Urteilsfeststellungen noch nicht vorbestraft ist, also die Kusseren Voraussetzungen des § 23 StGB vorliegen, kann das Urteil auf\ndem Verfahrensmangel beruhen.\n\nBei dem engen Zusammenhang, der im gegebenen Falle\nzwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und der\n\nStrafzumessung bestent, war der gesamte Strufaussporuch au.-\nzuheben.\n\nDr, Nörchner Dr. Feetz Nantel\n\nJertin 3undesrichter Dr. kHannzen.,\nist beurlaubt und deshalb\nan.der Unterzeichnung verhindert.\n\nDr. Nörchner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-18/1-str-346-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-18/1-str-346-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:48.562076+00:00"}}