{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-01-18_1_StR_316_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-01-18","aktenzeichen":"1 StR 316/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 316/54\n\n2270 097 ?\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Viehhändler Jose? R Em zus \"EEE, zeroren\nam. EEE ED ir NEE (Tanikreis ICE);\n\nwegen fahrlässiger Tötung u. &.\n\nhat der 1. Strefsenat des Bundesgerichtshnfs in der Sitzung\nvom 18. Januar 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\n\nBundesrichter Mantel\n\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Dr, Mannzen\n\n. als beisitzende Rıchter,\n\nBundesanwalt > in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. EW ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts in Lendshut vom 29. Januar 1954 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen:\n\nVon Rechts wegen\n\nx\".\nTEN\n\n“mn.\n\nU 202\n\npr\n\n. . Fr\n£__a8 u.\n1 rennen ee er\n\n’”.\n—\n\nnaufs\n\nae TE\n\n5 wur\nm\n\nGründe:\n\nDer Angeklegte, der unter anderem wegen fahrlassiger Korperverletzung in Tateinheıt mit Gefährdung des\nStraßenverkehrs, begangen im mıttleren Rauschzustand,\nvorbestraft ist, ist durch das angefochtene Urteil wegen\n\nfahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefähr-\n\ndung des Straßenverkehrs unä mit Verkehrsunfallflucht zu\nzwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden,\nAußeräem ist ihm die Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein eingezogen und angsordnet worden, daß dıe Verwaltungsbehorde dem Angeklsgten vor Ablauf von fünf Jahren\nkeıne neue Fahrerlaubnis erteilen darf.\n\nDer Angeklagte erhebt die Verfahrens- und die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.\n\nI. Die Verfahrensrügen.\n\nmr nt er ar u ner ur a\n\nl. Die Rüge, das Landgericht habe durch Ablehnung\nder vom Angeklagten beantragten Zuziehung eines zweiten\nSachverständigen seiner Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2\nStPO) zuwidergehandelt, wird des Zusammenhangs wegen im\nRahmen der Sachbeschwerde behandelt werden.\n\n2, Die Rüge, die Strafkammer habe den Grundsatz der\nfreien Beweiswürdigung (§ 261 St?O) verletzt, weil sie\nin ihrer Beweisführung gegen Denkgesetze verstoßen habe,\nıst offensichtlich unbegründet. Ein Verstoß gegen eın\nDenkgesetz oder einen allgemein gültigen Erfshrungssatz\nstellt zwar immer einen sachlichrechtlichen Wangel des\nUrteils dar. Es ist jedoch nicht ersichtlich, ınwiefern\ndadurch ohne weiteres auch die Verfahrensvorschrift des\n§ 261 St2O verletzt sein soll,\n\nRE\nHarn vr\n\n= »\n” -\nmar ..\n\n3. Der Zeuge ED, der den Angeklagten auf der Unglücksfahrt als Beıfahrer begleitet hatte, ist in der Hauptverhandlung unvereidigt geblieben, weil er im Verdacht\nstand, den Angeklagten hinsichtlich der ihn vorgeworfenen Tat zu begünstigen (§ 60 Nr 3 StPO). Die Kevısion beanstandet dies mit dem Hinweis darauf, daß dıe vermeintliche. 3egünstıgungshandlung des Zeugen nur ın seiner Aussage uber den Hergang des Unfalls gesehen werden könne;\ndıe Aussage eines Zeugen in der Hauptverhandlung rechtfertige die Anwendung des § 60 Nr 3 StPO aber nicht; auch\nsei es abwegig, jede dem Angeklagten günstige Zeugenaussage nur deshalb als Begünstigung anzusehen, weil sie nicht\nin dıe Überzeugung des Gerichts passe oder sich nicht in\nallen Teılen als unbedingt zuverlässig erweise,\n\nDie Rüge müßte durchgreifen, wenn sich der vom Tatrichter angenommene Verdacht der Begünstigung auf die Aussage des Zeugen ED in der Hauptverhandlung beschränkt\nhatte (BGHSt 1, 360). Das ist jedoch nicht erwiesen. Den\nUrteılsgründen ist zu entnehmen, daß die Strafkammer die\nAussage des Zeugen IB insoweit als unglaubhaft angesehen hat, als er die Darstellung des Angeklagten bestätigte, der alsdann tödlich verunglückte Radfahrer sei beim\nHerannahen des Angeklagten - in dessen Fahrtrichtung gesehen - plötzlich von links nach rechts quer über die Straße gefahren und der Angeklagte habe deshalb zur Vermeidung eines Zusammenstoßes im letzten Augenblick noch versucht, nach links auszuweichen. Aus dieser Bekumiung hat\ndie Strafkammer nach Lage der Sache den Verdacht der Begunstigung abgeleitet. Dafür, daß sie die Begünstigungshandlung in einem andern Verhalten des. Zeugen, ınsbesondere ın seiner Mitwirkung am Tatort (Wegschaffung des\nToten und des Fahrrads von der Fahrhahn, Förderung der\n\nVerkehrsunfallflucht des Angeklagten) gesehen haben konnte,\ngıbt das Urteil keinen Anhalt. Wie aber die zur Nachprüfung der Verfahrensrüge zulässige Einsichtnahme ın die\nStrafakten ergibt, hat der Zeuge ED vei seiner polizeilichen Vernehmung in derselben Weise zu Gunsten des Angeklagten ausgesagt wie in der Hauptverhandlung Zin Verdacht der Begünstigung ergeb sich daher, wenn überhaupt,\nschon aus der damaligen Aussage im Ermittlungsverfahren.\nDıese Aussage aber durfte und mußte vom Landgericht zum\nAnlaß genommen werden, nach § 60 Nr 3 StPO von der Vereı-\ndigung des Zeugen abzusehen (BGH aa0 S 363): Das Urteil\nlaßt zwar richt ersehen, ob die Strafkammer den Verdacht\nder Begunstigung allein oder auch auf die frünere Aussage\ndes Zeugen bei der Polizei gestützt hat. Das kann irdes\nden Bestand des Urteils nicht gefährden. Verfahrensrügen\ngreifen nur dann durch, wenn der Verstoß nachgewiesen ist,\n\nOb der Verdacht der Begünstigung begründet war, hatte\ndie Strafkammer im übrigen nach pflichtmässigen Eruessen\nzu beurteilen. Ihre Entscheidung ist in diesem Rechtszuge\nnur in der Richtung nachprüfbar, ob sigh die. Strafkämme%\n\nbei der Prüfung der Verdachtsanzeichen von rechteirrigen,. -\n\nErwägungen hat leiten lassen (vgl BGHSt 4, 255, BGH IIW -\n1952, 1102 Nr 20). Entgegen der Meinung der Revision\n\nwar es rechtlich möglich, daraus, daß der Zeuge dıe vom\nGericht für widerlegt erachtete Unfallschilderung des\nAngeklagten bestätigte, den Schluß zu ziehen, der Zeuge\nwolle dem ingeklagten wissentlich beistehen, um ihn der\nBestrafung zu entziehen (§ 257 StGB).\n\n4. Wenn auch ein Zeuge zu veranlassen ı8t, seın\nWissen vom Gegenstand der Vernehmung im Zusammenhang anzugeben (§ 69 Abs 1 StPO), verstieß es doch gegen keine\nVerfahrensvorschrift, wenn die Strafkammer eine sich aus\n\nLe Pe +\n\n>\n63\n\nP\nun\nrer\n\nder Aussage des Zeugen ID ergebende Unklarheit oder\nZweifelsfrage sofort durch Anhörung des an Gerichtsstells anwesenden technischen Sachverständigen zu klären versuchte, Zin solches Vorgehen kann im Einzelfalle zur Aufklarung schwieriger Einzelheiten durchaus sachdıenlich\nsein. DaB dıe Vernehmung des Zeugen ED zu diesem Zwecke,\nnicht aber willkurlich unterbrochen wurde. kann dem Umstand entnommen werden, daß die Strafkammer die Vernehmung des Sachverstandigen ebenfalls unterbrochen und den\nZeugen MW anschließend weiter vernommen hat,\n\n5. Auch dıe Zurückweisung der Frage des Verteidigers,\nwıe der Zeuge ip anstelle des Angeklagten gefahren\nwäre, 1&ßt keinen Verfahrensverstoß erkennen Die Frage\nhatte nicht die Bekundung einer Tatsache, sondern die\n„bgabe einer gutachtlichen Äußerung zum Gegenstande;\ndas sericht durfte sie daher als ungeeignet zurückweisen, ohne sich dem Vorwurf auszusetzen, die Verteidigung\nunzulässig beschränkt zu haben (§§ 241 Abe 2, 238 Abe 2,\n358 Nr 8 StPO; vgl besonders ECH 1 StR 421/51 vom 2.0ktober 1951 in IM Nr 1 zu § 241 StPO),\n\nII. Die Sachbeschwerde :\n\nDie sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils läßt\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteile des Angeklagten erkennen. Den Schuläspruch wegen Verkehrsunfallflucht (§ 142\nStEB) greift auch die Revision nicht an, Ihre Eirw endungen\ngegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Töture: in Tat- _\neinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs\n(§ 222, 515 a Abs 1 Nr 2, 316 Abs 2 StGB) sind unbegründet.\n\nva)\n\n1. Der Angeklagte hatte sich gegenüber dem Vorwurf\nder fahrlässigen Tötung dahin verteidigt, er habe vor dem\nZusammenstoß mit seinem Kraftwagen die Straßenmitte befahren und sei nur dadurch auf die linke Straßenseite geraten, daß er noch im letzten Augenblick dem plötzlich\nauf die falsche Seite der Fahrbahn abbiegenden Radfshrer\nnach links habe ausweichen wollen. Das Landgericht hat\ndiese Binlassung im angefochtenen Urteil aus folgenden\nGründen als widerlegt bezeichnet: Der Angeklagte habe,\nwıe der Augenschein und die Vernehmung des palizeilıchen\nErmittlungsbeamten Kerpf ergeben hätten, die Kurve geschnitten; damit sei, da ‘die Unfallstelle unmittelbar am\nAusgang der Kurve liege, das vom Angeklagten behauptete\nplotzliche Nachlinksreißen des Wagens nicht vereınbar,\nAußerdem wäre eine solche Ausweichbewegung bei der hohen\nveschwindıgkeit des Kraftwagens nicht möglich gewesen,\nohne deutlich sichtbare Brems- und Schleuderspuren\nzu hinterlassen; Spuren dieser Art seien aber nicht festgestellt worden. Der nach dem Unfall festgehaltenen Brensspur könne das erwähnte Nachlinksreißen des Wagens nicht\nentnommen werden. Der Sachverständige halte die behauptete Ausweichsbewegung für ausgeschlossen und die Kammer\nschließe sich diesem Urteil an.\n\nDie Revision bezeichnet die Erwägungen, aus denen der\nTstrichter die Unmöglichkeit der Ausweichbewegung gefolgert hat, als nıcht zwingend und den aus ihnen gezogenen\nSchluss daher als Verstoss gegen die Denkgesetze. Entgegen der lieınung des Sachverständigen und der Strafkammer\nhabe der Wagen keine von rechts nach links gehende Bremsspur hinterlassen können, weil der Angeklagte im Schreck\nuber das plötzliche Auftauchen des Radfahrers erst nach\ndem Ausweichen zu bremsen begonnen habe, als er sich mit\nseınem Kraftwagen schon auf der linken Straßenseite befun-\n\nIE road\n\nEra\n\nvan\n\n”.\n\nrt Luurr\n\n..\n\nee\n\nDa 200\n\n’\nb\n\nden habe. Auch für eine Schleuderspur habe keine zwingende\nNotwendigkeit bestanden.\n\nDiese Einwände sind nicht begründet. Wenn die Revision\ndas von ihr behauptete Unterlassen sofortigen Bremsens\nauf mangelnde Handlungsbereitschaft des Angeklagten in-Folge Schrecks zurückführt, übersieht sie, daß schon das\nangebliche Nachlinksreißen des Wagens eine durch den Willen\ngesteuerte Abwehrbewegung gegen einen befürchteten Zusammenstoß war. Der Angeklagte war also in diesem Augenblick\nnicht mehr reaktionsunfähig. Da nun aber ein handlungsbereiter Kraftfahrer in höchster Gefahr, bewußt oder unbewußt, alle dhm zur Verfügung stehenden Abwehrmittel einzusetzen pflegt, spricht nichts für die Darstellung der\nRevision, der Angeklagte sei zwar nach links ausgewichen,\num einen Zusammenstoß zu vermeiden, habe es aber im selben Zeitpunkt wegen Schrecks unterlassen, zu bremsen. Selbst\nwenn dem aber entgegen der Lebenserfahrung so gewesen wäre,\nso wäre damit noch nichts gegen die Ansicht des Landgerichts\nvorgebracht, daß der Wagen bei der unvermittelten Änderung\nder Fahrtrichtung aus hoher Geschwindigkeit eine deutlich\nsichtbare Schleuderspur hätte hinterlassen müssen. Das\nEntstehen einer solchen setzte kein Bremsen voraus, Jede\nplötzliche Spuränderung pflegt eine schleuderbewegung auszulösen, weil die Hinterräder des Kraftwagens infolge der\nFliehkraft die Neigung haben, nach der Seite wegzugleiten. Je größer die Geschwindigkeit des Fahrzeugs ist und\nje schneller die Richtungsänderung ausgeführt Wird, desto\ngrößer ist die »chleudergefahr. Der persönliche Fahrversuch des Verteidigers des Angeklagten vermag die Anwendung dieses Erfahrungssatzes auf den vorliegenden Fall nicht\nzu entkräften, weil er unter anderen Bedingungen ausgeführt worden ist, als sie bei der Unfallfahrt vorlagen.\n\nDa demnach die Erwägungen des Tatrichters, der Wagen\ndes Angeklagten hätte bei der behaupteten Ausweichbewegung\ndeutlich sichtbare Brems- und Schleuderspuren hinterlassen\nmüssen, keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze erkennen lässt, kann dahingestellt bleiben, ob auch\ndie weitere vom Landgericht angestellte Erwägung, die durch\ndas Schneiden der Kurve bedingte Fahrtlinienführung lasse\ndie Möglichkeit dieser Ausweichbewegung nicht zu, rechts-\n\nfehlerfrei ist, Es ist, worauf die Revision mit Recht hinweist,\n\nin der Tat nicht unbedenklich, wenn die Strafkammer zur Begründung ihrer Überzeugung, der Angeklagte habe den Wagen\nentgegen seiner Einlassung nicht nach links gerissen, eine\nFeststellung heranzieht, die voraussetzt, daß die Einlassung unwahr ist,\n\nDa sich nach dem oben Ausgeführten dem Landgericht\nkeine Zweifel an der Sachkunde des in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen aufdrängten, bestand\nkeine Notwendigkeit zur Zuziehung eines weiteren Sachverständigen. Damit erweist sich auch die in diesen Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO; oben unter\nI 1) als unbegründet.\n\nOffensichtlich fehl geht die weitere Rüge der Revision,\ndie Strafkammer habe sich eines Verstosses gegen die Denkgesetze auch durch die Erwägung schuldig gemacht,\nder Angeklagte habe keine Veranlassung gehabt, seinen Wagen nach links zu reißen. Wenn sich der entgegenkommende\nRadfahrer, wie sich aus dessen späteren Verletzungen und\nden Beschädigungen seines Fahrrades ergab, von links dem\nAngeklagten genähert hat, war ein Ausweichen nach rechts\n\nEEE\n\nEr\n\nu.\n\n8\nneun cr\n\n-9-\n\ndie einzig richtige und gebotene Maßnahme des Angeklagten.\n\n2. Zutreffend hat der Tatrichter eine Verkehrswidrigkeit def\nAngeklagten nicht nur darin gesehen, daß er die falsche Stra-Senseite benutzt hat, sondern auch darin, daß er unter den\ngegebenen Umständen, insbesondere im Hinblick auf seine alkoholbedingte Fehruntüchtigkeit, zu schnell gefahren ist.\n\nDem Landgericht ist darin beizutreten, daß der Kraftfahrer\nauf Öffentlichen Straßen jederzeit mit dem Vorhandensein unbeleuchteter Eindernisse im nicht einsehbaren Raum der vor\nihm liegenden Fahrbahn rechnen muß und seine Fahrweise darauf\n‚ einzustellen hat (u.a. RG DAR 1936 Sp 218, BGHSt 2, 188, BGH\nVvRS 6 S. 296). Das gilt in erhöhtem Maße, wenn er die für ihn\nlinke Pahrbahnseite benutzt.\n\n3. Eine \"Schrecksekunde\" ist dem Angeklagten mit Recht\nnicht zugebilligt worden. Sie steht dem Kraftfahrer nach\nständiger Rechtsprechung nur zu, wenn er von der Gefahr schulä- § 308 überrascht worden ist und aus diesem runde nicht sofort \"FE\naufnahme- und handlungsbereit war (vgl BGH VRS 7 S. 449 [450]).\nDaß sich der Angeklagte bei seiner grob verkehrswiärigen\nFahrweise nicht auf schuldlose Überraschung berufen kann,\nbedarf keiner näheren Erörterung.\n\nDie Einwendungen der Revision gegen die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts erweisen sich demnach\nsämtlich als unbegründet. Das Urteil 14ßt auch im ührigen\nkeinen Rechtsirrtum zum Nachteile des Angeklagten erkennen.\nDie Strafkammer hat alle äußeren und inneren Mefküale der\nvon ihr angenommenen Straftatbestände ausreichend featgestellt. Eedenken begegnet lediglich die Ansicht, das Vergehen der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 a\nAbs 1 Nr 2, 316 Abs 2 StGB) habe die schwereren, an sich\nselhständigen Vergehen der fahrlässigen Tötung und der Verkehrsunfallflucht zu einer Tateinheit verbunden (vgl BGH\nDAR 1955, 22). Der Angeklagte ist jedoch durch die Annahme\nvon Tateinheit statt Tatmehrheit nicht beschwert.\n\n- 10 -\n\nDas Mitverschulden des verunglückten Radfahrers hat\ndas Landgericht bei der Strafzumessung ausdrücklich zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt. Die Höhe der erkannten\nStrafe rechtfertigt sich aus den im Urteil festgestellten '\nErschwerungsgründen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis und\ndie Anordnung einer fünfjährigen Sperrfrist sind ebenTalls\nausreichend begründet.\n\nDr, Hörchner Mantel Dr. Peetz Br\n. Bundesrichter Dr. Mannzen ‘\nMartin ist beurlaubt und deshalb\nan der Unterzeichnung verhindert.\nDr.Hörchner\ns\n\n- Pr PER =» nt,\nern ERST >\nKar u ENT ÄRI EEE\n\nI 9\n\nwa\n\n*\nAn rn a te sen elle nen ER T >","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-18/1-str-316-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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