{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-01-18_1_StR_266_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-01-18","aktenzeichen":"1 StR 266/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"wen\"\n\n2270 082 ;\n\nIm Namen des Volxes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Angestellten Ernst Vi EEE aus Fu; geboren\nan . ED WED in Na (Schi),\n\nwegen Betrugs uU.2&.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nHauptverhandlung vom 18. Januar 1955, in der Sitzung vom\n28, Januar 1955, an der teilgenommen habens\n\n—\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Mannzen\nals beisitzende Tichter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. EEE in der Verhanälung,\nBundesanwalt Hartinger bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Ernst VIEW wird\n\ndas Urteil des Landgerichts in Regensburg vom 6. Oktober 1953, soweit er verurteilt ist, in den Fällen B II 2\nund 6, B _II 1 bis 8 sowie in den Fällen B IV 2 und 13\nsowie hinsichtlich der Gesamtstrafe mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan des Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Ernst Vi wegen\nBetrugs in 33 Fällen, wegen schwerer Unterschlagung in 9 Fällen, wegen Untreue ih. 8 karıen ! ‘sowie wegen eines Vergehens\ngegen § 240 Abs I Nr 3 und 4 KO zu einer Gesamtstrafe von drei\nJahren Gefängnis sowie zu Geldstrafen verurteilt.\n\nSeine Revision, mit der er die Verletzung des sachlichen\nRechts rügt, hat nur teilweise Erfolg.\n\n1.) Konkursvergehens\n\nDie Feststellungen tragen die Verurteilung wegen eines\nVergehens gegen § 240 Abs 1 Nr 3 und 4 KO. Die Strafkammer\nhat offensichtlich eine fortgesetzte Tat angenommen. Vorsätzliche Vergehen des einfachen Bankerotts nach § 240 Abs 1 Nr 3\nund 4 können im FortsetzungsZusammenhang miteinander stehen\n(BGH JZ 1954, 565 1 StR 262/54 vom 23. November 1954).\n\n2.) Unterschlagung:\na) In den Fällen B II 1 (Dr. Pie), 3 (Hanp), 4 (Cr®&-\n\na), 5 (Wim), 7 (Kö) und 8 (VE) ist das Urteil\nrechtlich bedenkenfrei,\n\nb) Dagegen kann es im Falle B II 2 (TI) nicht\nbestehenbleiben.\n\nFrau FI war nach den Feststellungen Eigentümerin\nder bei dem Angeklagten gekauften Wohnzimmereinrichtung geworden, die sie in seinem Lager verwahren ließ. Der Beschwerdeführer verkaufte die Möbel im Januar 1951 an den gutgläubigen\nWilhelm HofgB, lieferte sie ihm jedoch nicht. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung zum Schaden\n\nsumam-\n\nTE\n\nu am nn e\n7 are\n\nder Frau FI@EEEEED sowie (§ 74 StGB) wegen Betrugs zum Nachteii##\ndes Hof verurteilt (B IV 2). Re\n\n&\nDas ist rechtlich zu beanstanden. Wollte der Beschwerde- >\nführer dem Käufer Hof kein Eigentum an den Möbeln ver- i\nschaffen, so eignete er sie sich durch den Verkauf nicht zu:\nEr hat dann hierdurch keine Unterschlagung gegenüber Frau\nTI >esangen (BGHSt 1, 262; vgl RGSt 49, 16)- Wollte er |}\ndagegen dem HofiilB das Eigentum verschaffen und glaubte er, L\nhierzu rechtlich in der Lage zu sein, so konnte eine Unter- Ri\nschlagung gegenüber Frau FIED vorliegen, wenn auch das R\nEigentum nicht auf HofilB übergegangen ist (§ 933 BGB).\n\nDaß der Angeklagte die Wohnzimmereinrichtung an eine dritte =\nPerson verkaufte und aushändigte,ist aus dem Urteil nicht =\nersichtlich. Er\n\nDa die Feststellungen zur inneren Tatseite unvollständig ” R\nsind, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch nicht berich- 5:\ntigen, Es muß das Urteil in den Fällen B 2 II und B IV 2 aufhebeu\n\n(vgl unter 4 b). x\nc) Dasselbe gilt für die Fälle BII6 (HB sovie B IV 13 x\n(ZU) (vel unter 4 vb). 3\n\nHier verkaufte der Angeklagte ein Schlafzimmer, das der (\nBahnbeamte HB zekauft und im Lager des Beschwerdeführers 25\n\nbelassen hatte, zunächst im Februar 1951 an Josef zum,\ndem er es richt lieferte. Die Strafkammer hat an wegen Un- :\nterschlagung gegenüber Mo 9] sowie (§ 74 StGB) wegen Betrugs K:\nzum Schaden des ZW verurteilt. Die innere Tatseite ist\nnicht ausreichend geklärt.\n\nale ch. 2\nNe;\n\nd) In dem Verhalten gegenüber dem Tischlermeister I» (? 10 g\nhat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum eine Unterschlagung gefun\nden. Daß sie für die Sicherungeübereignung keine näheren Tatsachen anführt, ist nach Lage des Falls nicht zu beanstan-\n\nden. Rechtsbegriffe bürgerlichrechtlicher Art bedürfen nicht\nin jedem Fall einer besonderen Erläuterung (BGH 1 Stk 129/52\nvom 13. Mai 1952; 1 StR 410/52 vom 29. Mai 1953).\n\n5.) Untreue:\n\nIn den Fällen B III 1 bis 8 hat das Landgericht unter\nBezugnahme auf die Entscheidung des erkennenden Senats\nBGHSt 1, 186 eine besondere Treuepflicht des Beschwerdeführers gegenüber den Bestellern der Möbel angenommen. Die\nbisherigen Feststellungen reichen hierfür nicht aus.\n\nZwischen dem Angeklagten und den Bestellern bestanden\nkeine engeren Geschäftsbeziehungen, die sich über die Einzelfälle hinaus erstreckten (vgl RGSt 77, 391, 393). Das Techtsverhältnis war bürgerlichrechtlich jeweils ein Kauf mit teilweise vorweggenommener Erfüllung der Kaufpreisschuld. In\nsolchen Fällen bedarf das Vorliegen eines Treueverhältnisses\nim Sinne von § 266 StGB einer besonders eingehenden Darlegung. Hieran fehlt es bisher. Die Strafkammer hat nur ausgeführt, die geleisteten Anzahlungen hätten es dem Angeklagien\nermöglichen sollen, seinerseits sich die Möbel von seinen\nLieferanten zu beschaffen, hierzu habe er die Anzahlungen\nverwenden sollen, die Kunden hätten gleichzeitig den Geschäftsbetrieb des Angeklagten \"finanziert\", dem deshalb\nnach Treu und Glauben weiterreichende Pflichten oblegen\nhätten, als sie sich üblicherweise aus einem Lieferungskauf\nergeben. Daß die Besteller die Vermögensverhältnisse des\nBeschwerdeführers kannten, daß sie mit den Anzahlungen seinen Geschäftsbetrieb stützen wollten und diesbezügliche Vereinbarungen mit ihm trafen, ist aus dem Urteil nicht ersichtlich.\n\nKann die Strafkamner in der neuen Hauptverhandlung keine\ndahin gehenden Feststellungen treffen, so wird sie zu prüfen.\n\nnt\n\n.5.\n\nhaben, ob nicht mindestens bei einem Teil dieser Fälle Be- Br\ntrug vorliegt. Das Landgericht hat festgestellt, daß der 4\nAngeklagte spätestens seit Ende des Jahres 1950 wußte, daß 3\nsein Geschäft nicht mehr lebensfähig war; es hat ihn in a\neiner Reihe von Fällen, in denen er nach diesem Zeitpunkt Br\nAnzahlungen entgegennahm, ohne Möbel zu liefern, wegen Be- Ei\ntrugs verurteilt. Die als Untreue gewürdigten Straftaten B:\nsind teilweise ebenfalls Ende 1950 und Anfang 1951 begangen. R\n\new\n\n4.) Betrug:\na) Offensichtlich unbegründet ist das Rechtsmittel in den 5:\nBetrugsfällen B IV 1 (DEE), 3 - 5 (Step, ip, Mr\nYO), 7 - 12 (Ho@D, rap, Sen, 71 CE, F\nIc, LEE), 14 (Schaip), 15 (Hai), 20 - 22 FF\n(iD, vo St@W), 24 - 27 (Kun, SEHE, Re\nSPD. KB), 29 (We@), 32 (VE) und 54 (TIME). FE;\nDie Mittäterschaft des Beschwerdeführers im Falle Kg ist\ndem Urteil ausreichend zu entnehmen.\n\nb) Bezüglich der Betrugsfälle zum Schaden des Wilhelm Hof-GEEREB (3 IV 2) und des Josef ZB (B IV 13) wird auf\n\ndie Ausführungen unter 2 b und 2 c Bezug genommen.\n\nc) In den Fällen m IV-6° (Ru), 16 (Fra), 17 (si):\n19 (La), 23 (Trage), 28 (CE), 31 (ROW) una 33 2\n(NW) ergipt der Zusammenhang der Urteilsgründe, daß der .\nBeschwerdeführer diesen Kunden das Eigentum an den schon vorher anderen Personen übereigneten Möbeln nicht yerschaffen\nwollte und auch nicht glaubte, hierzu berechtigt zu sein.\nDie Verurteilung wegen Betrugs ist daher rechtlich nicht zu\nbeanstanden.\n\nd) Entsprechendes gilt auch für den Fall B IV 15 (Diener).\n\n7:\n\n-6-\n\n5.) Da auszuschließen ist, daß die Verurteilung in den Fällen,\nin denen die Aufhebung geboten war, die Höhe der im übrigen\ngegen den Beschwerdeführer erkannten Einzelstrafen beeinflußt\nhat, können diese bestehenbleiben; aufzuheben ist jedoch die\nGesamtstrafe.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\n\nMartin Dr. Mannzen\n\nvw\noo. r\n\nmon lan. -","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-18/1-str-266-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 933","ref_norm":"933","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-18/1-str-266-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:48.518896+00:00"}}