{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-01-18_1_StR_231_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-01-18","aktenzeichen":"1 StR 231/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Kr |\n\n2270 096 ©\n\n1_StR 231/54\n\nIm Nanen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Gartner Otto KW aus FE Hei EB zeboren\nem ED ir DE He: CD.\n\nwegen versuchter Unzucht mit Kindern\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Januar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Mannzen ’\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter WE -\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n+\n\nfür Recht erkannt:\n\n”\n\nf\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Januar 1954,\nsoweit er verurteiltädät, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nvon Rechts wegen\n\nPe RN\n\n+\n\n.n\nne\n\nKamen rar ups,\n\nI\n\n>\nVan\n\nns\n\nBR\n=\n\ner Arie\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDer Beschwerdeführer, den die Strafkammer wegen versuchter Unzucht mit Kindern in drei Fällen verurteilt und\nin einem vierten Falle freigesprochen hat, rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen\nRechts.\n\nDas Rechtsmittet' hat Erfolg.\n\n1.) Das Landgericht hat Beweisamträge, die der Angeklagte\nın seinem Schriftsatz vom 28. Juli 1953 gestellt hatte, gemäss § 201 Abs 2 StPO abgelehnt. Hierauf kann die Revision\nnicht gestützt werden (RGSt 73, 193). Der Beschwerdeführer\nhat die Anträge in der Hauptverhandlung nicht wiederholt.\n\n2.) Dagegen greift die Rüge der mangelnden Sachaufklärung\n(§ 244 Abs 2 StPO) durch.\n\nNach den Feststellungen stehen die jugendlichen Zeuginnen im Alter der beginnenden Geschlechtsreife. Das Landgericht war sich wohl bewusst, dass ihre Aussagen daher besonders sorgfältig zu prüfen sind. Es glaubte, die nötige\nSachkunde für die Klärung der Frage ihrer Glaubwürdigkeit\nselbst zu besitzen. Im allgemeinen ist es allerdings Sache\ndes Tatrichters, zu entscheiden, ob er die \"Zuziehung eines\nSachverständigen für erforderlich hält. In diesem besonders\ngelagerten Fall durfte sich jedoch die Strafkammer die erforderliche Sachkunde nicht zutrauen. Ingrid WEB. die\nnunmehr in Hp wohnt, wurde nicht in der Hauptverhandlung, sondern durch das Amtsgericht in Hamburg vernommen.\nVon ihr konnte die Strafkammer keinen persönlichen Eindruck\ngewinnen. Die Polizeibeantin hatte berichtet, Ingrid I)\n\nsani.\n\namgtin\n\nR\nno I.\n” P PEN re\n\nN FIRE >52 8.7 70-2 -\n\nu.\n\n*\n2. »\nee KL et\n\n>\nPur ER\n\nRE\n\nwirke schwerfällig und schwunglos, sie habe sich bei ihrer\nVernehmung zugänglich, offen und bemüht gezeigt, die Wahrheit zu sagen; es sei ihr jedoch des öfteren deutlich an- iR\nzumerken gewesen, dass sie Selbsterlebtes und Gehörtes nicht !E\nimmer auseinander halten konnte, sie scheine auch im allgemeinen eine schlechte Merkfähigkeit zu besitzen. Äusserungen der Lehrer sind weder für Ingrid WEB noch für\ndie übrigen Mädchen beigezogen worden. In der Hauptverhandlung haben sich auch gewisse Widersprüche in den Aussagen\nder Mädchen ergeben. '\n\nDie Strafkammer hätte nach alledem die Lehrer der\nKınder oder einen mit der Kinderpsychologie vertrauten\nSachverständigen hören müssen. Es ist namentlich im Hinblick auf die besondere Rolle, die die Zeugin Ingrid WB\nin dem Verfahren gespielt hat, nicht auszuschliessen, dass\ndas Urteil auf diesem Mangel beruht. Es muss daher aufgehoben werden.\n\n3.) Im Falle 3 (Erika We@D) verletzen die Worte, die der\nAngeklagte an das eilig vorbeigehende Kind richtete, an sich\nnicht das allgemeine Schamgefühl in geschlechtlicher Beziehung. Er hat das Mädchen auch nicht’ schon früher einmal\nschamlos angesprochen, so dass die Redensarten etwa schwerwiegender zu beurteilen wären, weil er die Neugierde des,\nKindes schon vorher geweckt hätte. Nach den bisherigen Feststellungen war der Beschwerdeführer noch nicht dazu übergegangen, das Kind zum aufmerksamen Anhören unsittlicher !\nReden zu verleiten. ”\n\nDie Feststellungen tragen die Verurteilung wegen versuchten Verbrechens gegen § 176 Nr 3 StGB im Falle 3 nicht.\n\n%\n\nee\n\n-A-\n\n4.) Das Landgericht wird, soweit sich kein (versuchtes oder\nvollendetes ) Verbrechen gegen § 176 Nr 3 StGB feststellen\nlässt, zu prüfen haben, ob dem Angeklagten eine Beleidigung\nder Mädchen zur Last fällt. Dies giltybesonders für den Fall\n3. Dabei würde das Landgericht zu prüfen haben, ob formund fristgerecht Strafanträge gestellt worden sind.\n\n5.) In der neuen Verhandlung wird der Beschwerdeführer Gelegenheit haben, ihm erforderlich erscheinende Beweisamträ-\n\nge zu stellen.\n\nDie Strafkammer wird zu berücksichtigen haben, dass der\nEröffnungsbeschluss im’ Falle 1 (WED und 4 andere Mädchen)\nein fortgesetztes Verbrechen gegen § 176 Abs 1 Nr 3 StGB\nangenommen hat. Es ist dem Angeklagten zur Last gelegt, dass\ner die Ingrid WED an zwei weiteren Tagen zu unzüchtigen\nHandlungen verleiten wollte. Lässt sich die Schuld nur bei\n\ndem bisher abgeurteilten Vorfall vom Frühjahr 1952 nachweisen,\n\nnicht aber bei den weiteren, so ist der Beschwerdeführer im\nübrigen freizusprechen. _ . Bu\n\nDr. Hörchner .. Dr. Peetz Mantel\n\nMartin Bundesrichter Dr. Mannzen\nist beurlaubt und deshalb an\nder Unterzeichnung verhindert,\n\n‘Dr. Hörchner\n\n! ‘ 2\n\n®x\n\n.\n%%\n\nLorr\n2 N\nex\n\n_*\nur\n\nao.\n\n«\nwen\n\nan aannr\n\n- 2m\n« . 2\nFr ine na een\n\n.\n”.\n-\nE 2\n\na\n\n.\nR j ..\nFa ee neh Die at\n\n„*\n..\n\n2 an\n\nx\nDee","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-18/1-str-231-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-18/1-str-231-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:48.498992+00:00"}}