{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-01-17_1_StR_191_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-01-17","aktenzeichen":"1 StR 191/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2266 048\n\nı StR 191/55\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsach=s\n\ngegen\n\nden Kaufmann Hans von B HERE zu: Kuammmn\nEEE, c:eboren cr MEN 1916 ir ip (ei),\n\nwegen Meineids u.a,\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 10, Januar 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, _\ntsgerichtsraet EEE vei der Verkündung.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,.\n\nJustizangestellter\nals Yrkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Mainz vom 17. Januar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhanälung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\n| nn un\n\nDas Lanägericht verurteilte den Angeklagten am 5. November 1953 wegen fahrlässigen Falscheiäs in zwei Fällen\nzu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis mit Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung. Diese Entscheidung\nfochten die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte an. Der\nerkennende Senat hob auf die Revision der Staatsanwaltschaft\ndas Urteil mit den Feststellungen auf, während er das Rechtsmittel des Angeklagten verwarf. Die Strafkammer hat ihn nunmehr wegen Meineids und wegen uneidlicher Falschaussage..\nzu einer Gesamtstrafe von einen Jahr Gefängnis verurteilt °.\nund ihm die Eidesfähigkeit für dauernd sowie die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte\n\nin dem Strafverfahren gegen den Kaufmann GW eis Zeuge\nvor dem Schöffengericht Worms unter Eid erklärte, er sei\nmit CE nicht \"per Du gewesen\"; es sei möglich, daß er\n\nihn vorübergehend bei einer Faschingsfeier geäust habe. In\nder Berufungsverhandlung wurde der Angeklagte zu Beginn\nseiner Vernehmung darauf hingewiesen, daß er seine Aussage\nunter Berufung auf den in der Hauptverhandlung des ersten\nReshtszugs geleisteten Eid zu erstatten habe. Bei dieser\nVernehmung verschwieg er ebenfalls bewußt, daß er sich\n\n\"auch außerhalb von Gelegenheiten, bei denen Wein getrunken\nwurde\", mit dem Kaufmann GAMb geduzt hatte. Nach der Überzeugung\nder Strafkammer hat der Angeklagte als Zeuge eine unwahre Darstellung gegeben, um dadurch von vornherein einen - nach seiner\nnicht widerlegten Eiriassung - falschen Schluß auf eine engere\nFreundschaft mit GR zu verhindern.\n\nDer Angeklagte begründet seine Revision mit der Verletzung’\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1.) Die Feststellung, daß der Beschwerdeführer in beiden\nRechtszügen bewußt die Unwahrheit gesagt hat, ist rechtlich\nbedenkenfrei getroffen. Die falsche Aussage hat der Angeklagte vor dem Schöffengericht beschworen. Zutreffend hat\ndie Strafkammer die falsche Bekundung in der Berufungsverhandlung nur als eine uneidliche Falschaussage (§ 153 StGB)\ngewürdigt (BGHSt 4, 140), da der Beschwerdeführer lediglich\ndarauf hingewiesen wurde, daß er seine Aussage unter Berufung auf seine früher: geleisteten. Ba zu erstatten habe,\neine solche Versicherung jedoch nicht abgab.\n\nFa 6 un\nR\n\n.—_ \". . .\nEEE 27 Pr SEP rt\n\nu\n\n2.) Die Möglichkeit, die beiden Aussagen .als eine fortgesetzte Handlung zu würdigen, hat die Strafkammer in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verneint, weil es an der \"Gleichartigkeit der Begehungs-Zorm\" fehle.\n\nnoch,\n\nInzwischen hat aber der Große Senat für Strafsachen\nin seinem Beschluß G8SSt 1/55 vom 24. Oktober 1955 entschie- Er\nden, daß der Meineid eine durch die feierliche Bekräftigung ig\nausgezeichnete schwere Form der vorsätzlichen falschen Aussage,\nist. Er hat ferner ausgesprochen: Yyan der Zeuge die im ersten Rechtszug uneidlich erstattete Aussage im zweiten Rechte- ;\nzug wiederholt und beschwört, so liegen zwei selbständige B\nStraftaten nach §§ 153 und 154 StGB oder ein fortgesetzter\nMeineid vor. Dasselbe gilt nach der Entscheidung des Großen\nSenats, wenn einem Jeineide in demselben oder im nächsten\nRechtszug eine uneidliche vorsätzliche falsche Aussage folgt.\nNach dieser Entscheidung ist nunmehr in Fällen dieser Art\njeweils zu prüfen, ob eine fortgesetzte Tat oder eine Mehrheit selbständiger Straftaten vorlieg;. Das Lanägericht hat\n\nee later\n\nni,\n\nFT\n\nstraferschwerend berücksichtigt, daß der Angeklagte im ersten Rechtszug die falsche Aussage in der Erkenntnis erstatte‘\nund beschworen hat, daß er in einer Berufungsverhandlung noch\neinmai eidlich vernommen werden könne. Das deutet darauf hin,\ndaß die Strafkammer die Aussagen möglicherweise als fortgesetzten Heineid gewürdigt haben würde, wenn sie sich nicht\ndurch die frühere Rechtsprechung des Bundssgerichtshofs hieran\n\ngehindert gesehen hätte.\n\n3.) Rechtlich zu beanstanden ist auch die unterstützende\nErwägung, mit der das Landgericht die Anwendbarkeit des\n\n§ 157 StGB hinsichtlich der uneidlichen Falschaussage verneint\nhat, Die Strafkammer führt aus, nach einem im Strafrecht ganz\nallgemein geltenden Grundsatz könne sich niemand auf die Gefahr berufen, die er in Kenntnis dieser Gefahr herbeigeführt\nhat. Diesen Gesichtspunkt hat zwar der 3, Strafsenat in\n\nseinem Urteil BGHSt 5, 269, in dem er zu entscheiden hatte,\n\ncb- § 157. StGB angewendet werden kann, wenn die uneidliche\nFalschaussage in demselben Rechtszug beschworen wird, mit-\n\n. verwertet. Der angeführte Grundsatz gilt aber im Strafrecht\nnicht ausnahmslos. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß bei mehreren selbständigen Falschaussagen\n\n§§ 157 StGB auf die spätere angewendet werden kann (u.a. BGHSt\n\n2, 233; 7, 352). § 157 StGB setzt gerade die schulähafte Herbeiführung eines Gewissenswiderstreits voraus. Hieran hat der Große.\nSenat in seiner oben angeführten Entscheidung festgehalten. Es\nist nicht auszuschließen, daß diese rechtliche Erwägung der\nStrafkammer das Strafmaß im Falle der - nach der bisherigen\nAnnahme rechtlich selbständigen -falschen uneidlichen Aussage\nund damit die Höhe der Gesamtstrafe beeinflußt hat.\n\nDie Wendung, der Angeklagte habe\"nach den getroffenen\nFeststellungen\" die zweite falsche Aussage nicht erstattet,\n\n-5 _\n\num sich der Strafverfolgung wegen Meineids zu entziehen,\n\nläßt übrigens, da nicht ersichtlich ist, welche Feststellungen\ndas Landgericht hierbei im Auge hat, Raum für die Annahme,\n\ndaß es den Eidesnotstand schon deshalb verneint hat, weil\n\nsich der Angeklagte hierauf nicht berufen hat. Das wäre\nrechtlich zu beanstanden, da sich der Angeklagte durch die\nBerufung auf § 157 StGB mit dem Bestreiten seiner Schuld\n\nin Widerspruch gesetzt hätte (BGH 1 StR 391/53 vom 22. Septem-\n\nber 19553).\n\nKommt die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung zu\neiner Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Meineids, so kann nach dem angeführten Beschluß des Großen Senats § 157 StGB nicht angewendet werden, es sei denn, daß\nder Beschwerdeführer wegen einer vor der ersten gerichtlichen\nVernehmung liegenden Tat eine Bestrafung befürchtete und\nsich hierdurch bestimmen ließ, die Unwahrheit zu sagen (BGH\n1 StR 357/54 vom 20. Dezember 1955, zum Abdruck bestimmt).\n\nDr. Hörchner j Dr. Peetz Mantel\nMartin Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-17/1-str-191-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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