{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-01-14_1_StR_535_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1957-03-27","aktenzeichen":"1 StR 535/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"& IN \\ . oo. : )\n| 2316 004°\n\n..\n\nFür das Nachschlagewerk!\n\n5 Nicht für die Amtliche Sammlung!\n; : Gesetz: 88 84, 49 GVG, 8.338 Nr. 1 StPO\n\n. Rechtssatz;s Ist ein Hauptgeschworener während eines Teils\nder Schwurgerichtstagung verhindert, so darf .:.\nein Hilfsgeschworener nur für die Dauer der\nVerhinderung, nicht für'die ganze Tagung . _\nherangezogen werden (vgl. RGSt 62, 202, 205): ..,\n\nAktenzeichen: 1 StR 535/57 nn RE:\nUrteil des’ BGH vom 14. Januar 1955 SchwG Rürnberg-Pürth\n\nvn\n+\n[5\n[67]\nv1\n2\n\n4\n\ni\nt\n3\n!\nI\n\\\nı\nl\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Landwirt und Hilfsarbeiter Iudwig KW aus u\nn\n\n‚ dort geboren am EEE :927, in dieser Sach\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtehofs in der\nSitzung vom '4. Janaur 1958, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom\n27. März 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch. über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nerände:r\n\nnn umen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fahrässiger Tötung zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. weil\ner den bei ihm wohnhaften Konstrukteur Klaus a |\ndurch einen Schuß aus einem Viehbetäubungsapparat so\nschwer verletzt hat, daß dieser starb. Entgegen der Anklage hat das Schwurgericht nicht für erwiesen erachtet,\ndaß der Angeklagte vorsätzlich getötet hat. Es glaubte,\nnicht ausschließen zu können, daß er, wenn auch grob\nfahrlässig. angenommen hat, If veürone ihn mit einer\nschußbereiten Pistole.\n\nGegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und\nder Angeklagte Revision eingelegt, jene deshalb, weil\nder Angeklagte nicht wegen Totschlags verurteilt worden\nist, dieser mit dem Ziele der Freisprechung.\n\nDie auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte „\nvom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Die Erwägungen, aus denen das\nSchwurgericht es als nicht widerlegt ansieht, daß der Angeklagte sein Opfer im Irrtum über das Vorliegen einer\nNotwehrlage getötet hat, berücksichtigen nicht alle in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte,\n\n1. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß das\n\nSchwurgericht bei der Prüfung der Frage; ob sich der -Angeklagte durch Liske bedroht fühlte, auch das der unmit-\n\n3 -\n\ntelbaren Tai - Angade des Schusses aus dem Viehbetäubungsgerät - vorausgehende Verhalten des Angeklagten hötte in\nBetrech, ziehen müssen. Das Urteil stellt fest, daß der\nAngeklagte in seiben Augenblick,als IB mit einer Waschschüssel in der Hand die Türe zum Wohnzimmer öffnete,\n\num nach Wasser zu Tragen, an den schon vorher gespannten\nSchußapparat in seiner Aktentasche Tangte und Ie zum\n\"Draußenbleiben!\" aufforderte. Es stellt; weiter fest, daß\nder Angeklagte. als Ib. von der Kutter und der Ehefreu des Angeklagten zurückgedrängt, die Wohnzimmertüre\nmi; dem Fuß wieder aufstieß, mit dem Schußapparat in der\nrechten herabhängenden Eand vom Sofa aufsprang, und daß\nIB erst, nachdem er den ihm unbekannten Apparat bemerkt\nund den Angeklagten zu dessen Weglegen aufgefordert hatte,\nden vom Angeklagten unwiderlegi für eine Pistole gehaltenen Schraubenzieher aus der Tasche holte und ihn von\neiner Hand in die andere wechselte (S. 20/21 UA).\n\nAngesichts dieser Feststellungen sowie der Tatsache,\n\ndaß der Angeklagte schon am vorhergehenden Tage bei einem\ntreit mit Ib zu einem Eisenrohr gegriffen hatte, durch\ndas dieser sich bedroht gefühlt hatte ($. 13 UA), hätte 3\ndas Schwurgericht prüfen müssen, ob der Angeklagte nicht N\nerkannte, daß er durch das Aufspringen mit dem Schußapparat in der Hand für I eine zur gewaltsamen Abwehr\nherausfordernde, schwere Gefahrenlage schuf, die keine\nausreichende Rechtfertigung in IPs vorausgehenden\nVerhalten fand und deshalb einen rechtswidrigen Angriff\nenthielt. Wäre das zu bejahen, dann könnte der Angeklagte\nin dem Verhalten des I - Heraushölen einer vermeintlichen Pistole aus der Tasche, Zutreten auf den Ange- |\nklegten mit der Waschschüssel in der einen und der \"Pistolen 3\nin äer anderen Hand - nicht mehr als den Versuch einer\nAbwehr der diesem durch ihn - den Angeklagten - ärohenden\n\nn)\n\nTebensgefahr gesehen haben. Damit enifiele die kKöglichkeit,\ndaß der Angeklag;5e einen gegen ihn gerichteten rechtswidrigen Angriff angenommen haben könnte.\n\nLEE hat allerdings bereits vor dem genannten Verhalten des Angeklagten eine Rechtsverletzung, nämlich\neinen Hausfriedensbruch, daäüurch begangen, daß er sich\ngegen das wieierholte Verbot des Angeklagten den Zugang\nzu dessen Yohnzimmer erzwäang. Hierin lag ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf das Hausrecht des Angeklagten. der im Zeitpunkt der Abgabe des Schusses noch\nandauerte /vgi. BGH 4 StR 590/53 vom 28. Januar 1954).\nNach der auf die Einlassung des Angeklagten gestützten,\nrechtlich möglichen Überzeugung des Schwurgerichts ging\njedoch der Abwehrwille des Angeklagten nicht in dieser\nRichtung (S. 28 UA); es bedarf daher auch keiner Prüfung,\nob der Schuß aus dem Viehbetäubungsgerät bei der Art des\nangegriffenen Rechtsgutis ein zuiässiges Verteidigungsmitiel gewesen wäre oder vom Angeklagten unverschuldet\nals solches hätte angesehen werden können (vgl. RGSt 71,\n1335 72, 57, 58; BGH 4 StR 590/53 vom 28. Januar 1954;\n\n3 StR 538/53 vom 26. Hai 1954; vgl. auch BGH IM Nr. 3\nza § 53 StGB). \" on '\n\n2, Das angefochtene Urteil 1äßt weiter. die auch u aERe\nvom Standpunkt des Schwurgerichts, daß sich der Angeklagte durch IB veäroht fühlte, notwendige Erörterung\nder Frage vermissen, ob der Angeklagte bei üer Abgabe\ndes Schusses mit Verteidigungswillen gehandelt hat. Das\nSchwurgericht stelli fest, daß der Angeklagte spätestens\nim Anschluß an den Vorfall in der Nacht vom 4./5. Juli\n1956 -— Einschlagen der Haustürfüllung durch I unter\nAusstoßen von Schimpfworten - sich des Viehbetäubungs-\n\napparats erinnerte und den Entschluß faßte, diesen als\nWaffe gegen IB herzurichten; ferner, daß er den erwähnten Apparat gebrauchsfertig machte, ausprobierte und -\nnach der Beschädigung beim Probeschuß — mit erheblicher\nMühe wieder instandsetzte. Das Schwürgericht stellt weiter fest. daß der Angeklagte den Schußapparat mit einer\nzur Betäubung schwerster Tiere bestimmten \"roten Patrone\"\niud. obwoh. er hei dem Probeschuß die starke Durchschlagskraft schon einer bei Kleintieren verwendeten \"grünen\nFatronet - der abgeschossene Bolzen hatte ein etwa 20 mm\ndickes Brett \"glatt durchschlagen\" — erkannt hatte. Der\nAngeklagte legte sich also eine besonders gefährliche\nWaffe zurecht. In dem angefochtenen Urteil ist ferner\ndargelegt, der Angeklagte habe in IP einen Menschen gesehen, der ihm nur Böses wolle, er habe geglaubt, sich\ngegenüber IMDB unter allen Umständen durchsetzen zu\nmüssen, und, er habe sich durch das Herrichten und Mitführen des Schußapparats ohne begründeten Anlaß innerlich so sehr darauf eingestellt, den Apparat einmal\n\ngegen IB einzusetzen, daß er nur zu sehr geneigt\ngewesen sei, bei einer angenommenen Notwehrlage von der\nSchußwaffe Gebrauch zu machen, ohne die Situation kritisch zu beurteilen.\n\nUnter den geschilderten Umständen mußte das Schwurgericht prüfen und im Urteil erörtern, ob der Angeklag-\n.te mit dem Schuß aus dem Viehbetäubungsapparat überhaurt einen (vermeintlichen) Angriff des ID apwehren\noder nicht vielmehr eine sich ihm bietende Gelegenheit\nausnutzen wollte, um sich an Ziske für dessen vertragswidriges Verhalten und (früheres) gewalttätiges Vorgehen\nzu rächen oder sich ihm gegenüber als Pausherr\"durchzusetzen\", Wäre dem so, dann könnte er sich schon aus die-\n\n-6-\n\nsem Grunde nicht mit Erfolg auf das Vorliegen oder die\nirrige Annahme einer Notwehrlage berufen; denn in Notwehr handelt nur, wer eine strafbare Handlung begeht, um\n.einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abzuwehren,\nnicht aber, wer einem anderen anläßlich eines solchen\nAngriffs aus anderem Beweggrund Schaden zufügt (8§ 55 Abs.\n2 StGB, 227 Abs. 2 BGB; vgl. RGSt 54, 196, 199; 56, 259,\n268; BEHSt 3, 94, 198; 5, 245, 247).\n\n3. Die vorstehend erörterten Lücken in der Beweiswürdigung verwehren dem Revisionsgericht die abschließen-\n\nde Prüfung, ob das Schwurgericht dem Angeklagten zu Recht\n\ndie Annabme einer Notwehrlage zugebilligt und ihn deshalb\nnur wegen fahrlässiger Tötung verurteilt hat. Auf die.\nRevision der Staatsanwaltschaft ist das angefochtene Urteil deshalb aufzuheben und die Sache zur nochmaligen\nVerhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückzuverweisen.\n\nIo.\n\nDie Revision des Angeklagten.\n\nSie rügt die Verletzung: verfahrensrechtlicher Vor- -\nschriften und die unrichtige Anwendung sachlichen Rechts,\n\n1. Die Verfahrensrüge vorschriftswidriger Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 338 Abs. 1 StPO) greift\ndurch. ihr liegt ausweislich der bei den Akten befindlichen dienstlichen Äußerungen des Landgerichtspräsidenten von Nürnberg, des Landgerichtsdirektor Dr. HP, des\n\nchwurgerichtsvorsitzenden Dr. BAM und des Justizangestellten Weyrich (Bl. 317 ff d.A.) sowie der dem Senat\n\nvorliegenden beglaubigten Abschrif; der Verfügung des\nLanägerichtspräsidenten vom i. Märs 1957 über den Zusanmentritt des Schwurgerichts und die Einberufung der Geschworenen folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nFür die hier in Frage stehende erste Tagung des\nSchwurgerichtis war als Hauptgeschworener u.a. der Werkzeugmacher Friedrich FB ausgelost (§ 86 GVG). Dieser\nteilte mit Schreiben vom 6. Februar 957, als noch kein\nTermin für den Zusammentritt des Schwurgerichts bestimmt\nwar (vgl. § 87 GV@G), mit, daß er in der Zeit vom 10.\nbis 17. März 957 auswärts in Urlaub sein werde und deshalb vorsorglich um seine Ersetzung für die erste Schwurgerichistagung bitte. INierauf wurde ihm von der Geschäftsstelle geantwortet, daß ein Zeitpunkt für 'den Zusammentritt des Schwurgerichts noch richt bekannt sei, daß\naber für den Fall, daß dieser in die mitgeteilte Urlaubszeit fallen sollte, ein Ersatzgeschworener einberufen\nwerde. Als dann nit Verfügung des Landgerichtspräsidenten vom 1. März 1957 der Beginn der ersten Tagung des\nSchwurgerichts auf den 14. März 1957 festgesetzt und die\nEinberufung der Hauptgeschworenen in der Reihenfolge der\nAuslosung angeordnet wurde, berief der Justizangestellte\nEEE - vie er sich zu erinnern glaubt, nach Rückspreche mit dem Justizinspektor DEE - anstelle des Haupigeschworenen Fink den in der Geschworenenliste als erster\nHilfsgeschworener vorgesehenen Prokuristen Max ZUEEE\nein,und zwar zufolge einer beim Landgericht Nürnderg-Fürth bestehenden \"janrelangen Übung\" für die ganze\nSchwurgerichtstagung. Er vermerkte dies (ohne Namensunterschrift) auf dem Verzeichnis der Geschworenen für\n\nie erste Schwurgerichtstagung. ME wirkte auch an\nder Verhandlung und Entscheidung der vorliegenden Straf-\n\nsache mit, deren Beginn vom Landgerichtspräsidenten auf\nden 21. März 1957 angesetzt war.\n\nDie Revision beanstandet dieses Verfahren in dreifacher Hinsicht. Sie bemängelt zunächst, daß der Hilfsgeschworene FÜ unzuständigerweise von Landgerichtsdirektor Dr: MB als Stellvertreter des Landgerichtssräsidenten einberufen worden sei (vgl. § 83 Abs. 4 GVG),\nWie vorstehend geschildert, wurde BM indes nicht von\nLandgerichtsdirektor Dr. Mb. sondern von dem Justizangestellten Weyrich einberufen. Ob die Rüge der Revision\nauf diesen Verstoß gegen das Verfahren bei der Einberufung eines Hilfsgeschworenen (vgl. BGH 1 StR 116/57 vom\n22. Oktober 1957 in der Strafsache 638 Ks 5/56 des Landgerichts Nürnberg-Fürth) bezogen werden kann, mag dahingestellt bleiben, weil die Verfahrensbesckwerde aus\nanderem Grunde durchgreift. Fehl geht allerdings auch\ndie Beanstandung, die Verhinderung des Hauptgeschworenen\nFEB habe keinesfalls vor der Bestimmung des Tagungsbegeinns festgestellt. werden dürfen, weil zü dieser ‚Zeit noch\nnicht überschaubar gewesen sei, ob 6 ) tatsächlich verhindert und durch einen Hilfsgeschworenen zu ersetzen. sein\nwerde; denn der Hilfsgeschworene. DABERES worüe erst einberufen, als auf Grund der Verfügung. des Landgerichtspräsidenten vom 1. März 1957 feststand, daß der Urlaub des Hauptgeschworenen FB in die Zeit der Schwürgerichtstagung fiel.\nDie Einberufung erfolgte allerdings ‘ohne nochmalige vorherige Rückfrage bei M@B, ob er den Urlaub tatsächlich\nin der angegebenen Zeit anzutreten beabsichtige; das ist\njedoch unschädlich, weil die Revision selbst nicht behauptet, daß TB in der Zeit vom 10. bis 17. März. 1957\n\nnicht in Urlaub war.\n\n-9.-\n\nDagegen rügt die Revision mit Recht, daß der Hilfsgeschworene BB such en den Strafsachen mitgewirkt\nhat, die in der Zeit nach der Rückkehr des Hauptgeschworenen PB von Urlaub zur Verhandlung anstanden, Wie\nder Senat in dem schon erwähnten Urteil vom 22. Oktober\n1957 ( i StR 116/57) im Anschiuß an RGSt 62, 202 ausge-Zührt hat, ist eine Schwurgerichtstagung hinsichtlich\nder Verhinderung eines Hauptgeschwcorenen und seiner \\r-.\nsetzung durch einen Hilfsgeschworenen nicht als einheitliches Ganzes anzusehen. Es bedarf daher für jeden einzelnen zur Verhandlung anstehenden Fall der Prüfung,\nob ein Hauptgeschworener verhindert und äurch einen\nHilfsgeschworeren zu vertreten ist. Tritt die Verhinderung erst nach Beginn der Schwurgerichtstagung ein oder\nfällt sie im Laufe der Tagung wieder weg, so hat der\nHauptgeschvorene an den Sachen, an denen er teilnehmen\nkann, selbst mitzuwirken. Das gilt nicht nur für den\nFall einer rechtlichen Verhinderung, z.B. infolge begründeter Ablehnung wegen Befangenheit, die ihrer Natur\nnach auf bestimmte einzelne Fälle beschränkt ist, sondern auch für den Fall einer nur zeitweisen tatsächlichen Verhinderung, z.B. wegen Krankheit oder Ortsabwesenheit. Würde ein Hauptgeschworener, der nur an einigen Tagen einer Schwurgerichtsveriode verhindert ist,\nfür die ganze Periode durch einen Hilfsgeschworenen ersetzt, so würde das swar entgegen der Meinung äer Revision nicht schlechthin auf eine Streichung des Geschworenen von der Geschworenenliste hinauslaufen - da sei.-\nner ‚turrusmäßigen Heranziehung zu einer anderen Tagung\nnichts entgegenstünde -, aber doch den Grundgedanken der\nVertretung eines verhinderten Hauptgeschworenen widersprechen.\n\ner.\n\n:\n\n* en\n.\n\nmen nn.\n\n„ 10 -\n\nDie in der dienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten für die gegenteilige Praxis des Landgerichts\nNürnberg-Fürth angeführten Gründe rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die Gefahr, daß ein vor dem Beginn der\nVerhinderung anstehender Fall nicht rechtzeitig abgeschlossen werden kann, läßt sich bei unerwarteten Verhinderungen ohnehin nicht vermeiden, Bei einer zeitlich von\nvornherein feststehenden Verhinderung aber ist es Sache\ndes Schwurgerichtsversitzenden, nach »nflichtgemäßem Ermessen darüber zu befinden, ob Gie Verhandlung voraussichtlich so rechtzeitig abgeschlossen wird, daß der deschworene bis zum Ende mitwirken kanns; je nach dem ist\nder Gesciworene auch schon für diesen Fall als verhindert\nanzusehen. Daß ein zunächst verhinderter Hauptgeschworener zu einer nach Wegfall des’ Hinderungsgrundes anstehenden Sache nicht rechtzeitig geladen werden kann (§ 87\nSatz 2 GVG), kommt nur in dem seltenen Fall eines nicht\nvoraussehbaren vorzeitigen Endes der Verhinderung in, Frage. In Fällen aber, in denen - wie hier - das Ende er\nVerhinderung von vornherein feststeht, kann die gesetzliche Ladungsfrist ohne Schwierigkeiten eingehalten werden. Der Hinweis, daß beim Schöffengericht und bei der\nStrafkammer niemand daran denke, einen lediglich stundenweise verhinderten Hauptschöffen nur für die während dieser Zeit anfallenden Strafsachen durch einen Hilfsschöffen zu ersetzen,überzeugt nicht, weil der Fall stundenweiser Verhinderung selten so abgrenzbar ist, daß die\nHeranziehung des verhinderten Schöffen zu einzelnen auf\ndenselben Tag oder gar Vormittag angesetzten Sachen durchführbar ist. Wo aber, wie z. B. im Falle der Befangenheit,\ndie Verhinderung für nur einen Fall feststellbar ist,\ndarf auch beim Schöffengericht und bei der Strafkammer nur\nfür diesen Fall ein Ersatzmann eintreten (vgl. Löwe-Rosenberg, 20. Aufl. 1956 Anm. 3 und Schwarz, 20. Aufl.\n\n1957 Anm. 1 je zu §§ 49 QV@).\n\n- 11 -\n\nZuzugeben ist allerdings, daß die vom Senat vertretene Auffassung die Einberufung der Geschworenen gelegent\nlich erschweren mag. Das ist aber kein ausreichender Grund,\num die Zuziehung eines Hilfsgesöhworenen über die Dauer\nder Verhinderung des Hauptgeschworenen hinaus für die\nganze Schwurgerichtstagung zu rechtfertigen.\n\nDa im vorliegenden Falle der Hauptgeschworene TB\nseinen Urlaub, wie angekündigt, am 17. März 1957 beendigt\nhat -- das Gegenteil ist jedenfalls nicht festgestellt und\nvon keiner Seite behauptet — und deshalb an der auf den\n21. März 1957 engesetzten Strafsache des Beschwerdeführers mitwirken konnte, war das erkennende Schwurgericht\nnicht vorschriftsmäßig besetzt. Das zwingt nach § 338\nNr. 1 StPO auch auf die Revision des Angeklagten zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung\nGer Sache an das Schwurgericht.\n\n2. Bines Eingehens auf die übrigen, mindestens\nteilweise unbegründeten Verfehrensrügen der Revision\nbedarf es unter diesen Umständen nicht mehr. Der Beschwerdeführer wird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit\nheben, entsprechende Anträge zu stellen und auf ie Aufxläörung von ihm als erheblich betrachteter Einzelumstände\nhinzuwirken. Zur Vermeidung künftiger Revisionsrügen sei\n\njedoch auf folgendes hingewiesen;\n\nVorsarglich, d.h. nur für den Fall einer Verurteilung des Angeklagten gestellte Beweisamträge kann der\nTatrichter nach stänäiger Rechtsprechung auch in den\nUrteilsgründen bescheiden. Hiervon abzugehen besteht,\nentgegen der Meinung der Revision, auch bei mehrtägigen\nStrafverhandlungen kein Anlaß. Der Angeklagte und sein\nVerteidiger haben es jederzeit in der Hand, die soforti\nge Bescheidung cines Beweisamtrages dadurch zu erzwingen, daß sie ihn nicht rur hilfsweise stellen!\n\n- 12 -\n\nDer Revision ist einzuräumen, daß auch ein polizeilicher Schlufbericht im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eine verlesbare Urkunde im Sinne des § 249\nSatz 1 S;PO sein kann, nämlichdann, wenn Beweis darüber\nerhoben werden soil, ob ein Bericht diesen Inhalts abgefaßt worden ist. Einer Verlesung zun zuecke des Nachwei-\n\nnn gun a am mp a mn\n\nführt sind, steht indes § 250 StPO entgegen.\n\nNach § 267 Abs. 3 Satz i StPO brauchen die Urteilsgründe nur die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände anzugeben. Welche Umstände der Tatrichter als\nbestimmend ansieht, hat er nach pflichtgemäßemn Ermessen\nzu entscheiden. Das Gesetz schreibt auch, entgegen der\nMeinung der Revision, weder eine gesonderte, in der Sitzungsniederschrift zu beurkundende Beweisaufnahme über\nStrafzumessungstatsachen, noch ein bestimmtes Verhältnis\ndes Umfangs der Strafzumessungsgründe zu dem übrigen Urteilsinhalt vor. Die von der Revision beanstandete Zumessungserwägung, der Angeklagte habe seinen Irrtum.\nüber das Vorliegen einer Notwehrlage grob fahrlässig\nverschuldet, diese Fahrlässigkeit reiche nahe an den bedingten Vorsatz zum Totschlag heran, 1äßt im übrigen .\nauf der Grundlage des bisher festgestellten Sachverhalts\nkeinen Rechtsfehler erkennen. :\n\n3. Zu den sachlichrechtlichen Ausführungen der Revision ist im Hinblick auf die neue HauptvSrhandlung\nfolgendes zu bemerken;\n\na) wie schon unter I 1 zur Revision der Staatsanwalischaft ‚festgestellt wurde, ist die Annahme des\nSchwurgerichts, der Angeklagte habe sich durch den töd-\n\n- 13 -\n\nlichen Schuß aus dem Viehbetäubungsgerät nicht gegen das\nwiderrechtliche Eindringen oder unbefugte Verweilen des\n1 sur Wehr setzen, sondern einem \"Schuß aus IMMb's\nFistole\" zuvorkommen woilen, @onkgesetzlich und nach der\nLebenserfahrung mögiich und daher reshtlish nicht zu beanstanden. Die Revision wendet hiergegen ein, bei § 53\nStGB koitme es nur darauf an, ob der (wirklich oder vermeintlich) Angegriffene überkaupt mit Verteidigungswillen gehandelt hat, nicht darauf, ob er ein bestimmtes\nund welches von mehreren beärohten Rechtsgütern er\nschützen wollte, Dem kann nicht beigetreten werden, weil\nein Abwehrwille aus der katur der Sache nur insoweit anerkannt werden kann, als der Angegriffene bestimmte\nRechtsgüter angegriffen glaubt und diese gegen den An- | “.\ngrifZ verteidigen will, was freilich nicht voraussetzt,\ndaß er die Absichten des Angreifers klar erkennt. Auch\nkann die Art des verteidigten Rechtsgutes für die Zu\nlässigkeit des gewählten Verteidigungsmitiels von Bedeutung sein (vgl. die unter I 1 am Ende genannten Entscheidungen). Aus diesem Grunde wird das Schwurgericht\nauch, falls es in der neuen Hauptverhandlung zu dem Ergebnis kommen sollte, daß der Angeklagte sich (auch)\ngegen die Verletzung seines Hausrechts zur Wehr setzen\nwollte, zu prüfen haben, ob insoweit ein tödlicher\n\nSchuß aus einer Viehbetäubungsapparat oder auch nur\n\ndie Drohung mit einem solchen ein noch vertretbares Verteidigungsmittel war (vgl. IM Nr. 3 zu § 53 StGB und die\näort angeführte Rechtsprechung und Literatur).\n\nb) Bei der Rüge, das Schwurgericht habe den Begriff\nder (groben) Fahrlässigkeit verkannt, weil es nicht dar- =.\ngelegt habe, wie sich der Angeklagte angesichts der Bedrohung mit einer Pistole anders hätte verhalten sollen,\nübersieht die Revision, daß das Schwurgericht überzeugt\n\nen\nEagle 3\n\n- 14.\n\n,‚ IM habe dem Angeklagten keine Pistole entgegengehalten, und daß es nur nicht für widerlegt erachtiete,\nder Beschwerdeführer habe an die Bedrohung mit einer\nPistole geglaubt. Der Tatrichter hat die Fahrlässigkeit\ndes Angeklagten gerade mit darin gesehen, daß dieser\ninfolge mangeinder Sorgfalt nicht erkannte, daß Liske\nkeine Pistole in der Hand hatte. Eine ihm mögliche Prüfung der wirklichen Lage war. dem Angeklagten - entgegen\nder Meinung der Revision - nicht deshalb unzumutbar,\nweil sich Lie unbefugt in dem Wohnzimmer des Beschwerdeführers aufhielt.\n\nDas Schwurgericht wird indes in der neuen Hauptverhandlung nochmals zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte nicht auch durch einen Schraubenzieher (mit langem\nEisenteil) so bedroht fühlen konnte und bei dessen Erkennen gefühlt hätte, daß er glaubte, einem unnittelbearen Angriff? auf Leib und Leben ausgesetzt zu sein. Das\nSchwurgericht ist zwar in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, daß IM den Angeklagten nur zum Weglegen des Viehbetäubungsapparates veranlassen, selbst\naber nicht tätlich werden wollte. Demgegenüber weist je-.\ndoch die Revision nicht ohne Grund darauf hin, daß. 0\nein gewalttätiger Mensch war und, auch den Angeklagten’\nund dessen Ehefrau schon angegriffen hatte. In diepem\nZusammenhang könnten auch die von der Revision behaupteten Zeugenaussagen Über drohende Äußerungen der Ti\nam Vortage und beim Betreten des Wohnzimmers, die im\nangefochtenen Urteil nicht erwähnt sind und deshalb\nvom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden dürfen,\nvon Bedeutung sein {B IV S. 30/31 der Revisionsbegründungsschrift). Der Umstand, daß IM am Vortage vor\n\ndem Eisenrohr des Angeklagten zurickgewichen war, brauchte\n\nMY\n\ny:\nERW TIER\n\n2\n\n=\n\na...\n\nu u\n\nden Angeklagten nicht notwendig zu der Erkenntnis zu\nbringen, daß es IB nicht auf sein Leben abgesehen\nhabe; denn gerade dieser Vorfall und die Vorgänge in\nder Nacht vom 4./5. Juli :956 konnten I, ähnlich\nwie den Angeklagten selbst,auf den Gedanken gebracht\nhaben, bei einer künftigen Aussinandersetzung \"aufs\nGanze zu gehen\",\n\nc) Hinsichtlich der auch im Rahren der Sachbeschwerde gegen die Strafzumessungsgründe erhobenen Zinwendungen ist auf das unter 2) Gesagte zu verweisen.\n\nDr. Peetz Mantel Werner\n\nMartin Dr.Kengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-27/1-str-535-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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