{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-01-14_1_StR_233_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-01-14","aktenzeichen":"1 StR 233/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ED 2247 067\nı StR 233/55 152\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nGen ehemaligen SS-Sturmbannführer, jetzt Platzwart Egon\n\nzB aus HB geboren an GE 1906 in PD\n\nim VIE: zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft;\n\nwegen Mordes u. a.\n\nhat der 1. Perienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 1, September 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Güde\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nBundesrichter Dr. Haager\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst gs»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts bei dem Landgericht München II vom\n\n14. Januar 1955 wird verworfen mit der Maßgabe, daß die\nWorte \"und zu einer Gesamtstrafe von 15 Jahren Zuchthaus\" im entscheidenden Teil des Urteils wegfallen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wogen\n\nEn ET oe ten US, AR ..\n\n„u\n\nPRERg U 77 277\n\nme ut,\n\nGründe:\n\nur me mer een\n\nDer Angeklagte war vom 1. Dezember 1939 bis Dezember 1941\nals 1. Schutzhaftlagerführer im Konzentrationslager Dachau\ntätig. Seine Aufgabe war die Leitung des Häftlingslagers;\nNeuzugänge wurden ihm vorgeführt; Vernehmungen von Häftlingen, die wegen irgendwelcher Verfehlungen gegen die Lagerordnung oder sonstiger Verstöße bestraft werden sollten,\nweren von ihm durchzuführen; er hatte den gesamten Dienstabiauf von morgens bis abends zu überwachen und für die N\nOrdnung innerhalb des Lagers zu sorgen. .d\n\nIn dieser seiner Eigenschaft als 1. Schutzhaftlager- BR)\nführer hat sich der Angeklagte in zahlreichen Fällen an\nLeib und Leben der ihm unterstellten Häftlinge vergangen.\nEr ist deshalb vom Schwurgericht wegen Anstiftung zum\nzweifachen Mord, Beihilfe zum Mord, Körperverletzung mit\nTodesfolge in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt in\nzwei Fällen, Aussageerpressung in Tateinheit mit Körper-\n\nverletzung im Amt in sechs, davon in fünf Fällen weiter in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, schliesslich\nwegen Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in acht Fällen zu lebenslangem\nZuchthaus und zu einer Gesamtstrafe von 15 Jahren Zuchthaus sowie zu lebenslangem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt worden; im übrigen ist er freigesprochen\nworden. Er hat gegen seine Verurteilung Revision eingelegt;\ndas Rechtsmittel bleibt erfolglos.\n\nu EEE 0 ER a a TE SE RL LTRNET\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1) Verletzung des § 61 Nr 2 StPO.\n\nDie Revision rügt, daß sämtliche in diesem Verfahren\nvernommene Zeugen vereidigt worden sind,obwohl die meisten\nvon ihnen als Verletzte im Sinne des § 61 Nr 2 StPO zu gel-\n\nune 00% % te\nenteeten ihnen unin ne w ur ae\n%\n\nten haben. Schon diese grundsätzliche Vereidigung zeige, daß\ndas Schwurgericht das ihm nach § 61 StPO eingeräumte Ermessen\nbei der Entscheidung über die Vereidigung der Zeugen überschritten habe. Die meisten Zeugen hätten ihre Aussagen\ngegen den Angeklagten \"in einem ungezügelten Haß, gespickt\nmit Beleidigungen und Ausfällen\" gemacht. Bei der Würdigung\nder Aussagen sei übersehen, daß die Zeugen insbesondere\n\nnach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 monatelang \"ausschließlich mit Zeugentätigkeit im Rahmen der unrühmlichen Bühnenschau\" befaßt waren, daß sie, schon bedingt durch die Tragik ihrer jahrelangen fürchterlichen Haft in den Konzentrationslagern, weitgehend den klaren Blick und das Unterscheidungsvermögen zwischen Erlittenem und Gehörtem, Erlebtem und Sagenhaftem eingebüßt hätten, daß eine unkontrollierte Kemoirenliteratur zur Festigung gewisser Vorstellungen beigetragen habe,\n\nDemgegenüber ist festzustellen, daß das Schwurgericht\nersichtlich die von der Revision aufgezeigten Fehlerquellen erkannt und in Rechnung gezogen hat. Das ergibt die\neingehende Untersuchung des Beweiswerts der maßgebenden\nZeugenaussagen. Im übrigen wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, die einzelnen Zeugen zu benennen, bei\ndenen das Schwurgericht das ihm nach § 61 StPO zustehende\nzgrmessen mißbräuchlich angewandt haben soll. Die Revisionsbegründung erwähnt nur den Zeugen Re@® namentlich. Die Zrwägungen, die das Schwurgericht zur Frage der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen anstellt, sind aber frei von Rechtsirrtum und zeigen die Vorsicht, mit der das Gericht an\ndie Prüfung dieser Aussage herangetreten ist.\n\nDie trotz § 61 Nr 2 StPO erfolgte Beeidigung eines Verletzten ist schliesslich auch gar nicht in jedem Falle\ngleichbedeutend damit, daß dem Zeugen geglaubt wird,\n\nSie kann vielmehr auch durchgeführt sein, um unter dem\n\nYo\n\n182\n\nDruck des Eides den Verletzten zu einem möglichst sachlichen Zeugnis zu veranlassen (vgl BGH 1 StR 402/54 vom\n1. März 1955).\n\nNach alledem ist eine mißbräuchliche Ermessensanwendung bei der Entscheidung des Schwurgerichts über die\nFrage der Vereidigung der \"Verletzten\" nicht ersichtlich,\n\n2) Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs ?\nStPO.\n\nAuch diese Rüge schlägt nicht durch. 4\n\na) Die Beiziehung der Akten gegen den SS-Obersturm- u\nbannführer ro». der zur Zeit der Tätigkeit des An- i\ngeklagten Kommandant des Konzentrationslagers Dachau war, “\nist von der Verteidigung nicht beantragt worden; eine da- 5;\nhingehende \"Anregung\", wie sie die Revision behauptet, ist\nnicht ersichtlich. Die Beiziehung dieser Akten erschien\nauch nicht dringlich; die einzige Stelle im Urteil, die\nnach Meinung des Beschwerdeführers durch Einsichtnahme\nin diese Akten widerlegt worden wäre (betreffend \"die\n100 Juden\" des Capo Kg) ‚ist eine Nebenerwägung, die\nüberdies noch durch andere Tatsachen (Äusserung des Angeklagten, er wolle sein Lager judenfrei haben) getragen\nwird,\n\nEZ\n\nb) Der Vorderrichter war umso weniger gehalten, Ermittlungen nach dem \"namentlich unbekannten Sohn eines Zigarrenfabrikanten aus der Eifel\" anzustellen, als er den\nTod dieses Mannes auf Grund der Verletzungen durch den Angeklagten nicht als erwiesen angesehen hat, Nachforschungen mit so unbestimmten Unterlagen nach so langer Zeit\nerscheinen zu wenig erfolgversprechend, als daß daraus\ncinc Verletzung der Aufsichtspflicht des Gerichts hergeleitet werden könnte,\n\nSZUCHIIEREENREEESSCHNEICCEETSENEN 55 1 EEE. aa Mile ET Kern & ma Sansa ae ET © =\n\nc) Es ist keineswegs eine \"absolute Unmöglichkeit\", daß\nder Angeklagte den SS-Mann Hg zusammen mit Häftlingen\nin den Bunker \"verbringen\" (nicht \"einsperren\") ließ, um\nihn dort zu vernehmen.\n\nd) Bei der Rüge, daß die Frage ungeklärt geblieben sei.\nob nur Erschöpfte oder auch Tote mit Schubkarren ins Lager\nzurückgefahren worden seien, fehlt die Angabe der Beweismittel, die das Gericht unbenutzt gelassen haben soll,\nDasselbe gilt von der Beanstandung, die Begriffe \"Fertigmachen\" und \"übliche Lagersprache\" seien nicht untersucht\nworden (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168).\n\n3) Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der\nHauptverhandlung, §§ 250, 251 Nr 3 StPO,\n\nWenn das Urteil auch nicht ausdrücklich erwähnt, daß\nder Zeuge Dr . Su nicht vor dem Schwurgericht erschienen, Sondern im Wege des Auslandsersuchens als Zeuge gehört worden war, so liegt doch keinerlei Anhalt dafür vor,\ndaß das Schwurgericht sich bei der Wertung seiner Zeugenaussage dieser Tatsache nicht bewußt gewesen sei,\n\nIm übrigen ist die Aussage dieses Zeugen und diejenige\ndes Zeugen Se@ nicht nach Nr 3, sondern nach Nr 2 des\n§ 251 StPO verlesen worden, da die Zeugen sich geweigert\nhatten, vor dem deutschen Gericht zu erscheinen und hierzu,\nweil im Auslande aufenthältlich, auch nicht gezwungen werden konnten.\n\nII. Sachrüge. \"\n1) Verletzung des Grundsatzes \"Im Zweifel zu Gunsten\ndes Angeklagten\".\n\nDiese Beanstandung der Revision erschöpft sich, soweit sie nicht als Aufklärungsrüge anzusehen und bereits\nerörtert ist, in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung und die Feststellungen des Vorderrichters.\n\nT6R\n\n2) Verletzung des § 343 StGB.\n\nNach den Feststellungen des Urteils war der Angeklagte\nfür die Vernehmung von Häftlingen zuständig, die wegen irgendwelcher Verfehlungen gegen die Lagerordnung oder sonstiger Verstöße bestraft werden sollten. Die dazu erforderlichen Vernehmungen mit dem Ziele einer Bestrafung gemäß\nden sehr weitgehenden Bestimmungen der Lagerordnung stellen eine wenn auch nur disziplinare \"Untersuchung\" im Sinne des § 343 StGB dar (vgl OGISt 2, 69; BGHSt 2, 149;\n\n6, 144), so daß § 343 StGB zu Recht angewandt ist.\n\n3) Verletzung des § 223 a StGB.\n\nDie Feststellung des Tatrichters, daß das \"Baumhängen\"\nin der vom Angeklagten geübten Form eine das Leben der Betroffenen gefährdende Behandlung gewesen sei, unterliest\nkeinen rechtlichen Bedenken. Die Revision übersieht, daß\nder Angeklagte sich bei dem Vollzug dieser Lagerstrafe\nnicht mit der vorschriftsmässigen Ausführung begnügt hat,\nwonach die Zehenspitzen des Bestraften den Erdboden zu berühren hatten, sondern daß er den Häftling frei hat hängen\nlassen und in einigen Fällen dessen Schmerzen durch Inbewegungsetzen des Körpers erheblich gesteigert hat, Auch\nwenn Todesfälle durch \"Baumhängen\" nicht festgestellt worden sind, kann diese Mißhandlung nach den vom Vorderrichter festgestellten Umständen geeignet gewesen sein, das\nLeben des Häftlings zu gefährden. Darüber war sich der\nAngeklagte nach den Feststellungen des Schwurgerichts auch\nim klaren. Daß das \"Baumhängen\" eine durch das Reichssicherheitshauptamt angeordnete, zur Tatzeit \"gesetzliche\"\nStrafart war, ändert schon deshalb an diesen Erwägungen\nnichts, weil der Angeklagte sich an die von dieser Stelle\nvorgeschriebene Form des Vollzugs des \"Baumhängens\" wie\ngesagt nicht gehalten. sondern den Vollzug eigenmächtig\nverschärft hat.\n\n20 hmm eine,\n\neek ar\n\nnee\n\nun.\n\n2 PT Dan\n\n4) Verstoß gegen die Denkgesetze.\n\nus ist kein \"unauflösbarer\" Widerspruch, wenn das Schwurgericht einerseits feststellt, daß die Zeugen Dr. su»\nund Händler etwa im April 1940 auf die Dauer eines Jahres\nin die Strafkompanie versetzt worden seien und andererseits am 18. November 1940, also noch vor Ablauf des Jahres,\nmit dem Arbeitskommando \"Garagenbau\" unter Führung des Capos\nKB ausgerückt seien. Es besteht z.B. die Möglichkeit, daß\ndie Zeugen vorzeitig aus der Strafkompanie zurückversetzt\nworden sind. Jedenfalls kann ein unlösbarer Widerspruch\nund ein daraus herzuleitender Verstoß gegen die Denkgesetze\nnicht anerkannt werden.\n\nDamit sind die Rügen des Beschwerdeführers erschöpft.\n\nDie Nachprüfung des angefochtenen Urteils lässt auch\nim übrigen keine Rechtsfehler erkennen. Das gilt insbesondere von der als Beihilfe zum Kord, gewerteten Tötung eines\nrussischen Kriegsgefangenen (Fall II A 3 des Urteils, UA 17\nff). Das Landgericht geht ersichtlich davon aus, daß der\nEinsatzbefehl Nr 8 des Chefs der Sicherheitspolizei und\ndes SD vom 17. Juli 1941 sachlich auf den erschossenen\nrussischen Major zutraf, daß der Befehl also die Tötung\ndes Russen ermöglichte. #enn der Tatrichter \"bei der\nrechtlichen Würdigung mangels gegenteiliger Feststellungen zugunsten des Angeklagten unterstellt, daß der getötete Russe ursprünglich auf Grund des Einsatzbefehls Nr 8\nfür die Sonderbehandlung bestimmt war\", so besagt diese\nUnterstellung nur, daß der Russe auch verfahrerfsmässig\nbereits der \"Sonderbehandlung\" des Einsatzbefehls Nr 8\nunterworfen gewesen sein könne, und steht nicht im Widerspruch mit dem Ausgangspunkt, daß der Befehl auf alle Fälle\ndie Tötung des Russen sachlich gesehen ermöglichte; die\nUnterstellung erfolgt auch nur im Rahmen der Prüfung, ob\n\nBe\n\nAL\n\nder Angeklagte als Täter oder als Gehilfe zu bestrafen\nsei. Ähnlich ist die Betrachtung des Landgerichts zü werten, daß der Russe, nachdem er für die Aufnahme in das\nLager ausersehen war, der Wirkung des Befehls bereits entzogen gewesen sei; auch hiermit ist ersichtlich nicht gemeint, daß der Befehl sachlich überhaupt keine Anwendung\nmehr auf ihn finden konnte, vielmehr sollte damit nur gesagt sein, daß der Getötete nach dem üblichen Ablauf nicht\nmehr erschossen worden wäre, wenn nicht der Angeklagte die\nErschießung doch noch durchgeführt hätte. So betrachtet\nbestehen keine Bedenken, den oder die für den Einsatzbefehl Nr 8 Verantwortlichen auch in diesem Falle als Haupttäter anzusehen, so daß der Angeklagte wegen Beihilfe bestraft werden kann. Ob er nicht selbst als Täter zu bestrafen gewesen wäre, kann unerörtert bleiben, da er\ndurch seine Verurteilung nur wegen Beihilfe nicht beschwert\nist,\n\nDer Strafausspruch läßt keinen Rechtsfehler erkennen,\nDie neben der lebenslangen Zuchthausstrafe ausgesprochene\nzeitige Zuchthausstrafe ist jedoch gemäß § 260 Abs 4 Satz 3\nSt.O im Urteilsspruch nicht aufzunehmen; dies ist vom Revisionsgericht richtiggestellt worden.\n\nMit dieser Maßgabe ist die Revision des Angeklagten\nzu. verwerfen,\n\nGüde Lang-Hinrichsen Hübner\nDr. Hengsberger Haager","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-14/1-str-233-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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