{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-01-13_1_StR_687_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-01-13","aktenzeichen":"1 StR 687/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"7)\n\n2345 032\n\n1 StR 687/52\n\nImNamen des Volkes:\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Guido I EEE zus VEREEED-OD, geboren an. U ED ir Cam.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Beihilfe zum Morde\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 13. Januar 1955, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter.\n\nOberstaatsanwalt Dr. krerert\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter m\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht München I\nvom 24. Juni 1952 samt den Peststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n3\n\nDie Verurteilung wegen Beihilfe zum Morde kann nicht\nbestehen bleiben.\n\nDie Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\n1. Nach den dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden\ndes Schwurgerichts und des Protokollführers sind die Abdrucke des Urteils des Parteigerichts der früheren NSDAP\nvom 12. Januar 1939 erst nach der Vernehmung des Angeklagten zur Sache an die Geschworenen verteilt worden, beim\nBeginn der Verlesung dieses Urteils, damit sie ihr besser\nfolgen konnten. Die Behauptung der Revision, dieses Verfahren habe Geschworene vorübergehend gehindert, der Einlassung des Angeklagten zur Sache zu folgen, trifft deshalb\nnicht zu.\n\n2. Das Vorbringen der Revision, der Hörapparat des\nGeschworenen Estendorfer sei \"offenbar defekt\" gewesen,\ndieser \"dürfte ausserstande gewesen sein, der Verhandlung\nzu folgen\", genügt dem § 344 Abs 2 StPO nicht, weil es\ndie den vermeintlichen Verfahrensverstoss begründenden\nTatsachen dahingestellt lässt. Bloße Andeutungen und\nVermutungen genügen zur Revisionsbegründung nach § 344\nAbs 2 nicht. Im übrigen ergibt die dienstliche Erklärung\ndes Geschworenen, dass er nur die Lautstärke seines neuen Hörgeräts mehrfach verändert hat, der gesamten Hauptverhandlung aber gefolgt ist.\n\n3, Sachlichrechtlich ist, was die §§ 211 aF, 49, 32\nStGB angeht, kein Rechtsmangel ersichtlich. Widersprüche\noder Denkverstösse weisen die Urteilsgründe nicht auf.\n\nnt ihnen un br en\n\nN\n\n\"legten Tötung des F, im Sinne der Bedingungslehre besteht\n\nDie Einwendungen, die die Revision insoweit erhebt, sind\noffensichtlich unbegründet und gehen von einem andern\nals dem festgestellten Sachverhalt aus, so dass sie schen\ndeshalb die Rechtsrüge nicht begründen können,\n\nAn der Mitursächlichkeit der vom Schwurgericht festge.\nstellten Beihilfehandlungen des Angeklagten an der über-\n\nkein Zweifel. Deshalb kommt es auf die Streitfrage nicht\nweiter an, ob eine Beihilfehandlung nur die Haupttat zu\n\nfördern braucht, ob sie auch für den Taterfolg ursächlich\nsein muss, oder ob nicht eine die Tat fördernde Hilfshandlung\nzugleich auch immer den Erfolg mitverursachen wird.\n\nDer Angeklagte hat bei der Tötung des F. zwar unter\ndem Befehl des Haupttäters PD gestanden. Zur Annahme\neines Nötigungsstandes (§ 52 StGB) hatte das Schwurgericht\nnach dem festgestellten Hergang gleichwohl wegen der Feststellung keinen Anlass, dass der Angeklagte die als Tötung\nmit Überlegung (§ 211 aF) erkannte Haupttat fördern woilte, ohne im Sinne des § 52 StGB hierzu genötigt worden zu\nsein.\n\nDas Vorbringen, das MRG Nr 1 Art III Ziff 5 und die\nAAR Nr 1 seien verletzt, ist abwegig. Die AAR Nr 1 war\nam Tage der Urteilsfällung schon ausser Kraft getreten\nund daher nicht mehr anwendbar, wie in BGHSt 1, 62 entschieden ist. Die Ausführungen in BGHSt 1, 62 gelten\nsinngemäss auch für Art III des MRG Nr 1. Im übrigen\nentspricht das in Art III Ziff 5 enthaltene Verbot na-\n\nYA\n\ntionalsozialistischer Rechtsauslegung und -anwendung\nohnedies den Strafrechtsgrundsätzen. Es hinderte das\nSchwurgericht nicht, die Tatsache, dass am 12. Januar\n1939 das \"Dienststrafurteil\" eines damaligen Parteigerichts über die hier abzuurteilenden Vorgänge ergangen\nist und die damalige Einlassung des Angeklagten zur\nTötung des P. zur Erforschung des Sachverhalts heranzuziehen, Dies war, soweit es Aufklärung versprach, sogar\ngeboten.\n\nDas angefochtene Urteil war aber wegen Nichtbeachtung des § 2 a Abs 2 StGB in Bezug auf die Haupttat aufzuheben, ohne deren zutreffende rechtliche Beurteilung auch die dem Angeklagten vorgeworfene Beihilfe\nnicht abgeurteilt werden kann, Ob die Neufassung des\n§ 211 StGB vom 4. September 1941 im Verhältnis zur alten\nFassung das mildere Gesetz ist, richtet sich nicht, wie\ndas angefochtene Urteil ausführt, nach dem Tatbestandsaufbau beider Fassungen, sondern zunächst danach, welche\nder beiden Fassungen die mildere Beurteilung der Straftat des Angeklagten erlaubt, BGH 4 StR 452/52 vom 16. Oktober 1952. Deshalb wäre zu prüfen gewesen, ob die Haupttat auch nach § 211 nF ein Mord war, OGHSt 2, 179; 2,\n356; BGHSt 2, 2553. Auf die letztere Entscheidung wird\nbesonders verwiesen, ebenso auf BGH 1 StR 218/52 vom\n23. September 1952 und 1 StR 243/52 vom 30. September\n1952. Ist die Haupttat auch nach der Neufassung ein Mord,\nso bleibt es bei der Regel des § 2 a Abs 1 StGB und der\nAlleinanwendung des § 211 aF. War sie nach der Neufassung\n\nun vun\n\n-5_-\n\nkein Mord, so ergäbe sich daraus nach § 2 a Abs 2 StGB\n\ndie Geltung eines milderen Gesetzes zur Zeit der Entsche; -\ndung und das Schwurgericht hätte dann zu prüfen, ob es\n\ndie Haupttat nach diesem milderen Gesetz oder nach dem\n\nzur Tatzeit geltenden strengeren beurteilen will (§ 2 a2)\n\nFür die dem Angeklagten vorgeworfene Beihiife gilt\ndagegen ausschliesslich § 49 a® StGB, der im Verhältnis\nzur bloßen Kannmilderung der Neufassung des § 49 das miidere Gesetz ist, so dass es hier bei der Regel des § 2 a Ay\nStGB bleibt. Stellt sich die Haupttat nach beiden Fassungen\ndes § 211 als Mord dar, so fällt dem Angeklagten Beihilfe\nzum Mord nur dann zur last, wenn er ausser denjenigen Tatumständen, aus denen die Tötung mit Überlegung bei den\nHaupttätern hervorgeht, auch die für vorliegend erachteten Mordmerkmale der Neufassung gekannt hat, BGHSt 2, 251.\nTrifft dies nicht zu, so liegt Beihilfe zum Totschlag v:r.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Bundesrichter Mante!\nist durch Krankheit\nverhindert, das Urteg\nzu unterschreiben,\n\nDr. Geier\n\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-13/1-str-687-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-13/1-str-687-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:47.934077+00:00"}}