{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-01-13_1_StR_646_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-01-13","aktenzeichen":"1 StR 646/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"71\n\n2345 034\n\n1_StR_646/52\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Reisenden Heinrich R EEE , zuletzt ohne\n\nfesten Wohnsitz, geboren am EB. EEE» ED ir Vai,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Raubes\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 13. Januar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,’\nAntsgerichtsret EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. EEE tei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts künchen I vom\n17. Juli 1952 wird verworfen.\n\nDie seit dem 17. Juli 1952 weiter erlittene Untersuchungshaft wird, soweit\n\nsie vier Monate übersteigt, auf die Strafzeit angerechnet,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. '\n\nVon Rechts wegen\n\n1\n\n-? 2? .\n\nGründe:\n\nDie ohne nähere Ausführungen auf die Verletzung\ndes sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet.\nWeder die Tatbestands- noch die Schuldfeststellungen\nlassen einen Rechtsirrtum erkennen.\n\nAuch die Strafzumessung gibt zu keinen Bedenken\nAnlass. Insbesondere kann es nicht beanstandet werden,\ndass das Landgericht im Zusammenhang mit den übrigen\nzu Ungünsten des Angeklagten verwerteten Umständen ausführt, das Öffentliche Interesse verlange zum Schutz\nder Allgemeinheit schwerste Bestrafung von Gewaltverbrechen. Mit diesem Satze will es ersichtlich nur gegenüber einer in der Praxis bei der Strafzumessung für Gewaltverbrechen beobachteten ungerechtfertigten Milde\ndarauf hinweisen, welchen Zweck das Gesetz bei der Aufstellung des ordentlichen Strafrahmens für solche Verbrechen verfolgt wissen will. Dass der Tatrichter zum\nAusdruck bringt, er habe bei den Erwägungen über die\nStrafzumessung den Grundgedanken der verletzten Straf-!\nvorschrift nicht aus den Augen verloren, ist keines-\n\n'wegs ein Fehler. Er wäre es nur dann, wenn den Straf-\n\nzumessungsgründen, anders wie im vorliegenden Falle,\ndie Gewissheit oder auch nur Möglichkeit zu entnehmen\nwäre, dass das Gericht sein Unwerturteil nicht ellein\nnach dem richtig verstandenen Zweck des Strafgesetzes,\nsondern irrtümlich unter doppelter Heranziehung eines\nder gesetzlichen Tatbestandsmerkmale gebildet hat.\n\nEn\n\nBen.\n\nDie Revision war hiernach als unbegründet mit\nder Kostenfolge des § 473 Abs 1 Satz 1 StPO zu verwerfen.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Mantel\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-13/1-str-646-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-13/1-str-646-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:47.916581+00:00"}}